UFS RV/0508-W/11

UFSRV/0508-W/1110.3.2011

Festsetzung von Stundungszinsen

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch O-KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. April 2010 betreffend Stundungszinsen entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Stundungszinsen mit € 2.984,31 anstatt € 3.594,68 festgesetzt werden.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 9. April 2010 setzte das Finanzamt für die Zeit vom 4. Juni 2009 bis 28. März 2010 Stundungszinsen in Höhe von € 3.594,68 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw) aus, dass nur ein Betrag von € 74.734,79 antragsgegenständlich gewesen sei, sodass nur von diesem Betrag die Stundungszinsen berechnet werden könnten. In diesem Zusammenhang werde auf die hinsichtlich des stundungsgegenständlichen Kapitalbetrages stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 22. März 2010 verwiesen.

Die Berechnung der Stundungszinsen sei daher richtig wie folgt durchzuführen: € 74.734,79 mal 298 Tage mal 0,0134%. Daraus ergebe sich ein Zinsenbetrag von € 2.984,31.

Der Bw beantrage, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Stundungszinsen lediglich mit € 2.984,31 festgesetzt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen,

a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder

b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Mit Vorlagebericht vom 4. März 2011 beantragte das Finanzamt die Herabsetzung der Stundungszinsen auf € 2.984,31, da aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen die stattgebende Berufungsvorentscheidung zwar ausgefertigt, deren Buchung auf dem Abgabenkonto vorgenommen und wiederum storniert worden sei.

Mangels Vorlage des diesbezüglichen Antrages durch das Finanzamt ist somit aufgrund der im Vorlagebericht beantragten Herabsetzung der Stundungszinsen auf € 2.984,31 vom Zutreffen des vom Bw behaupteten Sachverhaltes auszugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 10. März 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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