Mangelnde Rechtswirksamkeit von an den Gemeinschuldner "zH" des Masseverwalters adressierter behördlicher Erledigungen
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MV1, als damaliger Masseverwalter im Konkursverfahren des (Gemein)Schuldner, späterer Masseverwalter MV2, vom 17. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch Hofrat Mag. Christian Wolf, vom 18. Juni 2003 betreffend Umsatzsteuer 1999 entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 BAO, BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Über das Vermögen des (Gemein)Schuldner, wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18.12.2002, 28 Sa 1xx/02x das Ausgleichsverfahren eröffnet.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4.2.2003, 28 S 2x/03x, bekannt gemacht am 5.2.2003, wurde das Ausgleichsverfahren eingestellt und ein Anschlusskonkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde der bisherige Ausgleichsverwalter MV1 bestellt.
Mit Datum 18.6.2003 fertigte das Finanzamt Wien 4/5/10 ein als "Umsatzsteuerbescheid 1999" bezeichnetes Dokument aus, das an den Gemeinschuldner, "z.H." (zu Handen) des damaligen Masseverwalters, per Adresse des damaligen Masseverwalters adressiert war. Hieraus ergab sich eine Nachforderung von € 271.713,84.
Mit Datum 17.7.2003, beim Finanzamt am 18.7.2003 eingelangt, erhob der damalige Masseverwalter "auf Betreiben des Gemeinschuldners" unter anderem Berufung gegen den "Umsatzsteuerbescheid 1999".
Mit Datum 5.5.2004 fertigte das Finanzamt Wien 4/5/10 ein als "Umsatzsteuerbescheid 1999 - Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO" bezeichnetes Dokument aus, das ebenfalls an den Gemeinschuldner, "z.H." (zu Handen) des damaligen Masseverwalters, per Adresse des damaligen Masseverwalters adressiert war, und wonach "die Berufung vom 18.07.2003 gegen den Bescheid vom 18.06.2003" als unbegründet abgewiesen werde.
Hiergegen wurde vom damaligen Masseverwalter mit Eingabe vom 13.5.2004, beim Finanzamt eingelangt am 18.5.2005, Vorlageantrag erhoben.
Am 23.3.2007 legte das Finanzamt die Berufung vom 17.7.2003 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 28.2.2008 wurde der nunmehrige Masseverwalter MV2 bestellt und mit Beschluss vom 24.6.2008 der bisherige Masseverwalter MV1 von seiner Funktion enthoben.
Gegen die Schlussrechnung des Masseverwalters ist derzeit ein Rechtsmittel anhängig.
Am 31.1.2012 erfolgte gemäß § 270 Abs. 4 BAO ein Wechsel des Referenten.
Der Umstand, dass der Schuldner durch die Insolvenzeröffnung in Bezug auf die Insolvenzmasse verfügungsunfähig wird (§ 1 Abs. 1 KO; ab 1.7.2010 § 2 Abs. 2 IO) und seine Handlungsfähigkeit verliert (§ 3 Abs. 1 KO; ab 1.7.2010 § 3 Abs. 1 IO), führt nicht zum Untergang seiner Rechtspersönlichkeit. Die Insolvenzeröffnung beseitigt grundsätzlich auch nicht die Prozessfähigkeit (Ritz, BAO³, § 79, Tz 18) und Parteifähigkeit (Feil, KO, 5. Auflage, § 1, Tz 5) des Schuldners.
Hinsichtlich des Insolvenzvermögens ist der gerichtlich bestellte Insolvenz- bzw. Masseverwalter (in Konkursverfahren und in Zwangsausgleichverfahren, die ab 1.7.2010 als Sanierungsplanverfahren bezeichnet werden) gesetzlicher Vertreter des Schuldners (Ritz, BAO³, § 80, Tz 3). Der Insolvenzverwalter tritt nicht als Abgabenschuldner an die Stelle des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert nichts daran, dass der Schuldner weiterhin Abgabepflichtiger und Steuersubjekt im Abgabenverfahren betreffend all jener Abgabenschuldigkeiten bleibt, die durch den Fortbetrieb (§ 81a Abs. 3 KO; ab 1.7.2010 § 81a Abs. 3 IO) oder die Beendigung seines Unternehmens entstanden sind (zB VwGH 16.2.2006, 2005/14/0033). Die Insolvenzmasse bildet kein selbständiges Steuersubjekt, ebenso wenig der Insolvenzverwalter. Der Masseverwalter im Konkursverfahren gemäß §§ 180 ff IO bzw. Insolvenzverwalter in einem Sanierungs(plan)verfahren gemäß § 167 IO ist gesetzlicher Vertreter, nicht jedoch Abgabepflichtiger bzw. Abgabenschuldner (vgl. dazu Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urz, BAO, § 79, E 43).
Da jedoch dem Insolvenzschuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wenn es sich dabei nicht um ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten (Sanierungs-)Verwalters gemäß §§ 169 ff IO handelt - in den die Insolvenzmasse betreffenden Angelegenheiten die Verfügungsfähigkeit entzogen wird, tritt nach Insolvenzeröffnung der Insolvenz- bzw. Masseverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Angelegenheiten der Insolvenzmasse handelt (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087; VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373). Abgaben sind daher, auch soweit sie Insolvenzforderungen (das sind vor Insolvenzeröffnung entstandene Abgabenansprüche) darstellen, während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter), der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urz, BAO, § 79, E 39).
Auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde von der Finanzverwaltung seit 27.11. 2006 die Adressierung von EDV-Schriftstücken im Insolvenzverfahren in folgender Form vorgenommen:
Rechtsanwalt als Masseverwalter
im Konkurs Gemeinschuldner
Adresse
Postleitzahl, Ort
Zufolge des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren BGBl. I Nr.29/2010 wird seitens der Finanzverwaltung nunmehr die Bescheidadressierung in derartigen Fällen wie folgt vorgenommen:
"An XY als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren des Schuldners Z".
Mit dem IRÄG 2010 wurde das Wort "Konkurs" weitgehend durch "Insolvenz" ersetzt (Insolvenzgericht, Insolvenzgläubiger, Insolvenzforderung usw., siehe § 275 IO). Insolvenzverwalter (Überbegriff) ist der Masseverwalter im Konkurs- und Sanierungsverfahren, bei Eigenverwaltung agiert ein Sanierungsverwalter. "Sanierungsverfahren" und "Konkursverfahren" sind - siehe §§ 167 Abs. 1, 180 Abs. 1 IO - Bezeichnungen für unterschiedliche Erscheinungsformen des Insolvenzverfahrens. Die Änderungen durch das IRÄG 2010 gelten seit 1.7.2010 und sind grundsätzlich nur auf nach dem 30.6.2010 eröffnete Insolvenzverfahren anzuwenden, wobei § 273 Abs. 2 bis 8 IO zusätzliche bzw. abweichende Regelungen vorsieht, die teilweise auch laufende Verfahren erfassen. (vgl. Konecny, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, ZIK 2010/119, 82).
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Beschluss VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087, unter anderem ausgeführt:
"Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023).
Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 18. September 2003, mwN). Eine an "Herrn Gemeinschuldner z.H. Herrn Masseverwalter" adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 18. September 2003).
Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte und dem Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen."
Die als "Umsatzsteuerbescheid 1999" bezeichnete Erledigung des Finanzamtes vom 18.6.2003 entfaltete demzufolge keine Rechtswirksamkeit (siehe etwa auch UFS 27.2.2006, RV/0862-W/03, oder UFS 9.7.2009, RV/1741-W/05).
Die gegen diese Erledigung gerichtete Berufung war, mangels rechtlicher Existenz des als angefochten bezeichneten Bescheides, gemäß § 273 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Aus demselben Grund ist die in der Sache ergangene Berufungsvorentscheidung rechtlich unwirksam.
Bemerkt wird, dass mangels eines rechtswirksamen Umsatzsteuerbescheides 1999 vom 18.6.2003 die diesbezügliche Buchung am Abgabenkonto von Amts wegen richtig zu stellen sein wird.
Wien, am 3. September 2012
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 16.02.2006, 2005/14/0033 |