UFS RV/0862-W/03

UFSRV/0862-W/0327.2.2006

Unwirksamer Bescheid, wenn der Masseverwalter nicht als Partei behandelt wird

 

Entscheidungstext

 

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen bzw die Vorlageanträge des Dr.P_ als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S._ GmbH, Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes XY betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1997 bis 1999 entschieden:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 273 Abs 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Datum vom 18.2.2002 erließ das Finanzamt ua Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999, welche es an die "S GmbH Z.H. MV Dr.P" richtete. Weiters erließ das Finanzamt mit Datum vom 19.2.2002 einen Haftungsbescheid gemäß § 95 EStG betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1997, 1998 und 1999, welchen es an die "S_. GmbH z.Hd. Dr.P_" richtete. In der Begründung dieser Bescheide wird auf den Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung verwiesen. In diesem Bericht ist ua in Tz 11 angeführt: Organe der Gesellschaft: MV Dr.P_ .

Mit Datum vom 21.3.2002 brachte der steuerliche Vertreter Dr.T. namens der GmbH einen näher begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Berufungsfrist hinsichtlich ua dieser Bescheide ein, wobei er die versäumte Handlung - die Berufung - unter einem nachholte.

Das Finanzamt erließ mit Datum vom 29.4.2002 eine an "S.. GmbH z.Hd. Dr.T. [Anm: Steuerberater]" gerichtete "Erledigung", in welcher es dem Wiedereinsetzungsantrag "betreffend einer Berufungsfrist hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für 1997, 1998, 1999 sowie Haftungsbescheid 1997 bis 1999 [...]" stattgab.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt einen an "S.. GesmbH z.H. Dr.T. [Anm: Steuerberater]" adressierten Mängelbehebungsauftrag betreffend ua Körperschaftsteuer. Dieser Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet. Mit Datum vom 29.10.2002 erließ das Finanzamt an die "S GmbH z.H. Dr.T" adressierte Bescheide, in welchen es aussprach, die Berufungen betreffend Körperschaftsteuer gälten als zurückgenommen. Gegen letztgenannte Bescheide erhob der steuerliche Vertreter namens der "S__ GmbH i.K." Berufung. [Anm: Diese Berufung ist nicht Gegenstand dieses Bescheides.]

Mit Datum vom 3.10.2002 erließ das Finanzamt einen an die "S.. GesmbH z.H. Dr.T. [Anm: Steuerberater]" gerichteten "Mängelbehebungsbescheid" betreffend ua Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999.

Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde namens der "S_. GmbH iK" vom steuerlichen Vertreter Dr.T. beantwortet.

Das Finanzamt erließ mit Datum vom 9.4.2003 eine an die "S._ GmbH z.H: Dr.P_" gerichtete "Berufungsvorentscheidung", in welcher es die Berufung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 als unbegründet abwies. Ebenso erließ das Finanzamt mit Datum vom 8.4.2003 eine an die "S._ GmbH z.H: Dr.P_ " gerichtete "Berufungsvorentscheidung", in welcher es die Berufung betreffend ua Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 1997, 1998, 1999 als unbegründet abwies. In diesen "Berufungsvorentscheidungen" wird die Funktion des Dr.P_ als Masseverwalter nicht erwähnt.

Der steuerliche Vertreter brachte gegen diese "Erledigung" namens der "S__ GmbH" einen Vorlageantrag ein.

Nach Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um die Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Abgaben sind daher, auch soweit sie die Konkursforderungen darstellen, während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Es ist ausschließlich der Masseverwalter als Partei zu behandeln. Abgaben, die die Konkursmasse betreffen, können gegenüber dem Gemeinschuldner nicht rechtswirksam erlassen werden (vgl die bei Ellinger et al , BAO, § 79 E 39 ff zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, sind Abgaben während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insoferne den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Es kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten des § 1 Abs 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam ein Bescheid durch Zustellung einer an ihn als Adressaten gerichteten Ausfertigung erlassen werden. Es muss vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden. Ein an den Gemeinschuldner gerichteter Bescheid ist als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen (VwGH 20.3.2003, 98/17/0319 mwN).

Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Auch in einem Verwaltungs(Abgaben-)verfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (VwGH 21.5.1990, 89/15/0058 mwN).

Die Adressierung einer Erledigung: "HG, p. Adr. T. Rechtsanwalt ..." ist undeutlich und kann zu Missverständnissen Anlass geben. Es ist aber gerade noch erkennbar, dass der Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners als die richtige Verfahrenspartei gemeint war (VwGH 20.5.1987, 85/08/0088).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gemeinschuldnerin und das konkursverfangene Vermögen rechtlich nicht ident, bilden zwei von einander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in verschiedener Weise vertreten, wobei durch die bloße Zustellung von an die Gemeinschuldnerin adressierten Bescheiden an den Masseverwalter diese nicht ihm gegenüber wirksam werden. Im Erkenntnis vom 20. Mai 1987, 85/08/0088, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof aber auch die Vorgangsweise der damals mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bei der nach Konkurseröffnung erfolgten Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG an "HG, p.Adr. T. Rechtsanwalt ..." als undeutlich und geeignet, zu Missverständnissen Anlass zu geben; es sei aber gerade noch erkennbar, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt (Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des HG) als die richtige Verfahrenspartei gemeint gewesen sei. Eine solche Erkennbarkeit ist aber umso mehr gegeben, wenn der Bescheid an die "N.N. GmbH z.H. des Masseverwalters Rechtsanwalt Dr. E" erging; durch die Verwendung der Worte "als Masseverwalter" wird die Erkennbarkeit noch verstärkt, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der N.N. GmbH als die richtige Verfahrenspartei gemeint ist (VwGH 21.12.2004, 2000/04/0118).

Mit der Bezeichnung "S GmbH Z.H. MV Dr.P " hat das Finanzamt die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide jedenfalls wirksam erlassen, da durch die Anführung der Funktion Masseverwalter (MV) noch ausreichend zum Ausdruck kommt, dass das Finanzamt diesen als Partei behandeln wollte (vgl VwGH 21.12.2004, 2000/04/0118).

Dies trifft jedoch auf die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht zu. Denn diese richtet sich an die "S.. GmbH z.Hd. Dr.T. [Anm: Steuerberater]", somit an die Gemeinschuldnerin selbst. Diese "Erledigung" ist daher aus den oben genannten Gründen nicht wirksam.

Damit hat das Finanzamt aber bisher nicht wirksam über den Wiedereinsetzungsantrag abgesprochen, es liegt daher bisher auch noch keine zu behandelnde Berufung vor.

Jedoch hat das Finanzamt "Berufungsvorentscheidungen" betreffend Umsatzsteuer und betreffend ua Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 1997, 1998, 1999 erlassen, welche es jeweils an "S._ GmbH z.H: Dr.P_" adressierte. In dieser Adressierung hat das Finanzamt die Funktion des Masseverwalters nicht ausdrücklich angeführt.

Gegen diese "Berufungsvorentscheidungen" wendet sich der Vorlageantrag.

Dadurch, dass das Finanzamt die angesprochenen "Erledigungen" lediglich an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalter gerichtet hat, ohne dabei zumindest auf dessen Stellung als Masseverwalter oder wenigstens iSd Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.1987, 85/08/0088 auf dessen Eigenschaft als Rechtsanwalt hinzuweisen, hat das Finanzamt nicht zum Ausdruck gebracht, dass es den Masseverwalter und nicht die Gemeinschuldnerin als Partei behandeln wollte. Die "Berufungsvorentscheidungen" sind daher als nicht wirksam erlassen anzusehen.

Da sich der Vorlageantrag somit gegen nicht wirksame "Erledigungen" richtet, war er als gemäß § 273 BAO unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Masseverwalter, Konkurs, Partei, unwirksam, Nichtbescheid, Zurückweisung

Stichworte