UFS RV/0010-W/12

UFSRV/0010-W/1231.8.2012

1. Doppelte Haushaltsführung2. Gründung und Errichtung eines Eigenheims

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adr.Bw., vom 21. August 2011 und 17. Juni 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 18. Juli 2011 und 16. Mai 2012 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2010 bis 2011 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist polnischer Staatsbürger und als Maurer in Österreich nichtselbständig tätig.

Im Zuge der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 beantragte der Bw. u.a. Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Polen als Kosten der doppelten Haushaltsführung. Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf Dauer sei gegeben, da die mit dem dritten Kind schwangere Ehegattin A. am Ort des Familienwohnsitzes in N. den Haushalt mit zwei Kindern führe.

Der Familienwohnsitz sei so weit vom Beschäftigungsort entfernt, dass eine tägliche Rückkehr nicht möglich ist und konnte ein neuer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort trotz Bemühungen nicht gefunden werden. Zudem sei die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar, da die Ehegattin beim dortigen Familienwohnsitz ohne Anspruch auf Leistung als Arbeitssuchende gemeldet wäre. Als Nachweis wurden eine Anmeldebescheinigung und der polnische Zulassungsschein vorgelegt.

Der Bw. beantragte folgende Aufwendungen als Familienheimfahrten mit dem Kraftfahrzeug: 2x330 km, 4x/Monat, 48x/Jahr, ergibt bei 1km per € 0,09 bzw. € 0,12 pauschaliert €°2.851,20 bzw. € 3.672,- für die Jahre 2010 und 2011.

Über Vorhalteverfahren des Finanzamtes wurde der Bw. ersucht, Nachweise vorzulegen, dass trotz Bemühungen kein geeigneter Familienwohnsitz am Beschäftigungsort gefunden werden konnte. Sollten wirtschaftliche Gründe vorliegen, seien diesbezüglich Nachweise vorzulegen. Dass die Ehegattin in Polen als arbeitssuchend gemeldet sei, würde keinen Grund zur Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung darstellen.

Der Bw. ergänzte in der Folge, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes von Polen nach Österreich nicht zumutbar sei, da in Polen der Bw. ein Einfamilienhaus mit Grundstück besitzen würde. Ein allfälliger Auszug könnte später vorgelegt werden, ein Nachweis der Bemühungen, dass in Österreich kein geeigneter Familienwohnsitz gefunden werden konnte, könne nicht nachgereicht werden.

Das Finanzamt wies die Berufung dahingehend als unbegründet ab, da

<nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bei den Einkünften u.a. nicht abgezogen werden dürfen, 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge; 2. nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a leg cit Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Wenn ein Tätigkeitsort des Steuerpflichtigen so weit vom Familienwohnsitz entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und wenn weiters die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht oder noch nicht zugemutet werden kann, so liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vor.

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen.

Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen und somit die Berücksichtigung von Familienfahrten zulässig, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte von mehr als € 2.200,- erzielt oder die Einkünfte in Bezug aus das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Behält der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer deswegen bei, wie seine Kinder dort die Schule besuchen, dann sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig.

Laut Angaben des Steuerpflichtigen war die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht möglich, da die Gattin in Polen den Haushalt mit zwei Kindern führt und mit dem dritten Kind schwanger ist.

Der Nachweis, dass am Beschäftigungsort eine geeignete Familienwohnung nicht gefunden wurde, konnte nicht nachgewiesen werden. Dies alles spricht für eine private Veranlassung.>

Im Zuge des Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung wurde ergänzend ein Grundbuchsauszug vom 28.11.2011 in Kopie zum Nachweis vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten)

Gemäß § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988.

Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen wie jene der doppelten Haushaltsführung (vgl. Doralt, EStG-Kommentar § 16 Rz 220, Familienheimfahrten).

Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. z.B. VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, die behauptete Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter Gesichtspunkten zu prüfen, die der Abgabepflichtige trotz gebotener Gelegenheit nicht vorgetragen hat (Erkenntnis 20.4.2004, 2003/13/0154).

Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; 22.2.2000, 96/14/0018; 3.8.2004, 2000/13/0083; 3.8.2004, 2001/13/0216). Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn die Ehegattin des Stpfl. am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit iHv mehr als € 2.200 jährlich erzielt (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059).

Nach der Aktenlage ist der Bw. seit 2006 in Österreich tätig, der Familienwohnsitz ist in Polen. Die Frage nach der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung beantwortete der Bw. damit, dass er in Polen ein Einfamilienhaus mit Grundstück sowie zwei Kinder habe und die Ehegattin den Haushalt führe. Die Ehegattin erzielt keine Einkünfte. Trotz Bemühungen hätte ein neuer Familienwohnsitz nicht gefunden werden können.

Mit Erkenntnis vom 31.3.1987, 86/14/0165 hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass "die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht schon deshalb unzumutbar ist, weil der Steuerpflichtige am Familienwohnsitz ein Eigenheim errichtet hat, die Kinder dort die Schule besuchen und dgl. mehr. Es muss vielmehr die Unzumutbarkeit Folge von Umständen sein, die mit der Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen, wie z.B. die Tatsache, dass an diesem Ort keine zur Begründung des Familienwohnsitzes geeignete Wohnung zu beschaffen ist oder eben die Tatsache, dass keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt."

Dieser Rechtsprechung des VwGH folgt regelmäßig auch der Unabhängige Finanzsenat bei seiner Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verlegung des Familienwohnsitzes. So wurden etwa in einer Entscheidung vom 28.9.2010, RV/0493-S/10 genau die Gründe, die auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht, als zwar durchaus verständlich, jedoch privat motiviert beurteilt und hat darin keine (steuerlich relevante) Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung erblickt. Ebenso hat er in seiner Entscheidung vom 4.9.2008 die Ansicht vertreten, dass der bloße Umstand eines wirtschaftlichen Nachteils für sich allein noch kein Grund sei, Aufwendungen im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen (UFS 4.9.2008, RV/0463-F/07).

Wenn der Bw. darauf hinweist, dass in seinem Fall die Verlegung des Familienwohnsitzes aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sei (vgl. Lohnsteuerrichtlinien Rz 345), so ist dem entgegenzuhalten, dass aus Richtlinien keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden können, andererseits ist im vorliegenden Fall die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nicht einsichtig, weil sie ja nicht zwangsläufig mit dem Verkauf der Liegenschaft in Polen einhergehen müsste. Dabei ist anzumerken, dass die Anmeldung über den ständigen Aufenthalt betreffend den Familienwohnsitz in N. am 8.2.2010 erfolgte. Die Eintragung der Liegenschaft ins Grundbuch erfolgte mit 19.2.2004. Bei Beibehaltung des Familienwohnsitzes auf Dauer deswegen, weil dort ein Eigenheim errichtet wurde oder die Kinder dort die Schule besuchen, sind die Aufwendungen privat veranlasst. Die Aufwendungen einer Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort sind grundsätzlich nicht beruflich veranlasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Polen ausschließlich im oben Gesagten liegen.

Aufgrund dieser Konstellation, nämlich Gründung des Familienwohnsitzes bzw. eines Eigenheimes in Polen und keinerlei Einkünfte der Ehegattin mit zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt, gewinnt die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates den Eindruck, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes seitens des Bw. ernsthaft und beharrlich gar nicht versucht wurde (VwGH 22.4.1999, 97/15/0137). Damit ist der Familienwohnsitz des Bw. in Polen nach langjähriger Betrachtung eindeutig privat bedingt und gehören die Kosten der Familienheimfahrten zu jenen der nicht abzugsfähigen Lebensführung.

Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes ausgeführt, vertritt daher der Unabhängige Finanzsenat die Überzeugung, dass im gegenständlichen Fall kein steuerlich anzuerkennender Doppelwohnsitz vorliegt. Aus diesem Grund können auch die Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 31. August 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung, Eigenheim

Stichworte