UFS RV/0463-F/07

UFSRV/0463-F/074.9.2008

Betreffend Geltendmachung von Kosten für die doppelte Haushaltsführung bei der Veranlagung muss die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 9. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes k vom 2. Oktober 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 wurde die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2006 durchgeführt und hiezu ausgeführt, dass die Gründe für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung im rein privaten Bereich liegen würden, da der Berufungswerber (Bw) über einen unbefristeten Dienstvertrag verfügt und sein Sohn 2006 bereits volljährig war und seine Gattin nur noch Pensionsbezüge erhalten hat und diese unabhängig vom Wohnsitz ausbezahlt werden. Die vom Bw angegebenen Kosten (laut Antrag vom 9. September 2007 Miete in Höhe von € 1.308,00 und Benzingeld von € 864,00) konnten daher bei der Arbeitnehmerveranlagung keine Berücksichtigung finden.

Mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 berief der Bw rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte hiezu aus:

"Das Finanzamt begründet die Ablehnung damit, dass ich über einen unbefristeten Dienstvertrag verfüge, mein Sohn volljährig ist und meine Gattin im Jahre 2006 nur noch Pensionsbezüge erhalten hat.

Was den unbefristeten Dienstvertrag anbetrifft weise ich darauf hin, dass ich deshalb nicht in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehe. Im Falle eines Verlustes des Arbeitsplatzes stünde meine ganze Familie mittellos in einem fremden Land. Ich glaube, dass dieser Umstand nicht als hinderlich für die Steuerbegünstigung betrachtet werden kann.

Die Tatsache, dass mein Sohn volljährig geworden ist bedeutet nicht, dass die familiäre Bindung aufgehört hat. Auch dieser Umstand kann nicht als wesentlich für die Nichtanerkennung der Steuerbegünstigung sein.

Dass die Pensionsbezüge für meine Frau auch in Österreich ausbezahlt werden können, ist mir nicht bekannt, jedenfalls wäre das bei der Umrechnung in Euro sehr ungünstig. Wenn man bedenkt, welche finanzielle Nachteile, Risiken, neben dem Verlust der verwandtschaftlichen, freundschaftlichen, kulturellen Beziehungen eine Umsiedlung nach Österreich mit sich bringen würde, so müsste festgestellt werden, dass eine Aufgabe der heimatlichen Verhältnisse unzumutbar wäre. Die eheliche Beziehung würde zerbrechen, weil meine Frau dazu gar nicht bereit wäre.

Die Tatsache, dass ich an meinem Arbeitsort einen zweiten Haushalt führen muss, ist beruflich bedingt, die monatliche Heimfahrt ist eine familiäre Verpflichtung.

Ich bin auch der Meinung, dass die auf österreichische Verhältnisse abgestellte Regelung, ohne sachlich gerechtfertigte Differenzierung, nicht auch auf ausländische Wohnverhältnisse angewendet werden kann, weil dadurch ein grobes Unrecht entsteht. Die Steuerbegünstigung bekommen jene nicht, die am schwersten durch die doppelte Haushaltsführung belastet sind.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und in der Begründung zu diesem Bescheid folgendes ausgeführt:

"Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz

vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als € 2.200,-- jährlich erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (mehr als 10 % der Einkünfte des Steuerpflichtigen).

Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist zB unzumutbar:

bei ständig wechselnder Arbeitsstätte

wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier bis fünf Jahren befristet ist;

bei Unzumutbarkeit der Übersiedlung von pflegebedürftigen haushaltszugehörigen Angehörigen;

wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist;

Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus. Es ist davon auszugehen, dass bei volljährigen Kindern grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des haushaltsführenden Elternteils mehr besteht. Der bloße Umstand eines wirtschaftlichen Nachteils ist für sich allein kein Grund für die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten.

Sie befinden sich seit 1. 4. 1991 durchgehend bei der Firma b in einem unbefristeten Dienstverhältnis, ihr Sohn war 2006 bereits volljährig und ihre Gattin bezog das ganze Jahr 2006 eine Rente.

Da ihr Sohn bereits volljährig war kann von keiner Unterhaltsverpflichtung und Ortsgebundenheit von ihnen gegenüber ihrem Sohn mehr ausgegangen werden. Beim Bezug einer Rente, die egal wo auf der Welt ich meinen Familienwohnsitz verlege, von der auszahlenden Stelle, in diesem Fall der Direktion der Pensionszahlstelle in p ausbezahlt wird, handelt es sich nicht um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit die ortsgebunden sind.

Die von ihnen angesprochenen Punkte wie Verlust der verwandtschaftlichen, freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen und Nichtbereitschaft ihrer Gattin bezüglich einer Familienwohnsitzverlegung stellen keine ausreichenden Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in g dar.

Diese Punkte stellen rein privat veranlasste Gründe für eine Beibehaltung des Familienwohnsitzes in g dar und entsprechen nicht den Gründen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 16 EStG 1988.

Aufgrund obiger Ausführungen wäre die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort für sie zumutbar.

Die von ihnen beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten können daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden."

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2007 stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hiezu aus, dass er den Standpunkt, private Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes sind nicht nur bei schulpflichtigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen zu berücksichtigen, sondern auch in jenen Fällen, in denen die Erhaltung der Familienwohnung in g, die Übersiedlungskosten, die Miete und Einrichtung einer Wohnung in Österreich, mit untragbaren Kosten und damit unzumutbar wäre, vertrete. Zumal mit dem Verlust des Arbeitsplatzes auch kalkuliert werden müsse. Dass die Ehegattin mit Rücksicht auf diese Umstände und mit Rücksicht darauf, dass sie ohne Sprachkenntnisse, ohne gewohnte familiäre Beziehung, einer untragbaren Situation ausgesetzt und deshalb mit einem Umzug nach Österreich gar nicht einverstanden wäre, sei verständlich.

All diese Gründe würden bei heimischen Familienverhältnissen nicht oder nicht in untragbarem Ausmaß vorliegen, weshalb eine sachliche Differenzierung gerechtfertigt wäre.

Es könne nicht sein, dass die Steuerbegünstigung für Fälle vorgesehen ist, in denen das Familieneinkommen höher ist, weil die Ehegattin auch verdient, in jenen Fällen, in denen aus wirtschaftlichen Gründen die Familienwohnung im heimatlichen Ausland zwingend belassen werden müsse, nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. z.B. VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, die behauptete Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter Gesichtspunkten zu prüfen, die der Abgabepflichtige trotz gebotener Gelegenheit nicht vorgetragen hat (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).

Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0216).

Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist - wie bereits vom Finanzamt ausgeführt - beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz

vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 24.4.1996, 96/15/0006). Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers hat sich unbestritten in g befunden. Laut Dienstvertrag vom 29. März 1991 wurde der Bw als o und ß bei der Firma b zum Einsatz gebracht und wurde das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Laut Bestätigung vom 24. September 2007 ist der Bw seit 1. April 1991 durchgehend bei vorgenannter Firma beschäftigt. Im Zuge dieser Anstellung wurde dem Berufungswerber ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Laut Bestätigung der Arbeitgeberin erhält der Bw einen monatlichen Wohnungszuschuss in Höhe von € 109,01.

Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort können vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines (Familien-)Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198). Im Allgemeinen wird aber für verheiratete (in eheähnlicher Gemeinschaft lebende) Arbeitnehmer ein Zeitraum von zwei Jahren ausreichend sein. Davon abgesehen ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zB. unzumutbar, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124).

Dem vorliegenden Dienstvertrag vom 29. März 1991 lässt sich eine Befristung des Dienstverhältnisses nicht entnehmen; dieses wurde vielmehr auf unbestimmte Dauer errichtet. Nach Ansicht des Berufungswerbers habe die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aber deswegen nicht zugemutet werden können, weil im Falle eines Verlustes des Arbeitsplatzes seine ganze Familie mittellos in einem fremden Land stünde. Er stehe nicht in einem unkündbaren Dienstverhältnis. Die Tatsache, dass sein Sohn volljährig ist, bedeute nicht, dass die familiäre Bindung aufgehört hat. Dass Pensionsbezüge seiner Frau auch in Österreich ausbezahlt werden können, sei ihm nicht bekannt, jedenfalls wäre das bei der Umrechnung in Euro sehr ungünstig. Wenn man bedenke, welche finanziellen Nachteile, Risiken, neben dem Verlust der verwandtschaftlichen, freundschaftlichen, kulturellen Beziehungen eine Umsiedlung nach Österreich mit sich bringen würde, so müsste festgestellt werden, dass eine Aufgabe der heimatlichen Verhältnisse unzumutbar ist. Die eheliche Beziehung würde zerbrechen, weil seine Frau dazu gar nicht bereit wäre. Die Erhaltung der Familienwohnung in g, die Übersiedlungskosten, die Miete und Einrichtung einer Wohnung in Österreich wäre mit untragbaren Kosten verbunden und damit unzumutbar. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei verständlich, dass seine Ehegattin ohne Sprachkenntnisse und ohne gewohnte familiäre Beziehung einer untragbaren Situation ausgesetzt und deshalb gar nicht einverstanden wäre. All diese Gründe würden bei heimischen Familienverhältnissen nicht oder nicht in untragbarem Ausmaß vorliegen, weshalb eine sachliche Differenzierung gerechtfertigt ist. Es könne nicht sein, dass die Steuerbegünstigung für Fälle vorgesehen ist, in denen das Familieneinkommen höher ist, weil die Ehegattin auch verdient, in jenen Fällen, in denen aus wirtschaftlichen Gründen die Familienwohnung im heimatlichen Ausland zwingend belassen werden muss, nicht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unzumutbarkeit ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten (VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 17.2.1999, VwGH 19.2.1999, 95/14/0059; VwGH 9.10.1991, 88/13/0121; uv.a.; zuletzt VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241). Solche Ursachen müssen - wie bereits ausgeführt - aus Umständen resultieren, die von erheblichen objektiven Gewicht sind (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).

Eine Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (siehe die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102, und bei Doralt, EStG, 7. Auflage, § 4 Tz 351, angeführten Nachweise). Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).

Im vorliegenden Berufungsfall übt die Ehegattin des Bw keine Erwerbstätigkeit aus. Laut Bestätigung der Direktion der Pensionszahlstelle in p erhält sie eine Rente über monatlich w. Dies entspricht laut Berechnungen des Finanzamtes einem jährlichen Gegenwert von € 2.039,91.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine berufliche Veranlassung des Bestehens eines Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort ua nur dann angenommen werden, wenn der Grund in der Erwerbstätigkeit des Partners gelegen ist und dieser Einkünfte in steuerlich relevanter Höhe erzielt (17.2.99, 95/14/0059). Das Höchstgericht anerkannte Erwerbseinkünfte des (Ehe)Partners in Höhe von ATS 20.000 (E vom 24.4.1996, 96/15/0006, vom 8.2.2007, 2004/15/0102, vom 26.7.2006, 2001/14/0157) als solche von steuerlich relevanter Größe. In valorisierender Anlehnung an diesen Richtwert gehen die LStRL in Rz 344 von maßgeblichen Einkünften des (Ehe)Partners dann aus, wenn diese den Betrag von € 2.200 übersteigen. Liegen die Einkünfte des (Ehe)Partners unter dieser Grenze, ist deren Relevanz nach der Relation zum Familieneinkommen zu beurteilen (VwGH v. 22.11.2006, 2005/15/0011), wobei sie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann zu vernachlässigen sind, wenn sie - bei einer über die unmittelbaren Streitjahre hinausgehenden Betrachtung der Betätigung des Partners der Art und regelmäßigen Ertragslage nach - deutlich unter einem Zehntel der Einkünfte des anderen Partners liegen (VwGH v 20.4.2004, 2003/13/0154).

Das heisst für den vorliegenden Berufungsfall in concreto, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes jedenfalls privat veranlasst ist, da die Ehegattin des Bw keine Erwerbstätigkeit in g mehr ausübt und eine Rente bezieht.

Nunmehr ist noch zu überprüfen, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus anderen wesentlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dies wäre jedenfalls - wie vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung ausgeführt -

der Fall

bei ständig wechselnder Arbeitsstätte

wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier bis fünf Jahren befristet ist;

bei Unzumutbarkeit der Übersiedlung von pflegebedürftigen haushaltszugehörigen Angehörigen;

wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist;

Wie oben ausgeführt, hat der Berufungswerber bereits seit dem Jahr 1991 eine unbefristete Beschäftigung ausgeführt. Er hätte in all den Jahren hinreichend Zeit gehabt, seinen Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist vom Berufungswerber aber offensichtlich nie angestrebt worden, denn wie eine Anfrage des Finanzamtes in seinem Ersuchen um Ergänzung vom 14. September 2007 ergab, wurde laut Aussagen des Bw eine Familienzusammenführung noch nie in Betracht gezogen, obschon bei einer bestehenden unbeschränkten Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzungen dazu grundsätzlich vorgelegen wären. Aber auch sonst hat der Berufungswerber keine Vorkehrungen für eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Arbeitsplatzes getroffen. Dies lässt jedenfalls erkennen, dass der Berufungswerber eine Verlegung seines Familienwohnsitzes ins Inland niemals ernstlich beabsichtigt hat.

Betreffend des Einwandes des Bw, dass bei einer Kündigung seine Familie in einem fremden Land mittellos da stünde, ist anzumerken, dass nicht schon die abstrakte Möglichkeit einer Kündigung nach einer durchgehenden Arbeitszeit von 1991 bis 2006 bei derselben Firma ausreicht, um die Beibehaltung des Familienwohnsitzes am bisherigen Wohnort zu rechtfertigen. Es muss sich vielmehr um eine konkret, ernsthaft und latent drohende Möglichkeit eines solchen Arbeitsverlustet handeln.

Der Einwand des Berufungswerbers, wonach eine Übersiedlung der Familie nach Österreich auch in sprachlicher und vor allem auch wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht (Aufgabe der heimatlichen Verhältnisse) mit Anpassungsschwierigkeiten verbunden wäre, mag zwar richtig sein, dies trifft aber für jede Übersiedlung über eine derartige Landes- und Sprachgrenze hinweg zu. Diesem Umstand konnte im gegenständlichen Fall daher nicht jene Bedeutung beigemessen werden, die aus Sicht des Berufungswerbers eine Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort auch noch nach 15 Jahren Aufenthalt in Österreich als unzumutbar erscheinen lässt, zumal auch die Familienangehörigen in diesen Jahren hinreichend Zeit gehabt hätten, sich auf eine Übersiedlung vorzubereiten und zB auch die deutsche Sprache zu erlernen. Der bloße Umstand eines wirtschaftlichen Nachteiles ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates für sich allein noch kein Grund Aufwendungen im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen. Der Berufungswerber erhielt laut vorliegendem Lohnzettel im Kalenderjahr 2006 Einkünfte in Höhe von € 27.127,74, während seine Ehegattin eine jährliche Rente von € 2.039,91 (siehe Berechnung des Finanzamtes) erhielt. Bei einer derartigen Einkommenssituation und den gegebenen Umständen (keine unterhaltspflichtigen und betreuungsbedürftigen Kinder bzw betreuungsbedürftigen nahen Angehörigen, Ehegattin in Rente etc.) kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nicht erkannt werden. Bei ausländischem Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten jedenfalls dieselben Kriterien wie bei einem inländischen Familienwohnsitz, wobei allerdings bei der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus dem Ausland noch weitere Kriterien zu beachten sind, die bei einer Verlegung von einem inländischen Ort zu einem anderen Ort im Inland in der Regel keine Rolle spielen (wie zB fremdenrechtliche Vorschriften). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, zum Ausdruck gebracht, dass schon die in Bezug auf das Recht auf Familiennachzug restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen würden. Fremdenrechtliche Regelungen, welche auch langfristig der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung entgegen stehen könnten, wurden vom Bw im Zuge des Berufungsverfahrens jedenfalls nicht vorgebracht. Der Bw gab im Zuge eines Vorhalteverfahrens gegenüber dem Finanzamt doch selbst - wie bereits oben erwähnt - unzweifelhaft an, eine Familienzusammenführung noch nie in Betracht gezogen zu haben. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz war somit nicht verpflichtet, die behauptete Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter Gesichtspunkten zu prüfen, die vom Bw der Abgabenbehörde trotz gebotener Gelegenheit nicht vorgetragen wurden (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).

Anzumerken ist noch, dass auch keine Unzumutbarkeit der Übersiedlung von pflegebedürftigen haushaltszugehörigen Angehörigen vom Bw eingewandt wurde.

Nachdem laut Akten- und Sachlage im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz keine unterhaltsberechtigten und betreuungsbedürftigen Kinder mehr wohnen und die Unzumutbarkeit der Übersiedlung der gesamten Familie bzw der Ehegattin des Bw aus wirtschaftlichen Gründen ebenfalls weder nachgewiesen noch Ursachen und Umstände von erheblichem objektiven Gewicht ins Treffen geführt wurden, lag nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aufgrund vorstehender Ausführungen eine beruflich veranlasstedoppelte Haushaltsführung im Streitjahr 2006 nicht mehr vor. Die für die Wohnung am Beschäftigungsort und für die Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz geltend gemachten Werbungskosten können daher steuerlich nicht anerkannt werden und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Feldkirch, am 4. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

doppelte Haushaltsführung, Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung

Stichworte