UFS RV/0357-F/12

UFSRV/0357-F/1231.8.2012

Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/17/0355 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.10.2012 abgelehnt.VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1172/12 eingebracht. Mit Beschluss vom 23.11.2012 abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0022 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 26.2.2013 wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XY-GmbH, vertreten durch die Kommunal Control - Revisions, Consulting und SteuerberatungsgmbH, 1040 Wien, Trappelgasse 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Vergütungsbetrag wird mit 597,24 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin betreibt ein Hotel. Strittig ist einzig, ob ihr die mit Antrag vom 13. Juni 2012 für das Kalenderjahr 2011 mit einem Betrag von 7.166,82 € begehrte Vergütung von Energieabgaben zusteht oder nicht. Während das Finanzamt dies mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 2012 mit der Begründung, ein Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung bestehe betreffend das Jahr 2011 nur für einen Betrieb, dessen Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege, verneinte, wendet die Berufungsführerin in der dagegen erhobenen Berufung ein, der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab 2011 sei unionsrechts- und verfassungswidrig und es werde daher eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen unsachlicher Diskriminierung (Verletzung des Gleichheitssatzes) angestrebt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (in der Folge: EAVG) idF BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

§ 2 EAVG idF BGBl. I Nr. 111/2010, ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen (§ 4 Abs. 7 EAVG).

Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.9.2011 (C-288/20 f.) handelt es sich bei der Einschränkung des § 2 EAVG auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Nr. 800/2008; kurz: AGVO) gewährt wird. Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (vgl. Bieber, ÖStZ 2012/89, 60). Laut dem Informationsblatt, das der Kommission übermittelt wurde, hat die Beihilfe eine Laufzeit vom "1.2.2011 - 31.12.2013" (ABl. 2011, C-288, 21).Folglich konnte sich auch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission iSd § 4 Abs. 7 EAVG nur auf diese Zeit beziehen.

Die in § 4 Abs. 7 EAVG vorgesehene Genehmigung durch die Europäische Kommission wurde im Amtsblatt 2011, C-288/21 , veröffentlicht. Damit mangelt es aber offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 EAVG ("Genehmigung der Europäischen Kommission") für den Monat Jänner 2011; der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ist daher erst ab Februar 2011 wirksam (vgl. UFS 18.4.2012, RV/0188-I/12; mit weitergehender Begründung UFS 16.7.2012, RV/0403-I/12 und UFS 16.8.2012, RV/0435-I/12; Wagner, Finanz Journal, 7-8/2012, 232 f). Für Jänner 2011 wurde der Berufungsführerin die Energieabgabenvergütung somit zu Unrecht versagt und war der Berufung daher insoweit Folge zu geben.

Mit einer zeitanteiligen Ermittlung des auf Jänner 2011 entfallenden Vergütungsbetrages haben sich sowohl die steuerliche Vertretung der Berufungsführerin als (dem Grunde nach) auch das Finanzamt einverstanden erklärt. Der auf Jänner 2011 entfallende Vergütungsbetrag wird daher im Schätzungswege mit 1/12 des für das Jahr 2011 beantragten Vergütungsbetrages, d.s. 597,24 €, festgesetzt.

Darüber hinaus war der Berufung ein Erfolg zu versagen. Eine (auch von der Berufungsführerin nicht näher konkretisierte) Unionsrechtswidrigkeit vermag der Unabhängige Finanzsenat in der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe nicht zu erkennen (mit ausführlicher Begründung UFS 3.8.2012, RV/1985-W/12). Soweit die Berufungsführerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung hegt, ist darauf zu verweisen, dass die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Dem Unabhängigen Finanzsenat kommt eine Normprüfungskompetenz nicht zu, er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden.

Gesamthaft gesehen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 31. August 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996

Verweise:

UFS 18.04.2012, RV/0188-I/12
UFS 16.07.2012, RV/0403-I/12
UFS 16.08.2012, RV/0435-I/12
UFS 03.08.2012, RV/1985-W/12

Stichworte