UFS RV/0188-I/12

UFSRV/0188-I/1218.4.2012

Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Rückvergütung von Energieabgaben auf Grund des BudgBG 2011

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/17/0175 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 22.8.2012 als unbegründet abgewiesen.VfGH-Beschwerde zur Zl. B 596/12 eingebracht. Mit Beschluss vom 23.11. 2012 abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0054 eingebracht. Mit Erk. v. 19.3.2013 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 19. Jänner 2012 betreffend Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Vergütung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Sie bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes A vom 19.1.2012 wurde die für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 (1.12.2010 bis 30.11.2011) beantragte Vergütung nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz - von der eingereichten Abgabenerklärung abweichend - nur für den Monat Dezember 2010 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antrag vom 9.1.2012 nicht vollständig entsprochen werden konnte, weil für Dienstleistungsbetriebe ab 1.1.2011 kein Anspruch auf Vergütung bestehe.

In der Berufung vom 15.2.2012 wurde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Vergütung erklärungsgemäß auch für den im Jahr 2011 gelegenen restlichen Teil des Wirtschaftsjahrs zu gewähren. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 EAVG in der ab dem 1.1.2011 gültigen Fassung verletze die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Berufungswerberin. Der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung erwecke ernsthafte verfassungsrechtliche Zweifel unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes. Er binde Gesetzgebung und Vollziehung gleichermaßen. Dem Gesetzgeber verbiete er, Gleiches ohne hinreichenden Grund ungleich zu behandeln, dh. sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen zu treffen. Unterschiedliche Regelungen müssten durch Unterschiede im Tatsächlichen begründet sein. Dies sei hier nicht der Fall. Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, ausgerechnet bei der Energieabgabenvergütung zwischen Produktions- und Dienstleistungsbetrieben sachlich zu differenzieren, seien weder den Materialien zu dieser Gesetzesänderung zu entnehmen noch sonst erkennbar und erst recht nicht mit dem Gedanken der Steuergerechtigkeit in Einklang zu bringen. Auf eine Berufungsvorentscheidung werde verzichtet. Beantragt werde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Am 22.2.2012 langte bei Finanzamt eine weitere Berufung (eines anderen steuerlichen Vertreters) ein. Darin wurde ausgeführt: Der Ausschluss der Dienstleister von der Vergütung ab dem Jahr 2011 sei unions- und verfassungswidrig. Angestrebt werde eine Beschwerde an den VfGH wegen unsachlicher Diskriminierung (Verletzung des Gleichheitssatzes).

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

§ 2 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen (§ 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz).

2. Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.9.2011 (C-288/20 f.) handelt es sich bei der Einschränkung des § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Nr. 800/2008; kurz: AGVO) gewährt wird.

Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (vgl. Bieber, ÖStZ 2012/89, 60).

Laut dem Informationsblatt, das der Kommission übermittelt wurde, hat die Beihilfe eine Laufzeit vom "1.2.2011 - 31.12.2013" (ABl. 2011, C-288, 21). Folglich konnte sich auch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz nur auf diese Zeit beziehen.

3. Das Bundesministerium für Finanzen hat über Anfrage vom 5.4.2012 bestätigt, dass die in § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz vorgesehene Genehmigung durch die Europäische Kommission in der dargestellten Form erfolgt ist und im Amtsblatt 2011, C-288/21 , veröffentlicht wurde. Damit mangelt es aber offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz ("Genehmigung der Europäischen Kommission") für den Monat Jänner 2011. Der Berufung war daher in diesem Umfang Folge zu geben (vgl. EBRV 981 BlgNR 24. GP 141 sowie zB VfGH 13.12.2001, B 2251/97).

4. Die im Schreiben vom 22.2.2012 zum Ausdruck gebrachten unionsrechtlichen Bedenken der Bw. wurden nicht konkretisiert. Laut Telefonat der steuerlichen Vertretung der Bw. vom 17.4.2012 sollte die Entscheidung der Berufungsbehörde (für Zwecke der umgehenden Einbringung einer Beschwerde an den VfGH) vielmehr möglichst rasch ergehen. Von einer Konkretisierung der Bedenken wurde Abstand genommen.

5. Eine Normprüfungskompetenz kommt dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden. Auf VfGH 12.12.2002, B 1348/02, wird verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am 18. April 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996

Verweise:

VfGH 13.12.2001, B 2251/97
VfGH 12.12.2002, B 1348/02

Stichworte