UFS RV/0268-F/12

UFSRV/0268-F/1212.7.2012

Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung (erst) ab 2/2011 ausgeschlossen

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/17/0288 eingebracht. Mit Erk. v. 25.9.2012 als unbegründet abgewiesen.VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0069 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 19.3.2013 wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch WT, vom 18. Juni 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 12. Juni 2012 betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Vergütungsbetrag wird festgesetzt mit 315,53 €.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, betreibt ein Hotel. Mit Antrag vom 12.6.2012 begehrte er die Vergütung von Energieabgaben für 2011 im Betrag von 3.786,32 €.

Mit Bescheid vom 12.6.2012 wies das Finanzamt den Antrag ab und setzte den Vergütungsbetrag mit Null fest. Begründend führte es aus, Betriebe, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, hätten keinen Anspruch auf die Vergütung von Energieabgaben. Zu den nicht antragsberechtigten Dienstleistungsbetrieben gehörten auch Beherbergungsbetriebe.

Der Bw erhob Berufung. In ihr brachte er vor, er erachte den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab 2011 für unions- und verfassungswidrig. Er strebe daher eine Beschwerde an den VfGH wegen unsachlicher Diskriminierung an.

Der UFS-Referent teilte den Parteien des Berufungsverfahrens mit, er schließe sich (vorerst) der Argumentation an, welche in UFS 18.4.2012, RV/0188-I/12, vertreten werde, plane also die Erlassung einer teilweise stattgebenden Berufungsentscheidung im Sinne der Anerkennung des Vergütungsanspruchs für Jänner des Streitjahres und lade zur Stellungnahme ein.

Das Finanzamt gab per E-Mail bekannt, § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz sei mit 31.12.2010 in Kraft getreten. Unabhängig von der Genehmigung durch die europäische Kommission bestehe für Dienstleistungsbetriebe bereits ab Beginn des Streitjahres dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch mehr.

Der UFS hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

Nach § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz ist die einleitend wiedergegebene Ausschlussbestimmung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Entscheidung des UFS vom 18.4.2012, RV/0188-I/12, verwiesen (https://findok.bmf.gv.at ). In ihr hat sich der UFS eingehend mit den auch vom Bw vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken auseinandergesetzt. Dabei ist der UFS zum Ergebnis gelangt, dass die Bedenken grundsätzlich nicht überzeugen, dass allerdings Dienstleistungsbetriebe erst ab 1.2.2011 von der Rückvergütung ausgeschlossen sind. Dies gilt nach Überzeugung des Referenten auch im Berufungsfall. Den vom Finanzamt mit E-Mail vom 10.7.2012 vorgetragenen Bedenken werden die Überlegungen entgegen gehalten, die der UFS gegen die unter der Zahl 2012/17/0175 protokollierte Amtsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom 18.4.2012, RV/0188-I/12, ins Treffen geführt hat:

"1.) Unbestritten ist, dass es sich bei der vorliegenden Vergütung auf Grund der Beschränkung auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe iSd Art. 107 AEUV (vormals: Art. 87 EG) handelt. Strittig ist hingegen, ob die Vergütung Dienstleistungsbetrieben doch noch für den Monat Jänner 2011 gewährt werden muss. Sollte die mit dem BGBI. I Nr. 111/2010 vorgenommene Änderung der Rechtslage für diesen Monat von der Europäischen Kommission nämlich nicht genehmigt worden sein (bzw. nicht als genehmigt gelten), so bliebe - auch nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (981 Blg XXIV. GP; UFS-Akt, BI. 58) - die bis Ende 2010 geltende Rechtslage unverändert und es hätten auch Dienstleistungsbetriebe Anspruch auf Vergütung für (zumindest) diesen Monat.

2.) Nach Ansicht des bf. Finanzamts bedeutet der Begriff der "Laufzeit" in Anhang 111 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (kurz: AGVO; UFS-Akt BI. 65 ff.) "lediglich, dass die Bewilligungsbehörde während dieser Zeit die Beihilfe gewähren bzw. über einen Antrag auf Zuerkennung der Beihilfe absprechen kann".

Eine solche Auslegung lässt sich mit der AGVO - nach Ansicht der belangten Behörde - nicht in Einklang bringen. Unter "Laufzeit" ist nach der Fußnote 3 des Formblatts (Anhang 111 der AGVO; UFS-Akt BI. 105) der Zeitraum zu verstehen, "in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann". Bewilligungsbehörde ist dabei jene Behörde, die die Beihilfe gewährt (vgl. Anhang 11 der AGVO; UFS-Akt BI. 103). Handelt es sich um eine "Beihilferegelung" im Sinne der AGVO (Art. 2 Z 2 AGVO; UFS-Akt BI. 78), und zwar um eine Rückvergütung von Abgaben, die nach einem nationalen Abgabengesetz für einen bestimmten Zeitraum erfolgen soll, kann unter "Laufzeit" nur der Zeitraum verstanden werden, für den sich der Staat zur Leistung solcher Beihilfen verpflichtet hat. Die "Laufzeit" ist daher anspruchsbezogen auszulegen. Auf den Zeitpunkt, in dem über solche Ansprüche bescheidmäßig abgesprochen wird, kommt es nicht an. Die vom bf. Finanzamt vertretene Auslegung würde (zu Ende gedacht) zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass nach dem 31.12.2013 (dem Auslaufen der AGVO; UFS-Akt BI. 99) über Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, nicht mehr abgesprochen werden dürfte. Vor allem aber gilt es darauf zu verweisen, dass es sich bei den unter die AGVO fallenden Beihilfen keineswegs um Steuerbeihilfen und auch nicht um Beihilfen handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen wird. Als Bewilligungszeitpunkt für "Ad-hoc-Beihilfen" (Einzelbeihilfen, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden; Art. 2 Z 4 AGVO, UFS-Akt BI. 78) kommt gleichfalls nur der Zeitpunkt in Frage, zu dem "der Beihilfenempfänger nach dem mitgliedsstaatlichen Recht einen Anspruch auf die Beihilfe erwirbt" (Anhang 111 der AGVO, Fußnote 4; Erwägungsgrund Nr. 36 der AGVO; UFS-Akt BI. 106 und 70). Für ein solches, anspruchsbezogenes Verständnis einer ermessensfreien Beihilfe spricht auch die englische Fassung der Fußnote 3 des Anhangs 111 der AGVO (arg. "can commit'; UFS-Akt, BI. 129).

3.) Unter der "Regelung" des im vorliegenden Fall verwendeten Standardformulars (Erwägungsgrund Nr. 33 der AGVO; UFS-Akt BI. 69) ist das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 111/2010 zu verstehen. Bei den in diesem Gesetz normierten "Ansprüchen auf Vergütung" handelt es sich - auch aus innerstaatlicher Sicht - um nichts anderes als "negative Abgabenansprüche". Solche Ansprüche entstehen (wie die Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Auf die Bescheiderlassung kommt es nicht an. Mit dem Bescheid wird lediglich die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs (zB VwGH 21.9.2006, 2006/15/0072 , mwN).

4.) Die Beschwerde lässt den Eindruck entstehen, dass es genügen müsste, wenn die Beihilfe von der Europäischen Kommission "dem Grunde nach" genehmigt worden ist, weshalb für die weitere Ermittlung des Auszahlungsbetrags auch auf frühere Daten zurückgegriffen werden könne. Sie verschweigt sich freilich vollends zu der Frage, wann die Mitteilung iSd Art. 9 der AGVO (UFS-Akt BI. 83) im vorliegenden Fall tatsächlich erfolgt ist, wobei erwähnt sein soll, dass sich die Bewilligungsbehörde schon im Verwaltungsverfahren nicht bereit gefunden hat, eine Antwort auf die Frage zu geben, weshalb die "Genehmigung" - abweichend von der Laufzeit des Formblatts - schon für den Jänner 2011 vorliegen sollte (vgl. UFS-Akt. BI. 19 ff.).

5.) Nach Art. 9 der AGVO, der mit "Transparenz" überschrieben ist, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten einer Beihilferegelung eine Kurzbeschreibung der Maßnahme. Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt sind - nach Art. 3 der AGVO (vgl. UFS-Akt. BI. 80) - aber nur "Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I" der AGVO (darunter befindet sich Art. 9 AGVO) sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitals 11 der AGVO (im vorliegenden Fall Art. 25 AGVO) entsprechen. Wäre der Beginn der Laufzeit, und sei es auch nur versehentlich, mit ,,1.2.2011" bekannt gegeben worden oder wäre die Mitteilung iSd Art. 9 AGVO einfach zu spät übermittelt worden (wofür das Registrierungsdatum ,,7.2.2011" zu SA.32526 sprechen könnte; UFS-Akt, BI. 123), kann nicht mehr die Rede davon sein, dass die Beihilfe für - abgelaufene - Zeiträume vor dem 1.2.2011 genehmigt worden wäre. Es widerspräche der AGVO, die von den Grundsätzen der "Transparenz und einer wirksamen Beihilfenkontrolle" geprägt ist, wenn es den Mitgliedstaaten gestattet wäre, der Kommission unzutreffende Angaben über die "Durchführung der Beihilferegelung" zu machen (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 33 der AGVO). Als "In krafttreten " der nationalen Beihilferegelung iSd Art. 9 Abs. 1 AGVO kann daher nur der 1.1.2011 (und nicht der 1.2.2011) in Frage kommen. Der Mitgliedsstaat könnte sich ansonsten darauf beschränken, nach versäumter Meldefrist zunächst einmal keine Vergütungsbescheide zu erlassen, die Meldung nachzuholen und anschließend Vergütungen für beliebige und ggf. weit zurückliegende Anspruchszeiträume zu gewähren. Das sollte vermieden werden.

6.) Nach § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz sind die Neufassungen der §§ 2 und 3 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31.12.2010 beziehen. Abgesehen davon, dass sich die Laufzeit der Beihilfe, auf die sich die Genehmigung durch die Europäische Kommission zu erstrecken hätte, nur auf einen Zeitraum ab dem 1.1.2011 beziehen kann, ist auch das "Inkrafttreten" der Beihilferegelung iSd Art. 9 Abs. 1 AGVO einwandfrei bestimmt, nämlich mit 1.1.2011. Es kann daher auch § 4 Abs. 7 des Energieabgabenvergütungsgesetzes nicht in der Weise verstanden werden, wie dies in der Beschwerde geschieht, nämlich, dass der" Vorbehalt lediglich die - unbestrittene - Genehmigung des § 2 EnAbGVerG idF Budgetbegleitgesetz, BGBI. I Nr. 11112010, betrifft, nicht jedoch auch den dort genannten Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010" (Beschwerde, Seite 5). Vielmehr ist (mangels anderweitigen Vorbringens des bf. Finanzamts) davon auszugehen, dass der Europäischen Kommission mit dem Formblatt ein Inkrafttretensdatum der nationalen Beihilferegelung mit" 1.2.2011" mitgeteilt worden ist, was zur Folge haben muss, dass die "FreisteIlungsvoraussetzungen" des Art. 3 Abs. 1 AGVO für den Monat Jänner 2011 nicht als erfüllt angenommen werden dürfen. Sind Vergütungsansprüche, die sich auf den Jänner 2011 beziehen, von der Anmeldepflicht nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag aber nicht freigestellt, mangelt es an der (von § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz ) vorausgesetzten Genehmigung. Die zitierte Bestimmung kann nur so verstanden werden, dass sich die Genehmigung durch die Europäische Kommission bzw. eine ihr gleichgestellte Freistellung nach der AGVO auf einen Zeitraum nach dem 31.12.2010 beziehen muss. Der Mitteilung genau dieses Zeitraums dient die im Formblatt vorgesehene Angabe zur "Laufzeit" der Beihilfe, weil es der Europäischen Kommission ansonsten gar nicht möglich wäre, ua. die Einhaltung der Frist des Art. 9 Abs. 1 AGVO zu überprüfen.

7.) Zutreffend ist, dass die Fragen, "für welche Zeiträume und in welcher Höhe" (Beschwerde, Seite 5) Vergütungen gewährt werden können, im nationalen Energieabgabenvergütungsgesetz geregelt werden. Die in der AGVO verankerte Beihilfenkontrolle obliegt aber nur der Kommission und nicht dem Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat veröffentlicht zu diesem Zweck auch den vollständigen Wortlaut der Maßnahme im Internet. Im Fall einer Beihilferegelung enthält der Wortlaut die im einzelstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 AGVO; Erwägungsgrund Nr. 33 der AGVO). § 2 des EAVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGB/. I Nr. 111/2010, ist aber auf alle Vergütungsanträge anzuwenden, die sich "auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen". Die Notwendigkeit der Genehmigung jeglicher Beihilfe durch die Europäische Kommission schließt das Erfordernis ein, dass die Beihilfe für den gesamten Zeitraum der Gewährung der Beihilfe (den nationalen Regelungszeitraum) genehmigt bzw. bei Vorliegen aller Voraussetzungen der AGVO durch die rechtzeitige Vorlage des dafür vorgesehenen Formblatts in Anspruch genommen wird.

8.) Von diesem Verständnis gehen im Übrigen auch die eingangs zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 aus: "Voraussetzung rar die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist die Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Änderung tritt für die Verwendung der Energie nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft. [ ... ] Wird die Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes von der Europäischen Kommission genehmigt, dann ist die gesetzlich vorgesehene Einschränkung auf Produktionsbetriebe mit 1. Jänner 2011 anzuwenden, sodass ab diesem Zeitpunkt Dienstleistungsbetriebe für die Verwendung von Energie keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben" (UFS-Akt, BI. 58)."

Die eingangs zitierte Ausschlussbestimmung ist klar und eindeutig. Sie erlaubt keine von der erstinstanzlichen Auslegung abweichende Interpretation. Es ist damit der Berufungsbehörde verwehrt, die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw zu prüfen. Denn die Kompetenz zur Normprüfung hat allein der Verfassungsgerichtshof.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 12. Juli 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Art. 107 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
Art. 88 Abs. 3 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1

Verweise:

VwGH 21.09.2006, 2006/15/0072
UFS 18.04.2012, RV/0188-I/12

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