1. Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Vergütung von Energieabgaben auf Grund des BudgBG 20112. Beschränkung der Änderungsbefugnis durch die Sache (Abweisung eines Vergütungsantrags)
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/17/0304 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 24.10.2012 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0731-I/12 erledigt.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Berater, vom 23. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC#, vertreten durch Finanzanwalt, vom 25. April 2012 betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. April 2012 des Finanzamtes ABC# wurde für das Kalenderjahr 2011 die beantragte Vergütung von Energieabgaben nach dem Energieabgabengesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden konnte, weil für Dienstleistungsbetriebe ab 1. Jänner 2011 kein Anspruch auf Vergütung bestehe.
In der Berufung vom 23. Mai 2012 wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Vergütung in der erklärten Höhe zu gewähren. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete es Produktions- und Dienstleistungsbetriebe gleich zu behandeln. Eine sachliche Differenzierung sei weder den Materialien zu der Gesetzesänderung zu entnehmen, noch sonst erkennbar und erst recht nicht mit dem Gedanken der Steuergerechtigkeit in Einklang zu bringen. Beide Sparten würden nämlich gleichermaßen zur Wertschöpfung beitragen und beide seien gleichermaßen von Energie abhängig.
Gerade Tourismusbetriebe müssten jährlich höhere Summen investieren um gegenüber der in- und ausländischen Konkurrenz wettbewerbsfähig zu sein. Hier zähle im Regelfall nicht der Einzelbetrieb, sondern die Attraktivität der gesamten Urlaubsdestination Österreich. Gerade im Internetzeitalter sei es für Konsumenten sehr leicht, Urlaubsregionen, Preise und Leistungen zu vergleichen. Ob die Anreise mit dem Auto oder mit dem Flugzeug erfolge, sei aufgrund der Billigairlines auch nicht mehr entscheidend. Insofern stehe jede Urlaubsdestination im Wettbewerb zu anderen in- und ausländischen Destinationen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1). Nach § 2 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.
§ 2 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen (§ 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz).
2.) Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.9.2011 (C-288/20 f.) handelt es sich bei der Einschränkung des § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Nr. 800/2008; kurz: AGVO) gewährt wird.
Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (vgl. Bieber, ÖStZ 2012/89, 60).
Laut dem Informationsblatt, das der Kommission übermittelt wurde, hat die Beihilfe eine Laufzeit vom "1.2.2011 - 31.12.2013" (ABl. 2011, C-288, 21). Folglich konnte sich auch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz nur auf diese Zeit beziehen.
3.) Das Bundesministerium für Finanzen hat über Anfrage vom 5.4.2012 bestätigt, dass die in § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz vorgesehene Genehmigung durch die Europäische Kommission in der dargestellten Form erfolgt ist und im Amtsblatt 2011, C-288/21 , veröffentlicht wurde. Damit mangelt es aber offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz ("Genehmigung der Europäischen Kommission") für den Monat Jänner 2011. Der Berufung ist daher in diesem Umfang Folge zu geben (vgl. EBRV 981 BlgNR 24. GP 141 sowie zB VfGH 13.12.2001, B 2251/97).
4.) Gemäß § 289 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß § 278 BAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Nach § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Das Gebot, immer in der Sache selbst zu entscheiden, setzt voraus, dass die zu erledigende "Sache", also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der "Sache" identisch ist, die in die Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird. "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid - im Ergebnis erstmals - erlassen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 289 E, E 11 und die dort angeführte Judikatur).
5.) Eine Berufungsentscheidung darf daher beispielsweise nicht, einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Festsetzung abgewiesen wurde, in einen Abgabenbescheid umwandeln (vgl. Ritz, BAO 4, Rz 39 zu § 289). Im Erkenntnis vom 26.1.2006, 2004/15/0064, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
"Hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 2001 hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine Abgabenvorschreibung vorgenommen. Sie hat dabei übersehen, dass der - mit Berufung angefochtene - Bescheid des Finanzamtes kein Abgabenbescheid ist, sondern ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Festsetzung von Abgaben abgewiesen worden ist. Als Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 260 BAO) kommt der belangten Behörde eine Zuständigkeit zur erstmaligen Festsetzung von Abgaben nicht zu."
Überträgt man die oben angeführten Grundsätze auf den Berufungsfall, muss die Vergütung der Energieabgabe für den Kalendermonat Jänner 2011 aber durch das Finanzamt erfolgen.
6.) Abschließend sei erwähnt, dass eine Normprüfungskompetenz dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zukommt. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden. Auf VfGH 12.12.2002, B 1348/02 wird verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 3. Juli 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |