UFS RV/0731-I/12

UFSRV/0731-I/127.12.2012

"Sache" des Verfahrens bei Anträgen betreffend Vergütung von Energieabgaben

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vertreten durch Berater, vom 23. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz, vertreten durch Finanzanwalt, vom 25. April 2012 betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung von Energieabgaben 2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Vergütung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Sie bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 25. April 2012 des Finanzamtes Kufstein Schwaz wurde die für das Kalenderjahr 2011 beantragte Vergütung von Energieabgaben nach dem Energieabgabengesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden konnte, weil für Dienstleistungsbetriebe ab 1. Jänner 2011 kein Anspruch auf Vergütung bestehe.

In der Berufung vom 23. Mai 2012 wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Vergütung in der erklärten Höhe zu gewähren. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete es Produktions- und Dienstleistungsbetriebe gleich zu behandeln. Eine sachliche Differenzierung sei weder den Materialien zu der Gesetzesänderung zu entnehmen, noch sonst erkennbar und erst recht nicht mit dem Gedanken der Steuergerechtigkeit in Einklang zu bringen. Beide Sparten würden nämlich gleichermaßen zur Wertschöpfung beitragen und beide seien gleichermaßen von Energie abhängig.

Mit Berufungsentscheidung vom 3. Juli 2012, RV/0347-I/12, wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Abweisungsbescheid vom 25. April 2012 aufgehoben, weil nach Meinung der Referentin die Festsetzung der Vergütung (für den Kalendermonat Jänner 2011) durch das Finanzamt und nicht durch den Unabhängigen Finanzsenat zu erfolgen habe.

Dieser Rechtsansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht angeschlossen. Die Berufungsentscheidung vom 3. Juli 2012, RV/0347-I/12, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2012, 2012/17/0304, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil "Sache" des Verfahrens der Antrag und die daraus ergebenden Vergütungssummen seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Zur Festsetzung der Energieabgabenvergütung für den Kalendermonat Jänner 2011 wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 22. August 2012, 2012/17/0175, verwiesen.

2.) Zu den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtes vom 4. Oktober 2012, B 321/12, verwiesen. Im Hinblick auf die typischerweise unterschiedliche Wettbewerbssituation von Dienstleistungsbetrieben einerseits und Produktionsbetrieben ‐ die in höherem Maße der internationalen Konkurrenz ausgesetzt sind ‐ andererseits, steht es dem Gesetzgeber frei, bei der Energieabgabenvergütung zu differenzieren. Das ist nicht unsachlich.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am 7. Dezember 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte