Nichterklärung von erzielten Spekulationsgewinnen und Zinserträgen bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AK, Pensionistin, geb. 19XX, whft. in S, vertreten durch die Steuerberatung Mondsee-Treuhand Widlroither GmbH, in 5310 Mondsee, Alfred Jäger-Weg 4, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 15. September 2010 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, vertreten durch Amtsdirektor RR Ludwig Wolfsgruber, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. August 2010, StrNr. 053-2009/00322-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) wird gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, sie habe in den Jahren 2006 und 2007 als Abgabepflichtige im Bereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich der Nichterklärung ihrer in den Jahren 2005 und 2006 erzielten Spekulationseinkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren, eine Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 iHv. insgesamt 38.344,35 € (Verkürzungsbetrag 2005: 8.388,35 €; Verkürzungsbetrag 2006: 29.956,00 €) bewirkt und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. August 2010 hat das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf. zur StrNr. 053-2009/00322-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil gegen die Genannte der Verdacht bestehe, sie habe als Abgabepflichtige im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich der Nichterklärung ihrer Spekulationseinkünfte und ausländischen Kapitalerträge, eine Verkürzung an Einkommensteuer in den Jahren 2005 und 2006 iHv. insgesamt 40.688,47 € bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass dem Finanzamt mitgeteilt worden sei, dass der Bf. 2005 und 2006 bisher der Abgabenbehörde gegenüber nicht erklärte Kapitalerträge in Deutschland zugeflossen seien. Entsprechende, die in den genannten Jahren von der Beschuldigten erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte ausweisende Abgabenerklärungen seien erst nach behördlicher Aufforderung eingereicht worden. Ein Hinweis auf einen entsprechenden (bedingten) Tatvorsatz ergebe sich schon daraus, dass es Allgemeinwissen darstelle, dass Einkünfte zu versteuern seien und könne auch anhand der festgestellten Höhe der für 2005 und 2006 ermittelten Beträge auf ein schuldhaftes Verhalten im Sinne eines Ernstlich-für-möglich-Halten und sich ein Sich-damit-Abfinden bei der Bf. geschlossen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 15. September 2010, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Einem entsprechenden (abgabenbehördlichen) Ersuchen um Abgabe von Abgabenerklärungen (Einkommensteuererklärung) für 2005, 2006 sei von Seiten der Bf. umgehend nachgekommen und sämtliche Kapital- und Spekulationseinkünfte ordnungsgemäß erklärt worden. Auch seien die in der Folge festgesetzten Abgaben umgehend entrichtet worden.
Einer bescheidmäßigen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens stünden ua. Gründe, die die Tat rechtfertigen, entgegen. Ein solcher Rechtfertigungsgrund sei auch ein entschuldbarer Irrtum, dh. wenn jemand eine nach seinen individuellen Maßstäben vertretbare Rechtsansicht vertrete bzw. einem Irrtum unterliege. Ein Irrtum über einen rechtlichen Zustand sei dann nicht unentschuldbar (gemeint wohl: entschuldbar), wenn das Unrecht jedermann leicht erkennbar oder der Täter nach seinen Verhältnissen zu einer entsprechenden Rechtskenntnis verpflichtet gewesen sei. Es entspräche wohl der Lebenserfahrung, dass man grundsätzlich für Einkünfte und Erträgnisse Steuern zu entrichten habe.
Die Bf. habe die entsprechenden Wertpapiere in deutschen Depots gehalten und für die daraus resultierenden Erträge in Deutschland bereits Kapitalertragsteuer bezahlt. In der Meinung, dass mit der (deutschen) Kapitalertragsbesteuerung die Erträge als endbesteuert gelten, sei die Bf. davon ausgegangen, dass nicht noch zusätzlich auch eine österreichische Kapitalertragsteuer anfallen werde und sei Derartiges ein sich der täglichen Lebenserfahrung entziehendes Detail.
Hinsichtlich der (erklärten) Spekulationseinkünfte werde festgestellt, dass es (ebenfalls) nicht der täglichen Lebenserfahrung entspreche, dass aus der Veräußerung von Vermögen innerhalb einer gewissen Frist entstehende Gewinne zu versteuern seien, zumal in Österreich und Deutschland unterschiedliche Spekulationstatbestände und Fristen bestünden. Die fraglichen Wertpapiere seien zudem nicht von der Bf., sondern von Bankvertretern verwaltet und auf deren Geheiß auch die fraglichen Veräußerungen durchgeführt worden. Bei Kenntnis der (eine österreichische Steuerpflicht auslösenden) Rechtslage wären solche Transaktionen nicht durchgeführt worden und habe die Bf. im Übrigen im Zuge der weltweiten Wirtschaftskrise durch ihre Wertpapiergeschäfte auch massive Vermögenseinbußen erlitten.
Die Bf. befinde sich überdies in bereits fortgeschrittenem Alter und verfüge über keinerlei steuerlichen Kenntnisse, sodass ihr auch nicht unterstellt werden könne, sie habe durch ihr Vorgehen vorsätzlich Abgaben hinterzogen. Vielmehr sei sie einem Irrtum unterlegen, der nicht so ohne weiteres einem Menschen in der Situation der Bf. leicht erkenntlich gewesen sei. Die Meinung, in einem solchen Fall keine weiteren Steuern zu schulden, sei auch für einen (steuerlichen) Laien nicht als vollkommen unsinnig zu qualifizieren, da ja eben mit dem Abzug der (ausländischen) Kapitalertragsteuer Erträgnisse grundsätzlich als versteuert gelten würden.
Offenbar sei sich auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz ihrer Sache nicht so sicher gewesen, da die (bescheidmäßige) Einleitung des Finanzstrafverfahrens geraume Zeit nach der behördlichen Kenntnisnahme von den ausländischen Einkünften und erst knapp vor dem Eintritt der (fünfjährigen) Verjährung erfolgt sei.
Im Übrigen komme die hier ja erfolgte umgehende Bekanntgabe und Offenlegung sämtlicher Besteuerungsgrundlagen einer strafbefreienden Selbstanzeige gleich, da die Aufforderung zur Erklärungseinreichung noch nicht als Verfolgungshandlung angesehen werden könne. Auf jeden Fall stelle aber die Erklärungsabgabe aber einen strafrechtlich jedenfalls beachtlichen Milderungsgrund dar.
Es wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides über die Eröffnung eines Finanzstrafverfahrens begehrt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 265 Abs. 1 lit. p FinStrG idF des BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht völlig sicher bzw. höchst unwahrscheinlich ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Einleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweis-aufnahme bzw. -würdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher (bisher festgestellter) Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betroffene Person könnte durch ihr Verhalten Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der Bescheidbegründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen zu umschreiben.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung ua. einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, wobei der (nach den einzelnen Abgabengesetzen verpflichtenden) Offenlegung [vgl. zB § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988] insbesondere die (einzureichenden) Abgabenerklärungen dienen [vgl. § 119 Bundesabgabenordnung (BAO)].
Eine Abgabenverkürzung ist ua. bereits dann bewirkt bzw. das Finanzvergehen des § 33 Abs. 1 FinStrG (technisch) vollendet, wenn die Abgabenbehörde infolge Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches oder auch nur mangels hinreichender, Rückschlüsse auf eine konkrete Steuerpflicht zulassender Informationen, mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) die Abgaben nicht festsetzen konnte (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG). Letzterem wird insbesondere bei (ausländischen) Mitteilungen über eventuell eine (inländische) Einkommensteuerpflicht gemäß §§ 29 Z 2, 30 bzw. § 27 EStG 1988 auslösenden Vorgängen bei einem gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt Steuerpflichtigen eine besondere Bedeutung zukommen.
Vorsätzlich iSd § 33 Abs. 1 FinStrG handelt bereits derjenige, der sowohl eine der genannten abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen als auch Abgabenverkürzung (dem Grunde nach; vgl. zB OGH vom 29. März 1983, 10 Os 19/93, bzw. VwGH vom 12. November 1985, 85/14/0119) zumindest ernsthaft für möglich hält und sich damit (billigend) abfindet, Derartiges in Kauf nimmt und dennoch tatbildmäßig agiert (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG).
Derjenige hingegen, der die in § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat lediglich fahrlässig begeht, macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig.
Fahrlässig handelt dabei derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist, und nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht bzw. auch derjenige, der es zwar für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (vgl. § 8 Abs. 2 FinStrG).
Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei seiner Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Unterlief dem Täter bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung, ist ihm Fahrlässigkeit nicht zuzurechnen (vgl. § 9 FinStrG). Dabei wird aber letzterem im Hinblick auf § 8 Abs. 2 FinStrG keine eigenständige Bedeutung als (zusätzlicher) Entschuldigungsgrund, sondern lediglich eine solche als (zusätzliche) Klarstellung zukommen (vgl. zB Fellner, FinStrG, § 9 Tz 24).
Gemäß § 29 FinStrG idF vor der FinStrG-Novelle 2010 (zur Anwendbarkeit des § 29 aF vgl. § 4 Abs. 2 FinStrG) wird der schuldhafte Täter eines Finanzvergehens insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zuständigen Abgabenbehörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige) bzw. ohne Verzug die für das Verkürzungsausmaß bedeutsamen Umstände offenlegt und die sich daraus ergebenden Beträge nach den Abgabenvorschriften entrichtet. Eine derartige Straffreiheit tritt aber insoweit nicht ein, als zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger oder andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren (§ 29 Abs. 3 lit. a FinStrG).
Dabei ist der Begriff der "Tat" prozessual zu verstehen, welcher als einheitlicher geschichtlicher Lebensvorgang alle mit diesem zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände umfasst (vgl. Fellner, aaO, §§ 29 und 30 Tz 21a).
Als Verfolgungshandlung gilt jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder eines der in § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehen Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet (vgl. § 14 Abs. 3 FinStrG).
Für die eine strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ausschließende Verfolgungshandlung ist grundsätzlich die Umschreibung aller einer Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente (vgl. zB VwGH vom 24. September 2007, 2007/15/0094) gefordert. Die Information über die zur Last gelegte Tat bzw. die Konkretisierung des von der Verfolgungshandlung zu klärenden Sachverhaltes hat dabei zumindest die Abgabenart, den Abgabenzeitraum und die konkret beschriebene Tathandlung (zB Unterlassung der Erklärung aus einem bestimmten Geschäft) zu beinhalten (vgl. Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, Rz 816).
Aus der bisherigen Erhebungssituation zur genannten StrNr. ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des Inhaltes des Einkommensteueraktes der Bf. (StNr. 12) nachfolgender (entscheidungserheblicher) Sachverhalt:
Die am 19XX in Deutschland geborene Bf. ist deutsche Staatsbürgerin und verfügt seit Ende 07/1992 über einen inländischen Wohnsitz im Bereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck und unterliegt damit insbesondere im Hinblick auf die ihr seit diesem Zeitpunkt zugeflossenen Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 5, 7 EStG 1988, der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988.
Mit EUZ-Kontrollmitteilungen vom 23. Juni 2008 wurde den österreichischen Abgabenbehörden mitgeteilt, dass der bis zu diesem Zeitpunkt im Inland steuerlich nicht erfassten Bf. in den Jahren 2005 und 2006 jeweils (bisher gegenüber dem Fiskus gegenüber nicht offengelegte) Zinserträge aus bei ausländischen (deutschen) Banken erworbenen und dort verwahrten Wertpapieren sowie Einkünfte aus dem Verkauf von bei diesen Geldinstituten gehaltenen Wertpapieren (Verkaufserlöse) zugeflossen waren.
Mit Schreiben des genannten Finanzamtes vom 17. Oktober 2008 wurde die Bf. unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die vorliegenden Kontrollmitteilungen der deutschen Finanzverwaltung über die bisher nicht erklärten (ausländischen) Einkünfte den Verdacht von Abgabenverkürzungen begründeten, unter Anschluss einer Rechtsbelehrung für Verdächtige/Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens aufgefordert, ihre Einkünfte laut Kontrollmitteilungen 2005 - 2006 unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Depot- und Kontoauszüge; Aufstellung über getätigte Wertpapierverkäufe unter genauer Angabe von Ankaufs- und Verkaufsdaten) offen zu legen bzw. dem Finanzamt bis zum 24. November 2008 die geforderten Daten bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 gab die im gegenständlichen Verfahren als Verteidiger gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG einschreitende steuerliche Vertretung der Bf. bekannt, dass ihre Mandantschaft über zwei deutsche Wertpapierdepots (finanziert aus Erträgen aus Grundstücksverkäufen in Deutschland in den Jahren 1994, 1996 und 1998) und seit 2005 auch über ein inländisches Wertpapierdepot verfüge. Gleichzeitig wurde entsprechende Jahresbescheinigungen (über die aus den ausländischen Depots bezogenen Kapitalerträge und die daraus getätigten Verkäufe bzw. die daraus erzielten Gewinne/Verluste) sowie hinsichtlich des inländischen Depots Bewegungsauszüge (beinhaltend eine Aufstellung der getätigten Wertpapier-käufe und -verkäufe) für die geforderten Jahre vorgelegt. Am 16. Februar 2009 wurden für die Bf. entsprechende, Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen ohne Kapitalertragssteuerabzug) iHv. 4.600,40 € (2005) bzw. 4.776,07 € (2006) sowie sonstige Einkünfte (Spekulationsgeschäfte gemäß § 30 EStG 1988) von 31.111,80 € (2005) bzw. 76.742,00 € (2006) ausweisende, Jahreseinkommensteuererklärungen beim genannten Finanzamt eingereicht. Am 15. Juni 2009 ergingen seitens der Abgabenbehörde dazu die, die Jahreseinkommensteuer (= Nachforderungen) mit 9.538,45 € (2005: Steuer auf sonstige Einkünfte von 8.388,35 €; Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen von 1.150,00 €) bzw. 31.150,02 € (2006: Steuer auf sonstige Einkünfte von 29.956,00 €; Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen von 1.194,02 €) festsetzenden, Abgabenbescheide.
Mit diesen Ergebnissen des Abgabenverfahrens zur StNr. der Bf. steht mit der für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass, jeweils unter Verletzung der die Bf. als Abgabepflichtige treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß §§ 119 BAO, 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, nämlich der Nichteinhaltung der (gesetzlichen) Erklärungspflicht für oa. Einkünfte (zum Abgabetermin vgl. § 134 Abs. 1 BAO), Einkommensteuer im Ausmaß von insgesamt 40.688,47 € (2005: 9.538,45 €; 2006: 31.150,02 €) verkürzt wurde und das in diesem Zusammenhang bekannt gewordene Verhalten der Bf. als objektiv tatbildlich iSd § 33 Abs. 1 FinStrG zu qualifizieren ist.
Was den - von der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde unter Geltendmachung eines vorsatzausschließenden Irrtums in Abrede gestellten - Tatvorsatz bzw. einen entsprechenden, sich aus der bisherigen Aktenlage erschließenden Verdacht angeht, so ergibt sich aus dem derzeitigen Verfahrensstand, dass die Bf. allein in den Kalenderjahren 2005 und 2006 aus dem Verkauf von bei deutschen bzw. österreichischen Banken gehaltenen Wertpapieren innerhalb der Frist des § 30 Abs. 1 lit. b EStG 1988 (sonstige) Einkünfte im Ausmaß von 31.111,80 € (2005) bzw. 76.742,00 € (2006; davon allein aus dem gewinnbringenden Verkauf von den in einem inländischen Depot gehaltenen Wertpapieren Einkünfte iHv. 35.417,34 €) sowie aus (ausländischen) Zinserträgen Einkünfte (aus Kapitalvermögen) iHv. 4.600,40 € (2005) bzw. 4.776,07 € (2006) bezogen hat. Damit erschließt sich aber allein schon aus der Wahl der offenbar von der Bf. eingesetzten Strategie, nämlich der laufenden Beobachtung der Kursentwicklung der auf verschiedenen Depots gehaltenen Wertpapiere und der jeweiligen Ermittlung eines günstigen bzw. ertragsmaximierenden Verkaufszeitpunktes und der, gemessen an allgemeinen Maßstäben, kurzfristigen Behalte(ns)frist der besagten Wertpapiere, das Bild einer wirtschaftlich höchst aktiven, über einen mehrjährigen Zeitraum vom laufenden Bestreben um eine (insgesamt) gewinnbringende Vermögensgestaltung getragenen, zielorientiert agierenden Person, die die Möglichkeiten des Kapitalmarktes zur eigenen Vorteilsmehrung, wenn auch wohl nach entsprechender fachkundiger Beratung, erkannt und sehr bewusst und, zumindest im genannten Zeitraum, mehrfach erfolgreich genutzt bzw. eingesetzt hat.
Angesichts der Erfahrungstatsache, dass üblicherweise der sich unter Zwischenschaltung (s)einer Bank im Wertpapierbereich engagierende Bankkunde sowohl bei in- als auch bei ausländischen Wertpapiergeschäften von den die Beratung bzw. das Geschäft abwickelnden Geldinstituten regelmäßig, sei es nun schon im Zuge der (dem jedem An- bzw. Verkauf vorangehenden) Beratung, oder auch (erst) in der dem Kunden je Kalenderjahr zugehenden "Jahresbescheinigung" (vgl. zB Jahresbescheinigung der B AG München für 2005, 2006, jeweils Seite 6 unten) auf die insbesondere im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften im Übrigen sowohl in Österreich als auch in Deutschland durchaus ähnlich geregelten "Spekulationstatbestände" bzw. "Spekulationsfristen" (vgl. § 23 des deutschen Einkommensteuergesetzes) und auf die regelmäßig im eigenen Verantwortungsbereich zu treffende Beurteilung des steuerrechtlichen Aspektes bzw. gegebenenfalls auf die Notwendigkeit (eigener) Veranlassungen (Offenlegung gegenüber dem Fiskus) hingewiesen wird, erscheint es - auch wenn man umgekehrt aus den bisher ermittelten Begleitumständen auf eine explizite Kenntnis der genauen einkommenssteuerrechtlichen Auswirkungen und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen bei der Bf. im Sinne einer absoluten Gewissheit bzw. Wissentlichkeit iSd § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) derzeit wohl nicht annehmen kann - höchst unwahrscheinlich, dass die Bf., eine offenbar durchwegs wirtschaftlich aktive und zielgerichtet agierende Person, im Hinblick auf die aus dem Verkauf von Wertpapieren innerhalb eines Jahres erzielten beträchtlichen Gewinne weder eine Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht gegenüber dem österreichischen Fiskus, noch eine (im Inland bewirkte) Abgabenverkürzung zumindest ernsthaft für möglich gehalten haben will. Es bedarf nämlich auch keines steuerlichen Detailwissens, um bei fortlaufenden Einkünften dieser Art und Größenordnung zumindest die Möglichkeit einer Abgabe- bzw. Erklärungspflicht im langjährigen Wohnsitzstaat zu erkennen. Ein Rechtsirrtum dahingehend, die aus den fraglichen Wertpapierverkäufen in der angeführten (beachtlichen) Höhe lukrierten Gewinne seien in jedem Fall steuerlich unbeachtlich und daher auch nicht dem Fiskus gegenüber offenzulegen, erscheint angesichts der derzeitigen Erhebungslage, nach der sich die Bf. aus Eigenem ihre diesbezügliche Meinung gebildet haben will, daher nahezu ausgeschlossen bzw. jedenfalls wenig plausibel.
Dass nun die Bf. trotz des von ihr erkannten Risikos die 2005 und 2006 erzielten Erträge nicht gegenüber dem Finanzamt (in der diesfalls einzureichenden Abgabenerklärung) offengelegt und (auch) eine eventuelle Abgabenverkürzung in Kauf genommen hat, begründet den (Verdachts-)Vorwurf eines (jeweils) vorsätzlichen Finanzvergehens im Hinblick auf die im Spruch angeführten Verkürzungsbeträge bzw. lassen die bisherigen Erhebungsergebnisse die Durchführung eines förmlichen finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens notwendig erscheinen.
Anders verhält es sich mit den im erstinstanzlichen Einleitungsbescheid ebenfalls in den Verdachtsausspruch miteinbezogenen Verkürzungshandlungen im Zusammenhang mit den von der Bf. bezogenen ausländischen Kapitalerträgen (Einkünfte gemäß § 27 EStG 1988).
Diesbezüglich konnte die nach eigenen, bisher nicht widerlegbaren Angaben kein steuerrechtliches Detailwissen aufweisende Bf. nämlich ob der ihr wohl im Zuge von laufenden Depotauszügen bekannt gewordenen deutschen Kapitalertragsbesteuerung - rechtsirrigerweise - davon ausgehen, dass die entsprechenden Erträge mit der ausländischen Besteuerung endbesteuert seien und damit eine Offenlegung gegenüber dem inländischen Fiskus nicht mehr erforderlich sei.
Da ein über die Anwendbarkeit steuerlicher Rechtsvorschriften unterlaufener Irrtum aber nur dann entschuldbar ist, wenn er völlig frei von Fahrlässigkeit entstanden ist bzw. die betreffende Vorschrift dem objektiv tatbildlich Handelnden trotz Anwendung der nach den persönlichen Verhältnissen erforderlichen und auch zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist, wobei bereits in der Unterlassung einer subjektiv zumutbaren Erkundigung sogar beim gutgläubig Handelnden ein, eine Entschuldbarkeit des Irrtums ausschließendes Verschulden zu erblicken ist (vgl. zB VwGH vom 22. November 1967, 275/67, bzw. vom 16. November 1984, 83/17/0063), ist das bisher bekanntgewordene Verhalten der Bf., die trotz der über mehrere Jahre (wahrscheinlich auch vor den hier gegenständlichen Jahren) bezogenen ausländischen Zinseinkünfte jedwede ihr ohne weiteres zumutbare Erkundigungen über allfällige steuerlichen Aspekte im Wohnsitzstaat, sei es nun bei der Abgabenbehörde oder einer fachkundigen Person, unterlassen hat, zweifellos als fahrlässig iSd §§ 8 Abs. 2, 34 Abs. 1 FinStrG zu qualifizieren.
Was schließlich die in der Beschwerde geltend gemachte Selbstanzeige durch die erst über behördliche Aufforderung vom 17. Oktober 2008 (Ersuchen um Ergänzung) erfolgte Darlegung der Verfehlung(en) vom 4. Februar 2009 und die Offenlegung der maßgeblichen steuerlichen Verhältnisse durch die Erklärungseinreichungen vom 13. Februar 2009 bzw. deren allfällige strafbefreiende Wirkung angeht, so ist generell festzustellen, dass auf einen nachträglichen Strafaufhebungsgrund im Stadium der Überprüfung der Voraussetzungen für eine Verfahrenseinleitung nur dann bzw. so weit zu erkennen sein wird, wenn schon eine Überprüfung der bloßen Verdachtslage, zumindest im Sinne einer weitaus höheren Wahrscheinlichkeit, keine Zweifel am Vorliegen sämtlicher, für eine strafbefreiende Wirkung (kumulativ) erforderlichen Voraussetzungen des § 29 FinStrG ergibt (vgl. zB VwGH vom 22. Februar 2006, 2003/17/0249).
Im Anlassfall steht aber der Annahme einer strafbefreienden Wirkung der genannten Parteihandlungen die in der zuvor bereits an die Bf. ergangenen Aufforderung zur Offenlegung vom 17. Oktober 2008 (Ersuchen um Ergänzung) erfolgte, als eine den gesamten verfahrensgegenständlichen Tat- bzw. Verdachtsbereich abdeckende Verfolgungshandlung iSd § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG zu qualifizierende Mitteilung über die laut (ausländischen) Kontrollmitteilungen in den Jahren 2005, 2006 bezogenen Einkünfte entgegen. Wenngleich die Formulierung in der Verdachts-Mitteilung "... durch die nicht vollständige Erklärung von Zinseinkünften eine Abgabenverkürzung bewirkt haben ..." die der Bf. zur Last gelegte(n) Tat(en) nur unvollständig zu beschreiben scheint, als ja der der Abgabenbehörde (zuvor durch Kontrollmitteilungen bekanntgewordene) Sachverhalt auch auf die Nichterklärung von aus dem Verkauf von Wertpapieren lukrierten (sonstigen) Einkünfte iSd § 29 Z 2 EStG 1988 schließen ließ, kann dennoch letztlich in Ansehung dessen, dass (inhaltlich) in der genannten Aufforderung ja sowohl Zinserträge als auch Einkünfte aus dem innerhalb der Sperrfrist des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 (gewinnbringenden) Verkauf von Wertpapieren umfassenden Kapitalerträgen zum Thema der von der Bf. geforderten Aufklärung gemacht wurden, für die ja lediglich eine vorläufige Beurteilung des bisher bekannt gewordenen Geschehens und über die Rechtsmäßigkeit eines erstinstanzlich ausgesprochenen Tatverdachtes bzw. die Notwendigkeit eines (förmlichen) Untersuchungsverfahrens absprechende Beschwerdeentscheidung, nicht schon vom (zweifelsfrei erwiesenen) Vorliegen eines der Bf. zugute zu haltenden, eine Maßnahme gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG bzw. weitere sachgerechte Erhebungen von vornherein ausschließenden Strafaufhebungsgrundes nach § 29 FinStrG ausgegangen werden.
Eine endgültige Entscheidung darüber, ob bzw. inwieweit - für den Fall eines (künftigen) Schulderweises - ein der Bf. zugute kommender Strafaufhebungsgrund in Form einer (strafbefreienden) Selbstanzeige vorliegt oder der (verspäteten) Dar- und Offenlegung mit anschließender (umgehender) Abgabenentrichtung lediglich eine strafmildernde Wirkung iSd §§ 23 Abs. 2 FinStrG iVm 34 Abs. 1 Z 15, 17 StGB zukommt, bleibt ebenso wie die im (erstinstanzlichen) Untersuchungsverfahren hinsichtlich des laut Spruch modifizierten Sachverhaltes zu klärende Schuldfrage (§ 98 Abs. 3 FinStrG), dem nunmehr nach den Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Finanzstrafverfahren bzw. dem in diesem entscheidungsbefugten Organ vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 30. Mai 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte: | Tatverdacht, Abgabenhinterziehung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum, Selbstanzeige, Verfolgungshandlung |
Verweise: |