Diverse Werbungskosten eines Produktmanagers
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. Jänner 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, vertreten durch Hofrätin Mag. Susanne Brandstätter, vom 10. Dezember 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) Dipl.-Ing. (FH) A B ist Produktmanager bei einem Großunternehmen und beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 auch die Berücksichtigung folgender Werbungskosten:
Pendlerpauschale (718): € 371,40
Arbeitsmittel (719): € 2.882,36
Fachliteratur (720): € 72,92
Reisekosten (721): € 4.150,85
Aus-/Fortbildungskosten (722): € 530,22
Sonstige Fortbildungskosten (724): € 309,93.
Dazu führte der Bw. in einer Vorhaltsbeantwortung vom 12.11.2010 folgendes aus:
"bevor ich auf Details zu meiner Steuererklärung eingehen ein paar allgemeine Erklärungen. Ich war von 17. August 2008 bis zum 30. September 2010 in mehreren Projekten als Produktmanager/ Service Offering Manager für die Entwicklung neuer IT Services im Einsatz. Beauftrag waren diese Projekte aus Deutschland. Umgesetzt würde diese Projekte mit weltweiten Teams, hauptsächlich in den Ländern Deutschland, USA und Großbritannien.
Zu diesem Zweck war es notwendig zwecks Abstimmungsmeetings mit dem Auftraggeber häufig nach E zu fahren. Vom August 2008 bis August 2009 war das jede zweite Woche von Montag bis Donnerstag. Ab September 2010 führ ich im Schnitt 3 von 4 Wochen am Sonntagabend nach E und am Dienstagabend oder Mittwochvormittag zurück nach Österreich.
...
Seit September 2009 mache ich berufsbegleitend ein Masterstudium am Technikum-Wien. Der Themenschwerpunkt sind erneuerbare urbane Energiesysteme ( Siehe dazu auch http://www.technikum-wien.at/studium/master/erneuerbare urbane energiesysteme/. ). Damit mir Sicht das Studium realisieren lässt hat mir der Arbeitgeber 16 Tage Sonderurlaubstage bewilligt (siehe auch Abschnitt 11 Seite 3 und 4). Ab den Zeitpunkt war ich Mittwoch, Donnerstag und Freitag im Homeoffice.
1. ist ein PC, den ich mir für das Testen von neuen Betriebssystemen im Beta Stadium gekauft habe. Ein weiter PC für den privaten Gebrauch ist vorhanden. Des Weiteren möchte ich feststellen, dass ich 40-50 Stunden beruflich und nochmals ca. 30-40 Stunden zwecks privater Weiterbildung vor dem PC verbringe. Daher keine wesentliche Zeit für private Verwendung bleibt. Die Woche hat nur 168 Stunden, zieh ich Schlaf ab (6 Stunden pro Tag, bleiben mir 46 Stunden zur freien Verwendung (.zB. Einkaufen, Hund gassi gehen, Körperpflege, usw... ) Rechnung dazu im Abschnitt 2
2. Internetzugang. Wie schon oben angeführt bleibt defacto keine Zeit für eine private Verwendung. Daher ersuche ich dieses Jahr um volle Anerkennung. Rechnungen dazu im Abschnitt 17
3. Zusätzlichen Akku für meinen Firmen - Notebook. Wurde vor allem auch für die Uni notwendig. Verlängert meine Akkulaufzeit um 3-4 Stunden. Rechnung im Abschnitt 2
4. Lötkolben. Mir ist mein Lötkolben nach mehr als 20 Jahre kaputt gegangen. Den Lötkolben brauche ich zum Verlöten von elektronischen Bauteilen. Rechnung im Abschnitt 2
5. GPS Maus. Habe ich vor eine Studienarbeit im WS 2009 gebracht und diente zum Vermessen von EVN Transformatoren und Stromverteilungsnetzen. Rechnung im Abschnitt 2
6. Rackmount Monitor. Wie schon in anderen Steuerausgleichen angeführt habe ich im Keller eine Art EDV Labor aufgebaut. Das Labor umfasst 6 Server verschiedenen Typs, die zur Weiterbildung, aber auch um Test von neuen Softwareprodukten durchzuführen. Der Monitor ist 2009 kaputt gegangen und musste durch einen neune - gebrauchten ersetzt werden. Rechnung und Foto im Abschnitt 2
7. Das Navi habe ich mir für dienstlichen Einsatz in E gekauft. Rechnung im Abschnitt 2 8. Also Option habe ich mir auch das Recht auf Kartenupdates um 19,95 gekauft. Rechnung im Abschnitt 2
9. Toner für einen Canon Laserdrucker. Ich habe auch einen Farb-Tintenstrahldrucker für den privaten Gebraucht. Habe ich leider in der ersten Aufstellung vergessen und möchte ich an der Stelle noch nachreichen. Rechnung im Abschnitt 2.
10. bis 20. handelt es sich um Komponenten zur industriellen Gebäudeautomatisierung EIB / KNX (sehen sie dazu auch http://www.knx.org/at/knx-austria/einfuehrung/ ). Es handelt sich um eine Vielzahl von Einzelkomponenten. Da ich den Bachelor Teil des Studiums für Erneuerbare Urbane Energien nicht gemacht habe, habe ich mich dazu entschlossen mir das Know How schon vor dem Studium im Selbststudium anzueignen. EIB/KNX ist auch ein Teil der Gebäudetechnik im zweiten Semester meines Studiums. Gekauft habe ich ausschließlich Komponenten von X. Da sie gebraucht billiger waren, als jenen Preis den mir die X als Mitarbeiter im Rahmen des Studiums gemacht hat, habe ich soweit wie möglich am Gebrauchtmarkt gekauft. Nur jene Teile die ich für meine Übungen / Test nicht gebraucht bekam, habe ich von X zu vergünstigen Mitarbeiter Konditionen bezogen. Die Software hat mir X zur Ausbildungszwecken zur Verfügung gestellt. Eine Kommerzielle Nutzung ist untersagt. Alle Rechnungen befinden sich im Abschnitt 3.
Eine Aufstellung der Fachliteratur und alle Rechnungen finden sie im Abschnitt 4.
1. Bei dem Fachbuch handelt es sich um ein Buch zum Thema Regeltechnik. Es wurde uns vom Professor G. nahe gelegt. Da alle sein Beispiele aus dem ersten Semester aus diesem Buch waren, war es de facto Pflichtlektüre.
2. Das Buch habe ich mir bereits 2008 gekauft, aber nicht in die Steuererklärung aufgenommen.
Es geht um Nachhalte Produktentwicklung. Professor M. B. hat auf einer Veranstaltung gesprochen, nachdem CD in den X Vorstand berufen wurde. CD ist für das X Umweltportfolio zuständig. In Deutschland habe ich ebenfalls am Umweltportfolio von X IT gearbeitet.
3. Das Buch beinhaltet die Grundlagen für EIB/KNX Planung.
Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten.
Betreffen meiner Ausbildung habe ich schon oben angeführt, dass es sich dabei hauptsächlich, um ein Master Studium handelt, auf die die hohen Ausbildungskosten und Reisekosten zurückzuführen sind.
Alle zu zahlende Beträge im Jahr 2009, sowie alle Unterlagen finden sie im Abschnitt 12.
Kursprogramm
Alles über die Ausbildung wie Kursprogramm, Zugangsvoraussetzungen uns. Finden sie im Abschnitt 13.
Skizzierung Ihrer Tätigkeit und Erklärung in welchem Zusammenhang die Fortbildung bzw. Ausbildung mit dieser steht.
Ich war bis September 2010 in der X IT Solutions and Services als Projekt Manager für die Umweltportfolios des Unternehmens verantwortlich. Die X hat sich seit Hr. LN die Leitung übernommen hat zu einen Grünen Industriegiganten entwickelt. Das Umweltportfolio ist der wichtigster Wachstumsträger vom X (sehen sie dazu auch ...)
Bekanntgabe erhaltener Ersätze (Bestätigung vom Arbeitgeber)
Der Arbeitgeber stellt mir einen Sonderurlaub von 16 Arbeitstagen über den Verlauf des Studiums zur Verfügung. Finanzielle Unterstützung gibt es leider keine.
Welche Vorteile (auf ihren Arbeitsplatz) entstehen durch diese Ausbildung
Zum Einen dient diese Ausbildung zur Sicherung meines Arbeitsplatzes. Es wird dem Finanzamt ja nicht entgangen sein, wie viele Arbeitsplätze die X im IT Bereich gerade abbaut. Zum Andere erhoffe ich mir dadurch einen Arbeitsplatz im X Bereich "Energie". Durch mein kombiniertes Know How von IT, Telekom und Erneuerbare Energien werde ich als Experte hoffentlich auch noch in der Zukunft auf einen attraktiven Arbeitsplatz hoffen dürfen und nicht wie viele andere IT Experten ab 50 Jahren unvermittelbar sein.
Höhere Verwendung
Da ich kein Beamter bin, und selbst wenn ein einer wäre, wäre ich schon in der Verwendungsgruppe A, ist durch die Ausbildung nicht automatisch einen höhere "Verwendung" gegeben. Ich muss mir meine Mehrleistung immer in Kombination mit Ausbildung in Beruf und Privatbereich hart erarbeiten. Ich habe meine Ausbildung mit einer Lehre begonnen und berufsbegleitend Matura und Studium gemacht. Ich wäre ohne diese berufsbegleitenden Ausbildungsmaßnahmen keinesfalls dort wo ich heute bin.
Maximal wäre ich heute ein ungeliebter Beamter in der Z Gruppe . So habe ich mein Bruttoeinkommen gegenüber 1990 deutlich mehr als verfünffacht und gegeben über 1998 fast verdreifacht. (sehen sie dazu Abschnitt 14- Lohnzettel 1990 und Einkommenssteuererklärung 1998). Meine berufsbegleitenden Ausbildungsmaßnahmen sind daher auch immer dem Finanzamt zugute gekommen. Klarer Weise kann man heute noch nicht genau sagen, in wie weit dieses Master Studium sich auf meine finanzielle Situation in der Zukunft auswirken wird. Tatsache ist, das ein Masterstudium basierend auf mein Diplomstudium der logische nächste Schritt in der Ausbildung eines Akademikers ist.
Des weiteren ist unter Experten auch klar das die Herausforderungen unserer Zukunft nicht IT und Telekom sind, sondern unsere Energieversorgung. Es ist der Bereich in dem die EU heute am meisten Infrastrukturförderungen tätigt und dieses Bereich hat in den nächsten Jahren die höchsten Wachstumspotentiale. Ein wesentlicher Faktor werde jedoch auch IT und Telekommunikation spielen. Daher ist Höhere Verwendung die Ergänzung von Energie zu meinem IT und Telekommunikation Know How aus meiner Sicht, und ich bin sicher auch aus der Sicht so manchen Experten eine Sinnvolle Ergänzung.
"Always in motion is the future." Yoda; Star Wars: Episode V - The Empire Strikes Bock (1980)
Welche Begünstigung gewährt der Dienstgeber?
16 Arbeitstage Dienstfreistellung (siehe auch Abschnitt 11 Seite 3 und 4)
Fördert diese Ausbildung eine höherwertige Verwendung?
Nicht automatisch
Reisekosten
Wie schon angeschnitten hatte ab dem September 2010 eine üblicher Arbeitswoche folgenden Ablauf.
o Sonntagabend Reise nach E
o Dienstagabend oder Mittwochmorgen Reise nachhause
o Mittwoch, Donnerstag und Freitag arbeiten aus dem Homeoffice
o Mittwoch und Donnerstag von 16:55 bis 21:00 Unterricht auf der Fachhochschule
o Freitag von 16:10 bis 21:00 Unterricht auf der Fachhochschule
o Fallweise Samstag Unterricht auf der Fachhochschule
Um meine Arbeitszeiten halbwegs einzuhalten habe ich Mittwoch und Donnerstag von 7:00 bis 15:30, Freitag von 7:00 bis 14:30 im Homeoffice gearbeitet und bin anschließend mit dem Auto auf die Fachhochschule gefahren. Der Unterricht fand fast ausschließlich auf der EB statt. Samstag fand der Unterricht am Standort HS statt.
Ein Verwenden vom öffentlichen Verkehrsmittel war leider nicht möglich, da so spät nicht mehr möglich ist mit den nach H zu kommen, bzw. selbst eine Kombination aus Bahn und Zug es nicht mehr ermöglicht die Arbeitszeiten einzuhalten. Des weiteren möchte ich darauf hinweisen, das auf Grund des Baus der A5 die Fahrzeit H nach Wien 21 ca 1:15 betrugen. In den Hauptverkehrszeit 1:30.
Weitere private Reisespesen sind regelmäßige Treffen der FITCE Austria (sehen sie dazu http://www.fitce.at/index.php?option=com content&view=article&id=50&Itemid=57 ) und der CMG-AE (sehen sie dazu http://www.cmg-ae.at/data/about/content.htm ).
Beides sind Networking Organisation im IT, Telekommunikation und Energieumfeld. Ab 2010 habe ich auch an Vorträgen teilgenommen und seit diesem Jahr nehme ich an Arbeitskreis zum Thema neue Energienetzte Teil. Die Aktivitäten sind berufsbezogen, erfolgen aber auf meine Kosten und in der Freizeit.
Eine Übersicht über meine Stundenplan, sowie eine Aufstellung von km und Diäten finden sie im Abschnitt 15. In Summe sind es € 3.871,92. An der Stelle muss ich auch um eine Korrektur ansuchen. Offensichtlich habe ich auch den Jänner 2010 schon mitgerechnet, der ja zum ersten Semester des Studiums zählt. Das war aber ein Irrtum, die 4.150,85 sind daher ein Fehler. Die Diäten fallen daher erst im nächsten Jahr an.
Steuerfreie Ersätze
In der Anlage 11 Seite 2 finden sie die Details zu Reisekostenvergütung §26 von meinen Arbeitsgeber.
Pendlerpauschale Berechnung
Von Jänner 2009 bis August 2009 war ich jede 2te Woche zischen 2-3 Tage in Wien im Office. Ab September 2009 de facto nicht mehr. 2,5 Tage von 5 sind 50%. 8 Monate von 12 sind 66%. Ergäbe eine Pendlerpauschale von 1/3. Mein offizieller Dienstort war 2009 DG. Das wären 63,7 km. Kleine Pendlerpauschale > 60km wären im Jahr 1857,- Euro, davon ein Drittel, wären daher 619 Euro. Ich habe aber offensichtlich nur 1/5 gerechnet. Ersuche daher um Änderung.
Sonstige Werbekosten
Bei den Sonstigen Werbekosten handelt es sich um die Betriebsratsumlage von 310,38 (sehen sie dazu Anlage 11 - Seite 1- Markierung, sowie die Lohnzettel aus dem Jahr 2009) hier ist mir offensichtlich ebenfalls ein kleiner Rechenfehler beim Zusammenzählen vom Lohnzettel passiert. Ich nehme an, dass der Auszug der Personalabteilung passt. Bitte das zu korrigieren.
Unterhaltsverpflichtung
Aktuell befinde ich mich mit dem Jugendamt im Streit über die neue Höhe des Unterhalts. Daher finden Sie im Abschnitt 16 die aktuelle Forderung des Jugendamts. Diese beträgt für das Jahr 758 Euro monatlich. Des Weiteren die Niederschrift der Kindesmutter, wo auch angeführt ist das ich bis jetzt 508,71 bezahlte habe. Ich hoffe das reicht um die Zahlungen für 2009 nachzuweisen. Was ich an der Stelle nicht verstehe, ich zahle sei 1995 Unterhalt und habe das auch, so wie die letzten Jahre immer abgesetzt.
Worin besteht beim Finanzamt die Vermutung, dass ich den Betrag nicht mehr bezahle? O war 2009 noch unter 15 Jahre. Es liegen daher wohl kaum eigenes Einkomme vor. Des Weiteren, selbst wenn eigens Einkommen vorliegen würde, wäre das wohl kaum so hoch, dass sich daraus eine "wesentliche" Reduktion der Unterhaltszahlung ergeben würde bzw. das irgendeine Auswirkung auf den abzusetzenden Betrag von 350,40 Euro Auswirkung hätte.
Ich bitte daher um kurze Stellungnahme, warum die Aufforderung zum Nachweis immer wieder kommt, obwohl die Tatsache der Unterhaltszahlung, de facto vollkommen logisch ist, wenn man die Tatsache betrachte, das ich die Unterhaltsverpflichtung habe und ich Gehalt verdiene.
Kinderbetreuungskosten
Alle Rechnung der Gemeinde H und des NÖ Hilfwerk finden sie im Abschnitt 1."
Das Finanzamt anerkannte im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 10.12.2010 Werbungskosten von € 6.450,13, woraus eine Gutschrift von € 3.113,11 resultierte.
Begründend führte das Finanzamt dazu aus:
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergibt.
Das Pendlerpauschale steht zu, wenn der Arbeitnehmer die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt. Überwiegend heißt, dass derartige Fahrten im Lohnzahlungszeitraum an mehr als 50 % der tatsächlichen Arbeitstage, zumindest aber mehr als zehn Tage im Kalendermonat, anfallen müssen. Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales war aus diesem Grund nicht möglich.
*Musikschulgeld ist mit der Familienbeihilfe abgegolten
*Kinderbetr.(Hilfswerk)-Betreuungszeitraum f. Dez. gilt für Jänner 2010
*Kinderbetreuungskosten wurden laut den vorgelegten Unterlagen berücksichtigt.
*Fachliteratur- kann nur in dem Jahr beantragt werden in dem es bezahlt wurde.
*Fachlit., die auch für nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgem. Interesse sind, stellen keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG dar. Die Eignung d. geltend gemachten Literatur auch berufliche Info zu bieten, ändert nichts daran, dass hiefür getätigte Aufwendungen zu den allgemeinen Kosten der Lebensführung gehören.(Cradle to Cradle nicht ber. werden)
*Fachli.(Fachbuch ist keine genaue Titelangabe)
*Für Aufwendungen die AUCH in den Kreis der priv. Lebensführung fallen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Kosten f _ein Navigationssystem(+Navi update)u. Travel Honey (GPS) die von Ihnen berufl. genutzt werden, gehören zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen d .Lebensführung gem.§20EStG1988.
Von den beantragten Aufwendungen NotebookAkku, Druckerpatronen, sämtl. PC Teile und Telekom wurde ein 40% Privatanteil abgezogen.
Bezüglich Reisediäten
Eine Reise im Sinne des § 16 EStG liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor 6 Monaten tätig war, nur in den ersten 5 Tagen der Fall."
Hiergegen erhob der Bw. mit Schreiben vom 6.1.2011 das Rechtsmittel der Berufung:
"Gegen den oben bezeichneten Einkommensteuerbescheid 2009 erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung und begründe diese wie folgt:
Das Buch Cradle_to Cradle beschreibt wir man "grüne" Produktentwicklung macht.
Zum einen war das meine Aufgabe in Deutschland, zum anderen hat der Autor Michael Braungart Ende 2008 auf einer [...] internen Veranstaltung gesprochen, wo es genau um das Thema ging. Hr. Braungart hat in der Vergangenheit mit CD, die Ende 2008 in den Führungsstab von X kam zusammen gearbeitet.
Fr. D ist in der X für Umweltportfolio zuständig. Ich war in der XYX für das die Umweltfreundlichen Rechenzentren zuständig. Was war der einzige Grund, warum ich mir das Buch gekauft habe.
Meine Familie hat überhaupt kein Interesse an umweltfreundlicher Produktentwicklung. Meine Kinder sind zu klein und meine Frau ist im Gesundheitsbereich (Krankenschwester) tätig.
Bei dem Fachbuch handelt es sich um das Buch "Haager" -"Regelungstechnik". Das Buch gab es damals nur bei ÖBV. Es würde im WS 2009 von Professor Johannes V. Gragger für die Vorlesung "Angewandte Regeltechnik" zwar nicht vorgeschrieben, aber de facto war der ganze Unterricht aus dem Buch. Bei dem Buch handelt es sich um den 2ten Nachdruck aus dem Jahr 2008. Das Buch habe ich und kann als Beweis vorgelegt werden. ISBN978-3-23002565-4. Die Tatsache dass nur Fachbuch auf der Rechnung steht, empfinde ich als nicht relevant.
o Bei den Navigationsgerät.und dem Travel Honey_(GPS) handelt es sich um zwei vollkommen unabhängige Geräte, die miteinander gar nichts zu tun haben.
o Das Navigationsgerät gehört dazu um mit dem Auto an Orte zu fahren, an die man nicht kennt. Für Private Fahrten habe ich dazu keinen Bedarf. Ich kenne sowohl die Strecke zum Billa, Zielpunkt, Hofer, zum Arzt, ins Krankenhaus, an den Standardarbeitsplatz, in Schwimmbad, usw.. für private Fahrten bin ich 25 Jahre ohne Navigationsgerät ausgekommen. Anders ist das mit meiner beruflichen Tätigkeit in E. Ich war damals auf den verschieden Dienststellen in Deutschland im Einsatz (E, F, G) und daher habe ich mir auch das Navigationsgerät gekauft. Natürlich hätte ich das Gerät auch in E privat brauchen können, weil ich dort nicht den nächsten Arzt und den nahegelegen Aldi kannte, auch wo ein öffentliches Schwimmbad ist, wusste ich nicht (und war ich auch nicht). Trotzdem war die Anschaffung und der Bedarf beruflich begründet. Ein Navigationsgerät ist auch nicht mit einer Waschmaschine zu vergleichen.
o Travel Honey (GPS) ist ein vollkommen eigenständiges Gerät. Es dient zum GPS Geocodieren von Positionen. Ich habe es für das Studium gebraucht. Wir mussten 2009 eine Studienarbeit machen. Ich habe eine Arbeit über Solare Energie in H geschrieben. Da die EVN nicht bereit war exakte GEO Daten über ihr Netz heraus zu geben musste ich das Netz selbst vermessen. Sicher nicht mit einen so guten Gerät wie es zB. Tele Atlas oder NavTech macht um ihre Geo Daten zu erstellen. Oder die EVN selbst um ihre GIS Anwendung mit Daten zu füttern. Die Studienarbeit kann ich vorweisen. Sie hat 20 Seiten und es geht auch der Zweck der GPS Maus- hervor.
o Privatanteil: Generell will ich hier auf die Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) UFSW, GZ RV/4328-W/02 vom 27.02.2004 verweisen. Auch ich besitze für private Anwendungen einen PC auf den ich eine entsprechende private Nutzung möglich ist.
o Notebookakku: ich besaß zur damaligen Zeit gar kein privates Notebook. Zu Beginn konnte ich den Notebook Akku daher auch nur für das berufliche Notebook nutzen. Natürlich habe ich den Firmen-Notebook auch in der Uni genutzt. Das habe ich inzwischen geändert. Ich habe mir für die Uni einen Netbook gekauft (kommt in der Steuererklärung 2010). Zusätzlich brauchte ich den Akku bei den Lange Zugfahrten nach Deutschland. So konnte ich die Zeit nutzen um zu arbeiten. Der Akku eines Notebooks hält nur 2h - die Reise Wien E mit dem Zug dauert 4h. Die Zeit habe ich immer sehr gut nützen können um unerledigte Arbeiten abzuarbeiten.
o PC Teile. Ich betreibe im Haus 6 Server, einen Test-PC, den Firmen-Notebook sowie den privat PC. Der 19" Monitor dient dazu die Serve7r-zusteuern Es handelt sich um ein 42U hohes Rack, wo die Server eingebaut sind. Jeder Sachverständige wird sofort erkennen, dass es sich dabei nicht um einen "privaten" Zweck handeln kann. Ich bin überzeugt, dass kein Privater in seinen Keller ein 42 U hoches 19" Rack stehen hat. Ich kenne in H keine Firma, die so was hat.
o Internet: Ich verwende den Internet Anschluss sowohl beruflich, als auch privat für die UNI. Ich arbeite zwischen 40 und 50 Stunden und habe noch 23 Stunden Uni Anwesenheit und nochmals zuhause für die Uni zu lernen und zu arbeiten. Also komme ich auf ca. 80 bis 90 Stunden.
42 Stunden pro Woche schlafe ich, und dann bleiben noch bleiben noch 41 Stunden pro Woche für Körperpflege, Einkaufen, Frau Kind und Hund. Wie sehen sie den 40% Privatanteil. Des Weitern könnte ich für den geringen notwendigen privaten Gebrauch das Firmenhandy nutzen für das ich im Monat 5,10 Euro Privatanteil zahle und versteuere.
o Druckerpatronen: Wie schon geschrieben habe ich für Privat einen Farbtintenstrahldrucker. Der Laserdrucker von Canon ist für das Ausdrücken von Unterlagen und Skripten, die am Farbdrucker wie er privat normalerweise benutzt wird viel zu lange dauern würde. Bunte nette private Bilder drücken wir eh am privaten Drucker.
o Generell ersuche ich um Aufstellung wie diese Berechnung genau erfolgt ist und eventuell Afa berechnet wurden.
o Ich beeinspruche auch den offensichtlichen Abzug der Diäten weil:
o Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind lt. §16 EStG Abs 1 Z 10 steuerfrei.
o Ein weiterer Mittelpunkt kann aus berufliche Veranlassung bzw. aus eigener Initiative unternommene Berufsfortbildung. Jedoch kann ein Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im Sinne des §16 EStG Abs 1 Z 10 begründet werde.
o Fahrtkosten sind auf jeden Fall zu berücksichtigen (vgl. Rz 288)
o "Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt." (vgl. Rz 300) es liegt keine Dienstverrichtung vor.
o Rz 302 "Dies gilt auch, wenn der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken des Arbeitnehmers erfolgt (VwGH 26.6.1990, 87/14/0024 , betr. Dienstzuteilung eines Beamten)." ist nicht anzuwenden, weil
o es sich dabei zum einen um die "Dienstzuteilung eines Beamten" handelt
o Der Beamte "Mittelpunkt der Tätigkeit in der bisherigen Dienststelle aufgegeben und während der Dauer der Dienstzuteilung am neuen Ort begründet" hat
o Bei dem Beamten "Tagesgebühren" sehr wohl angefallen sind, und es nur um eine Differenz ging.
o Der Beamter nur an die "Finanzlandesdirektion dienstzugeteilt" war, es daher anzunehmen ist, das durch vorhandene Infrastruktur (Kantine / Küche) ein Verpflegungsmehraufwendungen nicht gegeben ist. In meine Fall, an einer Fachhochschule, ohne Mensa, ohne Küche, nicht während normaler Tageszeigen besucht (17 - 21h oder Samstags) der Verpflegungsmehraufwendungen sehr wohl gegeben ist.
Ich stelle den Berufungsantrag, die AN-Veranlagung unter Berücksichtigung der oben angeführten Freibeträge/Absetzbeträge noch einmal durchzuführen."
Das Finanzamt richtete hierauf am 10.2.2011 folgenden Vorhalt an den Bw.:
"Werbungskosten:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Eine berufliche Veranlassung i.S. des § 16 EStG 1988 ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen. Die Formulierung "Aufwendungen zur ...." bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muss. Es muss sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie das Tätigwerden des Erwerbstätigen selbst. Der Zusammenhang muss sich aus der Sicht der Erwerbstätigkeit ergeben und ist daher sachlicher Natur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1988, ZI. 85/13/0121). Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht.
Gemäß § 20 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften ua. nicht abgezogen werden:
o für Aufwendungen der Lebensführung (Haushalt, Unterhalt) generell (Abs 1 Z 1),
o für Aufwendungen der Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, d.h. wenn sie beruflich mitveranlasst sind (Abs 1 Z 2 lit a). § 20 Abs 1 Z 2 lit a gilt gleichermaßen für laufende Aufwendungen wie auch für den Erwerb von Wirtschaftsgütern, auch im Bereich der Werbungskosten.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG schließt Aufwendungen von einem Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus, deren Zweck auf die Privatsphäre des Steuerpflichtigen gerichtet ist. Ein Abzug ist in der Regel schon mangels betrieblicher oder beruflicher Veranlassung ausgeschlossen. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG ist insoweit (lediglich) klarstellender Natur. Die wesentlichste Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Aus Z 2 lit a ergibt sich nach der Rspr ein - auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhendes (VwGH 5.4.01, 98/15/0046 ) - Aufteilungsverbot: Gemischte Aufwendungen, dh Aufwendungen mit einer privaten und einer betriebl/berufl Veranlassung, sind nicht abzugsfähig (VwGH 5.7.04, 99/14/0064 ). Dies gilt auch für typischerweise der Lebensführung dienende WG, wenn sie gemischt genutzt werden. Soweit sich Aufwendungen nicht "einwandfrei" (VwGH 22.12.04, 2002/15/0011 ) bzw "sicher und leicht" trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Nach der Lehre schließt die Norm des § 20 EStG 1988 somit die Berücksichtigung von Aufwendungen für die private Lebensführung vom steuerlichen Abzug aus, dh Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Damit ein berufsspezifischer Aufwand in konkreter beruflicher Situation steuerlich überhaupt als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, setzt allerdings auch voraus, dass ein solcher, ebenso wie Betriebsausgaben, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Des Weiteren ist eine steuerliche Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten nur dann möglich, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden kann, dass die getätigten Aufwendungen berufsnotwendig erwachsen sind und damit ein zwingender Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen gegeben ist.
Arbeitsmittel Navigationsgerät und Travel Honey (GPS):
Dass es sich bei einem Navigationsgerät sowie dem GPS (5-in1) nach der Verkehrsauffassung um Wirtschaftsgüter handelt, die typischerweise eine Nahebeziehung zur privaten Lebensführung (Freizeitgestaltung) aufweisen, lässt sich nicht verneinen. Um bei Gegenständen, die nach der Lebenserfahrung ganz oder überwiegend zu Zwecken der Lebensführung angeschafft werden, den Abzug als Werbungskosten zu ermöglichen, reicht es infolge des Aufteilungsverbotes nicht aus, ganz allgemein eine tatsächliche berufliche Nutzung zu behaupten. Selbst wenn diese Wirtschaftsgüter auch für dienstliche Zwecke gedient haben, kann eine entsprechende nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden. Obgleich das Navi für den dienstlichen Einsatz in München gekauft und das GPS zur Abfassung der Studienarbeit gebraucht wurde kann ein zwingender Zusammenhang mit Sicherung, Erhalt der Einnahmen, ein berufsnotwendiges Erwachsen dieser Aufwendungen nicht abgeleitet werden.
Ausnahmen vom Aufteilungsverbot bestehen für WG, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich - also nicht bloß überwiegend (VwGH 7.9.93, 90/14/0195 ) - betriebl. oder berufl .verwendet werden (VwGH 27.3.03, 2001/15/0038 ; zB der Fernsehapparat im Gästezimmer eines Gasthauses; VwGH 27.11.73, 232/73); weiters bei Aufwendungen, bei denen "eine klar abgrenzbare betriebl. Veranlassung neben einer privaten Veranlassung gegeben ist", worunter ein "Mischaufwand/Mischveranlassung" zu verstehen ist; in der Rechtsprechung beispielsweise für Kfz-Kosten, Telefon- und Internetkosten einschließlich Grundgebühren, Kosten für Computer- und Computerzubehör, aber auch für Netzkarten und Musikinstrumente bejaht.
Telefon/Kombipaket (Internet), Computer:
Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung dieser Arbeitsmittel sind als Werbungskosten absetzbar. Internetkosten/ PC-Kosten (einschließlich Zubehör) unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Erfahrungsgemäß werden Computer/ Internet jedoch auch für private Zwecke genutzt, insbesondere wenn sie sich im Privatbereich befinden. Die Verwaltungspraxis geht grundsätzlich von einem mindestens 40%igen Privatanteil aus, wenn eine niedrigere private Nutzung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. Um Nachweisung - Aufzeichnungen über den Umfang des beruflichen Einsatzes bzw. Vorlage von Beweismittel zur konkreten Glaubhaftmachung dieses Umfanges wird ersucht.
EIB/KNX:
Begründet wird der Ankauf, dass der Bachelor Teil des Studiums nicht absolviert wurde und sie sich entschlossen haben, das Know How schon vor dem Master Lehrgang im Selbststudium anzueignen. EIB/KNX ist auch ein Teil der Gebäudetechnik im zweiten Semester. Als Werbungskosten anerkennbare Aufwendungen stellen sie dar, wenn sich die Anschaffung als tatsächlich erforderlich erweist. Erforderlich wird der Ankauf sein, wenn nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen der Einsatz des Gerätes für eine bestimmte Tätigkeit sinnvoll ist. Gebäudetechnik - Leittechnik für Anlagen und Netze - ist ein Modulteil von 14. Die Software wurde von X zu Ausbildungszwecken zur Verfügung gestellt. Aus dem Sachverhalt ist zu schließen, dass die Anschaffung im Rahmen der Bildungsmaßnahme nicht unbedingt erforderlich war.
Darüber hinaus wird hingewiesen, dass gem.§ 16 Abs.1 Z 7 EStG bei Arbeitsmitteln, deren Nutzungsdauer länger als 1 Jahr ist und deren Anschaffungskosten € 400- übersteigen, § 16 Abs.1 Z 8 EStG , d.h. Abschreibung im Wege der AfA, anzuwenden ist. Diesbezügliche Anschaffungskosten in Höhe von € 1.915,69 wären im Wege der AfA - Gesamtnutzungsdauer 5 Jahre- abzuschreiben.
Reiseaufwendungen:
Gem. § 16 Abs.1 Z 9 EStG sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Gem. § 16 Abs.1 Z 10 EStG sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten.
Bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen- Reisezweck: Tag der Weiterbildung an der Uni Krems, BeSt2009, Open Days Technikum Wien, FITCE- Fachtagung Rust, Führung Biokraftwerk Simmering wird um Nachweisung der beruflichen Veranlassung (Arbeitgeberbestätigung) ersucht. Der Sachverhalt lässt auf private Veranlassung schließen.
Verpflegungsmehraufwand (Taggeld):
Zu den absetzbaren Aufwendungen im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen zählen neben den unmittelbaren Kosten Fahrtkosten, Kosten auswärtiger Nächtigung als auch Taggelder, sofern eine Reise im Sinne des § 16 Abs.1 Z 9 EStG vorliegt.
Mit dem Begriff der Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinander gesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen angesehen werden muss, zu keiner Reise führt. Die Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten nur in den bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwendungen gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Verpflegungsaufwendungen (vgl. das hg Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0132). Aufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Steuerpflichtigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Die einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 findet ihre Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen - vom Wohnort in größerer Entfernung gelegenen - Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Mai 1996, 93/13/0013). Hält sich ein Steuerpflichtiger jedoch länger an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, weswegen Verpflegungsmehraufwendungen im Weg von Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen sind.
Wird an diesem Ort jedoch ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit gegründet, stehen Tagesgelder nur für die jeweilige Anfangsphase von 5 Tagen ( regelmäßiges wiederkehrendes mindestens 1x wöchentliches Tätigwerden) zu. Demnach stehen nach der Anfangsphase von 5 Tagen für den Ausbildungsort Wien keine weiteren Tagesgelder mehr zu."
Um Beweismittelvorlage bzw/und Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist wird ersucht."
Mit Schreiben vom 7.3.2011 gab der Bw. hierauf bekannt:
"... erstmals will ich mich entschuldigen, dass es so lange gedauert hat. Da ich ja auf Grund meines Berufs und des Studiums wenig Zeit habe kann ich dem Fall nicht die Aufmerksamkeit schenken, die ich dem gerne Schenken will. Daher auch gleich eine Fragen zu allgemein rechtlichen Dingen. So wie ich das jetzt sehe könnte das eine langwierige schwierige Geschichte werden und daher bitte ich sie mich darüber zu informieren, inwieweit eine Auf/Verschiebung des Falles in den Herbst möglich ist, damit ich entsprechend Zeit habe Rechtshilfe in Anspruch (Arbeiterkammer, Rechtschutz, ...) zu nehmen. Bitte um Aufklärung.
Nur zu den Ergänzungen, die auf Grund der Zeitknappheit nur kurz ausfallen können, auf die ich aber gerne im Herbst ausführlicher eingehe.
Die ersten zwei Seiten sind eigentlich Feststellungen aus ihrer heutigen Rechtssicht und ich kann daraus keinerlei "Ersuchen um Ergänzung" ableiten. Sollte ich mich an der Stelle irren, dann bitte ich um Konkretisierung. Ganz wichtig an der Stelle ist, dass wir die beiden Geräte getrennt betrachten.
,Das "Navigationsgerät" habe ich wie schon beschrieben für den Einsatz in E gekauft und betrachte ich als "Arbeitshilfsmittel". Wenn heute sich heute ein Selbstständiger den Dienstwagen mit Navigationsgeräte kauft, wird niemand das Gerät aus der Anschaffung herausrechnen. Viele Dienstwagen sind heute mit Navi ausgestattet. Für mich war es eine Anschaffung wie eine Freisprecheinrichtung. Und genau betrachtet ist es ein Computer mit Zubehör. Genauso gut hätte ich mir eine PDA (Handy mit Computer) und der Entsprechenden Software kaufen können. Dann wäre es lt. Ihrer Aufzählung "Computer und Zubehör).
Das "Travel Honey" ist ein Computerzubehör. Es kann ohne Computer gar nicht verwenden werden. Man verwendet es um eben im freien Gelände eine Punkt zu markieren und dann am Computer die Daten auslesen zu können. Ohne Computer funktioniert es gar nicht, bzw. kann ich es nur auf diesen verwenden. Selbstverständlich können die Daten auch auf jedem Computerähnlichen Gerät ausgelesen werden.
"Telefon/Internet/Computer":
An der Stelle denke ich dass die "Verwaltungspraxis" oft der Realität hinterher hinkt. Ich kenne kaum jemand im Privatbereich, der seinen ADSL Anschluss inzwischen nicht gekündigt hat und inzwischen auf die deutlich billigeren Datenkarten umgestiegen ist. Würde ich da; ADSL nicht für meine Home Office Tage und die schon oft beschrieben Software Downloads brauchen.
Des weiten hat wohl kaum jemand diesen Aufwand an IT Zubehör wie ich es habe. An der Stelle möchte ich mich gerne von einem sachverständigen Psychiater untersuchen lassen, wenn das meine Glaubwürdigkeit unterstreicht, dass ich EDV Zubehör nicht als "Hobby" sehe. Daher sehe ich alle jenen Aufwand, der über den "normalen" Gebraucht hinaus geht nicht als "Spinnerei" meinerseits, sondern als von mir erkannte notwendige Maßnahme meine Job zu sichern. Gerne können sie aber einen Sachverständigen zu Rate ziehen, was ,;normaler" "privatmotivierter" Computer und Internetbedarf ist. Auch steht die Anlage beim privaten nicht im Keller, sondern im Wohnzimmer. Im Bild meine IT-Anlage, die im Keller steht und wofür der Aufwand dieses Jahr notwendig war.
Zusätzlich möchte ich an der Stelle erwähnen, dass diese Verwaltungspraxis eher auf NÖ bezieht, da ich, als ich in Wien war maximal 20% Privatanteil auf Internet abgezogen bekam.
Aus meiner Sicht gehört der Privatanteil für IT-Fachkräfte, dringend nach oben limitiert.
EIB/KNX: Verstehe ich das richtig, dass ich diese Anschaffung jetzt 5 Jahre absetzen darf? Dieser Abschnitt hat, soweit ich das jetzt erkenne nur informativen Charakter, Oder?
Reiseaufwendungen:
Tag der Weiterbildung, BeSt2009, Opendays, bei alle diesen Veranstaltungen handelt es sich um Informationsveranstaltungen für Weiterbildung. Sie dienten mir zu Entscheidungsfinden welche nächsten Weiterbildungsmaßnahmen gesetzt werden. So gesehen, sehe ich auch die private und nicht dienstliche Veranlassung. Allerdings in Sinne der Berufsweiterbildung "Aufwendungen für Aus- und..." sind diese Abzugsberechtig. Die Besichtigung des Biokraftwerks war ein Vorgriff auf meine Ausbildung. Von Seite der Uni: würde das Kraftwerk erst am 22. Oktober 2010 besichtigt. Da war ich dann nicht mehr dabei. Da ich aber wusste, dass es am Programm stand, habe ich es schon 2009 gemacht wo ich noch mehr Zeit hatte. Einladung von Fr. I im Anhang.
Die FITCE ist der "Verband der Akademiker und höheren Führungskräfte der Telekombetriebe Österreichs". Die Mitgliedschaft wird von X für mich bezahlt und ist von Hrn. JK persönlich gezeichnet. Ich hoffe da belegt die
Verpflegungsgeldmehraufwand:
Bei den ihrem Zitat erwähnten VwGH 96/13/0132 geht es ebenfalls um einen Beamten der auf einer anderen Dienststelle sein Dienst versehen musste. Und wie in meiner Berufung schon beschrieben geht es NICHT um Mittagsmenüs, so wie in dem Urteil des VwGH. Ich gehe von 17 bis 21h auf die Uni und brauche anschließend ein Abendessen und auch Samstags sind Mittagsmenüs in Gaststätten nicht üblich (vgl sie meine Berufung Seite 3 letzter Punkt).
Bei dem Verweise auf 93/13/0013 stellt der VwGH fest, dass der Beschwerdeführer seine Mahlzeit in der Dienstwohnung einnehmen kann ich habe keine Dienstwohnung in Wien.
Ich habe aber eben keine Mensa und auch keine Studentenküche, in der ich mir was wärmen kann. Einzig eine überteuerter Getränke und Snacks Automat steht in einem Aufenthaltsraum. Der Gang ins Gasthaus zur vernünftigen Verpflegung ist unvermeidlich, weil man sich nicht ständig von Wurstsemmerl und Chips ernähren.
In den meisten Urteilen stellt der VwGH fest, dass die "Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt". Damit ist für mich der Mehraufwand gegeben. In den meisten Urteilen finden der VwGH Gründe wie die Mehraufwände trotzdem vermieden werden können, was aber auf meinen Fall nicht zutrifft.
Auch gestehe ich dem VwGH zu, dass der bedeutende Teil der Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes eingenommen wird. Nur halt nicht der bedeutende Teil der Abendmahlzeiten. Es handelt sich um Mittagsmahlzeiten."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.3.2011 änderte das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach den angefochtenen Bescheid zu Ungunsten des Bw. dahingehend ab, dass es Werbungskosten von € 4.900,08 anerkannte, wodurch sich die Gutschrift auf € 2.338,08 verminderte. Dies begründete das Finanzamt so:
"Werbungskosten:
Folgende Werbungskostenpositionen wurden als absetzbarer Aufwand anerkannt:
Pos.1,3,4,6, Positionen 10-20 Komponenten zur industriellen Gebäudeautomatisierung EIB/KNX in Gesamthöhe von € 1.915,69: im Wege der AfA- Nutzungsdauer 3 Jahre 33,3% = 637,92 ; Pos. 2 und 9: Privatanteil 40%; eine niedrigere Nutzung wurde nicht nachgewiesen; Pos. 5, 7 und 8: Zuordnung den Kosten der privaten Lebensführung (§ 20 EStG). Es wird dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 10.02.2011 verwiesen, womit diese zugleich Spruchsbestandteile ob. Bescheides darstellen.
Reiseaufwand im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahme:
Nur unmittelbare Kosten einer Aus-Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme stellen einen absetzbaren Werbungskostenaufwand dar; demgemäß ist den AufwendungenWeiterbildungstag an FH Krems, BeSt2009, Open Days Technikum Wien, Führung Biokraftwerk Simmering die steuerliche Anerkennung zu versagen; die Teilnahme an der Fachtagung Rust stellen als beruflich veranlasster Aufwand Werbungskosten dar;
Verpflegungsmehraufwand:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung grundsätzlich zu den Kosten der Lebenshaltung gehören, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. März 1988, 85/13/0154). Auch Alleinstehende, die es trotz der Möglichkeit, sich Mahlzeiten selbst zuzubereiten, vorziehen, sämtliche Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen, können daher die daraus erwachsenen Mehrkosten nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1988, 87/13/0195). Einem Steuerpflichtigen ist es im Übrigen auch unbenommen, Nahrungsmittel von zu Hause mitzunehmen und durch Verzehr im Bereich des Dienstortes die eine oder andere Gasthausmahlzeit zu ersetzen (vgl. sinngemäß hg. Erkenntnis 3. März 1992, 88/14/0081).
MEHRaufwendungen für Verpflegung können daher nur vorliegen, wenn über die vorstehenden Ausführungen hinaus Aufwendungen anfallen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit hat, sich Mahlzeiten im Rahmen eines Haushaltes zuzubereiten.
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass folgender zum Verpflegungsmehraufwand bei beruflich bedingten Reisen ausgesprochene Grundsatz gilt:
Zu den nach § 20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehört - wie oben ausgeführt - auch jener Verpflegungsaufwand, der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen dadurch erwächst, dass sie aus beruflichen Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus einzunehmen. Die gesetzliche Regelung, wonach bei Vorliegen einer Reise iSd § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1972 oder des § 4 Abs. 5 EStG 1972 dennoch Verpflegungsaufwand einkünftemindernd zu berücksichtigen ist, findet ihre Begründung darin, dass dem Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, 94/13/0253, 0254). Hält sich der Steuerpflichtige aber - u. U. auch mit Unterbrechungen - länger an einem Ort auf, so sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, sodass ein Mehraufwand für Verpflegung nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen ist (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 Tz 2 und 3). Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass ein Verpflegungsmehraufwand, der auf die Unmöglichkeit der Verpflegung im einem Haushalt am Aufenthaltsort und die daraus resultierende Gasthausverpflegung zurückzuführen ist, wie bei Geschäfts- und Berufsreisen gem. § 16 Abs.1 Z 9 EStG nur hinsichtlich jenes ersten Zeitraumes anfällt, in dem die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist.
Unterstellt wird die Dauer dieses Zeitraumes, innerhalb dessen die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist, bei regelmäßigem wiederkehrendem (mindestens 1x wöchentlich) Tätigwerden mit einer Anfangsphase von 5 Tagen.
Nur für die Anfangsphase von 5 Tagen kann ein entsprechender MEHRverpflegungsaufwand, steuerlich als "Taggeld" abgesetzt werden; gern. § 26 Z 4 EStG Abgeltung nach der 24h Regelung, wobei für jede Reise, die länger als drei Stunden dauert, für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden kann."
Seinen Vorlageantrag vom 27.4.2011 begründete der Bw. folgendermaßen:
"o Obwohl meiner Berufung teilweise stattgegeben wurde, wurde mein Ersuchen auf generelle Aufstellung wie diese Berechnung genau erfolgt ist nicht nachgekommen. Nur wie sich die Afa zusammen setzt würde angeführt. Trotzdem, dass ich in einigen Punkten Recht bekommen habe, entstand eine Rückzahlung von 775,03 Euro, was für mich nicht nachvollziehbar ist.
o Auf die Literatur "Cradle to Cradle" und das Fachbuch (erste und zweiter Punkt) wurden in der Berufungsbegründung gar nicht eingegangen. Es entzieht sich mir die Kenntnis darüber, ob dies Punkte positiv oder negative behandelt wurden.
o Arbeitsmittel Punkt 5: In der Berufung würden nicht darauf Rücksicht genommen, dass der Travel Honey (GPS) kein Navigationsgerät oder -system handelt, sondern ein Computerzubehör (sehen sie Abbildung 1: Travel Honey). Er dient dazu GPS Daten zu erfassen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt auf den Computer überspielen zu können. Er würde nicht für die Arbeit angeschafft, sondern steht im unmittelbareren Zusammenhang mit der Ausbildung. Wie schon in der Vergangenheit erwähnt, würde er von mir für die Erstellung einer Studienarbeit benötigt. GPS Empfänger gehören heute in vielen Handys und Laptops zur Standardausstattung. Die Entscheidungspraxis entspricht aus meiner Sicht hier nicht Stand der Technik.
o Arbeitsmittel Punkt 7 und 8: Auf meine Einwände, dass ich gar keine Bedarf an einen Navigationsgerät/-system für den privaten Gebrauch habe, wurde nicht eingegangen. An der Stelle ist mir auch nicht klar warum eine Freisprecheinrichtung für ein Mobiltelefon absetzbar ist und ein Navigationsgerät, das ich auch als Freisprecheinrichtung nutze kann nicht. Es gibt auch defacto keinen Unterschied mehr zwischen Handy und Navi. Die meisten Handys haben ein Navigationssystem integriert. An der Stelle sei aus meiner Sicht auch nochmals der Unterschied herausgestrichen. Navigationssystem, dient zum automatisierten navigieren von Punkt A nach B. GPS Empfänger (Arbeitsmittel Punkt 5), dient zum Erfassen von GPS Daten bzw. einer Position nach Breiten- und Längengraden. Die Entscheidungspraxis entspricht aus meiner Sicht hier nicht Stand der Technik.
o Arbeitsmittel Punkt 2: Es wurde in der Berufung nicht darauf Rücksicht genommen, dass ich heute für den rein privaten gebraucht mit den deutlich günstigeren Datenkarten auskommen würde. Alle in meinen Bekanntenkreis haben weder auf Datenkarte umgestellt oder haben einen starken berufücnen Grund, dass sie ADSL noch haben. Die Entscheidungspraxis entspricht aus meiner Sicht hier nicht Stand der Technik.
o Reiseaufwand im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahme (Teil1): die Auswahl des Masterstudiums steht für mich sehr wohl im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung selbst. Die Teilnahmen an Vorträgen über das Bildungsangebot in Österreich ist an sich schon eine Fortbildungsmaßnahme. Darf ein Selbstständiger, der sich für eine neue Investition nur die Investitionskosten selbst oder auch den Aufwand für die Auswahl der Investition absetzten? Des Weiteren ging auch in der Aufstellung nicht hervor, ob z.B. die Aufnahmeprüfung am Technikum berücksichtigt würde oder nicht. Hier nochmals die bitte, um eine detaillierte Aufstellung, weder im Einkommenssteuerbescheid oder im Berufungsbescheid.
o Reiseaufwand - Verpflegungskosten: Es würde keine Rücksicht auf meine Argument darauf genommen, dass ich mir zwar was von Zuhause mitnehmen kann, aber keine Möglichkeit habe es zu wärmen, sowie dass sich alle mir bisher bekannten VfGH Entscheide sich auf die Tatsache beziehen, dass es sich bei den Kenntnissen der örtlichen Gastronomie um günstige Mittagsmenüs handelt, oder die Möglichkeit besteht durch z.B. eine Wohnung sich was zu wärmen. Am Abend werden von der Gastronomie aber keine Mittagsmenüs angeboten und am Technikum befindet sich auch keinen Mensa oder Küche.
Ich stelle den Berufungsantrag, die AN-Veranlagung unter Berücksichtigung der oben angeführten Freibeträge/Absetzbeträge noch einmal durchzuführen.
Weiters ersuche ich im Voraus um eine Fristenverlängerung für allfällige Ergänzungsansuchen. Bis Ende Juni 2011 bin ich mit meiner Masterarbeit und anstehenden Diplomprüfung, neben meiner Berufstätigkeit ausreichen ausgelastet und würde daher bitten, den Antrag nur soweit zu bearbeiten, dass mir erst nach dem Abschluss des Studiums, dass voraussichtlich am 1. Juli sein wird, wieder ein zeitlicher Aufwand entsteht. Dann werde ich mir auch die notwendige Zeit nehmen, um einen passenden Rechtsanwalt/Steuerberater auszuwählen, der mich für allfällige weitere Schritte unterstützt."
Mit Bericht vom 19.5.2011 legte das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Strittig seien:
"Aufwand für Navi und Navi Update sowie für Travel Honey - GPS als absetzbare Werbungskosten; 40%iger PA betr. Telefon/ Internet- ADSL; Telekom-Bonuspaket;
Aufwand an Reisekosten im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahme:
a) Besuch des Tages der Weiterbildung in FH Krems am 27.2.; Besuch der BeSt3 2009 in Wien am 07. und 08.03.; Besuch der Open Days Technikum in Wen am 21.03. sowie die Besichtigung des Biokraftwerk Simmering in Wien am 09.07.2009;
b) Tagesgelder: Unterstellung der Dauer des Zeitraumes , innerhalb dessen die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist, bei regelmäßigen wiederkehrendem (mindestens lx wöchentlich) Tätigwerden mit einer Anfangsphase von 5 Tagen."
Ein ergänzendes Vorbringen wurde vom Bw. nicht erstattet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind, soweit für das gegenständliche Verfahren von Interesse auch:
"7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden."
".8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8)..."
"9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen."
"10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen."
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
"1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."
Zu den einzelnen Berufungspunkten:
Berechnung:
Laut im Finanzamtsakt befindlichem Erledigungsentwurf wurden mit der Berufungsvorentscheidung € 1.278,20 (Erstbescheid: € 2.492,37) an Arbeitsmitteln (719), € 72,92 (Erstbescheid: € 30,64) an Fachliteratur (720) und Reisekosten (721) von € 2.708,36 (Erstbescheid: € 3.086,52) anerkannt, wobei bei den Arbeitsmitteln die Positionen 1, 3, 4, 6 zu 100% anerkannt wurden (€ 452,49), die Positionen 10-20 auf drei Jahre Nutzungsdauer verteilt wurden (€ 637,92) sowie die Positionen 2 und 9 um 40% Privatanteil gekürzt wurden (€ 187,79). Unverändert blieben die Aus-/Fortbildungskosten von € 530,22 und die sonstigen Werbungskosten von € 310,38.
Die Nachzahlung ergibt sich aus der vorstehenden Berechnung (Verteilung der Anschaffungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter auf deren Nutzungsdauer (AfA) sowie Kürzung bei den Reisekosten).
Fachliteratur:
Die Anschaffungskosten für das Buch "Cradle to Cradle" (€ 25,70) wurden vom Finanzamt mit der Berufungsvorentscheidung anerkannt. Hierbei handelt es sich um das Werk Braungart/McDonough, Die nächste industrielle Revolution: Die Cradle to Cradle-Community, das das Cradle to Cradle-Designkonzept - eine grundlegend neue Herangehensweise zur Herstellung ökologisch intelligenter Produkte, die zu einer umfassenden Produktqualität führt und eine nahezu 100%-ige Rückgewinnung aller Inhaltsstoffe ermöglicht anstatt diese als Abfall zu deponieren, zu verbrennen oder geringwertiger zu recyceln - beschreibt (siehe etwa http://www.amazon.de/Die-n%C3%A4chste-industrielle-Revolution-Cradle-Community/dp/3434506160 ). Die Eigenschaft als Fachliteratur hat der Bw. nachvollziehbar dargelegt.
Gleiches gilt für das auf der Rechnung bloß als "Fachbuch" bezeichnete Werk Haager, Regelungstechnik, ISBN 978-3-230-02565-4, das die wichtigsten Verfahren der klassischen Regelungstechnik mit der Schwerpunktsetzung bei der Vermittlung von Grundlagenwissen enthält und ein approbiertes Schulbuch ist (siehe http://www.verlaghpt.at/verlagsprogramm/schulbuecher/technische-lehranstalten/fachunterricht-steuerungs-und-regelungstechnik/regelungstechnik/produkt/11417/ ).
Travel Honey (GPS):
Das Travel Honey dient zum GPS Geocodieren von Positionen und wurde um € 59,80 angeschafft.
Das Travel Honey verfügt über folgende Funktionen (vgl. http://sebson-media.de/GPS/Travel-Honey-GPS-5-in1::183.html ):
"1. USB-GPS Maus:
Verbinden Sie das 5-in-1 GPS per USB-Kabel mit Ihrem Notebook o.ä. und verwenden es als GPS-Maus zum Navigieren (Navigations-Software nicht im Lieferumfang enthalten).
2. Data Logger:
Machen Sie eine Fahrrad-, Jogging- oder Wandertour und nehmen Sie das 5-in-1 GPS als Tour-Logger mit (bis zu 100.000 Datensätze speicherbar).
Sie können sich Ihre Tour später am PC mit der mitgelieferten Software oder Google-Earth ansehen und auswerten (z.B. Geschwindigkeits- und Höhenauswertung - siehe Bilder unten).
Des Weiteren wird die Möglichkeit unterstützt POIŽs (Point of Interest) per Tastendruck aufzuzeichnen.
3. Photo Tracker:
Mit der beiliegende Software (für Win XP / Vista) lassen sich Fotos mit den Koordinaten einer GPS-Markierung verknüpfen. Automatisch lassen sich diese Fotos aus der Software auf den Online-Dienst Flickr übertragen.
Egal wo Sie auch sind, Ihre Freunde können sich Ihre Fotos im Internet anschauen und Ihre Tour verfolgen.
4. Positions-Navigation:
Speichern Sie Ihre aktuelle Position per Tastendruck (z.B. vom Auto oder Hotel). Mit einem erneuten Tastendruck führt Sie das 5-in-1 GPS per Leuchtsignal (8-Richtungspfeile per LED) wieder zu Ihrem gespeicherten Standort zurück.
5. Bluetooth GPS Empfänger:
Verwenden Sie das 5-in-1 GPS mit Ihrem PDA oder Smartphone als GPS Maus per Bluetooth zum Navigieren (Navigations-Software nicht im Lieferumfang enthalten)."
Das Travel Honey kann somit grundsätzlich für private ebenso wie für berufliche Zwecke verwendet werden.
Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamtes handelt es sich aber nicht um ein der privaten Lebensführung typischerweise zuzuordnendes Gerät der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie, sondern ist auch ein ausschließlich beruflicher Einsatz durchaus wahrscheinlich.
Es kann zwar das Travel Honey ohne Computer verwendet werden und verfügt über eigenständige Funktionen, es hat aber der Bw. darauf verweisen, dass GPS-Empfänger vielfach Bestandteil von Mobiltelefonen sind und Funktionen des Travel Honey häufig komfortabler direkt von einem Handy - allenfalls mit Zusatzprogramm ("App") - genutzt werden können.
Der Bw. hat den ausschließlich beruflichen Einsatz des Travel Honey - für die Erstellung der Studienarbeit - nachvollziehbar dargestellt.
Der Betrag von € 59,80 ist somit zur Gänze als Werbungskosten abzugsfähig.
Navigon 2150 Max PND:
Das Navigon 2150 Max PND wurde wie folgt beschrieben (vgl. http://www.amazon.de/Navigon-2150-Navigationssystem-Europa-inklusive/dp/tech-data/B001CDOUAA/ref=de_a_smtd ):
"Highlights
Bluetooth-Freisprecheinrichtung
Text to Speech: Ansage von Straßennamen
Reality View Pro: Realistische 3D-Darstellung von Autobahnkreuzen & Ausfahrten
TMC mit im Ladekabel integrierter Antenne
Lieferumfang: NAVIGON 2150, Autohalterung, KFZ-Ladekabel mit integrierter TMC-Antenne, SD-Card mit vorinstallierter Navigationssoftware und Kartenmaterial, Quick Installation Guide, Info-Flyer NAVIGON Fresh (NAVIGON FreshMaps Rabattgutschein)
Produktmerkmale
System: Microsoft Windows CE 5.0
Speicher intern: 64 ROM / 64 RAM
Speicherkarten-Steckplatz: SD
Programmierbare Festziele: Ja
POI (Points of interest): Ja
TMC (autom. Stauumfahrung): Ja
Bildschirm: Farbe
Bildschirmgröße (cm): 10,9
Bildformat: 16:9
Touchscreen: Ja
Kartendarstellung: 2D / 3D
Länderkarten: Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien-Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vatikanstadt
Sprachausgabe: Ja
Lautsprecher integriert: Ja
Sprachausgabe: Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Flämisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch
Menüführung: Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Flämisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch
Akku: Lithium-Ionen
Max. Laufzeit (Std.): 3,5
Externe GPS-Antenne: Optional
Farbe: schwarz
Breite (mm): 122
Höhe (mm): 77,1
Tiefe (mm): 18.7
Gewicht (g): 178
Lieferumfang: NAVIGON 2150, Autohalterung, KFZ-Ladekabel mit integrierter TMC-Antenne, SD-Card mit vorinstallierter Navigationssoftware und Kartenmaterial, Quick Installation Guide in mehreren Sprachen (D, DK, E, F, FIN, GB, I, NL, S), Info-Flyer NAVIGON Fresh"
Der Bw. hat hierfür - einschließlich Kartenupdate - € 215,23 bezahlt.
Wenngleich der Bw. das Navigationsgerät für seinen beruflichen Einsatz in E erworben hat, ist eine auch private Verwendung eines handelsüblichen Autonavigationsgeräts durchaus üblich.
Aufgrund der Funktionen des Navigon 2150 kann dieses sinnvollerweise auch auf bekannten Strecken verwendet werden, da es der TMC- Dienst ermöglicht, aktuelle Verkehrsmeldungen zu empfangen und so etwa Staus zu umfahren, und die Bluetooth- Freisprecheinrichtung auch bei privaten Fahrten nutzbar ist.
Anders als beim Travel Honey erscheint hier ein ausschließlich beruflicher Einsatz unglaubwürdig.
Die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates stimmt dem Bw. zu, dass ein Autonavigationssystem steuerlich analog zu einer Telefonfreisprecheinrichtung in einem Auto zu behandeln ist: Die Anschaffungskosten sind entsprechend der beruflichen und privaten Nutzung aufzuteilen, außer die berufliche Verwendung steht auf Grund der Art der Tätigkeit (zB bei überwiegender Außendiensttätigkeit) eindeutig im Vordergrund (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 29 "Kraftfahrzeug - Geltendmachung tatsächlicher Kosten").
In diesem Berufungsfall kann allerdings der Umfang der konkreten Nutzung des Navigationsgeräts dahingestellt bleiben, denn der Bw. hat die Aufwendungen für seine beruflich veranlassten Fahrten nicht an Hand der anteiligen tatsächlichen Kosten seines Kraftfahrzeuges ermittelt, sondern das so genannte amtliche Kilometergeld für die Berechnung der ihm entstandenen Aufwendungen herangezogen.
Werden die Kilometergelder beansprucht, ergeben sich die Werbungskosten anhand der Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer. Mit den Kilometergeldern sind auch die Anschaffungskosten für ein Navigationssystem abgegolten (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 29 "Kraftfahrzeug - Geltendmachung von Kilometergeld").
Die Aufwendungen für das Navigationsgerät können daher nicht zusätzlich zum Kilometergeld als Werbungskosten abgezogen werden.
Internet:
Der Bw. hat die Aufwendungen für seinen ASDL- Anschluss von € 238,75 zur Gänze als Werbungskosten angesetzt, das Finanzamt nach Ausscheiden eines Privatanteils von 40% € 167,72 berücksichtigt.
Werbungskosten liegen im Falle einer beruflich veranlassten Verwendung eines Internetanschlusses vor. Internetkosten unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Ist eine genaue Abgrenzung des beruflichen Teils der Kosten vom privaten Teil nicht möglich, hat eine Aufteilung im Schätzungswege zu erfolgen. Im Zweifel wird eine Schätzung der abzugsfähigen Aufwendungen analog zum beruflich veranlassten Anteil des Computers mit i.d.R. 60% vorzunehmen sein (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 28 "Internet").
Zu dem Beweisantrag, der Bw. möge "von einem sachverständigen Psychiater" untersucht werden, "wenn das meine Glaubwürdigkeit unterstreicht, dass ich EDV Zubehör nicht als "Hobby" sehe", ist zu bemerken, dass es nicht maßgebend ist, ob der Steuerpflichtige subjektiv der Meinung ist, es lägen beruflich veranlasste Aufwendungen vor, sondern auf die objektive Sichtweise abzustellen ist. Für die tatsächliche Nutzung des Internets stellt eine psychiatrische Untersuchung des Bw. kein taugliches Beweismittel dar, hier wären vielmehr konkrete und nachvollziehbare Angaben über die Internetnutzung durch die Familie erforderlich gewesen.
Der Bw. hat eine niedrigere private Nutzung des Internetzugangs in seinem Haushalt als 40% nicht glaubhaft gemacht, sondern darauf verwiesen, dass in seinem Bekanntenkreis günstigere Datenkarten verwendet werden. Damit wird aber eine geringere private Nutzung des Internetanschlusses nicht dargelegt, da ein leistungsstarker Internetzugang auch im Privatbereich beim privaten Herunterladen großer Datenmengen durchaus von Vorteil sein kann.
Hinsichtlich der Internetkosten ist somit dem Finanzamt zu folgen.
Reisekosten für die Vorbereitung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen:
Vom Finanzamt wurden folgende Reisekosten (Kilometergelder, Taggelder) nicht anerkannt, da es sich um mittelbare Kosten für Aus- und Fortbildung handle:
Weiterbildungstag an der Fachhochschule Krems an der Donau (Kilometergeld: € 100,80, Tagesgeld: € 19,80)
BeSt 2009 (€ 136,06, € 30,80)
Open Days Technikum Wien (€ 59,64, €15,40)
Führung Biokraftwerk Simmering (€ 60,48, € 15,40).
Grundsätzlich sind unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen abzugsfähig, nicht hingegen die Anschaffung von allgemeinen Hilfsmitteln wie zB Schreibtisch, Schreibtischlampe, außer es sind im Einzelfall Arbeitsmittel gegeben (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 135).
Die gegenständlichen Aufwendungen - Detailbeschreibungen zu den Veranstaltungen finden sich im Finanzamtsakt - lassen einen eindeutigen beruflichen Bezug erkennen.
Auch die Information über berufliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die im konkreten Fall auch in eine derartige Maßnahme mündete, ist nach Ansicht des UFS steuerlich abzugsfähig.
Bei den gegenständlichen Aufwendungen (Summe: € 356,96) handelt es sich somit grundsätzlich um Werbungskosten.
Bezüglich der Tagesgelder für Fahrten nach Wien ist zu bemerken, dass diese Fahrten im Zeitraum März bis Juli 2009 wiederkehrend, aber nicht regelmäßig im Sinne von LStR 2002 Rz 301 erfolgten, sodass Tagesgeld zusteht.
Verpflegungsmehraufwendungen:
Die Rechtfertigung für Tagesgelder als Reisekosten liegt in dem bei einer Reise in typisierender Betrachtungsweise aus der Ortsunkenntnis resultierenden Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen.
Bei längeren Aufenthalten ist in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 5.10.1994, 92/15/0225). Tagesgelder stehen daher nur für die Anfangsphase zu (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 119).
Der Grund für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen besteht darin, dass in typisierender Betrachtungsweise dem auf Reisen befindlichen Steuerpflichtigen die Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeit - zum Unterschied vom sich an seiner ständigen Arbeitsstätte aufhaltenden Steuerpflichtigen - fehlt (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 119).
Nach einer Anfangsphase von fünf Tagen (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 122) ist allerdings davon auszugehen, dass sich der Steuerpflichtige die erforderlichen Informationen beschaffen konnte und ein Verpflegungsmehraufwand infolge Kenntnis günstiger Verpflegungsmöglichkeiten nicht mehr besteht.
Die regelmäßige wiederkehrende Tätigkeit im Sinne von LStR 2002 Rz 301 zweiter Teilstrich erfolgte erst ab September, sodass die vorhergehenden Reisen gemäß LStR 2002 Rz 301 dritter Teilstrich für die Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes im September 2009 für die ersten fünf Tage unschädlich sind.
Es stimmt, dass von der Gastronomie in der Regel günstige Menüs nur zu Mittag angeboten werden und der Bw. zumeist vom Nachmittag an bis am späten Abend unterwegs war.
Allerdings konnte die Einnahme eines Mittagessens daher zumeist außerhalb der Reisen erfolgen; eine regelmäßige warme Verpflegung am Abend ist hingegen untypisch.
Aber auch wenn der Bw. auf ein warmes Essen am Abend Wert legt, hatte er durch seine regelmäßigen Fahrten Gelegenheit, die Gaststätten in der Umgebung der Ausbildungseinrichtungen kennen zu lernen und die ihm günstig erscheinenden zu wählen.
Im übrigen wird bemerkt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH und der Entscheidungspraxis eines Teils des UFS kein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand auftritt, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 119), die Reise somit keine Nächtigung umfasst, die - zutreffende - Verwaltungspraxis und Spruchpraxis eines anderen Teils des UFS ist insoweit für den Bw. günstiger.
Bezüglich der Tagesgelder ist dem Finanzamt zu folgen.
Änderungen gegenüber der Berufungsvorentscheidung:
Gegenüber der Berufungsvorentscheidung sind somit folgende weitere Werbungskosten zu berücksichtigen:
Travel Honey GPS: € 59,80.
Weiterbildungstag an der Fachhochschule Krems an der Donau (Kilometergeld: € 100,80, Tagesgeld: € 19,80), BeSt 2009 (€ 136,06, € 30,80), Open Days Technikum Wien (€ 59,64, €15,40), Führung Biokraftwerk Simmering (€ 60,48, € 15,40), zusammen € 438,38.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 22. August 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |