Normen
EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter in W. Unter dem Titel "Reinigungskosten Arbeitskleidung (Uniform)" bzw. "Uniformreinigungskosten" machte der Beschwerdeführer in den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1994 und 1995 Werbungskosten in Höhe von insgesamt 4.830 S (1994) und 4.460 S (1995) geltend. Erläuternd führte der Beschwerdeführer in einer Beilage zur Erklärung 1994 aus, aus seinen Aufzeichnungen ergebe sich, dass er im Kalenderjahr 156 mal Dienst versehen habe. Pro "Diensttour" habe er ein gereinigtes Diensthemd und ein Paar gereinigte schwarze Socken u.a. für seine "Dienst.- = Arbeitskleidung" benötigt. Für das einmalige Waschen und Bügeln einer Garnitur ("Uniformhemd + 1 Paar Socken") werde der "Gegenwert von öS 25,-- angenommen". Dies ergebe laufende Gesamtkosten von 3.900 S (= 156 x 25 S). Für "Theaterdienste" sei ein weißes Uniformhemd vorgeschrieben, wofür er einen Reinigungsbetrag von insgesamt 300 S (= 20 x 15 S) annehme. Für das 12-malige Waschen der Uniformhose setze er einen Gegenwert von 40 S (insgesamt sohin 480 S) und für das 5-malige Waschen des Dienstpullovers 30 S (insgesamt 150 S) an.
In der Beilage wies der Beschwerdeführer weiters darauf hin, es verstehe sich von selbst, dass die "Uniformsorten" keinesfalls für eine private Nutzung zur Verfügung stünden. Die Reinigungen würden von seiner Mutter vorgenommen. Für die Aufwendungen bei den Reinigungsarbeiten leiste der Beschwerdeführer an die Mutter "dementsprechende Ersätze". Abschließend merkte der Beschwerdeführer an, "nicht in Rechnung stehen" die Reinigungen der diversen Uniformblusen bzw. -mäntel und -jacken.
Eine ähnliche Aufgliederung der Werbungskosten für das Jahr 1995 von insgesamt 4.460 S beinhaltete einen Betrag für das Waschen und Bügeln einer Garnitur "Uniformhemd + 1 Paar Socken" von 3.650 S (146 x 25 S), sowie Positionen von 180 S (12 x 15 S) für das Reinigen weißer Uniformhemden, von 480 S (12 x 40 S) für die Reinigung der Diensthose und von 150 S (5 x 30 S) für das Waschen des Dienstpullovers. Der Beschwerdeführer erläuterte zusätzlich, die Inanspruchnahme chemischer Reinigungen sei ihm wegen seiner empfindlichen Haut nicht möglich. Deshalb würden die Reinigungen von seiner Mutter vorgenommen, die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe (was wiederum das Nichtvorhandensein von Belegen und Rechnungen für die Reinigung der Arbeitskleidung nach sich ziehe). Für die Reinigungskosten (Waschmittel und Arbeitszeit) habe der Beschwerdeführer finanziell aufzukommen.
Nachdem in den Arbeitnehmerveranlagungsbescheiden des Finanzamtes die erwähnten Werbungskosten "mangels eines belegmäßigen Nachweises" nicht anerkannt worden waren, brachte der Beschwerdeführer im Berufungsschriftsatz vom 8. Oktober 1996 vor, für ihn als Sicherheitswachebeamten sei die Uniform seine Arbeitskleidung. Diese müsse immer in tadellosem Zustand gehalten werden. Solcherart entstünden nicht unwesentliche Mehrkosten, die er als Werbungskosten geltend gemacht habe. Die Kosten für die Reinigung im Haushalt seien mit Sicherheit geringer als "Vorschreibungen gewerblicher Betriebe". Auch könne der Aufwand für die Reinigung der Privatkleidung vom Aufwand für die Reinigung der Berufskleidung einwandfrei getrennt werden. Es werde von ihm jeweils eine größere Anzahl von "Uniformsorten" (Hemden, Socken, Hosen und Pullover) angesammelt, "welche erst dann separat durch meine Mutter gereinigt und daher aufgrund der Menge nicht mit Privatkleidung zusammen gereinigt werden".
Der Berufung gab das Finanzamt im Wesentlichen unter Hinweis auf das im § 20 Abs. 1 EStG 1988 enthaltene Aufteilungsverbot (die Reinigung der Berufskleidung erfolge nach eigenen Angaben im privaten Haushalt und berühre damit die Sphäre der privaten Lebensführung) keine Folge.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 19. März 1997 wies der Beschwerdeführer auf ein für die Vorjahre unter Zl. 96/13/0172 laufendes Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof hin. Es werde angeregt, mit der Berufungserledigung den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten.
Nach Ergehen des - den damals angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhebenden - Erkenntnisses vom 9. September 1997, 96/13/0172, gab die belangte Behörde der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. Es sei Zweck des Aufteilungsverbotes - so die belangte Behörde in ihrer Begründung -, zu vermeiden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Der Beschwerdeführer stelle eine derartige Verbindung nach Ansicht der belangten Behörde eindeutig her. Dazu sei zu berücksichtigten, dass jeder Berufstätige Bekleidung für die berufliche Tätigkeit benötige. Die Kosten dieser Bekleidung seien nach Rechtsprechung und Lehre unbestritten nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Es würde der Steuergerechtigkeit widersprechen, wenn die Reinigungskosten für die bei der Berufsausübung vom Beschwerdeführer getragene Bekleidung Werbungskosten darstellten, während Reinigungskosten für die bei der Berufstätigkeit getragene Bekleidung anderer Steuerpflichtiger nicht abzugsfähig seien. Für 1994 habe der Beschwerdeführer etwa die Reinigung und das Bügeln von 156 Uniformhemden, 156 Paar Socken, 20 weißen Hemden, 12 Hosen und 5 Pullovern geltend gemacht. Aus dem Vorbringen sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Vergleich zu jenen Steuerpflichtigen, die zivile Kleidung bei ihrer Tätigkeit tragen, ein höherer Aufwand für die Reinigung der bei der Berufsausübung getragenen Bekleidung entstanden sei. Auch die Notwendigkeit der gesonderten Reinigung der vom Beschwerdeführer angeführten Bekleidungsteile gehe aus dem Vorbringen nicht hervor. Damit bestehe zwischen der Reinigung der Uniform des Beschwerdeführers und der Reinigung der zivilen Bekleidung eines anderen Arbeitnehmers kein Unterschied. Der Fall des vom Beschwerdeführer angedeuteten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshof vom 9. Juli 1997, 96/13/0172, unterscheide sich vom gegenständlichen Fall insofern, als dort die Reinigung der Berufskleidung im getrennten Haushalt der Mutter erfolgt sei, während nunmehr die Reinigung in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnsitz in M., der nach der Aktenlage auch der Wohnsitz der Mutter sei, vorgenommen worden sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete separate Reinigung seiner Dienstbekleidung sei vor allem nach dem in der Berufung vertretenen "wirtschaftlichen Standpunkt" und den alltäglichen Erfahrungen unglaubwürdig. Darüber hinaus sei zu beachten, dass Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um so genannte bürgerliche Kleidung (z.B. Zivilanzüge, Straßenanzüge, Hemden) handle, selbst dann keine Werbungskosten darstellten, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werde. Nach Abzug der vom Beschwerdeführer angegebenen Kosten in Höhe von (1994) 4.200 S für die Reinigung der auch privat verwendbaren Hemden und Socken verblieben lediglich Kosten von 630 S für die Reinigung der Hosen und Pullover. Dieser Betrag werde jedoch vom Werbungskostenpauschale abgedeckt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf das an ihn ergangene Erkenntnis vom 9. Juli 1997 (betreffend Jahresausgleich für die Jahre 1992 und 1993) und vertritt dazu die Meinung, wegen des gleich gebliebenen Sachverhaltes müssten auch die 1994 und 1995 "geltendgemachten Kosten für Uniformreinigung und Reinigung meiner spezifischen Dienstkleidung abzugsfähige Werbekosten" sein. Dabei übersieht der Beschwerdeführer Folgendes:
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach § 41 Abs. 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) zu überprüfen.
Sachverhaltsbezogen lag dem angefochtenen Bescheid des Vorerkenntnisses zu Grunde, dass die Reinigung von Dienstkleidungsstücken nicht im Haushalt des Beschwerdeführers, sondern in dem von diesem Haushalt getrennten Haushalt seiner Mutter erfolgt ist. Allein auf Grund dieses Sachverhaltes musste der angefochtene Bescheid vom 11. September 1996 als rechtswidrig erkannt werden, weil die ausschließlich von der belangten Behörde herangezogene Begründung der Nichtabzugsfähigkeit mit dem Aufteilungsverbot privater Haushaltsaufwendungen im Grunde des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 auf Basis der behördlichen Sachverhaltsannahme getrennter Haushalte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter nicht der Rechtslage entsprach (der Verwaltungsgerichtshof wies im Vorerkenntnis u.a. auch darauf hin, dass es die belangte Behörde wegen ihrer - letztlich als unzutreffend erkannten - Begründung offenbar unterlassen hat, die Anerkennung der strittigen Reinigungskosten aus anderen Gesichtspunkten in Frage zu stellen).
Es kann im vorliegenden Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob nach den Beschwerdevorbringen von der belangten Behörde zu Unrecht in Abweichung vom Vorerkenntnis ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Mutter angenommen wurde. Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich unter Hinweis auf die Nichtabzugsfähigkeit der Kosten der Lebensführung und die Art der gereinigten Kleidungsstücke (zur Uniform getragenen Hemden, Socken, Hosen und Pullover) überhaupt das Entstehen von Mehrkosten gegenüber der Reinigung von - schließlich bei jeder Berufsausübung - notwendiger Bekleidung in Abrede gestellt. Diese Ausführungen, denen in der Beschwerde im Wesentlichen auch nicht entgegengetreten wird, vermögen den angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu tragen.
Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher Kleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Berufsausübung eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreiben oder diese berufsbedingt immer in ordentlichem Zustand sein muss (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1981, 14/1161/80, vom 20. Februar 1996, 92/13/0287, vom 8. Oktober 1998, 97/15/0079, und 26. September 2000, 94/13/0171). Entsprechend dem in dieser Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG 1988 weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass ein Aufwand für die Reinigung auch von als Uniformbestandteil zu wertenden Bekleidungsstücken (iS eines Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988) nur dann steuerlich Berücksichtigung finden könnte, wenn diese (beispielsweise wegen besonderer Verschmutzung oder Pflegeerfordernisse) eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante private Mitveranlassung zukommt. Für einen derartigen entscheidungswesentlichen Mehraufwand ergibt sich aber nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt. Abgesehen davon, dass es sich jedenfalls bei den Socken ohnedies auch um bürgerliche Bekleidung handelt, ist nicht erkennbar, warum deren Reinigung oder etwa die Reinigung der Uniformhemden, selbst wenn diese wegen "angenähter Rangabzeichen Bundeswappen und Polizeiaufschrift" laut Beschwerde nicht privat getragen werden können, einen höheren Reinigungsaufwand verursachen sollte als die - gegebenenfalls auch nicht im eigenen Haushalt - besorgte Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu haltender) ziviler Hemden. Ähnliches gilt an sich auch für die in Rede stehende Pullover- und Hosenreinigung, wobei hier - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - schon im Hinblick auf das die geltend gemachten Aufwendungen übersteigende Werbungskostenpauschale nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 (in Höhe von 1.800 S) das Entstehen von Mehraufwendungen dahinstehen konnte.
Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 5. April 2001
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