UFS RV/4328-W/02

UFSRV/4328-W/0227.2.2004

Privatanteil bei Laptop, Entbindungskosten als außergewöhnliche Belastung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer 2001 vom 29. Mai 2002 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. erzielt unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Vortragstätigkeit sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Magistratsbedienstete und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Lehrauftrag an der Universität Wien.

Die Bw. beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2001 unter anderem den Abzug der Anschaffungskosten für einen Laptop in Höhe von 15.639 S.

Das Finanzamt reduzierte die angeführten Anschaffungskosten um einen Privatanteil von 40% (6.255,60 S) und verteilte den verbleibenden Betrag von 9.383,40 S im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) auf eine Nutzungsdauer von vier Jahren.

Dementsprechend wurde im Einkommensteuerbescheid für 2001 ein AfA - Betrag in Höhe von 2.346 S als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht.

In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40% beträgt.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 eingebrachten Berufung führt die Bw. an, der Laptop sei aus rein beruflichen Gründen gekauft worden und werde nur zu beruflichen Zwecken verwendet. Sie habe noch einen privaten Personal-Computer, auf dem sie ihre privaten Briefe schreibe.

Die Berufung richtet sich weiters gegen die Nichtanerkennung der Kosten für die Entbindung der Tochter (Geburt der Enkelin) der Bw. im Geburtshaus S in Höhe von 19.615 S als außergewöhnliche Belastung.

Nach den Berufungsausführungen war die Entbindung der Tochter im Geburtshaus S notwendig, weil ansonsten die Gefahr von medizinischen Komplikationen bestanden hätte.

Eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung wurde dem Finanzamt vorgelegt.

Auf einen mündlichen Vorhalt des Finanzamtes betreffend den geltend gemachten Laptop führte die Bw. ergänzend Folgendes aus:

Der Laptop werde zu 100% beruflich genutzt. Auf der Festplatte befänden sich sämtliche ihrer bisherigen Publikationen, verschiedene Power-Point-Präsentationen für ihre Lehrveranstaltungen sowie alle Unterlagen zu ihren Lehrveranstaltungen und sonstigen Vorträgen. Da sie diesen Laptop bei ihren Lehrveranstaltungen und Vorträgen stets mitnehme und mit einem Beamer zu Vorführungen benutze, sei es undenkbar, dass sich auch private Dateien darauf befinden. An ihrem Arbeitsplatz beim Magistrat stünde ihr ein Personal-Computer zur Verfügung, welcher aber ausschließlich für dortige berufliche Zwecke benützt werde. Sie habe ihre Lehrveranstaltungen an der Universität Wien und die verschiedenen Vorträge als Nebentätigkeit gemeldet und erledige diese in ihrer Freizeit mit ihrem eigenen Laptop in ihrem Arbeitszimmer.

Laut der im Veranlagungsakt befindlichen (anlässlich einer Besichtigung des Arbeitszimmers durch die Amtsbetriebsprüfung aufgenommenen) Niederschrift des Finanzamtes vom 16. Februar 1998 befindet sich im Arbeitszimmer der Bw. unter anderem auch ein Computer.

Auf einen mündlichen Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates betreffend die geltend gemachten Entbindungskosten teilte die Bw. mit, für diese Kosten keinerlei Versicherungsersatz erhalten zu haben.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Laptop

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Aufwendungen für einen Laptop sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht.

Auf Grund der im Berufungsverfahren durch die Bw. erfolgten Sachverhaltsdarstellung ist im gegenständlichen Fall die ausschließliche berufliche Verwendung glaubhaft, zumal die Bw. zusätzlich über einen ortsfest am Arbeitsplatz eingesetzten privaten Personal-Computer verfügt.

In der Berufungsentscheidung wird daher eine Jahres-AfA in Höhe von 3.910 S (15.639 S verteilt auf vier Jahre) in Abzug gebracht.

2. Entbindungskosten

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Entbindung stellen dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen anfallen und durch Kostenersätze nicht gedeckt sind (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 78 zu § 34 EStG 1988, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, "Entbindung"; VwGH 13.5.1986, 85/14/0181, ÖStZB 1987, 70; BMF, RdW 1991, 372 ).

Auf Grund der Bestätigung des behandelnden Arztes ist im vorliegenden Fall von einer medizinischen Indikation auszugehen. Die betreffenden Aufwendungen sind daher - nach Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) - in Höhe von 7.762 S als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Der Einkommensteuerbescheid für 2001 war daher dementsprechend abzuändern.

Wien, 27. Februar 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Privatanteil bei Laptop, Entbindungskosten

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