UFS ZRV/0055-Z1W/08

UFSZRV/0055-Z1W/0815.7.2011

Zurückweisung eines Antrages auf Erlass der Einfuhrabgaben nach Art. 239 ZK

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0014 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 19.3.2015 abgelehnt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des VK, XY (Litauen), L.G., vom 26. März 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 11. Oktober 2007, GZ 100000/25028/2007, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlass der Einfuhrabgaben nach Art. 239 Zollkodex (ZK), entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 3. Jänner 1996, GZ 100/30065/96-Ma, schrieb das Hauptzollamt Wien dem Beschwerdeführer (Bf.) gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) den Zoll in Höhe von S 18.967,00, die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von S 13.313,00 und die Tabaksteuer in Höhe von S 25.180,00 vor (Gesamtbetrag: S 57.460,00 bzw. € 4.150,64); der Bf. habe die im Berechnungsblatt genannten Zigaretten am 7. Oktober 1995 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2006, GZ 100/30065/103/96, wies das Zollamt Wien den Antrag auf Erlass der og. Abgaben gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 31. August 2006. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Er habe den og. Bescheid vom 3. Jänner 1996 nicht am 13. Jänner 1996 "bekommen". Die Unterschrift auf dem Internationalen Rückschein sei nicht jene des Bf. Möglicherweise stamme die Unterschrift von seinem Vater. Weder im Jahre 1996 noch später habe ihm aber jemand den Bescheid übergeben. Daraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass es sich auch nicht um die Unterschrift seines Vaters handle. Der Bf. sei in der Folge viele Male in Österreich gewesen. Er sei von den Zollbeamten, die ihn kontrolliert hätten, nie auf die og. Zollschuld hingewiesen worden. Von dem og. Bescheid vom 3. Jänner 1996 habe der Bf. erst im Jahre 2005, als die litauischen Behörden begonnen hätten, vom Bf. "das Geld zu fordern", Kenntnis erlangt. Für den Vorfall vom 7. Oktober 1995 habe der Bf. $ 2.200,00 bezahlt und es sei dem Bf. erklärt worden, dass damit "die Handlungen des Zollamts beendet" seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2007, GZ 100000/25028/2007, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26. März 2008. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Die og. Unterschrift sei kein Beweis dafür, dass dem Bf. der Bescheid übergeben worden sei. Tatsache sei, dass er kein Dokument erhalten habe. Der Zollbehörde sei bekannt, dass der Bf. als Fernfahrer arbeite und gearbeitet habe. Er habe sich an der "deklarierten" Anschrift selten aufgehalten. Praktisch ständig wohne er in Vilnius.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 239 Abs. 1 ZK können Einfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Jedoch können

- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,

- in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden.

Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz (ZuStG) sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Bei Zustellungen im Ausland richten sich die Voraussetzungen und die Wirksamkeit des Zustellvorganges grundsätzlich nach dem ausländischen Recht (vgl. OHG 26.4.2004, 4 Ob 60/05k). Nach litauischem Recht - gemäß Art. 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Republik Litauen hat der "Ersatzempfänger" auf dem Zustellnachweis neben seinem Namen auch sein Verhältnis zum Empfänger anzugeben und das Schriftstück dem Empfänger frühestmöglich auszuhändigen - ist die Zustellung an den an der Abgabestelle wohnhaften Vater des Empfängers zulässig. Dies wird im Übrigen vom Bf. nicht bestritten.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 9.9.2004, 99/15/0250). Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159).

Der internationale Rückschein ist eine Bestätigung über die erfolgte Zustellung im Sinne des ZustG (VwGH 16.12.1982, 2459/80). Auf dem verfahrensgegenständlichen Internationalen Rückschein befindet sich neben dem Datum der Zustellung ("96.01.13") eine (zum Teil unleserliche) Unterschrift. Der Nachname, mit dem (auch) unterschrieben worden ist, lautet: "Kxyz". Der Unterschrift ist auf diesem Rückschein handschriftlich der Vermerk "(tėvas)" beigefügt worden. Die deutsche Übersetzung für "tėvas" lautet: "Vater". Der Bf. hat im Übrigen selbst vorgebracht, dass die Unterschrift "möglicherweise" von seinem Vater stamme.

Der Zoll-Senat 1 (W) erachtet es daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen, dass der og. Bescheid am 3. Jänner 1996 vom an der Abgabestelle wohnhaften Vater des Beschuldigten an der Abgabestelle übernommen worden ist. Aufgrund der Übernahme des Schriftstückes durch den Vater des Bf. erachtet es der Zoll-Senat 1 (W) nach § 167 Abs. 2 BAO weiters als erwiesen, dass der Vater des Bf. diesem den og. Bescheid vom 3. Jänner 1996 wie vom litauischen Recht gefordert ("frühestmöglich") übergeben hat.

Es steht somit folgender Sachverhalt fest:

Das Hauptzollamt Wien schrieb dem Bf. mit Bescheid vom 3. Jänner 1996, GZ 100/30065/96-Ma, Abgaben in Gesamthöhe von € 4.150,00 vor. Am 13. Jänner 1996 übernahm der an der in diesem Bescheid genannten Adresse des Bf. - XY1, Z, Litauen - wohnhafte Vater des Bf. den Bescheid und bestätigte dies durch seine Unterschrift auf dem Internationalen Rückschein. Neben der Unterschrift wurde auf diesem Rückschein vermerkt: "(tėvas)". Der Vater des Bf. übergab diesem umgehend den og. Bescheid vom 3. Jänner 1996. Mit Schreiben vom 6. April 2005 beantragte der Bf. beim Zollamt Wien den Erlass der Abgaben nach Art. 239 ZK.

Der og. Bescheid vom 3. Jänner 1996 ist am 13. Jänner 1996 vom an der Abgabestelle wohnhaften Vater des Bf. übernommen, von diesem dem Bf. umgehend ausgehändigt und somit rechtmäßig zugestellt worden. Folglich hat der Bf. den gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK mit einem Jahr befristeten Antrag im April 2006 verspätet eingebracht und das Zollamt den Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Der Bf. hat lediglich allgemein vorgebracht, dass er als Fernfahrer arbeite und praktisch ständig in Vilnius wohne. Dies reicht nicht, um Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197).

Das Vorbringen des Bf., wonach in der Berufungsvorentscheidung nicht angegeben worden sei, wo das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen sei, entspricht nicht den Tatsachen.

Die Ausführungen des Bf. über die Zollbeamten, die Bezahlung des og. Betrages, den Beitritt Litauens zur Europäischen Union, den sachgemäßen Schutz der Interessen der Bürger Litauens durch den litauischen Staat und zur Verjährungsfrist betreffend die Betreibung der og. Geldforderung sind nicht entscheidungsrelevant. Auf diese ist daher nicht weiter einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 15. Juli 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
§ 11 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Zurückweisung, Antrag, Erlass, Einfuhrabgaben

Verweise:

OGH 26.04.2004, 4 Ob 60/05k
VwGH 09.09.2004, 99/15/0250
VwGH 23.02.1994, 92/15/0159
VwGH 27.01.2005, 2004/16/0197
VwGH 16.12.1982, 2459/80

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