UFS RV/0756-W/11

UFSRV/0756-W/1117.5.2011

Verspätete Einbringung eines Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Den mit 30. Dezember 2010 unterfertigte Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 reichte der Bw. per Post (Poststempel der Zustellbasis L. 10.1.2011) beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart ein. Der Antrag langte am 11. Jänner 2011 beim Finanzamt ein.

Das zuständige Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart wies den Antrag, mit Bescheid vom 14. Jänner 2011, nachdem dieser nicht fristgerecht eingebracht worden war (Eingang 11. Jänner 2011), zurück.

Der Bw. erhob am 24. Jänner 2011 gegen diesen Bescheid Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er bei Erhalt der Finanzonline-Zugangsdaten am 16. Dezember 2010 noch keinen eigenen Internetzugang besaß. Er habe am 30. Dezember 2010 die Unterlagen für die Arbeitnehmerveranlagung 2005 per Post mit Briefmarken versehen in den Postkasten geworfen. Die Anträge für die Jahre 2006 bis 2009 wurden im Jänner 2011 über Finanzonline eingebracht. Der Bw. beantragte den Zurückweisungsbescheid vom 14. Jänner 2011 zu revidieren und seinen Antrag für 2005 anzuerkennen.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2011 mit der Begründung abgewiesen, dass aufgrund des vorliegenden Poststempels (Zustellbasis L. 10.1.2011) ersichtlich sei, dass der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2005 am 10. Jänner 2011 weggeschickt wurde. Er langte am 11. Jänner 2011 beim zuständigen Finanzamt ein. Die Frist zur Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 endete mit 31. Dezember 2010.

Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 erhob der Bw. fristgerecht Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung und beantragt einen neuen Bescheid zu erlassen.

Der Bw führt aus, dass es richtig sei, dass er die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 händisch ausgefüllt habe und verspätet per Post aufgegeben habe. Es war ihm bis zur Zurückweisung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 mittels Bescheid vom 14. Jänner 2011 nicht bewußt, dass es eine Verjährungsfrist von fünf Jahre gibt. Wie ersichtlich habe er nach Installation seiner Finanzonline-Verbindung am 19. Jänner 2011 sofort die Jahre 2006 bis 2009 eingebracht.

Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 21.Februar 2011 den Bw. nochmals die gesetzlichen Grundlagen für die Entscheidung mitgeteilt. Weiters wurde der Bw. gebeten bis zum 9. März 2011 bekannt zu geben, ob die Berufung weiterhin aufrechterhält.

Der Bw. hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme dazu abgegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Sachverhalt ist dadurch bestimmt, dass der Bw. seine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung mit 30. Dezember 2010 unterfertigt hat und diese dann per Post (Poststempel der Zustellbasis L. 10.1.2011) beim Finanzamt verspätet, wie im Vorlageantrag vom Bw. selbst ausgeführt, eingereicht hat. Der Antrag langte am 11. Jänner 2011 beim Finanzamt ein.

Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 (Pflichtveranlagung) nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 41 Abs. 2 EStG 1988). Der Antrag kann nach dieser Bestimmung innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden (VwGH 23.4.1988, 97/15/0216, 98/15/0044, 98/15/0045).

Es liegt somit eine gemäß § 110 Abs. 1 BAO gesetzliche (im Gesetz determinierte) Frist vor, eine Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen (VwGH 2. 2. 1968, 1681/67; UFS 3. 9. 2008, RV/0759-W/08; UFS 24. 4. 2007, RV/0750-W/06; EStR 2000 Rz 7525).

Im Fall des Bw. endete die Antragsfrist zur Durchführung für die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 mit 31. Dezember 2010. Die Steuererklärung für das Jahr 2005 langte aber erst am 11. Jänner 2011, verspätet (wie auch vom Bw. im Vorlageantrag ausgeführt), beim Finanzamt ein.

Damit ist aber das Schicksal der Berufung des Bw. entschieden, da die Frist gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 zu den nicht verlängerbaren Fristen gehört. Die vom Bw. angeführten Gründe ändern nichts daran, dass die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 objektiv verspätet beim Finanzamt eingebracht wurde.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 17. Mai 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung, verspätete Abgabe einer Erklärung, Fünfjahresfrist, Fallfrist

Verweise:

VwGH 23.04.1988, 97/15/0216
VwGH, 1681/67
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7525
UFS, RV/0759-W/08
UFS, RV/0750-W/06

Stichworte