Verspätete Einbringung eines Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 10. März 2006 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmveranlagung für das Jahr 2000 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A) Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 wurde vom Berufungswerber (= Bw.) am 14. Februar 2006 erstellt (OZ 1 ff./2000) und am 21. Februar 2006 beim Finanzamt persönlich überreicht.
B) Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 10. März 2006 (OZ 4/2000) den Antrag des Bw. laut Abschnitt A) zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Zurückweisung erfolgt sei, weil der Antrag (zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000) nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Diesen Bescheid übernahm der Bw. laut RSb (OZ 5/2000) am 27. März 2006.
C) Der Bw. überbrachte am 5. April 2006 dem Finanzamt ein Schreiben, mit dem er gegen den Bescheid vom 10. März 2006 Berufung erhob. In diesem Berufungsschreiben wird zur Begründung ausgeführt:
Der Bw. sei im Dezember des Vorjahres 2005 erkrankt gewesen und dazwischen mit anderer Thematik (am Finanzamt mit seiner Gattin H.) beschäftigt gewesen. Es sei um eine Abgabengutschrift über € 30.000,00 am Abgabenkonto seiner Gattin und deren Rückbuchung gegangen sowie um Anträge auf Nachzahlung der zustehenden Geldleistungen für deren vier Kinder (vom Juli 1996 bis August 2000). Er ersuche deshalb um Nachsicht und Durchführung des beantragten "Jahresausgleiches" für das Jahr 2000.
Über die Berufung wurde erwogen:
I) Der Sachverhalt ist dadurch bestimmt, dass der Bw. seine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung erst am 14. Februar 2006 erstellt und am 21. Februar 2006 beim Finanzamt eingereicht hat.
II) steuerrechtliche Beurteilung:
§ 41 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung normieren: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 3. Aufl., Tz 1 f. zu § 108).
Im Fall des Bw. endete die Antragsfrist zur Durchführung für die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 mit 31. Dezember 2005. Der Bw. hat nämlich die Steuererklärung für das Jahr 2000 erst am 14. Februar 2006 erstellt und damit (am 21. Februar 2006) verspätet beim Finanzamt eingebracht.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung des Bw. entschieden, da die Frist gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 zu den nicht verlängerbaren Fristen gehört. Die vom Bw. angeführten Gründe ändern nichts daran, dass die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 objektiv verspätet beim Finanzamt eingebracht wurde.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24. April 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung |