UFS RV/0759-W/08

UFSRV/0759-W/083.9.2008

Verspätete Einbringung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmveranlagung für das Jahr 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielt beim Magistrat in W Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Am 28. Dezember 2007 überbrachte der Bw. die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 dem Finanzamt Lilienfeld.

In Beilage zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 überreichte der Bw. dem Finanzamt am 31. Dezember 2007 ein Schreiben folgenden Inhalts:

"... ich habe bei meiner Eingabe vom 30. Dezember 2004 die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 auf einem Formular für das Jahr 2000 getätigt - ich hatte damals ebenfalls zu Ultimo meine Erklärung persönlich abgegeben, hatte kein Formular für 2001 zur Verfügung gehabt, hatte daher jenes für 2000 verwendet und dann in der Hektik vergessen und übersehen, die auf der Erklärung vorgedruckte Jahreszahl von 2000 händisch auf 2001 abzuändern.

Tatsächlich war ja mein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 bereits vom Finanzamt Wien per Bescheid vom 11. Oktober 2001 enderledigt worden. Ein Bescheid zu dieser meiner Eingabe vom 30. Dezember 2004 [Anm. Ref.: gemeint ist zweiter Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000] ist seitens des FA St. Pölten nie ergangen.

Am 28.11.2007 habe ich die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 nochmals - diesmal jedoch mit dem richtigen Formular sowie denselben Beträgen, nunmehr jedoch in Euro und nicht mehr in Schilling ausgewiesen, erweitert um den Unterhaltsabsetzbetrag, neuerlich eingebracht. Eine neuerliche Sichtung und Prüfung meiner Unterlagen ließ mich zwischenzeitlich diesen Fehler erkennen. Ich ersuche daher:

1. meine am 30. Dezember 2004 eingereichte Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht fälschlich als solche für das Jahr 2000, sondern richtigerweise als solche für das Jahr 2001 und

2. meine am 28. Dezember 2007 eingebrachte Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 (hinsichtlich des Unterhaltsabsetzbetrages) als Ergänzung meiner am 30. Dezember 2004 eingereichten Erklärung zu werten.

Ich bedaure, Ihnen durch mein Missgeschick Mehrarbeit zu verursachen, und kann nur mit dem Hinweis um Verständnis ersuchen, dass ich nach der von meiner Frau nach zwanzig gemeinsamen Jahren betriebenen Scheidung infolge einer traumatischen Betroffenheit jahrelang, im Grund bis dato entscheidungs- und handlungsunfähig gewesen bin. ... "

Mit Schreiben vom 4. Jänner 2008 (AN-Akt AS 5) teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass eine Verwechslung der Formulare ausgeschlossen werden könne, weil der Erklärung für das Jahr 2000 zwei Versicherungsbestätigungen, ebenfalls das Jahr 2000 betreffend, angeschlossen seien. Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 sei daher als Erstantrag zu werten und werde bescheidmäßig abgewiesen.

Mit Bescheid vom 8. Jänner 2008 (AN-Akt AS 6) wies das Finanzamt den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 zurück, weil dieser nicht in der gesetzlichen Frist (bis zum Ende des fünften Jahres, für das der Antrag gestellt wird), eingebracht worden sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2008 Berufung und führte dabei begründend aus:

"Bis 1998 habe ich die Jahresausgleiche regelmäßig beantragt und bescheidmäßig erledigt erhalten. Infolge mehrfacher Übersiedlungen (nicht zuletzt infolge meiner Scheidung) sind mir ab dem Jahr 2000 die Unterlagen für meine Steuererklärungen, weil unter dem Übersiedlungsgut ´begraben`, nicht vollständig zur Verfügung gestanden; zudem war ich ab dem Zeitpunkt der (über Wunsch meiner Frau betriebenen) Scheidung Jahresende 2001 insofern in einer persönlichen Ausnahmesituation, als ich zwar nicht de jure, aber de facto, und zwar auf Jahre hinaus, geschäftsunfähig war. Für die Arbeitnehmerveranlagung 2000 hat mich das Finanzamt 04 in Wien mit Bescheid vom 17. September 2001 aufgefordert, diese bis 8.10.01 nachzuholen. (Einen gleichen Bescheid für die Arbeitnehmerveranlagung 1999 habe ich nie erhalten.) Bereits am 11. Oktober 2001 erhielt ich den Einkommensteuerbescheid 2000.

Gegen Jahresende 2004 stellte ich fest, dass ich die Jahresausgleiche für die Jahre ab 1999 nicht gemacht hatte (bzw. hätte). Ich brachte daher am 31.12.2004 für die Jahresausgleiche 1999 und 2000 die Erklärungen ein, dabei übersehend dass über den Jahresausgleich 2000 schon am 11. Oktober 2001 (!) bescheidmäßig abgesprochen worden war. Es wäre also von mir der Jahresausgleich 2001 zu machen gewesen.

(Das FA29 hat auf meine Eingabe vom 31.12.07 hin, in der ich nach - zu - schneller Sichtung der Unterlagen feststellen zu können glaubte, dass meine Erklärung 2000 als Erklärung 2001 zu werten wäre, mit Schreiben vom 4.1.2008 - überzeugend - argumentiert, dass es sich dabei um einen neuerlichen Antrag 2000, einen Zweitantrag 2000, gehandelt habe.) Da ich aber vom FA29 auf meine Erklärung vom 30.12.2004 nie einen negativen Bescheid (weil in der Sache - bei unveränderter Lage - bereits abgesprochen worden war: die Alimentationszahlungen Nov., Dez. 2000 hatte ich meiner Erinnerung auch im Zweitantrag noch nicht geltend gemacht) erhalten habe, bin ich auf meinen Fehler nicht innerhalb der offenen (5-Jahres-) Frist aufmerksam gemacht worden.

Ich ersuche daher und stelle den Antrag, im Hinblick auf die Besonderheit meiner damaligen Situation und da mein Versäumnis nicht mir allein anzulasten ist, meiner Berufung stattzugeben."

Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2008 wies das Finanzamt die Berufung betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung 2001 als unbegründet ab, weil dieser Antrag erst am 28. Dezember 2008 und somit verspätet eingebracht worden sei.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 beantragt der Bw. die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Als im Berufungsverfahren nunmehr unbestritten, reichte der Bw. die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 erstmals am 28. Dezember 2007 beim Finanzamt ein.

Diese Feststellung ergibt sich aus der vom Bw. im Berufungsschriftsatz - dem Finanzamt gegenüber - zustimmend geäußerten Ansicht, wonach sein Antrag vom 30. Dezember 2004 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2000 vom Finanzamt Lilienfeld als "Zweitantrag 2000" beurteilt und gewertet wurde.

Liegen gemäß § 41 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 3. Aufl., Tz 1 f. zu § 108).

Im gegenständlichen Fall endete die Antragsfrist zur Durchführung für die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 gemäß § 41 Abs. 2 EStG mit 31. Dezember 2006 (= 5 Jahre ab Ende des Veranlagungszeitraumes 2001).

Damit ist aber das Schicksal der Berufung entschieden, da die Frist gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 zu den nicht verlängerbaren Fristen gehört. Die vom Bw. angeführten Gründe ändern nichts daran, dass die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001, objektiv beurteilt, verspätet beim Finanzamt eingebracht wurde.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 3. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Arbeitnehmerveranlagung, Verspätung

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