UFS RV/1658-W/09

UFSRV/1658-W/0915.4.2011

Versagung der Schenkungssteuerbefreiung § 15 Abs.1 Z.14a ErbStG für eine Privatstiftung, die begünstigte Aufgaben eines Vereines (eines ihrer Stifter) finanziert, den begünstigten Zweck aber nicht selbst verfolgt

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0142 eingebracht. Mit Erk. v. 28.6.2012 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/2008-W/12 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A2 1 Bw., vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger Ring 14, gegen fünf Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Februar 2009, ErfNr. xxx.xxx/2008, StNr. xxx/xxxx betreffend Schenkungssteuer entschieden:

1. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Zuwendung von der C-Privatstiftung (RV/1663-W/09) wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt:

Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 3 lit. b 2. Halbsatz ErbStG 13.890,00 x 2,5% = 347,25 Euro

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

2. Die Berufungen gegen die weiteren vier Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

Diese vier angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die Schenkungssteuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG für Zuwendungen an eine Privatstiftung gewährt werden kann, die die begünstigten Aufgaben eines Vereines (eines ihrer Stifter) finanziert, den begünstigten Zweck aber nicht selbst verfolgt.

Die Bw., die A2 Gemeinnützige Privatstiftung, wurde mit Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde am 16.5.2008 von fünf Stiftern gegründet und diese dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigt. Nach einem Vorhalteverfahren erließ das Finanzamt am 10.2.2009 fünf Bescheide, mit welchen es für die Stiftungszuwendungen der Stifter D, Verein B, E, C Privatstiftung, und F jeweils die Schenkungssteuer von 694,50 Euro gemäß § 8 Abs. 3 lit.b ErbStG 5% von einer Bemessungsgrundlage von 13.890 Euro für die Bw. festsetzte. Das Finanzamt begründete den Bescheid dahingehend, dass Zweck der Bw. die finanzielle Unterstützung des Vereines B , also die Finanzierung der von diesem Verein geförderten gemeinnützigen Zwecke sei.

Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Beantragt wurde die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs.1 Z 14a ErbStG. Eingewendet wurde, dass eine unmittelbare Förderung vorliege, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfülle. Dies könne auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen sei. Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung, insbesondere Leitung ihrer Unterverbände beschränke, diene gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn alle Unterverbände gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten. Der tatsächlich gelebte Zweck und die Textierung der Stiftungsurkunde spiegelten eindeutig diese geforderte Unmittelbarkeit wieder. In eventu wurde die Anwendung des linearen Steuersatzes von 2,5% gemäß § 8 Abs. 3 lit b ErbSt auf die Zuwendung durch die C Privatstiftung beantragt, da dieser Stifter selbst eine Privatstiftung sei.

Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung, sondern legte dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufung zur Entscheidung vor.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Finanzamt vorgelegte Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde vom 16.5.2008, durch Internetrecherche http://de.wikipedia.org/wiki/B1 , http://www.B2, http://www.B3, http://de.wikipedia.org/wiki/G , http://de.wikipedia.org/wiki/A2-A3 , http://www.A2.at , http://www.A-D , http://www.A1-D , alle Abfrage vom 14.4.2011, und durch Einsicht in das Firmenbuch der Bw. FN xxxx w.

Die Stiftungsurkunde lautet auszugsweise:

"I. Präambel....

1.2. Der Verein B widmet sich der Betreuung und Unterstützung all jener, die einer persönlichen oder materiellen Hilfe bedürfen. Um diese Tätigkeit weiter zu optimieren, errichten die Stifter hiermit die....Bw.....(in der Folge kurz "Privatstiftung").

1.3. Die Privatstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, um obdachlosen Menschen ein Zuhause, Geborgenheit und Wärme zu bieten....

2.3. Die Privatstiftung wird auf unbestimmte Dauer errichtet....

3.1. Die Stifter wenden der Privatstiftung ein Barvermögen in Höhe von EUR 70.000,-....zu. Weiters wendet der Stifter B der Privatstiftung die folgende Liegenschaft zu:

EZ xxx, Grundbuch yyyXY, Bezirksgericht XY bestehend aus dem Grundstück .164 im Ausmaß von 442 m2 samt den darauf befindlichem Gebäude. Zur Erfüllung der grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen wird der Stifter B dazu mit der Privatstiftung eine separate Übertragungsvereinbarung samt Aufsandungserklärung unterfertigen.....

4.1. Zweck der Privatstiftung ist ausschließlich die Betreuung und Unterstützung aller vom Verein B unterstützter Obdachloser oder in sonstiger Weise hilfsbedürftiger Personen.....Diese Betreuung wird vor allem durch persönliche Unterstützung ausgeübt....

4.3. Der in Punkt 4.1. genannte Zweck der Privatstiftung soll insbesondere erreicht werden durch:

die finanzielle Hilfe nach Sicherstellung der zweckmäßigen Verwendung;

die materielle und ideelle Unterstützung des Vereines B unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Punktes 4.5.....

4.4. Die Privatstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gemäß §§ 34ff BAO und ist nicht auf Gewinn gerichtet....

4.5. Die Erfüllung des in Punkt 4.1. festgelegten Stiftungszwecks wird von der Privatstiftung unmittelbar selbst vorgenommen. Die Privatstiftung hat allerdings die Möglichkeit, hierzu auch Dritte zu beauftragen, wenn vorab sichergestellt ist, dass das Wirken des jeweiligen beauftragten Dritten wie das eigene Wirken der Privatstiftung anzusehen ist....

11.4 Der [Stiftungs]beirat dient der Beratung und Erörterung aller wesentlichen Belange der Obdachlosenbetreuung durch den Verein B , insbesondere der wirtschaftlichen Belange, der für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Finanzmittel einschließlich seines Budgets sowie der für Investitionen benötigten Mittel. Weiters berät der Stiftungsbeirat den Stiftungsvorstand hinsichtlich sonstiger Maßnahmen, insbesondere solche gemäß Punkt 4.3. der Stiftungsurkunde zur Erfüllung des Stiftungszwecks.

12.1. Unter Bedachtnahme auf den gemeinnützigen Charakter der Privatstiftung können nur jene natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen Begünstigte der Privatstiftung sein, die dem Stiftungszweck entsprechen.

12.2. Die Begünstigten sind die vom Verein B betreuten Personen unter Berücksichtigung des Punktes 4.1....

13.1 Die Stifter behalten sich das Recht vor, diese Stiftungsurkunde....auch nach der Eintragung der Privatstiftung im Firmenbuch zu ändern. Von diesem Änderungsrecht ausgenommen ist der Stiftungszweck gemäß Punkt IV. sowie die Unterstützung der Tätigkeit des Vereines B ....

13.3....Zu einer Änderung der Stiftungsurkunde und/oder Stiftungszusatzurkunde in Bezug auf den Stiftungszweck ist der Stiftungsvorstand nicht befugt."

In der Stiftungszusatzurkunde vom 16.5.2008 sind die Auflösungsbestimmungen enthalten:

"VII. Auflösung der Privatstiftung und Letztbegünstigte....

7.2. Letztbegünstigte....im Falle der Aufhebung, der Auflösung oder des Wegfalls des gemeinnützigen Zweckes ist der Verein B , solange der Verein ....selbst seinem Vereinszweck ....nachkommt. Ist dies nicht der Fall, ist Letztbegünstigter der Zentralrat der Wiener B1 en, danach der Hauptrat der österreichischen B1 en....andernfalls sind Letztbegünstigte andere im Sinne der Paragraphen §§ 34 ff BAO....gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Hinblick auf den Artikel IV. der Stiftungsurkunde genannten Stiftungszweck...."

Am 14.10.2008 hielt das Finanzamt der Bw. folgendes vor:

"Um Vorlage der Satzung, bzw. anderer Unterlagen, wo die Gemeinnützigkeit der Privatstiftung nachgewiesen wird, wird ersucht. Weiters wird um Bekanntgabe ersucht, ob für die Übertragung der EZ xxx , KG XY bereits eine Übertragungsvereinbarung errichtet wurde, wenn ja, unter welcher Erfassungsnummer wurde diese hieramts angezeigt?"

Die Bw. antwortete mit Schreiben vom 19.11.2008, dass die Einreichung beim Firmenbuch bis dahin noch nicht erfolgt sei, da die notwenigen Vorarbeiten dafür noch nicht abgeschlossen gewesen seien.

Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

B1 en sind Vereine, die sich um Menschen einer Gemeinde oder Pfarre kümmern, die in Not geraten sind oder sonst Hilfe brauchen. Die B1 en sind ehrenamtliche Laienorganisationen. In Österreich bestehen 113 B1 en. Der Dachverband von Österreich ist der Hauptrat der B1 en in Österreich. Die Arbeit in den B1 en wird als sehr vielfältig und von der Art der Armut und den Bedürfnissen der in Not Geratenen abhängig beschrieben. In den Gemeinschaften kann grundsätzlich jeder, allerdings unentgeltlich mitwirken. (http://www.B3 , http://de.wikipedia.org/wiki/B1 , http://www.B2 , alle Abfrage vom 14.4.2011). Nach der Stiftungsurkunde vom 16.5.2008 widmet sich der Verein B der Betreuung und Unterstützung all jener, die einer persönlichen oder materiellen Hilfe bedürfen (Punkt 1.2. erster Satz). Der Verein B wurde 2003 gegründet. Dieser Verein betreibt das A2 -A3 , das ist eine Obdachloseneinrichtung mit Notschlafstellen, Mahlzeiten, Dusch- und Übernachtungsmöglichkeiten. (http://de.wikipedia.org/wiki/A2 -A3 , http://www.A2 .at, http://www.A-D , http://www.A1-D , alle Abfrage vom 14.4.2011). Die Finanzierung erfolgt über private Spenden an den Verein. Die Internetseite der vom Verein betriebenen Obdachloseneinrichtung weist unter der Rubrik "Spenden" darauf hin, dass Spenden an den Verein getätigt werden können, und "für institutionelle Sponsoren: die Bw." (http://www.A2 .at/38/spenden.html).

Einer der fünf Stifter der Bw. ist der Verein B . Die Bw. wurde errichtet, um die Tätigkeit dieses Vereines weiter zu optimieren (Punkt 1.2. zweiter Satz). Zweck der Bw. ist ausschließlich die Betreuung und Unterstützung aller vom Verein B unterstützter Obdachloser oder in sonstiger Weise hilfsbedürftiger Personen (Punkt 4.1. erster Satz), solange der Verein selbst seinem Vereinszweck am Standort Wien xy bzw. an weiteren von ihm betriebenen Standorten nachkommt. Sollte der Verein seinen Vereinzweck nicht mehr erfüllen, übernimmt die Bw. die ausschließliche Betreuung und Unterstützung all jener Personen, die einer persönlichen oder materiellen Hilfe bedürfen (Punkt 4.1. letzter Satz). Der Zweck der Bw. soll insbesondere durch finanzielle Hilfe und materielle und ideelle Unterstützung des Vereines erreicht werden (Punkt 4.3.).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen und beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften selbst sowie an politische Parteien steuerfrei.

Die Tatbestandsmerkmale, um dies in diesem Fall geht, "gemeinnützig und mildtätig" werden in den §§ 34-47 BAO definiert und geregelt.

Nach § 34 Abs. 1 BAO sind Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, der die Begünstigung zukommen soll, nach ihrer Rechtsgrundlage (Statuten) und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Gemäß § 35 BAO sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder,- Jugend- und Familienfürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden (Fellner, Kommentar zum ErbStG, zu § 8, Rz 11).

Gemäß § 37 BAO sind solche Zwecke mildtätig (humanitär, wohltätig), die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Der Unabhängige Finanzsenat hat sich in der Berufungsentscheidung UFS 29.4.2005, RV/0429-L/04 mit der Frage der Prüfung der Gemeinnützigkeit ausführlich auseinandergesetzt. Eine Körperschaft muss danach - um in den Genuss abgabenrechtlicher Begünstigungen zu kommen - bestimmte Förderziele verfolgen, wobei § 35 Abs. 2 BAO diese Ziele - durch Anführung bestimmter Tatbestandsmerkmale - zunächst allgemein und sodann demonstrativ umschreibt (Baldauf in Kohler/Quantschnigg/Wiesner [Hrsg.] - Baldauf/Renner/Wakounig [Bearb.], Die Besteuerung der Vereine9, 65 mit Verweis auf VwGH 20.2.1996, 93/13/0210). Allgemein ist insoweit die "Förderung des Gemeinwohls" erforderlich, die in den im Gesetz angeführten vier Bereichen zu erfolgen hat. Die insoweit angeführte Förderung auf materiellem Gebiet erfährt dabei die Ausprägung im Fürsorgebereich und Wohlfahrtswesen (Baldauf, a.a.O, 66; Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht2, 53).

Unstrittig ist, dass die materielle und ideelle Unterstützung Obdachloser grundsätzlich in den Katalog der §§ 34ff BAO fallen kann (z.B. "Fürsorge"). Die Bw. unterstützt Obdachlose über den Verein B . Aus den Statuten geht nicht hervor, dass sie selbst die Obdachlosen unterstützt. Sie dient dazu, die Tätigkeit des Vereines B zu optimieren, der sich der Betreuung und Unterstützung von Obdachlosen mit persönlicher und materieller Hilfe widmet (Punkt 1.2.). Zweck der Bw. ist ausschließlich die Betreuung und Unterstützung aller vom Verein B unterstützter Obdachloser oder in sonstiger Weise hilfsbedürftiger Personen (Punkt 4.1.). Die Bw. erreicht diesen Zweck vor allem durch finanzielle Hilfe und durch materielle und ideelle Unterstützung des Vereines B (Punkt 4.3.), der die Obdachloseneinrichtung betreibt. Die Erfüllung des Zwecks wird von der Privatstiftung unmittelbar selbst vorgenommen (Punkt 4.5.). Die Internetseite der vom Verein betriebenen Obdachloseneinrichtung weist unter der Rubrik "Spenden" darauf hin, dass Spenden an den Verein getätigt werden können, und "für institutionelle Sponsoren: die Bw." (http://www.A2 .at/38/spenden.html)

Unmittelbare Förderung des begünstigten Zwecks liegt nach § 40 Abs. 1 BAO nur vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 BAO dient eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung, insbesondere Leitung ihrer Unterverbände beschränkt, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn alle Unterverbände gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Die Bw. bringt vor, dass § 40 Abs. 2 BAO dahingehend analogiefähig wäre, als die Unterstützung der Stifterin, nämlich des Vereines B , die dieselben gemeinnützigen Zwecke wie die Bw. verfolge, per se als gemeinnützigen Zwecken dienend angesehen werden könne.

Laut Baldauf in Kohler/Quantschnigg/Wiesner [Hrsg.] - Baldauf/Renner/Wakounig [Bearb.], Die Besteuerung der Vereine9, 121-123, erfordert das Gebot der Unmittelbarkeit, dass die Körperschaft den begünstigten Zweck selbst verfolgt. Das Wirken des Dritten kann aber nur dann als eigenes Wirken des Vereines angesehen werden, wenn der Dritte in einem Weisungsverhältnis zum Verein steht bzw. verpflichtet ist, die Statuten des Rechtsträgers zu befolgen und auf diese Weise "Teile des Vereinszwecks" zu erfüllen. Der Dritte kann eine natürliche oder juristische Person sein, er kann Dienstnehmer der Körperschaft und auf diese Art und Weise verpflichtet sein, den Weisungen der Körperschaft zu folgen. Ein Verein, der lediglich begünstigte Aufgaben finanziert, dient nur dann unmittelbar begünstigten Zwecken, wenn er die geforderten Einwirkungsmöglichkeiten hat, da die unmittelbare Förderung ein aktives Tun verlangt. Ein Verein, der lediglich begünstigte Aufgaben finanziert, ist dann nicht gemeinnützig, wenn er sich auf die bloße Mittelbereitstellung - ohne entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten auf Erfüllungsgehilfen - beschränkt (Baldauf, a.a.O., 121 f mit Verweis auf Wiesner, Die laufende Besteuerung der Privatstiftung in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 181).

Nun ist zu untersuchen, ob die Bw. auf den Verein B Einwirkungsmöglichkeiten hat, die so gestaltet sind, dass der Verein B sozusagen Erfüllungsgehilfe der Bw. ist. Nach der Stiftungsurkunde vom 16.5.2008 widmet sich der Verein B der Betreuung und Unterstützung all jener, die einer persönlichen oder materiellen Hilfe bedürfen (Punkt 1.2. erster Satz). Dieser Verein ist einer der fünf Stifter der Bw. Die Bw. wurde errichtet, um die Tätigkeit dieses Vereines weiter zu optimieren (Punkt 1.2. zweiter Satz). Zweck der Bw. ist ausschließlich die Betreuung und Unterstützung aller vom Verein B unterstützter Obdachloser oder in sonstiger Weise hilfsbedürftiger Personen (Punkt 4.1. erster Satz), solange der Verein selbst seinem Vereinszweck am Standort Wien xy bzw. an weiteren von ihm betriebenen Standorten nachkommt, der Verein betreibt die Obdachloseneinrichtung. Sollte der Verein seinen Vereinzweck nicht mehr erfüllen, übernimmt die Bw. die ausschließliche Betreuung und Unterstützung all jener Personen, die einer persönlichen oder materiellen Hilfe bedürfen (Punkt 4.1. letzter Satz).

Der vorliegende Fall ist aber umgekehrt zur Anforderung des § 40 Abs.1 zweiter Satz BAO. Nach der Stiftungsurkunde betreibt der Verein B die Fürsorge für Obdachlose. Die Bw. wurde ua. von dem Verein als Stifter gegründet, um dessen Tätigkeit zu optimieren. Der Zweck der Bw. wird laut Punkt 4.3., insbesondere durch finanzielle Hilfe und durch materielle und ideelle Unterstützung des Vereines B erreicht. Begünstigte der Bw. sind die vom Verein betreuten Personen (Punkt 12.2.), das heißt, der Verein bestimmt die Begünstigten, deren materielle Unterstützung die Bw. über den Verein übernimmt. Nur die Stifter können die Stiftungsurkunde/Stiftungszusatzurkunde ändern. Von diesem Änderungsrecht ist allerdings ua. die Unterstützung der Tätigkeit des Vereines B ausgenommen (Punkt 13.1.).

Nach dem Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit des § 41 Abs. 1 BAO müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (VwGH 30.4.1999, 98/16/0317). Die Stiftungsurkunde der Bw. enthält keinen Hinweis darauf, dass ein Wirken des Vereines B wie ein eigenes Wirken der Bw. anzusehen seien.

Entgegen dem Berufungsvorbringen hat die Bw. keine Möglichkeit, auf den Verein einzuwirken. Das Gegenteil ist der Fall - die Begünstigten werden vom Verein bestimmt, Zweck der Bw. ist die finanzielle Hilfe für den Verein und der Zweck der Bw., die Unterstützung der Tätigkeit des Vereines, kann nicht einmal durch die Stifter selbst abgeändert werden. Der Text der Stiftungsurkunde spricht dezidiert dagegen, dass der Verein B als Gehilfe und verlängerter Arm der Bw. agiert. Der Verein B ist in Bezug auf die Bw. nicht Dritter iSd § 40 Abs. 1 zweiter Satz BAO, ebenso ist die Bw. nicht Dachverband über den Verein. Dachverband des Vereines B ist der Hauptrat der B1 en in Österreich. Damit verwirklicht die Bw. aber den begünstigten Zweck nicht durch ein aktives Tun selbst, sondern ist dem Verein B zur (finanziellen) Unterstützung dessen Tätigkeiten beiseite gestellt.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass primärer Zweck der Bw. als Privatstiftung die Optimierung der Tätigkeiten des Vereines B ist, der vor allem durch finanzielle und materielle Unterstützung erreicht wird. Damit verwirklicht die Bw. den begünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zweck - die Obdachlosenbetreuung - nicht selbst. Die Bw. ist auch nicht Dachverband über den Verein iSd § 41 Abs. 1 BAO, ebenso wie der Verein nicht als Gehilfe oder verlängerter Arm der Bw. iSd § 40 Abs. 1 zweiter Satz BAO agiert. Die Bw. ist daher keine von § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG geforderte juristische Person, die gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt, weswegen die Schenkungssteuerbefreiung für die Zuwendung von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen nicht gewährt werden kann.

Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen. Die Teilstattgabe bezüglich des einen Bescheides erfolgte, da die Zuwenderin selbst eine Privatstiftung ist, der gemäß § 8 Abs. 3 lit. b 2. Halbsatz ErbStG der Steuersatz von 2,5% zukommt (Zuwendung 14.000 Euro abzüglich Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 ErbStG 110 Euro ergibt die Bemessungsgrundlage von 13.890 Euro).

Wien, am 15. April 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 40 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 8 Abs. 3 lit. b ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955

Schlagworte:

Befreiung von der Schenkungssteuer, Privatstiftung, Verein, Gemeinnützigkeit, Fürsorge, Obdachlose, Mildtätigkeit, Dachverband, Erfüllungsgehilfe, unmittelbare Förderung

Verweise:

VwGH 20.02.1996, 93/13/0210
VwGH 30.04.1999, 98/16/0317
Baldauf in Kohler/Quantschnigg/Wiesner [Hrsg.] - Baldauf/Renner/Wakounig [Bearb.], Die Besteuerung der Vereine9
(Fellner, Kommentar zum ErbStG
UFS 29.04.2005, RV/0429-L/04

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