Gewährung der Schenkungssteuerbefreiung § 15 Abs. 1 Z 14 lit. a ErbStG für eine Privatstiftung, da sie den begünstigten Zweck, nämlich die Unterstützung Obdachloser, unmittelbar erfüllt. (Fortgesetztes Verfahren zu Aufhebung UFS 15.4.2011, RV/1658-W/09 durch VwGH 28.6.2012, 2011/16/0142)
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A2 1 Bw., vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger Ring 14, gegen fünf Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Februar 2009, ErfNr. xxx, StNr. yyy betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Den Berufungen gegen die fünf Schenkungssteuerbescheide wird Folge gegeben und die fünf Schenkungssteuerbescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Schenkungssteuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 lit. a ErbStG für Zuwendungen an eine Privatstiftung gewährt werden kann. Erfüllt die Privatstiftung den begünstigten Zweck, nämlich die Unterstützung Obdachloser, unmittelbar selbst?
Die Bw. wurde mit Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde am 16.5.2008 von fünf Stiftern gegründet und dies dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigt. Nach einem Vorhalteverfahren erließ das Finanzamt am 10.2.2009 fünf Bescheide, mit welchen es für die Stiftungszuwendungen der Stifter D, Verein B, E, C Privatstiftung, und F jeweils die Schenkungssteuer von 694,50 Euro gemäß § 8 Abs. 3 lit.b ErbStG 5% von einer Bemessungsgrundlage von 13.890 Euro für die Bw. festsetzte. Das Finanzamt begründete den Bescheid dahingehend, dass Zweck der Bw. die finanzielle Unterstützung des Vereines B , also die Finanzierung der von diesem Verein geförderten gemeinnützigen Zwecke sei.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Beantragt wurde die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 14 lit. a ErbStG. Eingewendet wurde, dass eine unmittelbare Förderung vorliege, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfülle. Dies könne auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen sei. Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung, insbesondere Leitung ihrer Unterverbände beschränke, diene gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn alle Unterverbände gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten. Der tatsächlich gelebte Zweck und die Textierung der Stiftungsurkunde spiegelten eindeutig diese geforderte Unmittelbarkeit wieder. In eventu wurde die Anwendung des linearen Steuersatzes von 2,5% gemäß § 8 Abs. 3 lit. b ErbSt auf die Zuwendung durch die C Privatstiftung beantragt, da dieser Stifter selbst eine Privatstiftung sei.
Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung, sondern legte dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufung zur Entscheidung vor.
Der Unabhängige Finanzsenat gab der Berufung gegen den Bescheid betreffend Zuwendung der C Privatstiftung teilweise Folge, im Übrigen wies sie die Berufungen gegen diesen Bescheid sowie gegen die weiteren vier Bescheide als unbegründet ab (UFS 15.4.2011, RV/1658-W/09, UFS 15.4.2011, RV/1659-W/09, UFS 15.4.2011, RV/1661-W/09, UFS 15.4.2011, RV/1663-W/09, UFS 15.4.2011, RV/1664-W/09).
Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof VwGH 28.6.2012, 2011/16/0142 hob die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aus folgenden Gründen auf:
"Soweit Punkt 4.1. der Stiftungsurkunde den Zweck der Privatstiftung ausschließlich in der Betreuung und Unterstützung aller vom Verein B unterstützter Obdachloser oder in sonstiger Weise hilfsbedürftiger Personen sieht, ist darin keine bloß mittelbare Förderung im Sinn des § 40 Abs. 1 BAO normiert, weil Punkt 4.1. lediglich den Kreis der Begünstigten dahingehend definiert, dass es sich um die auch vom genannten Verein unterstützten Obdachlosen oder in sonstiger Weise hilfsbedürftigen Personen handle. Dadurch gelangt zum Ausdruck, dass die Zielgruppen der Begünstigten des Vereins einerseits und der Stiftung andererseits - zumindest zum Teil - deckungsgleich sind, ohne dass die Begünstigung durch die Stiftung nur im Wege des Vereins erfolgen könnte.
Soweit Punkt 4.3. die Mittel zur Erreichung des Stiftungszwecks näher umschreibt, nimmt dieser Punkt wiederum auf Punkt 4.5. dahingehend Bezug, dass dort die Erfüllung des in Punkt 4.1. festgelegten Stiftungszwecks von der Stiftung unmittelbar selbst vorgesehen wird. Die Heranziehung Dritter durch die Stiftung setzt nach Punkt 4.5. die Sicherstellung voraus, dass das Wirken des Dritten wie das eigene Wirken der Privatstiftung anzusehen sei. Darin liegt aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine hinreichend bestimmte satzungsmäßige Regelung dahingehend, dass zur Verwirklichung des Stiftungszwecks herangezogene Dritte der Stiftung und damit dem Stiftungszweck vertraglich verbunden zu sein haben (vgl. in diesem Sinn auch Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine 10 , Rz. 257 und 258 mwN).
Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht dem Argument der belangten Behörde zu folgen, dass die Begünstigten - und damit der Zweck der Stiftung - vom Verein B bestimmt würden. Soweit die belangte Behörde hiefür einen Teil der Präambel ins Treffen führt, kommt diesem Textteil nicht die Bedeutung zu, dem im Weiteren in der Stiftungsurkunde hinreichend klar umschriebenen Stiftungszweck eine abweichende Bedeutung zu verleihen. Allein der Umstand, dass die Intention der Stiftung der Beschwerdeführerin darin liegt, die Betreuung und Unterstützung all jener, die einer persönlichen oder materiellen Hilfe bedürfen, zu optimieren, widerspricht nicht dem in der Stiftungsurkunde näher dargelegten Stiftungszweck. Nach dem bereits Gesagten umschreibt Punkt 4.1. der Stiftungsurkunde nur den Kreis der begünstigten natürlichen Personen, nämlich der (auch) vom Verein B unterstützten Obdachlosen oder in sonstiger Weise hilfsbedürftiger Personen, ohne damit eine nur mittelbare, durch den Verein mediatisierte Förderung nahezulegen. Wie bereits eingangs festgehalten, zieht auch die belangte Behörde nicht in Zweifel, dass die Unterstützung solcher (natürlicher) Personen begünstigte Zwecke im Sinn des § 34 BAO erfüllen kann. Der Umstand, dass solche begünstigte Personen auch Unterstützung von einer anderen juristischen Person erhalten, nimmt der Unterstützung dieser (natürlichen) Personen nicht den Charakter im Sinn des § 34 BAO.
Soweit eine solche mittelbar im Wege des genannten Vereins erfolgen soll, knüpft Punkt 4.3. der Stiftungsurkunde dies allerdings an die Kautelen des Punktes 4.5. dieser Urkunde, sodass eine Unterstützung des Vereins B der Stiftungsurkunde zufolge nur dann erfolgen darf, wenn vorab sichergestellt ist, dass das Wirken dieses Vereins wie das eigene Wirken der Privatstiftung anzusehen ist. Durch Punkt 4.3. in Verbindung mit Punkt 4.5. der Stiftungsurkunde ist sohin die Einwirkungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf den genannten Verein vorausgesetzt, um die stiftungs gemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.
Unter Zugrundelegung der Stiftungsurkunde fördert die Beschwerdeführerin daher unmittelbar und ausschließlich begünstigte Zwecke im Sinn des § 34 BAO, weshalb im Beschwerdefall die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 14 lit. a ErbStG anwendbar ist."
Deshalb war den Berufungen stattzugeben und die fünf Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Wien, am 3. August 2012
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte: | Befreiung von der Schenkungssteuer, Privatstiftung, Verein, Gemeinnützigkeit, Fürsorge, Obdachlose, Mildtätigkeit, Dachverband, Unmittelbarkeit, unmittelbare Förderung |
Verweise: | VwGH 28.06.2012, 2011/16/0142 |