UFS RV/3236-W/10

UFSRV/3236-W/1017.2.2011

Kleines Pendlerpauschale bei überwiegender Zumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 20. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, vertreten durch Fachvorständin Hofrätin Mag. Susanne Brandstätter, vom 15. Juli 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 im Beisein der Schriftführerinnen Diana Engelmaier und Mag. Katharine Wenk nach der am 16. Februar 2011 am Finanzamt Gänserndorf Mistelbach in Mistelbach durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Marketingleiterin einer Non-Profit-Organisation. Sie wohnt in A, ihre Arbeitsstätte befindet sich in Wien.

Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist strittig, ob - und bejahendenfalls in welchem Umfang - der Bw. im Jahr 2009 das Pendlerpauschale zusteht.

Der Arbeitgeber der Bw. berücksichtigte bei der laufenden Lohnverrechnung (ab Arbeitsbeginn am 1. 4. 2009) ein Pendlerpauschale von 1.017,00 €, somit das "große" Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 (Jahresbetrag 1.356,00 €).

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 20. Mai 2010 erfolgte diesbezüglich keine Änderung; der Einkommensteuerbescheid erging erklärungskonform.

In ihrer gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 über FinanzOnline am 2. Juni 2010 erhobenen Berufung beantragte die Bw. den Alleinverdienerabsetzbetrag, da ihr Ehegatte B C im Jahr 2009 negative Einkünfte erzielt habe.

Das Finanzamt stellte hierauf fest, dass die Bw. von 12. Jänner 1998 bis 21. Juli 2006 ihren Hauptwohnsitz in Wien 12., D-Gasse 7/24 hatte, seit 21. Juli 2006 in A. Der Ehegatte hatte von 12. Jänner 1998 bis 19. Feber 2007 seinen Hauptwohnsitz in Wien 12., D-Gasse 7/24, seit 19. Feber 2007 in A. Die Wohnung in Wien 12. dient laut Melderegister dem Ehegatten seit 19. Feber 2007 als Nebenwohnsitz. Der Ehegatte hatte zunächst die Einkommensteuererklärung für 2009 noch nicht eingereicht.

Das Finanzamt ersuchte in weiterer Folge die Bw. mit Vorhalt vom 17. Juni 2010:

"Zur abschließenden Erledigung der Berufung sind folgende Unterlagen notwendig:

* großes Pendlerpauschale ab 20 km:

- Bekanntgabe Ihrer Arbeitsstätte(n) im Kalenderjahr 2009 (=genaue Anschrift) bestätigt vom Arbeitgeber

- Bestätigung Ihres Arbeitgebers, aus der Arbeitsbeginn und -ende ersichtlich sind und ob gleitende Arbeitszeit möglich ist

* Wohnraumschaffung/-sanierung € 3.958: belegm. Nachweis der Ausgaben

a) bei Hausbau, Zubau oder Umbau: Baubewilligungsbescheid und Rechnungen

b) bei Wohnraumsanierung: Rechnungen von befugten Unternehmen - keine Materialrechnungen

c) bei Darlehensrückzahlungen: Darlehensvertrag, Bankbestätigung und Rechnungen in Höhe des Darlehens ab dem Zeitpunkt der Darlehensauszahlung

* Alleinverdienerabsetzbetrag: Um den Gesamtbetrag der Einkünfte des Gatten ermitteln zu können, welcher für die Anerkennung des AVAB von Bedeutung ist, muss Ihr Gatte (bzw. steuerl. Vertreter) die Einkommensteuererklärung abgeben."

Der dann mit Datum 15. Juli 2010 ergangene Einkommensteuerbescheid 2009 für den Ehegatten weist ein negatives Einkommen für dieses Jahr aus.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 legte die Bw. unter anderem eine Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 1. Juli 2010 vor, wonach die Bw. seit 31. März 2009 Arbeitnehmerin sei. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage 40 Stunden. "In ihrer Abteilung sind jedoch betriebsbedingt häufig kurzfristig Überstunden Abends notwendig sowie immer wieder auch am Wochenende. Die Gleitzeit ist daher nur bedingt möglich zu nützen und verkehrt meist am Rückweg kein Massenverkehrsmittel mehr." Das Büro habe sich zunächst in Wien 5., E-Straße 131, befunden; seit August 2009 sei das Büro in Wien 15., F-Straße 236.

Einem Aktenvermerk des Finanzamts zufolge seien eine Baubewilligung für das im Miteigentum der Ehegatten stehende Haus in A vorgelegt und die Aufwendungen für den Hausbau zu 100% mit Rechnungen nachgewiesen worden.

Aktenkundig sind ferner mehrere Ausdrucke von Fahrplänen und Routenplanern.

Zusammengefasst kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass folgende Wegzeiten für das Pendlerpauschale maßgebend seien:

Betreff

Zeit

Fahrt PKW zum Bahnhof Wolkersdorf und Wartezeit

15 min.

Fahrt ÖBB Wolkersdorf - Wien Mitte ø

30 min.

Umsteigen

3 min.

U 4

10 min.

Fußweg Arbeitsstätte

5 min.

Gesamt

1 h 3 min.

Betreff

Zeit

Fahrt PKW zum Bahnhof Wolkersdorf und Wartezeit

15 min.

Fahrt ÖBB Wolkersdorf - Wien Floridsdorf ø

22 min.

Umsteigen

2 min.

U 6

20 min.

Fußweg Arbeitsstätte

6 min.

Gesamt

1 h 6 min.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. August 2010 änderte das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 dahingehend ab, dass zwar der Alleinverdienerabsetzbetrag und höhere Sonderausgaben berücksichtigt wurden, allerdings das Pendlerpauschale von 1.017,00 € auf 472,50 € vermindert wurde.

In der gesonderten Bescheidbegründung führt das Finanzamt aus:

"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wobei für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen folgendes gilt:

Voraussetzung für den Abzug eines (Pendler)Pauschbetrages gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 ist zudem, dass eine bestimmte Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt wird.

In quantitativer Hinsicht ist beim kleinen als auch beim großen Pendlerpauschale auf das Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum abzustellen. Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf das große Pendlerpauschale.

Nach der Verwaltungspraxis, übereinstimmend mit Lehre und Rechtsprechung, ist Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit gegeben, wenn für die Hinfahrt oder die Rückfahrt folgende Wegzeiten, gerechnet vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zum Erreichen der Wohnung, überschritten werden:

Das große Pendlerpauschale steht dann zu, wenn die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar oder nicht möglich ist z.B. wenn ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt. Zu beachten ist jedoch, dass eine optimale Kombination von Massenbeförderungsmitteln und Individualverkehr (Park and Ride) zu unterstellen ist. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein.

Unter Berücksichtigung einer ca. 15 Minuten dauernden Fahrt mit dem PKW - wie oben bereits erwähnt, ist nach der Verwaltungspraxis eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen - für die ca. 8 km lange Strecke von der Wohnung bis zum Bahnhof Wolkersdorf, einer ca 30 Minuten dauernden Zugfahrt zwischen Bahnhof Wolkersdorf und Bahnhof Wien Mitte Landstraße bzw. einer ca.22 Minuten dauernden Zugfahrt zwischen Bahnhof Wolkersdorf und Bahnhof Floridsdorf, einer ca. 10 Minuten dauernden Fahrt mit der U 4 bzw. 20 Minuten dauernden Fahrt mit der U 6 der Dauer eines Fußweges von der U-Bahnhaltestelle zur Arbeitsstätte von ca. 5 bis 6 Minuten, sowie etwaiger (kurzer) Wartezeiten kann nicht davon gesprochen werden, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleibt im konkreten Fall bei Weitem unter zwei Stunden. Weiters verkehren auf der überwiegenden Strecke (= von 1050 Wien, E-Straße 131 bzw. 1150 Wien, F-Straße) auch am Abend regelmäßig die öffentlichen Verkehrsmittel U-Bahnen bzw. Züge der ÖBB (bis 22:29 im Abstand von ca. 30 Minuten und kürzer und ab 22:29 Uhr bis 0:29 Uhr stündlich). Dies gilt auch am Sonntag.

Aufgrund der regelmäßigen Verbindungen ist daher ein großes Pendlerpauschale mangels Unzumutbarkeit nicht anzuerkennen. Es war somit ein kleines Pendlerpauschale (20 bis 40 km) für den Zeitraum 1.04. bis 31.12.2009 zur berücksichtigen.

Hinsichtlich der Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages wurde dem Berufungsbegehren entsprochen."

Mit Anbringen in FinanzOnline vom 28. August 2010 stellte die Bw. einen Vorlageantrag. Sie verfüge über kein eigenes Auto, weswegen sie die Park & Ride-Variante nicht nützen könne. Wenn die Bw. vom Bahnhof Wolkersdorf zum Wohnort zu Fuß gehe, weil sie den letzten Bus um 18:42 Uhr nicht erreichen könne, brauche sie zusätzlich eine Stunde und komme daher "über die 2-Stundengrenze". Am Wochenende fahre dieser Bus überhaupt nicht. Das Arbeitsende sei immer sehr unregelmäßig.

Mit Bericht vom 11. Oktober 2010 legte das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu Entscheidung vor.

Die Bw. sandte in weiterer Folge am 21. Oktober 2010 ein E-Mail an den Referenten des UFS, worin sie ihr bisheriges Vorbringen wie folgt ergänzte:

"...letzte Woche bekam ich in Kopie den Vorlagebericht an Sie bzw. den unabhängigen Finanzsenat von Frau S/FA Mistelbach per Post zugestellt. Es geht hier um die Zuerkennung der kleinen oder großen Pendlerpauschale.

Leider scheint hier ein wichtiger Brief, den ich Mitte August online an mein Finanzamt zur Erklärung gesendet habe, irgendwie "durchgerutscht" zu sein, daher möchte ich Ihnen dieses wichtige Faktum einfach kurz mitteilen. Sie müssen sich ja sonst fragen, warum ich so hartnäckig bin, weil die Lage ja ansonsten ganz klar erscheint.

Ausgeführt wurde die Möglichkeit, mit dem PKW das Park and Ride System zu benützen und damit bleibe ich natürlich unter 2 Std. Fahrtzeit und es steht mir nur das kleine Pendlerpauschale zu.

Leider habe ich aber kein Auto, wodurch die Berechnung "PKW zum Park and Ride System" leider nicht zutrifft.

Da ich im Marketing arbeite, kann ich aber leider abends auch nicht einfach dann gehen, wann ich müßte, um den letzten Bus Dr. Richard XXX um 18:42 zu erreichen. Ich muß mich immer kurzfristig nach den betrieblichen Gegebenheiten richten, was mir auch von meinen Vorgesetzten bestätigt wurde.

Wenn ich zu Fuß gehen muß, weil mich niemand aus der Familie abholen kann, sind das 6km lt. Google Maps (1Std. und 9 Minuten Wegzeit zusätzlich zu der vom FA Mistelbach errechneten Wegzeit pro Richtung von 1 Std 3 od.6 Minuten)."

Der Referent antwortete hierauf mit E-Mail vom selben Tag:

"... In der Sache selbst möchte ich nur kurz auf eine jüngst getroffene Entscheidung des Senates 17 zum Pendlerpauschale ( https://findok.bmf.gv.at/findok/link?bereich=ufs-tx&gz=%22RV%2F1060-W%2F10%22 ) verweisen (siehe auch Anhang). Dort wurde - soweit für Ihr Verfahren von Belang - unter anderem die Auffassung vertreten, dass a) das "große" Pendlerpauschale auch dann zusteht, wenn die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zwar unzumutbar ist, dieser mangels Autos aber dennoch verwendet wird (man könnte hier auch die Ansicht vertreten, es bestünde kein Mehraufwand), b) dass andererseits auf Grund des Gesetzeswortlautes die Fahrzeitenermittlung an Hand von Park & Ride auch dann vorzunehmen ist, wenn kein Auto zur Verfügung steht, sowie c) dass eine Gesamtwegzeit (hin und zurück unter Berücksichtigung aller Fußwege, Fahrzeiten der Verkehrsmittel, Wartezeiten,...) von mehr als drei Stunden (also 1 1/2 Stunden je Richtung) abweichend von der Ansicht der Finanzverwaltung idR als unzumutbar anzusehen sein wird.

Könnten Sie mir bei Gelegenheit mitteilen,

a) Ihre gesamte Wegzeit unter der Annahme der Nutzung von Park & Ride je Richtung (unter Angabe der Abfahrts- und Ankunftszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel nach den Fahrplänen im Berufungszeitraum sowie der fiktiven Autofahr- und Parkplatzsuchzeiten).

b) Ihre gesamte tatsächliche Wegzeit je Richtung (unter Angabe der Abfahrts- und Ankunftszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel).

c) Ihre konkreten Arbeitszeiten im Berufungszeitraum (am Besten durch Vorlage von Zeitaufzeichnungen für den Arbeitgeber, sofern vorhanden).

d) Wie oft war es in den einzelnen Monaten der Fall (bitte für jedes Monat gesondert darstellen), dass Sie den letzten Bus Dr. Richard XXX um 18:42 Uhr nicht erreichen konnten, und wie lange war dann die Gesamtwegzeit..."

Die Bw. gab hierauf mit E-Mail vom selben Tag bekannt: "Natürlich sende ich Ihnen sobald als möglich diese Daten, nur wird es etwas dauern, bis ich alles zusammen habe!"

Mit E-Mail vom 15. November 2010 übermittelte die Bw. nachstehende Informationen:

"...

a) gesamte Wegzeit unter der Annahme der Nutzung von Park & Ride je Richtung (unter Angabe der Abfahrts- und Ankunftszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel nach den Fahrplänen im Berufungszeitraum sowie der fiktiven Autofahr- und Parkplatzsuchzeiten).

Büro-Standort F-Straße:

7:35 Auto bis Park and Ride, inkl. Parkplatzsuche: ca. 12-15 Minuten

7:47 oder 7:54 fährt die S2 bis Handelskai, dort umsteigen in U6, ca. 8:16: ca. 22 Minuten

U6 von Handelskai bis Längenfeldgasse, Ankunft meist ca. 8:38

Fußweg ins Büro: 2 Min

8:40: Wegzeit 1 Stunde, 5 Min.

Die Dauer des Heimwegs hängt davon ab, wann ich fertig bin, bei Verwendung eines Auto etwa 1 Stunde, 4 - 16 Minuten

17 Uhr verlasse ich das Büro: 2 Min. zu Fuß + ca. 25 Minuten mit U6: 17:27 Ankunft Floridsdorf,

3 Min. zum Zug

17:47 nächster Zug (Laa/Thaya)

Ankunft Wolkersdorf 18:06

2 Min. zum Park and Ride, ca. 10 Minuten Fahrt nach A: 18:18

Wegzeit 1 Stunde, 18 Min.

17:30 Uhr verlasse ich das Büro:

2 Min. zu Fuß + ca. 25 Minuten mit U6: 17:57 Ankunft Floridsdorf,

3 Min. zum Zug

18:05 nächster Zug (Laa/Thaya)

Ankunft Wolkersdorf 18:24

2 Min. zum Park and Ride, ca. 10 Minuten Fahrt nach A: 18:36

Wegzeit 1 Stunde, 6 Min.

18 Uhr verlasse ich das Büro:

2 Min. zu Fuß + ca. 25 Minuten mit U6: 18:27 Ankunft Floridsdorf,

3 Min. zum Zug

18:47 nächster Zug (Laa/Thaya)

Ankunft Wolkersdorf 19:06

2 Min. zum Park and Ride, ca. 10 Minuten Fahrt nach A: 19:18

Wegzeit 1 Stunde, 18 Min.

18:30 Uhr verlasse ich das Büro:

19:05 nächster Zug (Laa/Thaya)

Ankunft Wolkersdorf 19:24

2 Min. zum Park and Ride, ca. 10 Minuten Fahrt nach Pfösing: 19:36

ergibt Wegzeit 1 Stunde, 6 Min.

19 Uhr > Ankunft Wolkersdorf 20:06 + ca. 10 Minuten ergibt Wegzeit 1 Stunde, 6 Min

Büro-Standort E-Straße 131:

anhand von www.anachb.at recherchiert, da ich leider keine Fahrpläne aus 2009 habe.

7:35 Auto bis Park and Ride, inkl. Parkplatzsuche: ca. 10-15 Minuten

7:47 oder 7:54 fährt die S2 bis Wien Mitte (Ankunft 8:31)

dort umsteigen 3 Min. in U4, 8:43 in Margaretengürtel U-Bahnstation

Fußweg 5 Min. ins Büro

Wegzeit 1 Stunde, 10 Min.

17:00 Uhr verlasse ich das Büro:

ab 17:00 Wien E-Straße 131

ca. 5 Min Fußweg bis Margaretengürtel

ab 17:05 U-Bahn U4, Richtung Heiligenstadt

an 17:13 Landstraße, ca. 3 Min Fußweg

S-Bahn S2, Richtung Mistelbach

ab 17:16 Wien Mitte an 17:51 Wolkersdorf

2 Min. zum Park and Ride, ca. 10 Minuten Fahrt nach A: 18:03 zuhause

Wegzeit 1 Stunde, 3 Minuten

17:30 Uhr verlasse ich das Büro:

ca. 5 Min Fußweg, ab 17:39 Margaretengürtel;

U-Bahn U4, Richtung Heiligenstadt an 17:49 Schwedenplatz

ca. 2 Min Fußweg

U-Bahn U1, Richtung Leopoldau ab 17:51 Schwedenplatz

an 18:08 Leopoldau

ca. 3 Min Fußweg zu R 2414 Regionalzug, Richtung Laa an der Thaya:

ab 18:11 Leopoldau - an 18:23 Wolkersdorf

2 Min. zum Park and Ride, ca. 10 Minuten Fahrt nach A: 18:35 zuhause

Wegzeit 1 Stunde, 5 Minuten

18:00 verlasse ich das Büro:

ca. 5 Min Fußweg

an 18:05 Margaretengürtel ca. 2 Min Fußweg

U-Bahn U4, Richtung Heiligenstadt ab 18:05 Margaretengürtel

an 18:13 Landstraße

ca. 3 Min Fußweg

ab 18:16 Wien Mitte S-Bahn S2, Richtung Mistelbach

an 18:51 Wolkersdorf

2 Min. zum Park and Ride, ca. 10 Minuten Fahrt nach A: 19:03 zuhause

Wegzeit 1 Stunde, 3 Minuten

b) gesamte tatsächliche Wegzeit je Richtung (unter Angabe der Abfahrts- und Ankunftszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel).

Büro-Standort F-Straße:

7:30 Weg zum Bus XXX : Abfahrt fahrplanmäßig: 7:35 - ca. 7:47-50 Ankunft am P&R

(7:47 oder) 7:54 fährt die S2 bis Handelskai, dort umsteigen in U6, ca. 8:13: ca. 22 Minuten

U6 von Handelskai bis Längenfeldgasse, Ankunft meist ca. 8:38

Fußweg ins Büro: 2 Min

8:40: Wegzeit 1 Stunde, 10 Min.

Die Dauer des Heimwegs hängt hier noch mehr davon ab, wann ich fertig bin:

17 Uhr verlasse ich das Büro: 2 Min. zu Fuß + ca. 22 Minuten mit U6: 17:25 Ankunft Floridsdorf,

3 Min. zum Zug, 17:47 nächster Zug (Laa/Thaya)

Ankunft Wolkersdorf 18:06

nächster bzw. letzter Bus XXX: Abfahrt 18:42 von P&R Wolkersdorf

ca. 18:52 Ankunft in A, 2 min. Fußweg nach Hause

18:54 Ankunft

Wegzeit 1 Stunde, 54 Min.

17:30 Uhr verlasse ich das Büro:

2 Min. zu Fuß + ca. 22 Minuten mit U6 (17:54 Ankunft Floridsdorf)

3 Min. zum Zug, 18:05 nächster Zug (Laa/Thaya)

Ankunft Wolkersdorf 18:24 am BHF

nächster bzw. letzter Bus XXX: Abfahrt 18:42 von P&R Wolkersdorf

ca. 18:52 Ankunft in A, 2 min. Fußweg nach Hause:

18:54 Ankunft

Wegzeit 1 Stunde, 24 Min.

18 Uhr verlasse ich das Büro:

2 Min. zu Fuß + ca. 22 Minuten mit U6: 18:24 Ankunft Floridsdorf,

3 Min. zum Zug

18:47 nächster Zug (Laa/Thaya)

Ankunft Wolkersdorf 19:06

es fährt kein Bus XXX

entweder zu Fuß (1 Stunde, da bergauf), Abholung durch Familie (ca. 20 Min. inkl. Wartezeit + 20 Min. Zeitaufwand meines Ehemannes!) oder Autostopp

Wegzeit 1 Stunde 6 Minuten + 40-60 Minuten

18:30 Uhr verlasse ich das Büro:

19:05 nächster Zug (Laa/Thaya)

Ankunft Wolkersdorf 19:24

es fährt kein Bus XXX

entweder zu Fuß (1 Stunde, da bergauf), Abholung durch Familie (ca. 20 Min. inkl. Wartezeit + 20 Min. Zeitaufwand meines Ehemannes!) oder Autostopp

Wegzeit 54 Minuten + 40-60 Minuten

19 Uhr > Ankunft Wolkersdorf 20:06

es fährt kein Bus XXX mehr

entweder zu Fuß (1 Stunde, da bergauf), Abholung durch Familie (ca. 20 Min. inkl. Wartezeit + 20 Min. Zeitaufwand meines Ehemannes!) oder Autostopp

Wegzeit 1 Stunde 6 Minuten + 40-60 Minuten

Büro-Standort E-Straße 131

17:00 Uhr verlasse ich das Büro:

ab 17:00 Wien E-Straße 131

ca. 5 Min Fußweg bis Margaretengürtel

ab 17:05 U-Bahn U4, Richtung Heiligenstadt

an 17:13 Landstraße, ca. 3 Min Fußweg

S-Bahn S2, Richtung Mistelbach

ab 17:16 Wien Mitte an 17:51 Wolkersdorf

nächster und letzter Bus XXX fährt um 18:42, Ankunft 18:52 zuhause

Wegzeit 1 Stunde, 52 Minuten

17:30 Uhr verlasse ich das Büro:

ca. 5 Min Fußweg, ab 17:39 Margaretengürtel;

U-Bahn U4, Richtung Heiligenstadt an 17:49 Schwedenplatz

ca. 2 Min Fußweg

U-Bahn U1, Richtung Leopoldau ab 17:51 Schwedenplatz

an 18:08 Leopoldau

ca. 3 Min Fußweg zu R 2414 Regionalzug, Richtung Laa an der Thaya:

ab 18:11 Leopoldau - an 18:23 Wolkersdorf

nächster und letzter Bus XXX fährt um 18:42, Ankunft 18:52 zuhause

Wegzeit 1 Stunde, 22 Minuten

18:00 verlasse ich das Büro:

ca. 5 Min Fußweg

an 18:05 Margaretengürtel ca. 2 Min Fußweg

U-Bahn U4, Richtung Heiligenstadt ab 18:05 Margaretengürtel

an 18:13 Landstraße

ca. 3 Min Fußweg

ab 18:16 Wien Mitte S-Bahn S2, Richtung Mistelbach

an 18:51 Wolkersdorf

es fährt kein Bus XXX mehr

entweder zu Fuß (1 Stunde, da bergauf), Abholung durch Familie (ca. 20 Min. inkl. Wartezeit + 20 Min. Zeitaufwand meines Ehemannes!) oder Autostopp

Wegzeit 51 Minuten + 40-60 Minuten

Abends ist der Rhythmus bis 21: 46 ähnlich, allerdings gibt es ab Floridsdorf weniger Züge, wodurch längere Wartezeiten entstehen:

21:46 Handelskai - 22:16 Wolkersdorf

22:25 Handelskai - 22:51 Wolkersdorf

23:25 Handelskai - 23:51 Wolkersdorf

c) Ihre konkreten Arbeitszeiten im Berufungszeitraum (am Besten durch Vorlage von Zeitaufzeichnungen für den Arbeitgeber, sofern vorhanden).

Es ist leider nur ein Ausdruck aus unserem Zeitkontrollsystem seit 1.Juni 09 möglich. Dies sende ich Ihnen heute per Post.

d) Wie oft war es in den einzelnen Monaten der Fall (bitte für jedes Monat gesondert darstellen), dass Sie den letzten Bus Dr. Richard XXX um 18:42 Uhr nicht erreichen konnten, und wie lange war dann die Gesamtwegzeit?

Gerne markiere ich Ihnen auf der Zeitaufzeichnung (Ausdruck aus unserem Zeitkontrollsystem, kommt per Post), wie häufig dies der Fall war, doch die Frage, wann ich dann heimkam, bzw. die Dauer der Gesamtwegzeit kann ich nur annähernd beantworten, da ich hier leider keine Aufzeichnungen geführt habe und mich natürlich sooft als irgendmöglich habe abholen lassen bzw. per Autostop unterwegs war.

Gelb markiert sind die Tage, an denen ich zumindest einmal (meist am Heimweg) länger als 1,5 Stunden unterwegs war oder gar kein Bus mehr fuhr. (Letzter Bus Dr. Richard XXX, Montag bis Freitag, um 18:42. Am Wochenende fährt kein einziger Bus unseren Ort an.)* Wie Sie bei Durchsicht der Liste feststellen werden, gibt es im gesamten Zeitraum nur 2 WOCHEN, in denen nichts gelb markiert ist, also in denen die normale Wegzeit von 1 Std. 25 Min. (in eine Richtung) nicht überschritten wurde !

*In den Fällen wo ich keinen Bus mehr habe, addiert sich zur Wegstrecke von F-Straße 236 (1150 Wien) bis Wolkersdorf Bahnhof (ca. 1 Std. 3 Minuten reine Fahrzeit) noch ca. 20 Min. Fahr- und Wartezeit von H plus 20 Minuten Fahrzeit des Abholers (gesamt zumindest 1 Std. 43 Min.) hinzu.

(Oder die Wartezeit (+Fahrzeit) auf ein AST, das aber erst im Abstand von 1 Stunde zum letzten Bus kommt) oder Fußweg (1 Stunde) oder Autostopp.

Radfahren ist (bes. mit Bürogewand) für mich keine Option, da der Weg doch kontinuierlich bergauf geht und ziemlich mühsam ist.)

Dem muß ich nun noch hinzufügen, dass in der Übersicht nur die fahrplanmäßigen Zeiten angeführt sind, doch schon eine Verspätung von 3-5 Minuten (Bus, U-Bahn wie Zug) führt häufig dazu, dass ich meine Anschlüsse verpasse und auf den nächsten warten muß. 2009 geschah dies besonders häufig aufgrund der Probleme, die das Stellwerk Süßenbrunn hervorrief, hier waren großen Verspätungen und Ausfälle bis Jahresende üblich (die ich damals aber leider auch nicht dokumentiert habe).

An dieser Stelle möchte ich mich bei Ihnen ganz herzlich bedanken, dass Sie so freundlich waren, mir so prompt selbst zu antworten und dass Sie mir die Gelegenheit gaben, meine Situation darzustellen!"

Am 17. November 2010 übermittelte die Bw. dem Referenten Ausdrucke aus dem Zeiterfassungssystem ihres Arbeitgebers für den Zeitraum Juni 2009 bis Jänner 2010.

Hieraus ergibt sich, dass Dienstbeginn in der Regel zwischen 8:45 Uhr und 9:00 Uhr war, Dienstende zwischen 17:00 Uhr und 22:00 Uhr.

Im Juni 2009 konnte die Bw. an 4 Arbeitstagen infolge Arbeitsendes nach 17:30 Uhr den Bus nicht mehr erreichen, im Juli an 7 Arbeitstagen, im August an 8 Arbeitstagen, im September an 10 Arbeitstagen (zusätzlich an einem Arbeitstag an einem Samstag), im Oktober an 10 Arbeitstagen (zusätzlich an einem Arbeitstag an einem Samstag), im November an 3 Arbeitstagen und im Dezember an 2 Arbeitstagen.

Laut Routenplaner www.anachb.at beträgt die Entfernung zwischen der Wohnung in A und der Arbeitsstätte in Wien 5., E-Straße 131, 42,36 Straßenkilometer (schnellste Route) und sei diese inklusive 12 Minuten Zeitaufwand für Fußweg und Parkplatzsuche in 53 Minuten mit dem Auto zurücklegbar; die Entfernung zwischen der Wohnung in A und der Arbeitsstätte in Wien 15., F-Straße 236 33,73 Straßenkilometer (schnellste Route) und sei diese inklusive 9 Minuten Zeitaufwand für Fußweg und Parkplatzsuche in 50 Minuten mit dem Auto zurücklegbar.

Die Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fußweg zum Regionalbus, Fahrt mit dem Bus zum Bahnhof Wolkersdorf [Park & Ride], Fußweg zum Bahnhof, Fahrt mit der Bahn nach Wien, Weiterfahrt in Wien mit der U-Bahn, Fußweg zur Arbeitsstätte) weisen i. d. R. Gesamtwegzeiten von etwa 1 ¼ Stunden auf und liegen teilweise knapp über, knapp unter 1 ½ Stunden.

Mit E-Mail vom 14. Jänner 2011 ergänzte die Bw. ihr Vorbringen:

"Zu ihrem P.S. (siehe unten) darf ich an dieser Stelle noch hinzufügen, dass ab 11.Juni 2009 täglich in beiden Richtungen durch den Schaden im Stellwerk Süßenbrunn massive Verspätungen zustande gekommen sind, wodurch meine (anhand der Fahrpläne errechneten) theoretischen Wegzeiten leider die absolute Minimalzeit darstellen, ich beinahe täglich in jede Richtung noch zusätzlich lange Wartezeiten auf den nächstmöglichen Zug in Kauf nehmen mußte, auch wenn ich zeitlich optimal das Büro verlassen konnte. Nicht extra hervorzuheben brauche ich wohl die Tatsache, dass der letzte Anschlußbus Dr. Richard XXX natürlich NICHT auf den nächsten tatsächlich fahrenden Zug gewartet hat sondern nach Fahrplan gefahren ist.

Im gesamten Sommer standen also andauernd große Verspätungen an der Tagesordnung, wodurch ich sehr häufig die Anschlüsse verpaßt habe. All dies normalisierte sich zum großen Leidwesen aller Pendler erst im Herbst.

Leider ist es mir im Nachhinein aber nicht möglich gewesen, die konkreten Zugausfälle und die daraus resultierenden tatsächlichen Wegzeiten zu eruieren, (daher hat übrigens die Übermittlung der Wegzeiten so lange gedauert) da mir der Zugang zu diesen Daten der ÖBB fehlt und ich leider nicht mitgeschrieben habe, ich hoffe, dies gereicht mir nicht noch zum Nachteil."

In der am 16. Feber 2011 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung gab die Bw. an, dass sie immer wieder den letzten Autobus versäumt habe, weil der Zug verspätet angekommen sei. In diesen Fällen habe sie etwa 20 Minuten warten müssen, bis sie ihr Gatte vom Bahnhof abholen konnte. Der Gatte habe auch nicht immer sofort seine Arbeit zu Hause beenden können. An den Tagen, an denen aufgrund des späteren Dienstendes bereits vorhersehbar gewesen sei, dass der letzte Autobus nicht mehr erreicht werden kann, habe sie den Gatten bereits von Wien aus angerufen und sei dadurch die Wartezeit entfallen. Vom Ehegatten sei sie drei bis vier Mal pro Woche vom Bahnhof abgeholt worden. Fallweise habe sie auch eine Pizza für zu Hause bestellt und sei auch gleich mit dem Pizzadienst nach Hause mitgefahren. Grundsätzlich sei auch das Auto ihrer Tante oder das Weinvierteltaxi zur Verfügung gestanden. Zu Fuß nach Hause sei die Bw. nie gegangen. Die Gesamtwegzeit sei teilweise unter und teilweise über 1 ½ Stunden gelegen gewesen.

Gefragt nach den Verkehrsstörungen in Zusammenhang mit dem Ausfall des Stellwerk Süßenbrunn gab die Bw. an, dass die Situation so gewesen sei, dass sie schon ihre Arbeit in Wien aufgeben habe wollen. Die Fahrzeitverlängerung habe zumindest 20 min. in eine Richtung betragen, teilweise bis zu einer dreiviertel Stunde. Die Bw. habe nicht den Schienenersatzverkehr verwendet, sondern auf den nächsten Zug, wann immer dieser kam, gewartet.

Die Vertreterin des Finanzamtes, die zumeist diese Strecke in der anderen Richtung befahren hat, räumt ein, dass zwar etwa in den ersten 14 Tagen bis 3 Wochen der Zustand unzumutbar gewesen sei, danach hätten sich die Verhältnisse normalisiert und die Verspätungen bei etwa 5 bis 10 min eingependelt.

Rechtlich verwies die Vertreterin des Finanzamtes darauf, dass die Hinfahrt grundsätzlich an allen Tagen in einer vertretbaren Zeit möglich gewesen sei und sich das Problem der Nichtnutzbarkeit des Autobusses jeweils nur an einigen Tagen bei der Rückfahrt, nicht aber überwiegend in den einzelnen Monaten gestellt habe.

Die Bw. hielt dem Argument der Gleitzeit entgegen, dass sie sich aus beruflichen Gründen das Ende ihrer Arbeitszeit nicht immer aussuchen habe können. Es habe bei den Zügen neben den Wartezeiten auf den Zug auch Wartezeiten im Zug während der Fahrt gegeben.

Die Bw. könne sich nicht erinnern, wie die Eigentumswohnung ihres Mannes im Jahr 2009 genutzt worden ist. Derzeit wohne eine Freundin in der Wohnung. Die Wohnung sei aber wahrscheinlich nicht frei gewesen, da es damals das Einfachste gewesen wäre, in der Wohnung in Wien zu wohnen.

Seitens des Finanzamtes bestand kein Einwand, für den Weg zum und vom Büro in der E-Straße zwischen April und Juli das kleine Pendlerpauschale für 40 bis 60 km anzuerkennen.

Die Berufungswerberin führte abschließend aus, dass sie sich bemüht, sich bei ihrer Arbeitszeit nach den öffentlichen Verkehrsmitteln zu richten, dies aber nicht immer möglich sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt (lit. a leg. cit.), dass diese Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich - soweit nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist - durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten sind.

Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 zusätzlich bestimmte Pauschbeträge (so genanntes "kleines" Pendlerpauschale) berücksichtigt.

Folgende Pauschbeträge waren im Berufungszeitraum heranzuziehen:

20 bis 40 km

630 €

jährlich

40 bis 60 km

1.242 €

jährlich

über 60 km

1.857 €

jährlich

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 anstelle der vorstehend angeführten Pauschbeträge folgende Pauschbeträge ("großes" Pendlerpauschale) berücksichtigt:

2 bis 20 km

342 €

jährlich

20 km bis 40 km

1.356 €

jährlich

40 km bis 60 km

2.361 €

jährlich

über 60 km

3.372 €

jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck (Formular L 34) eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann steht ihm das Pendlerpauschale nicht zu, wobei allfällige Kosten für die Beförderung im Werkverkehr bis zur Höhe des Pendlerpauschales zu berücksichtigen sind.

Die Bw. hat in einer für Steuerpflichtige vorbildlichen Weise detailliert dargestellt, welche Verkehrsverbindungen im Berufungszeitraum bestanden haben und wie damals ihre Arbeitszeit gelagert war.

Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitsweg sowohl zum Büro in der E-Straße als auch zum Büro in der F-Straße unter Verwendung von Park & Ride jedenfalls in weniger als 1 ½ Stunden je Richtung und unter Verwendung nur des öffentlichen Verkehrs in aller Regel (bei Anpassung der Arbeitszeit an die Abfahrtzeiten: jedenfalls) in weniger als 1 ½ Stunden je Richtung zurückgelegt werden konnte.

Die Bw. hat für den Hinweg tatsächlich den Autobus genutzt, dessen im Wesentlichen der eines PKW entspricht. Für den Rückweg wurde nach den Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung in der Regel entweder ebenfalls der Autobus verwendet oder erfolgte eine Abholung durch den Ehegatten, wobei längere Verzögerungen nur dann eingetreten sind, wenn die Bw. erst am Bahnhof erkannt hat, dass der Autobus bereits gefahren war.

Zutreffend ist, dass es durch den Ausfall des Stellwerks Süßenbrunn nach einem durch den Diebstahl eines Erdungskabels verursachen Schaden durch einen Blitzschlag zwischen 28. Mai 2009 und Ende November 2009 zu teilweise massiven Verspätungen bei den Bundesbahnen kam. Dass diese Verspätungen jedoch an der Mehrzahl der Arbeitstage der einzelnen Monate (Lohnzahlungszeiträume) dazu geführt haben, dass eine Fahrtzeit von hin und zurück insgesamt drei Stunden regelmäßig Minuten überschritten wurde, kann nicht festgestellt werden.

Strittig ist, ob der Bw., die für ihren Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel verwendet, das "große" Pendlerpauschale zusteht.

Hier ist zunächst festzuhalten, dass diesbezüglich im UFS unterschiedliche Ansichten vertreten werden:

Eine Entscheidungslinie vertritt die Auffassung, das "große" Pendlerpauschale stehe in diesem Fall schon deswegen nicht zu, da tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden und daher bei Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein zusätzlicher, durch die Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verursachter Aufwand entstehe (UFS 14. 2. 2007, RV/0232-W/07; UFS 29. 4. 2009, RV/0447-I/08).

Einer anderen Entscheidungslinie zufolge steht - unter Hinweis auf Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 82 - das große Pendlerpauschale bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel zu, etwa, wenn trotz Unzumutbarkeit des Massenverkehrsmittels dennoch dieses benützt wird (UFS 29. 7. 2008, RV/2018-W/08; UFS 6. 10. 2008, RV/2394-W/08).

Nach Auffassung des Referenten stellt § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 darauf ab, ob dem "Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist"; dass der Arbeitnehmer dieses Massenverkehrsmittel tatsächlich nicht verwendet, ist hingegen nicht Voraussetzung für das "große" Pendlerpauschale.

Der Umstand, dass die Bw. tatsächlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, steht daher der Gewährung des "großen" Pendlerpauschales nicht entgegen (vgl. auch UFS 24. 6. 2010, RV/1060-W/10).

Kommt es nicht darauf an, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige tatsächlich für seinen Arbeitsweg verwendet, kann es aber auch nicht maßgebend sein, ob der Steuerpflichtige für eine optimale Kombination zwischen Individualverkehr und Massenverkehr über ein KFZ verfügt oder nicht.

Das Gesetz verlangt, dass "die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist".

Im gegenständlichen Fall ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls zwischen Wolkersdorf und der Arbeitsstätte in Wien zumutbar. Hierbei handelt es sich um den weitaus überwiegenden Teil des Arbeitsweges.

Dass der Arbeitnehmer etwa seinen PKW benötigt, um von seiner Arbeitsstätte weg Dienstreisen durchzuführen (und daher diesem Arbeitnehmer die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nicht möglich wäre, damit er an seiner Arbeitsstätte über ein Auto verfügt), hat der VwGH für die Frage des "großen" oder "kleinen" Pendlerpauschales als unerheblich angesehen, wenn jedenfalls zumindest für den halben Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen (VwGH 28. 10. 2008, 2006/15/0319).

Es kann daher bei der typisierenden Betrachtungsweise keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige über einen PKW (oder ein anderes KFZ) verfügt, um den "Park and Ride"-Verkehr zu nützen oder nicht, solange auf der überwiegenden Wegstrecke geeignete Massenverkehrsmittel zur Verfügung stehen (vgl. abermals UFS 24. 6. 2010, RV/1060-W/10).

Allerdings wird auch bei (theoretischer) Verwendung von "Park and Ride" eine tägliche regelmäßige Gesamtwegzeit für den Arbeitsweg von über 3 Stunden im Allgemeinen - unabhängig von der Entfernung - als unzumutbar anzusehen sein (siehe auch dazu - mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird - UFS 24. 6. 2010, RV/1060-W/10).

Das Finanzamt hat unter Verwendung von "Park and Ride" Gesamtwegzeiten von knapp über einer Stunde je Richtung ermittelt.

Auch die Bw. hat - eingeschränkt hinsichtlich Verspätungen in Zusammenhang mit dem Ausfall des Stellwerks Süßenbrunn - Gesamtwegzeiten von i. d. R. 1 ¼ bis 1 ½ Stunden (nur) mit öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt, solange sie nicht erst spät vom Büro wegkommt.

Selbst unter Einbeziehung der Verspätungen zwischen Mai und November 2009 lag die regelmäßige Gesamtwegzeit hin und zurück - von Ausnahmen abgesehen - nicht über 3 Stunden.

Wenn die Bw. (zutreffend) ins Treffen führt, dass es für die Frage der Gewährung des "kleinen" oder des "großen" Pendlerpauschales nicht darauf ankommt, ob ein PKW oder Massenverkehrsmittel verwendet werden, muss sie konsequenterweise für die Frage der Berücksichtigung eines PKW bei der optimalen Wegzeitermittlung auf den Gesetzeswortlaut verwiesen werden:

Hinsichtlich des (isoliert zu betrachtenden) überwiegenden Teils des Arbeitswegs ab Wolkersdorf Richtung Wien ist die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht unzumutbar.

Lediglich hinsichtlich des kleinen, nur wenige Kilometer umfassenden Teils zwischen der Wohnung und Wolkersdorf steht nicht immer ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung.

Die Wegzeiten in Kombination von Individual- und öffentlichem Verkehr betragen an einem Arbeitstag im allgemeinen insgesamt - wie ausgeführt - regelmäßig nicht mehr als drei Stunden.

Der UFS vermag nicht zu finden, dass ein derartiger Arbeitsweg bei einem Pendler unzumutbar lang ist.

Nun ist es zutreffend, dass die Bw. bei einem späten Arbeitsende den letzten Bus XXX nicht mehr erreichen kann und darauf angewiesen ist, entweder zu Fuß zu gehen, von der Familie mit dem Auto abgeholt zu werden oder Autostopp zu fahren.

Wird die Bw. mit dem Auto abgeholt, liegt die Wegzeit - wie die Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt hat - ebenfalls unter 1 ½ Stunden, außer sie kann ihren Gatten nicht rechtzeitig verständigen oder dieser konnte sie nicht abholen.

Lediglich in den Fällen, in denen eine rechtzeitige Abholung nicht möglich war und die Bw. andere Mittel finden musste, um nach Hause zu kommen, kam es zu einem 1 ½ Stunden übersteigenden Arbeitsweg.

Nun verlangt § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, dass dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar sein muss, damit ihm das "große" Pendlerpauschale zusteht.

Soweit sich dies den von der Bw. vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, war in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen (Monaten) das Arbeitsende sehr unterschiedlich. Mit Ausnahme der Monate September und Oktober war ein Arbeitsende nach 17:30 Uhr an weniger als 10 Tagen im Monat der Fall. Von den 23 tatsächlichen Arbeitstagen (einschließlich Samstag) im September konnte die Bw. an 11 Tagen keinen Bus verwenden, dies war ebenfalls nicht überwiegend. Gleiches gilt für Oktober (an 11 von 23 tatsächlichen Arbeitstagen war der Bus nicht verwendbar). Daher erfolgte - wollte man der Argumentation der Bw. folgen - die Überschreitung der zumutbaren Wegzeit nicht überwiegend in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen und stünde daher auch deswegen das "große" Pendlerpauschale nicht zu.

Freilich kommt es - wie oben ausgeführt - für die Abgrenzung zwischen "kleinem" und "großem" Pendlerpauschale nicht darauf an, ob hinsichtlich eines kleinen Wegteils die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist, sondern ob dies hinsichtlich des überwiegenden Wegteils nicht der Fall ist. Auch an Tagen, an denen der Bus nicht verwendet werden konnte, standen aber für den überwiegenden Wegteil öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung.

Da die Entfernung zur ersten Arbeitsstätte in Straßenkilometern (die Streckenkilometer bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel waren weder der Bw. noch dem Finanzamt bekannt) laut Routenplaner www.anachb.at in der Standardeinstellung zwischen 40 km und 60 km beträgt, war für die Monate April bis Juli das "kleine" Pendlerpauschale für diese Wegstrecke in Höhe von 1.242 € jährlich, also von 414 € für vier Monate, zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Monate August bis Dezember bleibt es beim "kleinen" Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 20 km bis 40 km in Höhe von 630 € jährlich, also von 262,50 € für fünf Monate.

Insgesamt beträgt das Pendlerpauschale somit 676,50 €.

Hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrags und der Sonderausgaben wird auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 17. Februar 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Kleines Pendlerpauschale, Großes Pendlerpauschale, Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Zumutbarkeit

Verweise:

VwGH, 2006/15/0319
Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 82
UFS, RV/0447-I/08
UFS, RV/2018-W/08
UFS, RV/2394-W/08
UFS, RV/1060-W/10

Stichworte