UFS RV/3434-W/10

UFSRV/3434-W/1021.12.2010

Zinsersparnisse: sonstiger Bezug

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0015 eingebracht. Mit Erk. v. 25.3.2015 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/7102025/2015 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. Juli 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 15. Juni 2010 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007 sowie Festsetzung von Säumniszuschlägen für Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007 wie folgt entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Höhe der Abgaben ist der Beilage zum Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Finanzamtes vom 24. August 2010 zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Strittig ist - als Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung - nur mehr die Frage, ob Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen (§ 5 der Sachbezugsverordnung [BGBl II 2001/416]) einen laufenden oder einen sonstigen Bezug (§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988) darstellen.

Den angefochtenen Bescheiden ist dazu folgende Begründung zu entnehmen (Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 11. Mai 2010):
Die von der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) unter der LOA 783 monatlich abgerechnete Zinsersparnis sei als laufender Bezug behandelt worden. Dieser Rechtsauffassung könne nicht zugestimmt werden. Beitragsrechtlich liege zwar ein laufender Bezug vor, steuerrechtlich sei die Zinsersparnis aber als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 abzurechnen. Daher könne die LOA 783 bei der Sechstelberechnung gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 und auch bei der Viertelberechnung gemäß § 67 Abs. 6 1. Satz EStG 1988 nicht miteinbezogen werden.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Seitens der Bw. sei mit den Mitarbeitern die monatliche Abrechnung der Kreditzinsen vereinbart worden. Die Zinsen würden kontokorrentmäßig abgerechnet und auch monatlich vorgeschrieben und erfasst.
Zu Recht sei dargestellt worden, dass § 5 der Sachbezugsverordnung definiere, dass Zinsersparnisse einen sonstigen Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 darstellen. Daraus leite sich ab, dass wenn im Sinne des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 kein sonstiger Bezug vorliege, auch Zinsersparnisse als laufende Bezüge zu versteuern seien. In weiterer Folge setzt sich die Berufung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Abgrenzung laufende/sonstige Bezüge auseinander und gelangt zu der Auffassung, die monatlich berechnete Zinsersparnis sei als laufender (Sach-)Bezug zu versteuern mit der Auswirkung, dass sich dadurch das Jahressechstel erhöhe und dieser laufende (Sach-)Bezug auch bei der Viertelberechnung gemäß § 67 Abs. 6 1. Satz EStG 1988 zu berücksichtigen sei.
Im Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 24. August 2010 ist das Finanzamt (in diesem Punkt) dem Berufungsbegehren nicht gefolgt und hat dies ua. auch damit begründet, dass in der Sachbezugsverordnung explizit ausgeführt werde, dass Zinsersparnisse als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 zu behandeln seien.

Der Vorlageantrag vom 29. September 2010 erschöpft sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Berufungsvorbringens.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 5 Abs. 2 3. Satz der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl II 2001/416, lautet wie folgt: "Die Zinsersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988".

Damit ist das Schicksal der gegenständlichen Berufung bereits entschieden.

Dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung zufolge ist die Zinsersparnis als sonstiger Bezug zu versteuern. Eine Prüfung im Einzelfall, ob tatsächlich ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 vorliegt - worauf das Vorbringen der Bw. offensichtlich abzielt - hat daher bei einer Zinsersparnis im Sinne des § 5 der Sachbezugsverordnung zu unterbleiben.
Wäre von der Verordnung eine Prüfung im Einzelfall - das wäre: nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988) - gewollt gewesen, hätte es der expliziten Aufnahme des 3. Satzes in § 5 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung nicht bedurft. Oder anders formuliert: will man nicht davon ausgehen, dass der 3. Satz in § 5 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung überflüssig ist, so kann diesem nur das Verständnis beigemessen werden, dass eine Prüfung im Einzelfall, ob sonstige oder laufende Bezüge vorliegen, zu unterbleiben hat. Es ist aber ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz, dass eine Norm nicht so zu verstehen ist, dass sie überflüssig ist, weil sich ihre Rechtsfolgen praktisch bereits aus anderen Normen (hier: § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988) ergeben (so auch: VwGH vom 3. Oktober 2001, Zl. 97/08/0600; vom 26. November 1991, Zl. 90/08/0227). Ohne sichtbaren Grund kann dem Gesetzgeber nicht zugemutet werden, dass er überflüssige Worte gebraucht (VwGH vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/09/0194).

Das Finanzamt hat daher zu Recht das Vorliegen laufender Bezüge verneint.

Zu den Säumniszuschlägen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 142/2000) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Dass die Lohnsteuer nicht rechtzeitig entrichtet und damit Säumniszuschläge verwirkt worden sind, ist unstrittig.
Die Vorschreibung der Säumniszuschläge wegen nicht rechtzeitig entrichteter Lohnsteuer erfolgte daher ebenfalls zu Recht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 21. Dezember 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001

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