Wiedereinsetzungsantrag, Haftung, Verrechnung eines Guthabens
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0020 eingebracht. Mit Erk. v. 24.2.2011 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.T., vertreten durch RA Dr. Lutz Moser, 1100 Wien, Herzgasse 61/9, vom 30. Oktober 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Mag. Braunsteiner, vom 14. Oktober 2009 betreffend Abweisung eines Antrages vom 18. August 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 5. April 2004 nach mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 18. August 2009 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 18. August 2009 einen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen den Haftungsbescheid vom 5. April 2004 des ehemaligen Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk zugestellt durch Hinterlegung ein und führte dazu aus, dass er den Haftungsbescheid seinem damaligen Vertreter, RA Dr. mit dem Auftrag dagegen zu berufen, übergeben habe. Dieser habe zwar eine Rechtsmittelfristverlängerung beantragt, jedoch keine Berufung eingebracht, weswegen der Bescheid am 24. Oktober 2004 in Rechtskraft erwachsen sei.
Der Bw. habe unverschuldet erst am 13. August 2009 durch Mitteilung einer Beamtin des nunmehr zuständigen Finanzamtes von der Rechtskraft des Haftungsbescheides Kenntnis erlangt. Zur Anfrage des nunmehrigen Rechtsvertreters beim Finanzamt sei es im Zusammenhang mit einer Pfändung des Arbeitslohnes gekommen. Die Berufung gegen den Pfändungsbescheid stütze sich auf das Nichtvorliegen eines Exekutionstitels.
Der Bw. habe weder gewusst noch wissen können, dass sein ehemaliger Rechtsvertreter die Berufung nicht einbringen würde, daher sei er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Da es sich bei dem Bw. um einen ausländischen Staatsangehörigen mit nur sehr mangelhaften Deutschkenntnissen handle, könne ihm ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden jedenfalls nicht zur Last gelegt werden.
Der Antrag werde innerhalb der dreimonatigen Frist ab Kenntnis des Wiedereinsetzungsgrundes gestellt und liege innerhalb der fünfjährigen Frist des § 309 BAO.
In Einem wurde eine Berufung gegen den Haftungsbescheid eingebracht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat beantragt.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen und dazu nach Zitierung der gesetzlichen Vorgaben ausgeführt, dass eine Partei auffallend sorglos handle, wenn sie nicht wisse, ob ihr Rechtsvertreter eine Berufung eingebracht habe.
Der Haftungsbescheid sei mit RSa Brief versandt und am 8. April 2004 beim Postamt hinterlegt worden. Am 2. November 2004 sei ein Pfändungsbescheid und ein Verfügungsverbot an den Bw. ergangen. Am 30. November 2005 sei ein Schreiben des RA Dr. mit einem Ersuchen um Entlassung aus der Gesamtschuld verfasst worden und am 20. September 2006 ein Verfügungsverbot an den Pflichtigen ergangen.
Aufgrund dieses Schriftverkehrs habe der Bw. wissen müssen, dass der Haftungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Es liege kein Wiedereinsetzungsgrund vor, zudem sei der Antrag verspätet eingebracht worden, da die Fristversäumnis spätestens bei Ergehen des Pfändungsbescheides erkennbar gewesen sei.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2009 wurde die Berufung gegen den Haftungsbescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Am 30. Oktober 2009 wurde gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2009 und gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2009 Berufung erhoben und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der bereits im Wiedereinsetzungsantrag gestellte Antrag auf Einvernahme des ehemaligen Vertreters, RA Dr., der Beamtin des Finanzamtes, die am 13. August 2009 den Bw. in Kenntnis über die Rechtskraft des Haftungsbescheides gebracht habe und des nunmehrigen Rechtsvertreters des Bw. bleibe aufrecht.
Es sei nicht ermittelt worden, ob dem Bw. der Antrag vom 30. November 2005 auch zur Kenntnis gelangt sei.
Die Ausführungen in dem bekämpften Bescheid, dass eine Partei auffallend sorglos handle, wenn sie nicht wisse, ob ihr Rechtsvertreter eine Berufung eingebracht habe, seien im gegenständlichen Fall unzutreffend, da der Bw. ja die Einbringung einer Berufung beauftragt habe.
Mit der weiteren Begründung, dass der Bw. aus den diversen Bescheiden des Finanzamtes hätte wissen müssen, dass der Haftungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei, übersehe die Behörde, dass keine Feststellung dazu getroffen werde, ob der Bw. die diversen Bescheide überhaupt verstanden bzw. mit dem verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheid in Zusammenhang gebracht habe.
Die Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz sei rechtlich verfehlt, es werde daher beantragt dem Wiedereinsetzungsantrag statt zu geben, den Bescheid über die Zurückweisung der Berufung aufzuheben und der Berufung gegen den Haftungsbescheid im Sinne der Ausführungen im Anhang zum Wiedereinsetzungsantrag statt zu geben.
Im zweitinstanzlichen Verfahren wurde Dr. mit Schreiben vom 20. Mai 2010 zu einer schriftlichen Zeugenaussage veranlasst.
In der nach Fristverlängerung am 24. Juni 2010 verfassten Beantwortung der Anfrage führt der Zeuge aus, dass er über Ersuchen der Steuerberaterin G. die Mutter des Bw. in einem Finanzstrafverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vertreten habe.
In der Folge sei er durch G. auch mit der Einbringung einer Berufung gegen den an den Bf. erlassenen Haftungsbescheid beauftragt worden.
Da jedoch keine entsprechenden Unterlagen beigebracht worden seien, habe er um Fristersteckung bis 30. August 2004 ersucht.
Die Unterlagen seien innerhalb der erbetenen Fristerstreckung nicht übermittelt worden. Zu einem für den Zeugen nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich erst im Jahre 2005, seien verschiedene Unterlagen, wie Fotokopien des Reisepasses und dgl. zur Verfügung gestellt worden, darauf habe er sich veranlasst gesehen am 28. November 2005 einen Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld zu stellen. Zu diesem Antrag sei ihm niemals eine Erledigung zugegangen.
Er habe den Bw. niemals persönlich kennen gelernt und ihn auch nicht darüber informiert, dass keine Berufung eingebracht werde. Der gesamte Informationsverkehr habe lediglich mit der steuerlichen Vertretung, Frau G., stattgefunden.
Die Einbringung des Antrages auf Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis sei mit dem Berufungswerber nicht abgesprochen worden, der Zeuge habe zwischen dem Fristverlängerungsansuchen und dem Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld keinen Kontakt mit dem Bw. gehabt und auch keine Informationen über die Pfändung erhalten.
Der Kontakt mit dem Bw. sei ausschließlich über die Person G. erfolgt.
Auf die Übermittlung der Zeugenangaben brachte der Vertreter des Bw. mit Schriftsatz vom 16. September 2010 vor, dass über das Vermögen der B.GesmbH am 21. September 2009 ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die Geschäftsführerin, G., sei unbekannten Aufenthaltes.
Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen, wonach zwischen ihm und seinem Mandanten kein Kontakt bestanden habe und der Bw. von ihm als seinem Rechtsvertreter in keiner Weise und insbesondere nicht über die Nichteinbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid informiert worden sei, sei das Berufungsvorbringen erwiesen.
Am 18. Oktober 2010 wurde folgender Vorhalt erlassen:
"In Ihrem Berufungsvorbringen haben Sie zunächst lediglich ausgeführt, dass RA Dr. vom Bw. mit der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid beauftragt worden sei. Nach der schriftlichen Zeugenaussage von Dr. hatte er nie direkt Kontakt mit dem Bw. Der Bw. wurde 2004 von der B.GesmbH steuerlich vertreten, allerdings scheint dort die von Dr. als für den Bw. als "Vermittlerin" aufgetreten angegebene Frau G. weder als Geschäftsführerin noch als Angestellte auf.
Es wird ersucht, bekannt zu geben, wie es zum Auftragsverhältnissen mit G. und Dr. kam, Vorlage entsprechender Auftragsunterlagen. Wurde die Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid schriftlich beauftragt, mit Dr. gesondert ein Honorar für eine Berufungseinbringung vereinbart/bezahlt?
Wer war der Ansprechpartner bei der Firma B.GesmbH?
Laut Meldeamtsanfrage gibt es eine aufrechte Meldeadresse von Frau G. in Wien, es wird daher angefragt, ob sie von der Verschwiegenheit entbunden wird.
Kann die tatsächliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der B.GesmbH, C.G., Auskünfte zu einem angestrebten Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid tätigen?
Am 11. April 2006 wurde ein Guthaben aus der Einkommensteuerveranlagung für 2005 vom Einkommensteuerkonto des Bw. abgebucht und auf die Haftungsschuld verrechnet.
Da er sich für die anderen Jahre die Guthaben hat zurückzahlen lassen, wird um Stellungnahme dazu ersucht, was sich der Bw. dazu gedacht hat, wohin in diesem Jahr sein Geld gekommen sein sollte. Die unwidersprochene Abbuchung des Guthabens spricht für eine Kenntnis der Haftungsschuld.
Einer Beantwortung der Anfragen binnen 3 Wochen ab Zustellung wird entgegengesehen."
Mit Schreiben vom 2. November 2010 wurde zur Vorhaltsbeantwortung ausgeführt, dass der Bw. ab 2004 von der B.GesmbH steuerlich vertreten worden sei und stets als deren Repräsentantin Frau G. aufgetreten sei. Dass sie weder Angestellte noch Geschäftsführerin gewesen sei, sei dem Bw. nicht bekannt gewesen.
Im Zuge der Besprechung, was gegen den Haftungsbescheid zu unternehmen sei, habe sie den ihr bekannten Rechtsanwalt Dr. empfohlen und den Auftrag übernommen, diesen mit der Einbringung einer Berufung zu beauftragen. Wie sich aus der Aussage von Dr. ergebe, habe sie diesen Auftrag auch ausgeführt, zumal Dr. in der Angelegenheit auch tatsächlich tätig geworden sei. Ob es eine schriftliche Beauftragung gegeben habe, lasse sich nach mehr als 6 Jahren nicht mehr feststellen. Eine Aufforderung des nunmehrigen Rechtsvertreters des Bw. zur Übermittlung des Klientenaktes, aus dem sich dies ergeben müsse, habe Dr. unbeantwortet gelassen. Eine gesonderte Honorarvereinbarung sei mit Dr. nach der Erinnerung des Bw. nicht getroffen und auch nicht verlangt worden. Es sei jedoch für den Bw. selbstverständlich gewesen, dass Leistungen des RA zu honorieren seien.
Ansprechpartnerin bei der B.GesmbH sei ausschließlich die als Steuerberaterin fungierende Frau G. gewesen, die in einem von ihrer Verschwiegenheit entbunden werde. Frau C.G. sei dem Bw. nicht bekannt. Er könne nicht angeben, worüber sie Auskunft erteilen könne.
Die finanzamtlichen Buchungen auf seinem Einkommensteuerkonto entzögen sich der Kenntnis und dem Verständnis des Bw. Er erinnere sich dunkel, dass er im Jahr 2006 beim Finanzamt angefragt habe, ob für 2005 ein Guthaben vorliege und wann dieses ausbezahlt würde, worauf er eine negative Auskunft erhalten habe. Die Auskunft über eine Guthabensverbuchung auf eine Haftungsschuld habe er nicht erhalten. Eine Kenntnis der Haftungsschuld sei der Abbuchung bzw. der Nichtauszahlung eines Einkommensteuer- Guthabens des Bw. für 2005 nicht zu entnehmen.
Eine zeugenschaftliche Einvernahme von G. war nicht möglich, da die Zustellung der Ladung an der laut ZMR aufscheinenden Meldeadresse bei einem Unterkunftgeber nicht erfolgreich war und die Postsendung mit "unbekannt verzogen" zurückkam.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2010 wurde nach Wiederholung des bisherigen Berufungsstandpunktes auf Befragung durch die Referentin ergänzend vorgebracht, dass der Bw. 2004 keine Kenntnis davon erlangt habe, dass Dr. für die Einbringung einer Berufung weitere Unterlagen benötige. Sein Ansprechpartner dazu sei nur Frau G. gewesen. Er habe zwar damit gerechnet, dass die Leistung eines Rechtsanwaltes gesondert zu honorieren sei, dazu aber keine eigene Vereinbarung getroffen sondern angenommen, dass die Honorarzahlung über Frau G. abzuwickeln sei. Ob und wenn ja wann dann Unterlagen an Dr. übermittelt worden seien, entziehe sich der Kenntnis des Bw.
Zur Zustellung des Bescheides "Verfügungsverbot" vom 2.11.2004 am 8.11.2004 mittels RSa-Schreiben an den Bw., wobei die Sendung nicht als "nichtzustellbar" an das Finanzamt zurückgekommen ist, brachte der Vertreter vor, dass er dazu keine Angaben machen könne, ob der Bw. in diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen sei oder nicht. Er sei Bauarbeiter und verbringe in der Winterzeit seinen Urlaub.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. wurde in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, dass er derzeit ca. € 1.200,00 bis € 1.300,00 netto/Monat verdiene und Sorgepflichten für eine 5 jährige Tochter habe.
Auf Vorhalt, dass am 11. April 2006 das Guthaben vom Einkommensteuerkonto in der Höhe von € 617,45 auf die Haftungsschuld verbucht wurde und dies dem Bw. bei einer telefonischen Nachfrage durch den Finanzamtsmitarbeiter L.H. auch mitgeteilt wurde, entgegnete der Vertreter, dass der Bw. wegen seiner schlechten Sprachkenntnisse diese Mitteilung nicht verstanden habe. Er habe sich damals nicht mit der steuerlichen Vertreterin in Kontakt gesetzt. Als er dem Bw. 2009 nach seinen Recherchen gesagt habe, dass es einen Haftungsbescheid gebe, der rechtskräftig sei, habe er dies auch nicht verstanden und gefragt, was Haftung sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 308 Abs.1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abs.3 Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Gemäß § 309 a BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten: a) die Bezeichnung der versäumten Frist; b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1); c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind; d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
Nach § 309 a Abs. 1 lit. d BAO ist demnach darzustellen, wann das Hindernis iSd § 308 Abs. 3 BAO aufgehört hat, etwa wann die Partei von der Fristversäumnis erfahren hat.
Im Wiedereinsetzungsantrag wird zur fristgerechten Einbringung des Antrages vorgebracht, dass der Bw. erst am 13. August 2009 davon Kenntnis erlangt habe, dass der Haftungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei.
Diesem Vorbringen sind die im zweitinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Erhebungen zur Beweislage entgegen zu halten. Zunächst wurde vorgebracht, dass der Bw. direkt seinem Vertreter Dr. den Haftungsbescheid zur Einbringung einer Berufung übergeben habe.
Erst nach dessen Aussage, dass er den Bw. persönlich gar nicht kenne, die Vermittlung über Frau G. erfolgt sei und er mangels Unterlagenübergabe keine Berufung erhoben habe, wurde auch das Parteienvorbringen dazu angepasst, wobei zugestanden wurde, dass Dr. auch kein Honorar für die Einbringung der Berufung bezahlt worden sei, obwohl der Bw. davon ausgegangen sei, dass ein Rechtsanwalt ein gesondertes Honorar beanspruchen werde.
Zur Würdigung standen die Angaben des Bw. bzw. seines Vertreters, die Zeugenaussage von Dr., die im Steuerakt erliegenden Unterlagen und Abfragen der Daten der unten näher bezeichneten Steuerkonten zur Verfügung.
Vorrangig ist zu prüfen, ob überhaupt materiell in ein Verfahren einzusteigen war oder ob ein Zurückweisungsgrund im Sinne des § 308 Abs. 3 BAO gegeben ist, dazu steht aus dem Parteienvorbringen, der Zeugenaussage von Dr. und den im Akt erliegenden Unterlagen unbestritten fest, dass dem Bw. der Haftungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde, er ein Berufungsverfahren angestrebt und sich dazu an Frau G. gewandt hat, die ihrerseits Dr. mit der Einbringung einer Berufung weiterbefasst hat.
Nicht bewiesen werden konnte im durchgeführten Beweisverfahren jedoch, dass der Bw. im Jahr 2004 von dem Ablauf der letzten Frist nach den durch Dr. eingebrachten Fristverlängerungsansuchen, dessen Ansinnen weitere Unterlagen zur Erhebung einer Berufung zu benötigen, der Zustellung des Verfügungsverbotes am 8. November 2004 (Hinterlegung eines RSa - Briefes, nach Auskunft der Post jedoch kein Abholer mehr ermittelbar) und im Jahr 2005 von der Einbringung des Antrages auf Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis durch Dr. Kenntnis erlangt hat.
Anders stellt sich jedoch die Sachlage damit dar, dass am 11. April 2006 das Guthaben vom Einkommensteuerkonto des Bw. in der Höhe von € 617,45 auf die Haftungsschuld verbucht wurde und dies dem Bw. bei einer telefonischen Nachfrage durch den Finanzamtsmitarbeiter L.H. auch mitgeteilt wurde:
Diesbezüglich erscheint die Einlassung auf den Vorhalt im zweitinstanzlichen Verfahren gänzlich unglaubhaft.
In den Jahren 2002 bis 2004 haben die Arbeitnehmerveranlagungen stets Gutschriften ergeben (zur StNr. 1), die auf ein weiteres Konto des Bw. zur Steuernummer 2 verrechnet wurden. 2002 waren dies € 338,53, 2003 € 227,28 und 2004 € 604,46.
Die Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2005 betrug € 617,45 und wurde am 11. April 2006 auf die Haftungsschuld verrechnet.
Bei einem erklärten Einkommen für das Jahr 2005 in der Höhe von € 12.754,52 und einem derzeitigen monatlichen Nettoeinkommen von € 1.200,00 bis € 1.300,00 stellt der Betrag von € 617,45 eine Größe dar (halbes Monatseinkommen!), deren Verbleib man üblicherweise Beachtung schenkt.
Das Bezugskonto mit der StNr. 2 wies im April 2006 keinen Rückstand aus, daher blieb für den Bw. als einzige Lösung für die Frage, wohin sein Guthaben gekommen sein konnte nur die Haftungsschuld. Spätestens in diesem Zeitpunkt melden sich doch unzweifelhaft alle Alarmglocken, wenn man durch das Einziehen eines Guthabens zur Verrechnung so auf die nachweislich dem Grunde nach bekannte (die Zustellung des Haftungsbescheides im Jahr 2004 ist unbestritten), aber der eigenen, irrtümlichen Ansicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht schlagend gewordene, weil in einem offenen Rechtsmittel verhangen geglaubte, Haftung von über € 200.000,00 (auch der Haftungsbetrag liegt in einer Größenordnung, die man bei dem Einkommen des Bw. gedanklich wohl nicht gänzlich verdrängen kann) gestoßen wird.
Dazu ist auch auf die im Einbringungsakt erliegende Mail von L.H. (Finanzamt für den 4., 5., und 10. Bezirk) an das Finanzamt 02 vom 10. April 2006 (Blatt 22 des Einbringungsaktes) zu verweisen, in der er die Verrechnung des Guthabens und den Umstand, dass der Bw. eine Anfrage zu seinem Guthaben getätigt hat, festhält.
Der Zeitpunkt der Nichterlangung des Guthabens für das Jahr 2005 im Zusammenhang damit, dass der Bw. in Vorjahren und nachfolgenden Jahren stets erfolgreich über seine Guthaben aus der Einkommensteuerveranlagung verfügen konnte, wird daher als Termin der nachweislichen Kenntnis von der Rechtskraft der Haftungsschuld angesehen.
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat. Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind daher - neben der Versäumung einer Frist und einem hiedurch entstandenen Rechtsnachteil - ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und kein grobes Verschulden auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers (z. B. Ritz, BAO 2. Auflage, § 308 Tz 1f.).
Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, sich irren, usw. (VwGH 3.8.1984, 94/16/0164).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.1.1995, 94/13/0236).
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (VwGH 25.1.1995, 94/13/0236).
Ein lediglich minderer Grad des Versehens ist der leichten Fahrlässigkeit iSd. § 1332 ABGB gleichzusetzen. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (zB. VwGH vom 15. Juni 1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH vom 15. Mai 1997, 96/15/0101). An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (Ritz, aaO, § 308 Tz 15, mwN).
Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (siehe wiederum Ritz, aaO, § 308 Tz 17, und die dort zitierten Judikate).
Keine Wiedereinsetzungsgründe sind nach der Rechtssprechung mangelnde deutsche Sprachkenntnisse, Arbeitsüberlastung und familiäre Probleme (VwGH 25.9.91, 91/16/0046).
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur dann rechtzeitig, wenn er spätestens drei Monate nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde.
Nach dem abgehaltenen Beweisverfahren ist der unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung gekommen, dass die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages und Nachreichung der Berufung gegen den Haftungsbescheid schon im April 2006 zu laufen begonnen hat.
Der im Jahr 2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit nicht ab- sondern als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Demnach war der Beweisantrag auf Einvernahme der Mitarbeiterin des Finanzamtes, mit der im Sommer 2009 bei neuerlicher Erlassung eines Pfändungsbescheides und eines Verfügungsverbotes Kontakt aufgenommen worden sein soll, obsolet und konnte davon Abstand genommen werden sie als Zeugin zu befragen.
Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen und der Spruch des bekämpften Bescheides nach § 308 Abs. 3 BAO auf Zurückweisung abzuändern.
Wien, am 10. Dezember 2010
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |