VwGH 94/16/0164

VwGH94/16/01643.8.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über den Antrag des W in J, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in J, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 3. Juni 1993, GZ. B 140-7/92, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46;

 

Spruch:

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit einem in zweifacher Ausfertigung eingebrachten Schriftsatz vom 2. August 1993 erhob der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 3. Juni 1993, GZ. B 140-7/92, betreffend Grunderwerbsteuer. Mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 1404/93-8, wurde die Behandlung der Beschwerde von diesem Gerichtshof abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Verfügung vom 24. März 1994, Zl. 94/16/0047-2, wurde der Antragsteller zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel aufgefordert. Als Beilage zu dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 19. April 1994 wurde hierauf eine nicht unterfertigte Abschrift der ursprünglichen Beschwerde vorgelegt. Damit hatte der Antragsteller aber der Aufforderung, im Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG eine weitere Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, nicht entsprochen. Das Verfahren wurde hierauf mit Beschluß vom 30. Mai 1994, Zl. 94/16/0047, eingestellt.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die diesem Beschluß zugrunde gelegte Rechtsauffassung als ein für den Antragsteller unvorhersehbares Ereignis angesehen.

Als ein Ereignis im Sinne des § 46 VwGG ist ein GESCHEHEN anzusehen, wobei dieses Geschehen nicht nur in einem Vorgang der Außenwelt, sondern auch in einem psychischen Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren, bestehen kann. Keinen solchen Vorgang stellt aber der Umstand an sich dar, daß hinsichtlich der Beischaffung weiterer Ausfertigungen eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Eine mangelnde Kenntnis der im Beschluß vom 30. Mai 1994 dargestellten Rechtslage oder ein Rechtsirrtum auf Seiten der Partei bzw. ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters sind ebenfalls nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 648 f, und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch die vom Machthaber des Antragstellers vertretene Meinung, die nachträgliche Herstellung der vom Gesetz geforderten dritten Ausfertigung stelle eine Verfälschung einer Urkunde dar, kann nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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