UFS RV/0096-K/10

UFSRV/0096-K/1019.5.2010

Familienbeihilfe nach § 3 Abs. 2 "alt" FLAG (Pensionsharmonisierung)

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der SA, xy, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, vom 4. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes SV vom 14. Juni 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die gegenständliche Berufungsentscheidung spricht - nach Aufhebung der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt vom 19. September 2006, RV/0225-K/06 - im Wege des fortgesetzten Verfahrens über die Berufung gegen den Abweisungsbescheid betreffend Gewährung der Familienbeihilfe vom 14. Juni 2006 für die minderjährigen Kinder - FAAH - der Bw. ab.

Als erwiesen wird folgender Sachverhalt angesehen:

- Die Bw. ist russische Staatsbürgerin.

- Die Kinder F, E und A sind in Russland geboren. Das Kind H ist am 1 in Österreich zur Welt gekommen.

- Die Bw. ist mit ihrem Ehemann (ME) und den minderjährigen (damals drei) Kindern am 16. Mai 2003 nach Österreich eingereist. Am selben Tag wurden Asylanträge gestellt. Für das Kind H wurde am 14. November 2005 der Asylantrag gestellt.

- Die Asylanträge wurden am 14. November 2003 (für H am 16.06.2006) vom Bundesasylamt abgewiesen.

- Dagegen wurde Berufung erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. April 2009 wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14. November 2003 (16.06.2006) aufgehoben und die Verfahren an das Bundesasylamt zurück verwiesen.

- Dem Ehegatten der Bw. wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Mai 2009 der Status des Asylberechtigten zuerkannt; aufgrund des Antrages vom 16. Mai 2003 wurde dem Ehegatten der Bw. Asyl gewährt.

- Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 wurde der Bw. und ihren 2003 miteingereisten drei Kindern aufgrund des Asylantrages vom 16. Mai 2003 gemäß § 7 iVm § 10 Abs. 2 AsylG Asyl gewährt, weil dem Ehegatten - wie oben ausgeführt - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Mai 2009 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde nach § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der Bw. die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Asylanträgen der in Österreich geborenen Kindern He sowie der am 1 geborenen H wurde ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Mai 2009 stattgegeben und den Kindern Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde nach § 12 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

- Die Bw. beantragte mit einem ausgefüllten, mit 4. Mai 2006 datierten und am 5. Mai 2006 beim Finanzamt St. Veit Wolfsberg eingelangten Formblatt "Beih 1" die Familienbeihilfe für ihre vier minderjährigen Kinder FAAH .

- Der Ehegatte der Bw. ist seit 26. Jänner 2006 bei der Firma IP unbefristet beschäftigt.

- Die Bw. bezog (bezieht) für die vier Kinder ab Oktober 2006 (bis laufend) Familienbeihilfe.

- Überdies wurden Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.

- Das Finanzamt St. Veit Wolfsberg wies den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe - unter Hinweis auf die seit 01.01.2006 geltenden Fassung des § 3 FLAG 1967 - als unbegründet ab.

- Der unabhängige Finanzsenat wies in der Folge die Berufung gegen den Abweisungsbescheid - unter Bezugnahme auf das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100 - mit Berufungsentscheidung vom 19. September 2006, RV/0225-K/06, als unbegründet ab.

- Der VwGH hob die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates mit dem Erkenntnis vom 25. März 2010, 2009/19/0119 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

- Laut dem Zentralen Melderegister ist die Bw. samt der restlichen Familie seit dem 04.04.2007 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Spittal Villach wohnhaft. Im Einzelnen befindet sich der Hauptwohnsitz der Bw. (samt ihrer Familie) seit dem 12.01.2010 in der B.

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt gründet sich auf Auszüge des Zentralen Melderegisters, den Bescheiden des Bundesasylamtes, den Anträgen der Bw., den Dienstzettel der Firma IP sowie den Auszügen aus den Datenbanken der Finanzverwaltung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf die Familienbeihilfe für Kinder, die dort näher genannte Voraussetzungen erfüllen.

Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 2 FLAG vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 3 leg. cit. höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfeanspruches für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. VwGH 29.09.2004, 2000/13/0103, uvam.).

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. VwGH 20.01.2010, 2009/13/0083).

Im Antragsvordruck ist das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt. Damit hat die Bw. die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung nicht ausgeschöpft und ist - da auch im weiteren Verwaltungsverfahren der Antrag nach der Aktenlage nicht auf davor liegende Zeiträume ausgedehnt wurde - davon auszugehen, dass die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde. Der Zeitraum, über den das Finanzamt mit Bescheid vom 14. Juni 2006 abgesprochen hat und über den der unabhängige Finanzsenat abzusprechen hat, beginnt daher mit dem Monat Mai 2006. Die Befugnis in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich auf die Sache des erstinstanzlichen Bescheides - somit auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Mai 2006.

Dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass die Bw. ab dem Monat Oktober 2006 (Anm.: bis laufend) die Familienbeihilfe für die Kinder FAAH bezieht. Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, ist im Berufungsverfahren über den Zeitraum Mai 2006 bis September 2006 abzusprechen.

In der Sache selbst gelangt laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2010, 2009/16/0119 § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes zur Anwendung:

§ 3 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004 lautet:

"Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt (Abs 1).

Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde (Abs. 2).

Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt."

§ 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100, ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2006 einen Asylantrag gestellt haben und deren Asylverfahren am 31. Dezember 2005 noch anhängig war, noch nicht anzuwenden (vgl. Erkenntnis VwGH 15.01.2008, 2007/15/0170).

Im Berufungsfall wurden die Asylanträge der Bw. und ihres Ehemannes vor dem 1. Jänner 2006 gestellt. Die Asylverfahren waren zufolge der Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14. November 2003 am 31. Dezember 2005 noch anhängig und wurden erst durch die im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheide des Bundesasylamtes am 8. Mai 2009 und vom 11. Mai 2009 beendet. Daher ist im Berufungsfall noch § 3 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden.

Unter Bedachtnahme auf die unbefristete, unselbständige Beschäftigung des Ehegatten der Bw. (vgl. Dienstzettel der FIP) im Jahr 2006, lagen somit sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für den Streitzeitraum 05/06 - 09/06 vor.

Der Berufung war aus den angeführten Gründen stattzugeben, der angefochtene Bescheid war aufzuheben.

Durch den Wohnsitzwechsel der Bw. (samt Familie) im Jahr 2007, kam es nach § 55 BAO zu einem Übergang der örtlichen Zuständigkeit vom Finanzamt St. Veit Wolfsberg auf das Finanzamt Spittal Villach. Davon unberührt blieb die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend die von ihr erlassenen Bescheide (§ 75 BAO).

Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Mai 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Familienbeihilfe iR Pensionsharmonisierungsgesetzes, Asylanträge, Anspruchszeitraum

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