Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0072 eingebracht. Mit Erk. v. 29.7.2010 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren Mitglieder Mag. Peter Bilger, Bernd Feldkircher und Mag. Gerda Danzl-Gabl im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung der Bw., vertreten durch die Stemmer Bahl Fend Steuerberatungsgesellschaft OEG, 6830 Rankweil, Am Bühel 6, vom 24. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 18. Juli 2007 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Kalendermonat Februar 2006 nach der am 18. März 2010 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt einen Kraftfahrzeughandel. Sie ist seit 12. Oktober 2006 die Rechtsnachfolgerin der AKEG, die ihr Vermögen mit Einbringungsvertrag vom 19. September 2006 nach § 142 HGB (UGB) in das Unternehmen der Berufungswerberin eingebracht hat und mit 13. Oktober 2009 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.
Im Jahr 2007 fand im Unternehmen der Berufungswerberin eine Außenprüfung nach § 147 BAO betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum Februar bis Mai 2006 statt. Grund dafür war eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes Vöcklabruck an das Finanzamt Feldkirch vom 12. Juli 2006 wegen des Verdachts auf Vorsteuerbetrug im Zusammenhang mit einem Kaufgeschäft. Bei diesem Kaufgeschäft handelte es sich laut einer von der Vertragspartnerin KR ausgestellten Rechnung vom 3. Februar 2006 um den Verkauf eines scuderiaroten Ferrari 430 F1 Spyder mit der Fahrgestellnummer 123, Erstzulassung am 20.7.2005. Der Kaufpreis betrug von 149.000 € zuzüglich 20% Umsatzsteuer (29.800 €). Die Rechnung hat folgenden Wortlaut:
AUTOMOBILE
KR
F
Fax: 123
Tel.: 123
An
AKEG
Sweg 8
Feldkirch
Datum: 03.02.2006
RECHNUNG NR. 0113
Wir liefern Ihnen folgendes Gebrauchtfahrzeug:
FERRARI 430 F1 SPYDER
Lackierung: scuderiarot
Innenraum: Leder/beige
Erstzulassung: 20.7.2005
Fahrgestell-Nr.: 123
Gesamtpreisinkl. 20% MwSt. exkl. 16% NoVAGesamtpreis | EUREUREUR | 149.00029.800178.800 |
Zahlung bar oder mit Überweisung vor Übernahme des Fahrzeuges.
Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Verkäuferin.
Wir danken für Ihren Auftrag!
Die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wurde von der Vertragspartnerin der Berufungswerberin nicht an das Finanzamt abgeführt, von der Berufungswerberin aber als Vorsteuer geltend gemacht.
Laut den Feststellungen des Prüfers war der Vorsteuerabzug für den gekauften Ferrari nicht zu gewähren. Dies deshalb, weil ein Vorsteuerabzug nur bei Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 zustehe. Eine solche Rechnung müsse auch den Tag der Lieferung enthalten (§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994). Dieses Rechnungsmerkmal fehle aber auf der am 3. Februar 2006 ausgestellten Rechnung. Es gebe auch keinen Hinweis auf dieser Rechnung, aus dem der Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsmacht hervorgehe. Es liege somit keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 vor und seien die diesbezüglichen für den Voranmeldungszeitraum Februar 2006 geltend gemachten Vorsteuern daher nicht anzuerkennen.
Gegen den diese Feststellungen berücksichtigenden Bescheid vom 18. Juli 2007 betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Kalendermonat Februar 2006 erhob die Berufungswerberin mit Schreiben vom 24. Juli 2007 Berufung, die ihre steuerliche Vertretung zusammengefasst wie folgt begründete:
Im Betriebsprüfungsbescheid sei der Vorsteuerabzug verwehrt worden, weil das Lieferdatum auf der Rechnung nicht angeführt gewesen sei. Im gegenständlichen Fall habe es sich aber um einen Barverkauf gehandelt. Der gegenständliche Ferrari der Firma R sei am Umschlagplatz der Firma L Zug um Zug gegen Bargeld übergeben worden. Dafür sei die in der Beilage angeschlossene Barrechnung ergänzend ausgestellt worden. Die dem Rechtsmittel ebenfalls angeschlossenen Fotos würden die Übergabe des Ferraris zeigen (wobei das digitalisierte Foto den Tag der Übergabe am 10.2.2006 nachweisen würde). In der Beilage seien auch die Frachtpapiere des Spediteurs von der Firma R angeführt, aus denen der Tag der Lieferung abgeleitet werden könne. Bei Barverkäufen gelte allgemein, dass das Rechnungsmerkmal der Angabe des Leistungszeitpunktes entfallen könne, wenn sich kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass der Tag der Lieferung nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimme. Die Firma L, die darauf spezialisiert sei, hochpreisige Autowünsche in ganz Europa zu erfüllen, habe die Firma R geschäftlich noch nicht gekannt, diese sei der Berufungswerberin voneinem bekannten Autovermittler empfohlen worden. Da die Firma L kein wirtschaftliches Risiko eingehen habe wollen, habe sie auf den oben geschilderten Barverkauf bestanden. Erst nach physischer Übergabe des Autos und erteilter Rechnung sollte das Geld übergeben werden. Die Rechnung sei so 7 Tage vorder eigentlichen Übergabe an die Firma L übersendet worden. Anhand dieser Rechnung seien dann die empfohlenen Abfragen und die Überprüfung des Gewerbescheins erfolgt. Die Verpflichtung, den Tag der Lieferung auf der Rechnung anzugeben, habe ja zur Folge, dass dem Leistungsempfänger die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erst nach erfolgter Leistung bzw Lieferung zustehe. Wenn die Rechnung bei solchen Barverkäufen zur Kontrolle 7 Tage vorher ausgestellt werde, sei die Norm trotzdem erfüllt. Es werde nämlich generell darauf hingewiesen, dass gerade beim Rechnungsmerkmal des Leistungszeitpunktes das fehlende Rechnungsmerkmal saniert werden könne. Im konkreten Fall sei aber der Rechnungsaussteller in Konkurs gegangen und der Masseverwalter gewähre freiwillig keine neue Rechnungsausstellung. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Korrekturmöglichkeit sei daher nicht mehr gegeben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2007 als unbegründet ab. Zusammengefasst führte es dazu aus:
Besagte Rechnung trage das Datum 3.2.2006 und sei bereits 7 Tage vor der Übergabe übersendet worden. Als Tag der Lieferung des berufungsgegenständlichen Kraftfahrzeuges sei den vorliegenden Unterlagen (Speditionspapiere der Cro Trans GmbH aus Deutschland) der 10.2.2006 (Beginn des Versendens - vgl. § 3 Abs 8 UStG 1994) zu entnehmen. Der Rechnung, die dem geltend gemachten Vorsteuerabzug zu Grunde gelegt worden sei, seien weder Hinweise, dass sich der Tag der Lieferung aus anderen Unterlagen erschließen würde, noch dass der Tag der Ausstellung mit dem Lieferdatum übereinstimmen würde, zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe insbesondere VwGH 12.12.1988, 87/15/0079) stellten die Inhaltserfordernisse des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 (diesfalls Angaben über den Tag der Lieferung oder zumindest Hinweise in der Rechnung darauf, dass der Tag der Lieferung in einem anderen Beleg angeführt sei), eine materiellrechtliche Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug nach § 12 leg cit. dar. Auch wenn die Berufungswerberin aufzuzeigen versuche, dass die fehlenden Angaben in einer Rechnung durch andere Beweismittel wie den Frachtbrief des Spediteurs oder durch den Hinweis, dass es sich um einen Barverkauf handeln würde, ersetzt werden könnten, sei auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, der es für einen Vorsteuerabzug als unabdingbar erachte, dass die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung alle in § 11 Abs. 1 leg. cit. erschöpfend aufgezählten und zwingend verlangten Merkmale enthalte. Da die Rechnung, auf die sich der geltend gemachte Vorsteuerabzug stütze, diese Merkmale nicht erfülle und eine berichtigte Rechnung, aus welchen Gründen auch immer, im Außenprüfungsverfahren nicht vorgelegt worden sei, sei der Berufung kein Erfolg beschieden. Die Berufung sei daher schon aus besagten, wenn auch formalen Gründen abzuweisen.
Zudem sei die berufungsrelevante Lieferung des Ferrari an die Berufungswerberin Teil einer Kette von Leistungen, die schlussendlich darauf abgezielt hätten, einerseits in den Genuss eines Vorsteuerabzuges zu gelangen und andererseits die aus dieser Leistung resultierende Umsatzsteuer nicht abzuführen (in Lehre und Rechtsprechung allgemein als "Karussellgeschäft" bekannt). Insbesondere aus den Angaben der für die Berufungswerberin handelnden Person, Herrn L , sei abzuleiten, dass die Funktion der Berufungswerberin in der Leistungskette wirtschaftlich darin bestanden habe, einerseits einen Vorsteuerabzug iSd § 12 UStG 1994 geltend zu machen, die Weiterverrechnung des Ferrari als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung deklarieren zu können und für die Involvierungin die Abwicklung der Leistungskette eine Provision zu lukrieren. Es liege daher keine Lieferung, sondern lediglich eine sonstige Leistung vor, die nicht zum von der Berufungswerberin in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug führen könne.
Mit Schreiben vom 19. September 2007 stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gegen die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung wandte sie Folgendes ein:
Nach aktuellen Urteilen des EuGH (EuGH 12.1.2006, C-354/03 und C-484/03 und EuGH 11.5.2006, C-384/04 , C-439/04 und C-440/04 ) sei die Frage des Vertrauensschutzes des Steuerpflichtigen hervorgehoben. Danach müssten fehlende Rechnungsmerkmale saniert werden können. Die von der innerstaatlichen Gesetzgebung ständig erhöhten Formalvoraussetzungen an die Rechnungslegung könnten nicht zu einer unangemessenen Risikoverteilung zwischen den Unternehmen und dem Fiskus führen. Dies widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Berufungswerberin könne durch das kriminelle Verhalten des Rechnungsausstellers den Rechnungsmangel nicht mehr sanieren. Ihr sei nur das Bestätigungsverfahren 1 und 2 zur Verfügung gestanden. Keines der ergangenen Erkenntnisse des VwGH betreffe Sachverhalte nach Einführung des Bestätigungsverfahrens. Nach dem Schrifttum sei davon auszugehen, dass die neu geregelten Bestätigungsverfahren dazu führten, dass der Vertrauensschutz und das Risiko von Steuerausfällen nicht dem Steuerpflichtigen auferlegt werden könnten. Die Finanzämter hätten im Gegensatz zur Berufungswerberin die volle Akteneinsicht und hätten die Machenschaften der Betrügerfirma stoppen können. Die Vertrauensschutzregelung, das neu eingeführte Bestätigungsverfahren über Lieferanten sowie die mangelnde Sanierbarkeit der Rechnung im Berufungsfalle könnten nach der neuen Rechtslage nicht zu einem Vorsteuerverlust bei der Berufungswerberin führen. Elf der zwölf Rechnungsmerkmale lägen vor. Nur das Lieferdatum fehle, das könne aber anhand eines Barverkaufsbelegs, entsprechender Fotos und der Transportpapiere erschlossen werden. Zum Argument in der Berufungsvorentscheidung, im Falle des Ferrari habe in Wirklichkeit keine Lieferung vorgelegen, sei zu sagen, dass es einem Unternehmer vorbehalten bleibe, ob er als Eigenhändler, Besorger oder Vermittler auftrete. In der Autobranche sei es nicht unüblich, Autos mit einer geringen Marge zu kaufen und wieder zu verkaufen. Dies könne auch bei Firmen, die die Vorsteuer mangels ausreichenden Kreditrahmens nur schwer finanzieren könnten, der Grund sein, stärkere Partner in die Lieferkette aufzunehmen. Eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise wie in der Berufungsvorentscheidung dargestellt, entspreche nicht dem Umsatzsteuergesetz. Wenn in eigenem Namen gekauft und verkauft werde, könne das umsatzsteuerrechtlich nicht zu einer sonstigen Leistung führen. Auch die Rechtsvorgängerin der Berufungswerberin sei damals nur schwer in der Lage gewesen, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vorzufinanzieren und habe sich daher eines weiteren Zwischenhändlers bedient. Der Geschäftsführer der Berufungswerberin, Wolfgang L , habe das Unternehmen bereits in der Rechtsform einer OEG gemeinsam mit Herrn K vom Autohaus K gegründet. Wolfgang L habe damals als Verkäufer beim Autohaus Koch gearbeitet. Die OEG habe nur wenige PS-starke Autos in die Schweiz verkauft. Erst im September 2005 habe Wolfgang L beim Autohaus gekündigt und die OEG auf den Verkauf teurer Autos ohne Wartezeiten spezialisiert. Er sei daher damals erst kurze Zeit als eigenverantwortlicher Unternehmer tätig gewesen, habe aber beim Geschäft über den Ferrari die branchenspezifischen Methoden der Geschäftsabwicklung eingehalten. Die Schwäche des Mehrwertsteuersystems könne nicht auf die Berufungswerberin abgewälzt werden, da alle Rechnungs- und Verrechnungskonditionen dieses Geschäfts aus der Sicht des Wolfgang L nicht auffällig gewesen seien. Alle an der Lieferkette Beteiligten, mit Ausnahme der Automobile R , seien bekannte Geschäftspartner gewesen. Die Automobile R sei ihm aber von einem bekannten Autovermittler vermittelt worden. Zusammen mit ihrer Steuerberatung habe die Berufungswerberin die Rechnung der Firma R einer Prüfung unterzogen. Nachdem davon habe ausgegangen werden können, dass der Ferrari aus der Schweiz importiert worden sei, habe die Berufungswerberin annehmen können, dass an dieser Lieferung alles rechtens sei. Die Einfuhrumsatzsteuer habe ja bezahlt werden müssen, es sei daher nicht verständlich, wie da ein Betrug unterstellt werden könne.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Für den Vorsteuerabzug ist somit eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 erforderlich. Eine solche Rechnung erfordert nach § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 auch die Angabe des Tages der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt.
Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Eine Urkunde, die nicht die von § 11 geforderten Angaben enthält, ist nicht als Rechnung anzusehen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (vgl. Ruppe, UStG³, § 11 Tz 57). Auf eine solche Rechnung kann daher der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z. 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (vgl. VwGH 26.2.2004, 2004/15/0004, VwGH 2.3.2006, 2006/15/0022 und VwGH 22.4.2009, 2006/15/0315). Eine Rechnung, die keine Angabe über den Tag der Lieferung und auch keinen Hinweis, dass der Tag der Lieferung in einem anderen Beleg angeführt ist, enthält, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. VwGH 12.12.1988, 87/15/0079). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. April 2001, 98/13/0081, zum Ausdruck gebracht hat, begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat. Es entspricht nämlich dem Regelungsziel und -zweck des § 12 UStG, dass eine Vorsteuer nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abgezogen werden kann. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung steht der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- und Schlechtgläubigkeit - nicht zu.
Die im § 11 Abs. 1 UStG 1994 genannten Voraussetzungen verfolgen das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Die Rechnungsangaben müssen daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Sofern eine Rechnung kein Leistungsdatum enthält, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, wann die hiermit zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Wäre ein Leistungsdatum - entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin - bei identischem Leistungs- und Rechnungsdatum entbehrlich, bestünde für die Finanzverwaltung bei einer Rechnung ohne Leistungsdatum stets die Ungewissheit, ob das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt oder ob es aus anderen Gründen fehlt. Eine leichte und einfache Erkennbarkeit des zutreffenden Voranmeldungszeitraumes wäre mit einem derartigen Verständnis von § 11 Abs. 1 UStG 1994 nicht zu vereinbaren (vgl. VwGH 22.4.2009, 2006/15/0315).
Auch nach Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG ) - muss eine Rechnung für Mehrwertsteuerzwecke u.a. folgende Angaben enthalten:
"... das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung nach Buchstabe a Unterabsatz 2 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist".
Auch der europarechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht der Auffassung, dass der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung anzugeben ist, nicht entgegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Hierbei ist zu prüfen, ob eine Regelung zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten konkreten Ziels erforderlich und geeignet ist und die Ziele der Grundsätze der Richtlinie 77/388/EWG nicht mehr als erforderlich beeinträchtigt (vgl. die Urteile des EuGH vom 19. September 2000, C-177/99 , und C-181/99 , Ampafrance und Sanofi, Randnrn 42f, und vom 21. Februar 2008, C-271/06 , Netto Supermarkt, Randnrn 18 f).
Die zwingende Angabe des Leistungszeitpunktes ist auf Grund der oben angeführten Gründe erforderlich und geeignet, die korrekte Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen. Sie beeinträchtigt die Interessen des Leistungsempfängers schon deshalb nicht mehr als erforderlich, weil die Aufnahme des Leistungszeitpunktes in die Rechnung dem Rechnungsaussteller ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. VwGH 22.4.2009, 2006/15/0315).
Die von der Lieferantin des Ferrari an die Berufungswerberin am 3.2.2006 ausgestellte Rechnung enthält das nach § 11 Abs. 1 Z 4 UStG erforderliche Merkmal des Lieferdatums nicht. Auch fehlt auf dieser Rechnung jeglicher Hinweis auf andere Belege, die das Lieferdatum enthalten. Damit erfüllt diese Rechnung nicht die Voraussetzungen des § 11 UStG und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Unabhängige Finanzsenat der in der Lehre vertretenen Meinung, wonach bei Lieferungen der Zeitpunkt ausreichend bestimmt sei, wenn die Rechnung ein Ausstellungsdatum enthalte und sich kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass der Tag der Lieferung nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimme, was bei Barverkäufen idR zutreffe (vgl. Ruppe, UStG³, § 11 Tz 73), folgen würde. Denn im Berufungsfall sind ja Rechnungsdatum (3.2.2006) und Lieferdatum (10.2.2006) gerade nicht ident. Auch der Hinweis im Vorlageantrag auf die Einführung des Bestätigungsverfahrens verrmag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, gibt dieses doch nur über die Gültigkeit und die persönliche Zuordnung einer ausländischen UID-Auskunft (vgl. Ruppe,UStG³, Art 28 Tz 16). Auch dass aus dem Barverkaufsbeleg und den Transportpapieren das Lieferdatum eruiert werden kann, vermag nach dem oben Gesagten an der Mangelhaftigkeit der Rechnung ebensowenig zu ändern wie die Ausführung in der Berufung, die mangelhafte Rechnung habe nicht mehr berichtigt werden können, weil die Automobile R bereits in Konkurs gegangen sei. Denn der Unternehmer ist gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 verpflichtet, eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 auszustellen, wenn er Umsätze an einen anderen Unternehmer ausführt. Die Berufungswerberin hätte daher von Anbeginn an auf die Ausstellung einer solchen Rechnung bestehen können und das Kaufgeschäft ohne vollständige Rechnung eben nicht abwickeln dürfen. Abgesehen davon ist der Konkurs erst am 28.11.2006 eröffnet, die Rechnung jedoch bereits am 3.2.2006 ausgestellt worden und wäre somit genug Zeit für eine Berichtigung zur Verfügung gestanden. Das von der steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin während der mündlichen Berufungsverhandlung ins Treffen geführte Erkenntnis (VwGH 2.9.2009, 2008/15/0065) kann der Berufungswerberin daher nicht zum Erfolg verhelfen, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die strengen Anforderungen an eine Rechnung (hier: die Angabe des Leistungsgegenstandes) auch mit der Möglichkeit der Berichtigung einer unvollständigen Rechnung gerechtfertigt.
Die Berufung war daher bereits aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen.
Auf die Frage, ob der Kauf des Ferrari durch die Berufungswerberin Teil eines sog. Karusellbetrugssystems war und ob WL von der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer durch die AR wissen musste oder nicht, war daher nicht mehr einzugehen, stellt sich doch im Falle des gänzlichen Fehlens eines Rechnungsmerkmals die Frage der Gutgläubigkeit von vornherein nicht (vgl. VwGH 22.4.2009, 2006/15/0135 und 2.9.2009, 2008/15/0065).
Feldkirch, am 24. März 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Vorsteuerabzug, Rechnung |
Verweise: |