Badereisen nach Ungarn als Kurkosten absetzbar?
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vertreten durch Manfred Weissinger, 6850 Dornbirn, Steggasse 2, vom 3. Juli 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 23. Juni 2009 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 führte der Berufungswerber aus, er stelle nochmals "den Antrag auf Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung für die eigene Behinderung im Ausmaß der tatsächlichen Kosten von 5.400,19- € (Haushaltserspernis von 255,36- € bereits abgezogen) ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anstelle des Freibetrages wegen eigener Behinderung von 99,00- €".
Bis zum Jahr 2003 sei eine entsprechende Berücksichtigung erfolgt. Er lege überdies ein Gutachten seines Hausarztes Dr. JF bei, der die Zweckmäßigkeit der geltend gemachten Kuraufenthalte bestätige. Außerdem weise er darauf hin, dass das Finanzamt G vergleichbare Kosten als Kurkosten anerkenne, ohne dass überhaupt ein Arzt aufgesucht werden müsse. Sein Antrag ziele daher auf eine Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung in ungekürzter Form ab. Beigelegt war ein "Ärztliches Attest, Diagnosen" des Hausarztes Dr. JF, Landarzt in B, vom 27.9.2005.
Im Akt findet sich eine Aufstellung über sechs im Jahr 2007 absolvierte Kuraufenthalten im ungarischen BB, die eine jeweilige Dauer von 3 bis 10 Tagen aufwiesen. Es werden Kilometergelder für Hin- und Rückfahrten, 48 Tagessätze in Ungarn, 43 Nächtigungsgebühren in Ungarn, 45 Eintritte in BB und 45-mal Gebühren für Liege geltend gemacht. Nach Abzug eines Selbstbehaltes verbleibt ein Betrag von 5.400,19- €.
Ein im Akt befindliches und dem Streitjahr 2007 zugeordnetes "Ärztliche Attest" von Dr. JF (Anm.: als letzte Ziffer des Datums "22.Jänner 2008" ist die Ziffer "8" deutlich handschriftlich und mit Kugelschreiber über die Ziffer "7" im mittels Textverarbeitung hergestellten Text geschrieben) lautet:
"Ich berichte Ihnen von Herr ME, geboren am xxyyzzzz, welchen ich als Hausarzt betreue. Wie in den vergangenen Jahren hat sich auch im Jahr 2007 die regelmäßige Badekur in By als die ideale Behandlung für das rheumatischeGelenksleiden erwiesen. Alle anderen Therapieoptionen (Medikamente oder andereKurorte) haben keine Wirkung gezeigt, sodass By für Herrn M der einzige sinnvolle Kurort darstellt. Wie in den vergangenen Jahren trifft dies auch diesmal zu".
Im Anschluss an diesen Text finden sich fünf der seitens des Berufungswerbers umschriebenen Reisen datenmäßig aufgeführt.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde II. Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bereits für die Jahre 2004 sowie 2005 und 2006 begehrte der Berufungswerber die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für mehrere im jeweiligen Jahr durchgeführte Reisen in das ungarische BB als außergewöhnliche Belastung.
Gegen die den analogen Sachverhalt für 2004 betreffende, abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0233-F/05 vom 10.2.2006 hat der Berufungswerber Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser bestätigte in seiner Entscheidung 2006/15/0120 vom 24.9.2008 die Rechtsmeinung des Unabhängigen Finanzsenates vollinhaltlich und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Unter Hinweis auf die erschöpfenden Ausführungen in den oben zitierten Entscheidungen des UFS und des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit Berufungsentscheidung RV/0251-F/08 vom 8.1.2009 die Berücksichtigung der für 2005 und 2006 als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten für Badereisen nach BB abgelehnt. In dieser Entscheidung wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates darauf hingewiesen, dass die geänderte, nun nicht mehr ausschließlich von "Kurkosten" sprechende Diktion (....."die eigene Behinderung im Ausmaß der tatsächlichen Kosten von 5.400,19- € ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anstelle des Freibetrages wegen eigener Behinderung von 99,00- €") nicht zu einer Sanierung im Sinne des § 35 Abs. 5 EStG 1988 iVm § 34Abs. 6 EStG 1988 führen könne: Kosten für Urlaubsreisen - und um solche handelt es sich wie höchstgerichtlich bestätigt - stellen keine Kosten aus dem Titel einer Behinderung dar (vgl. auch VO des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen zu §§ 34 und 35, BGBl. 1996/303, §§ 2 bis 4).
Im Streitjahr hat sich gegenüber den bereits in erschöpfender Weise bis zum Verwaltungsgerichtshof abgehandelten Vorjahren nichts geändert: Die Schreiben des Hausarztes Dr. JF waren, wenn auch entweder als "Ärztlicher Befundbericht" oder als "Ärztliches Attest" überschrieben, nahezu gleichlautend. Auch das ausführlichere, der Berufung beigelegte "Ärztliche Attest" verweist wiederum auf die seit Jahrzehnten bewährte und erstaunliche Heilerfolge zeitigende, zwischen Berufungswerber und Hausarzt abgesprochene Vorgangsweise, bei Beschwerden nach BB zu reisen. Die Arztbriefe sind bereits vollinhaltlich in die bisherigen, für den Berufungswerber abschlägig entschiedenen, Entscheidungen eingeflossen.
Immer wieder nimmt der Berufungswerber außerdem Bezug auf die einstmals bzw. bei anderen Finanzämtern gepflogene Vorgangsweise, vergleichbare Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Hiezu ist ihm nochmals nachdrücklich zur Kenntnis zu bringen, dass eine allfällig unrichtige abgabenrechtliche Beurteilung keinesfalls Rechtsbeständigkeit und Bindungswirkung erlangen kann. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0120; Ritz BAO-Kommentar³, § 114, Rz 9).
Insgesamt war die Berufung unter Verweis auf die zitierten Erkenntnisse des VwGH und des UFS als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am 2. Februar 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |