Badereisen nach Ungarn als Kurkosten absetzbar?
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vom 17. März 2008 und vom 6. Juni 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 7. März 2008 und vom 30. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer 2005 und 2006 sowie gegen den Bescheid betreffend Anspruchszinsen (2005) vom 7. März 2008 entschieden:
1) Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
2) Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Anspruchszinsen (2005) wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1) In seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 führte der Berufungswerber aus, die außergewöhnliche Belastung sei nicht in Abzug gebracht worden. Mittels Mängelbehebungsauftrages wurde er seitens der Abgabenbehörde I. Instanz ersucht, zu erklären, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde und dies zu begründen.
In seinem Antwortschreiben erläuterte der Berufungswerber, es sei a) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der "Pendlerfreibetrag von 1.692,00 €" zu gewähren. Zu b) seien "bei der außergewöhnlichen Belastung die tatsächlichen Kosten der Behinderung von 5.561,70 € ohne Abzug eines Selbstbehaltes anstatt des Freibetrages von 99,00 € wegen eigener Behinderung zu berücksichtigen". Der errechnete Betrag beruht laut im Akt aufliegender Aufstellung auf der Summierung von Kilometergeldern, 55 Tagessätzen, 50 Nächtigungsgebühren, 54 Eintritten in BB und 54 x Liege abzüglich eines Selbstbehaltes von 359,70 €.
Der Berufungswerber verwies hinsichtlich Punkt b) auf seine beim Verwaltungsgerichtshof eingereichte Beschwerde gegen die - den selben Streitpunkt betreffende - abschlägige Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu Einkommensteuer 2004. Das diesbezügliche höchstgerichtliche Verfahren sei noch anhängig.
In seiner Berufung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2006 machte er die ungekürzte "Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung für die eigene Behinderung im Ausmaß der tatsächlichen Kosten von 4.959,26 €" geltend. Eine im Akt aufliegende Aufstellung, die - wie oben - eine Untergliederung für "Kuraufenthalte" in BB enthält, wies den Betrag mit 4.542,34 € aus. Der Berufungswerber berief sich auch hier auf das beim VwGH anhängige Verfahren.
2) Hinsichtlich Anspruchszinsenbescheid führte er aus, nach zu erwartender stattgebender Entscheidung über die Berufung sei mit keinem Anfall von Anspruchszinsen zu rechnen.
Die Berufungen wurden der Abgabenbehörde II. Instanz ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen direkt vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1):
a) Ausgaben des Arbeitnehmers fürFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen, analog zu den Betriebsausgaben, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Anders als bei den betrieblichen Einkünften sind sie hier jedoch pauschaliert.
Das Gesetz unterscheidet folgende Fälle:
- Den Verkehrsabsetzbetrag für die einfache Fahrtstrecke bis zu 20 km mit 291 € jährlich gemäß § 33 Abs. 5 EStG,
- das kleine Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) je nach Entfernung für die einfache Fahrtstrecke von mehr als 20 km, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist,
- das große Pendlerpauschale (wegen Unzumutbarkeit), wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist, ab 2 km, je nach Entfernung (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, WUV Universitätsverlag, 1. Juli 2007, RZ 100 ff zu § 16).
Das Pendlerpauschale steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn er im Werkverkehr befördert wird oder wenn ihm aus anderen Gründen keine oder geringere Kosten entstehen. Das Pendlerpauschale wird für den Lohnzahlungszeitraum - dies ist der Kalendermonat - gewährt.
Der Berufungswerber hat für 2005, ohne dies weiter zu erläutern, den Betrag von 1.692 € jährlich aus der Staffelung 40 km bis 60 km des großen Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 geltend gemacht. Für 2006 (aktiv tätig nur mehr 1.1. bis 31.1.2006, dann Pensionist) veranschlagte er 155,25 € als Pendlerpauschale, das ist ein Zwölftel von 1.863 € aus der Staffelung 40 km bis 60 km des großen Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 115/2005.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates wurde ermittelt, dass die Arbeitgeberin B AG des Berufungswerbers für Grenzgänger aus Vorarlberg keinen Werkverkehr zur Verfügung stellt. Mittels Heranziehung des Routenplaners ViaMichelin (www.viamichelin.ch ) konnte aber festgestellt werden, dass alle Entfernungen zu den Standorten der B AG von der Adresse des Berufungswerbers in D aus weniger als 40 km betragen (A/FL, b/CH, C/FL). Es wurden jeweils die schnellste und die kürzeste Strecke ermittelt. Die Entfernungen betrugen zwischen 32 und 39 km.
Eine Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels wurde unterlassen und davon ausgegangen, dass die Zumutbarkeit zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht gegeben ist. Es steht dem Berufungswerber daher ein Pendlerpauschale aus der Staffelung 20 km bis 40 km des großen Pendlerpauschales in Höhe von 972 € gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 bzw. ein anteiliges Pendlerpauschale (= 1/12 von 1.071 € = 89,25 €) in der für das Streitjahr 2006 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 115/2005 zu (siehe Berechnungsblätter "sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag", 2005 bisher 4.381,91 €, neu 5.353,91 € inklusive Pendlerpauschale bzw. 2006 bisher 315,54 €, neu 404,93 € inklusive anteiliges Pendlerpauschale). Betreffend das Streitjahr 2006 wurde im Übrigen der erstinstanzlich nicht berücksichtigte Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 99,-€ in Abzug gebracht.
b) Aus der Aktenlage und dem Hinweis auf das Verfahren zu Einkommensteuer 2004 erhellt, dass der Berufungswerber seine im Laufe der Jahre 2005 und 2006 für jeweils 6 Reisen in das ungarische BB aufgewendeten Kosten als Kurkosten unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastung absetzen möchte.
Gegen die den analogen Sachverhalt für 2004 betreffende, abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0233-F/05 vom 10.2.2006 hat der Berufungswerber Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser bestätigte in seiner Entscheidung 2006/15/0120 vom 24.9.2008 die Rechtsmeinung des Unabhängigen Finanzsenates vollinhaltlich und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Die neuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten sind daher unter Hinweis auf die erschöpfenden Ausführungen in den oben zitierten Entscheidungen des UFS und des Verwaltungsgerichtshofes nicht als solche für Kurreisen anzuerkennen.
Bemerkt wird, dass selbst im Falle des Vorliegens von anzuerkennenden Kurreisen eine steuerliche Auswirkung für 2005 nicht gegeben wäre, da der Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 im Streitfall nicht überstiegen wird.
Wenn der Berufungswerber im Antwortschreiben auf den Mängelbehebungsauftrag bzw. in seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 eine von der bisher gepflogenen, auf Kurkosten abzielenden, Verantwortung abweichende Diktion wählt (......"die tatsächlichen Kosten der Behinderung von 5.561,70 € bzw. 4.959,26 € ohne Abzug eines Selbstbehaltes anstatt des Freibetrages von 99,00 € wegen eigener Behinderung....") und insofern offenbar auf eine Sanierung im Sinne des § 35 Abs. 5 EStG 1988 iVm § 34 Abs. 6 EStG 1988 abzielt, ist für ihn auch damit nichts zu gewinnen: Kosten für eine Urlaubsreise - und um solche handelt es sich wie höchstgerichtlich bestätigt - stellen keine Kosten aus dem Titel einer Behinderung dar (vgl. auch Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen zu §§ 34 und 35, BGBl. 1996/303, §§ 2 bis 4).
3):
Ein Anspruchszinsenbescheid kann nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung angefochten werden, der maßgebliche Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid (= Einkommensteuerbescheid) als rechtswidrig und wird er abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abgabenänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen, neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht somit ein weiterer Zinsenbescheid, eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides erfolgt nicht (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 3. Auflage, Linde-Verlag, Wien 2005, § 205, TZ 33 bis 35).
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Feldkirch, am 8. Jänner 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: |