UFS RV/0392-K/09

UFSRV/0392-K/0911.11.2009

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld 2003

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/17/0040 eingebracht. Mit Erk. v. 12.3.2010 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AD, A, vom 17. Juli 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 22. Juni 2009 über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Vom Berufungswerber (Bw.) wurde am 28. Oktober 2008 das seitens der Finanzverwaltung vorausgefüllte Formular KBG 1 Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld - Erklärung des Einkommens für das Jahr 2003 - unterschrieben rückgemittelt. Darnach wurde für das Kind VT ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.430,16 ausbezahlt.

In der Folge erließ das Finanzamt am 22. Juni 2009 einen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003, in welchem ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von € 516,73 und ein zur Rückzahlung verbleibender Restbetrag für Folgejahre von € 913,43 ausgewiesen wird. Begründet wird der Bescheid damit, dass für ein Kind Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien und der Bw. gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG allein zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet sei. Im Jahr 2003 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze überschritten worden.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 17. Juli 2009 argumentiert der Bw. damit, dass er von der Gewährung bzw. von der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld vom zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 16 KBGG) nicht informiert worden sei. Es fehle daher die Grundlage zur Einhebung der angeführten Abgaben. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde:

- Der Bw. ist Vater des am 2003 geborenen minderjährigen TV.

- Vom 10. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 bezog die Mutter des mj. TV, BV, Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 6,06 pro Tag, insgesamt daher Euro 1.430,16.

- Der Bw. war im Streitzeitraum mit seinem Hauptwohnsitz in der S polizeilich gemeldet.

- BV war bis zum 03.01.2003 in der B und ab 4.01.2003 in der P mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet.

- Mit der Kindesmutter lebte der Bw. weder im Rahmen der ehe noch im Rahmen einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt.

- Das Einkommen des Bw. betrug im Jahr 2003 € 17.224,45.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Einkommensdaten des Bw. und der Kindesmutter und den Meldedaten. In rechtlicher Hinsicht ist daraus zu folgern:

Gemäß § 9 Abs. 1 Zif. 1 KBGG idgF hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Da die Kindesmutter, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchszeitraum geschieden war und nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Der Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in der in § 10 KBGG vorgesehenen Höhe von 6,06 € pro Tag durch die Kindesmutter erfolgte daher rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Zif. 1 KBGG.

Gemäß § 18 Abs. 1 Zif. 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens zu.

Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP , 81) rechtfertigen diese bei allein stehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. VfGH 26.2.2009, G 128/08).

Die Rückzahlung ist nach § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO. Die Höhe der Abgabe beträgt bei einem jährlichen Einkommen von mehr als € 14.000,00 (aber weniger als € 18.000,00) 3 % des Einkommens (§ 19 Abs. 1 Z 1 KBGG) und ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben (§ 20 KBGG).

Der Abgabenanspruch entsteht nach § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall wurde an die Kindesmutter des mj. T ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.430,16 ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Zif. 1 KBGG. Das von ihm im Jahr 2003 laut rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 16. April 2004 gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen betrug € 17.224,45. Die davon für das Jahr 2003 mit 3 % festzusetzende Abgabe beträgt daher € 453,72.

Da der 2003 an die Kindesmutter ausbezahlte Zuschuss diesen Betrag jedoch übersteigt, wird der verbleibende Restbetrag nach Maßgabe der beim Bw. in den darauf folgenden sieben Jahren herrschenden Einkommensverhältnissen zurückzuzahlen sein.

Der Bescheid vom 22. Juni 2009, mit dem der Bw. verpflichtet wurde, den der Kindesmutter seines minderjährigen Sohnes T, im Jahr 2003 ausbezahlten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.430,16 im ausmaß von € 516,73 zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage.

Der Einwand des Bw., wonach die mangelnde Information des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Auszahlung des Zuschusses an Kinderbetreuungsgeld an die Kindesmutter einer Rückzahlung durch ihn die Grundlage fehle, ist nicht relevant, weil die Bestimmung des § 18 KBGG die Rückzahlungsverpflichtung nicht von der im § 16 leg. cit. vorgesehenen Verständigungspflicht abhängig macht. Vielmehr entsteht der Abgabenanspruch - ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten - mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem von diesem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am 11. November 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 Abs. 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 20 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001

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