VfGH G128/08 ua

VfGHG128/08 ua26.2.2009

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betreffend die Zuverdienstgrenze hinsichtlich der Berechnung des für die Grenzbeträge und die Freigrenze maßgeblichen Einkommens; kein in die Verfassungssphäre reichendes Ausmaß an Unübersichtlichkeit und Unverständlichkeit der Regelung; keine Bedenken gegen die Rückzahlungsverpflichtung bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze bzw der Freigrenze beim Partner

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
KinderbetreuungsgeldG §2 Abs1, §8, §9 Abs3, §12, §13, §31 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
KinderbetreuungsgeldG §2 Abs1, §8, §9 Abs3, §12, §13, §31 Abs2

 

Spruch:

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit einer Reihe auf Art140 B-VG gestützter Anträge

begehren der Oberste Gerichtshof (in der Folge: OGH) und die Oberlandesgerichte (in der Folge: OLG) Graz, Innsbruck, Linz und Wien die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (in der Folge: KBGG), jeweils in der Stammfassung BGBl. I 103/2001, bzw. den Ausspruch, dass näher bezeichnete Bestimmungen des KBGG, jeweils in der Stammfassung, verfassungswidrig waren.

Diese Anträge werden aus Anlass von beim OGH und den Oberlandesgerichten anhängigen Verfahren gestellt, denen jeweils folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Mit Bescheid des zuständigen Krankenversicherungsträgers wurde die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes (in der Folge: KBG) und/oder des Zuschusses zum KBG in den Jahren 2002 und 2003 widerrufen und die klagende Partei zum Rückersatz des KBG und/oder des Zuschusses zum KBG mit der Begründung verpflichtet, dass im maßgeblichen Zeitraum das eigene Einkommen der klagenden Partei den Grenzbetrag des §2 Abs1 Z3 KBGG (Jahresbetrag von € 14.600,--) bzw. (im Falle des Zuschusses zum KBG) den Grenzbetrag des §9 Abs3 KBGG (Jahresbetrag von € 3.997,--) und/oder das Einkommen ihres Ehegatten bzw. Lebensgefährten die Freigrenze des §12 Abs1 KBGG (Jahresbetrag von € 7.200,--, der sich für jede weitere Person, für die der Ehegatte bzw. Lebensgefährte unterhaltspflichtig ist, um € 3.600,-- erhöht) überschritten hätten. Gegen diesen Bescheid wurde Klage erhoben.

Die antragstellenden Gerichte begehren in allen Anträgen die Aufhebung des §31 Abs2 zweiter Satz KBGG und den Ausspruch, dass §8 (in eventu §8 Abs1) KBGG verfassungswidrig war.

In jenen Anträgen, die die Rückforderung des KBG wegen Überschreitens des in §2 Abs1 Z3 KBGG normierten Grenzbetrags (eigenes Einkommen der klagenden Partei) betreffen, wird darüber hinaus der Ausspruch beantragt, dass §2 Abs1 Z3 KBGG verfassungswidrig war (zu G135/08, G139/08, G3/09, G8/09 [jeweils OGH], G162/08 [OLG Innsbruck], G172/08, G182/08, G23/09 [jeweils OLG Linz], G194/08, G12/09 [OLG Graz] und G195/08 [OLG Wien] protokolliert).

Jene Anträge, die die Rückforderung des Zuschusses zum KBG wegen Überschreitens der Freigrenze des §12 Abs1 KBGG (Einkommen des Ehegatten) bzw. des §12 Abs1 iVm §13 letzter Satz KBGG (Einkommen des Lebensgefährten) betreffen, richten sich gegen §12 Abs2 KBGG sowie in §12 Abs1 KBGG gegen die Wendung ", sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro" (zu G128/08, G129/08, G131/08, G132/08, G133/08, G134/08, G136/08, G137/08, G138/08, G140/08, G141/08, G142/08, G143/08, G144/08, G145/08, G168/08 [jeweils OGH], G163/08 [OLG Innsbruck], G171/08, G183/08 und G184/08 [jeweils OLG Linz] protokolliert). Zusätzlich wird in jenen Anträgen, die das maßgebliche Einkommen des Lebensgefährten betreffen (zu G128/08, G136/08 und G142/08 [jeweils OGH] protokolliert), die Aufhebung des §13 letzter Satz KBGG begehrt.

In dem zu G130/08 protokollierten Antrag des OGH, der die Rückforderung des Zuschusses zum KBG wegen Überschreitens des in §9 Abs3 KBGG festgelegten Grenzbetrags (eigenes Einkommen der Klägerin) betrifft, wird der Ausspruch begehrt, dass §9 Abs3 KBGG verfassungswidrig war.

Der zu G7/09 protokollierte Antrag des OLG Wien, dem ein Verfahren zugrunde liegt, in dem die Klägerin zum Rückersatz des Zuschusses zum KBG wegen Überschreitens sowohl des in §9 Abs3 KBGG normierten Grenzbetrags (eigenes Einkommen der Klägerin) als auch der in §12 Abs1 iVm §13 letzter Satz KBGG festgelegten Freigrenze (Einkommen des Lebensgefährten der Klägerin) verpflichtet wurde, richtet sich gegen §9 Abs3, gegen §12 Abs2, in §12 Abs1 gegen die Wendung ", sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro" sowie gegen §13 letzter Satz KBGG.

Der zu G161/08 protokollierte Antrag des OLG Innsbruck betrifft die Verpflichtung zum Rückersatz sowohl des KBG als auch des Zuschusses zum KBG wegen Überschreitens der in §2 Abs1 Z3 und §9 Abs3 KBGG normierten Grenzbeträge (eigenes Einkommen der klagenden Partei). Das antragstellende Gericht beantragt daher den Ausspruch, dass §2 Abs1 Z3 und §9 Abs3 KBGG verfassungswidrig waren.

Alle Anträge betreffen das KBGG in der Stammfassung BGBl. I 103/2001.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des KBGG lauten in der Stammfassung BGBl. I 103/2001 wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Abschnitt 2

Kinderbetreuungsgeld

Anspruchsberechtigung

§2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht oder für dieses Kind nur deswegen nicht besteht, weil Anspruch auf eine gleichartige ausländische Leistung besteht,

2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und

3. der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§8) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14 600 Euro nicht übersteigt.

(2) ...

(3) ...

(4) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.

(5) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.

(6) Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind.

(7) Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden (§5 Abs6), wodurch sich der Anspruchszeitraum (§8) um den Zeitraum des Verzichts verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate möglich.

...

Anspruchsdauer

§5. (1) - (5) ...

(6) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorübergehend bzw. vorzeitig mit einem für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochenen Verzicht (§2 Abs7). Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonats bekanntgegeben werden.

...

Gesamtbetrag der Einkünfte

§8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§2 Abs1 Z3) ist wie folgt zu ermitteln:

1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß §2 Abs2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des §67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen.

2. Andere Einkünfte (§§21 bis 23 sowie §§27 bis 29 EStG 1988) einschließlich jener, die der Steuerabgeltung nach §97 EStG 1988 unterliegen, sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die darauf entfallenden vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen. Wird eine Betätigung vor Beginn des Anspruchszeitraumes (Z1) beendet oder nach Ablauf des Anspruchszeitraumes begonnen, bleiben die aus einer solchen Betätigung bezogenen Einkünfte außer Ansatz. Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Z1 vorletzter Satz ist anzuwenden.

(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§2 Abs7), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß Abs1 außer Ansatz.

Abschnitt 3

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Zuschuss

§9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (§11),

2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des §12,

3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des §13 und

4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, sofern sie verheiratet sind, nach Maßgabe der §§12 und 13.

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§8) einen Grenzbetrag von 3 997 € übersteigt.

...

Ehegatten

§12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.

Nicht Alleinstehende

§13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt §12 entsprechend.

...

Abschnitt 7

Allgemeine Bestimmungen

...

Rückforderung

§31. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Härtefälle), insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,

2. die Rückforderung stunden,

3. auf die Rückforderung verzichten.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Kriterien für Härtefälle sowie Art und Weise der Rückforderung festzulegen.

(5) Anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(6) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.

(7) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid |ber eine Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde."

3. Die antragstellenden Gerichte begründen ihre Anträge wie folgt:

3.1. Zur Antragslegitimation führen die antragstellenden Gerichte aus, dass sie bei der Entscheidung über das Rechtsmittel der jeweils klagenden Partei u.a. die jeweils angefochtenen Bestimmungen anzuwenden hätten.

3.2. In der Sache hegt der OGH als antragstellendes Gericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - folgende Bedenken:

3.2.1. In seinen zu G128/08 und G142/08 protokollierten Anträgen hält der OGH das Anknüpfen der "Zuverdienstgrenze" bzw. Freigrenze für den Bezug des KBG bzw. des Zuschusses zum KBG an das steuerliche Einkommen deshalb für bedenklich, weil das steuerliche Einkommen einzelner Einkunftsarten "leicht von einem Jahr in ein anderes Jahr verschoben werden kann, also nicht dem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen entsprechen muss". Gegen die Hochrechnung der auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf einen Jahresbetrag bestünden insofern Bedenken, als es sich dabei oftmals um Zufallsergebnisse handle, die für die Betroffenen nicht vorhersehbar seien und insbesondere bei starken Einkommensschwankungen die beim Anspruchsberechtigten bzw. dessen Partner tatsächlich bestehenden Einkommensverhältnisse nicht richtig wiedergäben.

3.2.2. In allen weiteren vom OGH gestellten Anträgen hält dieser die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach §8 KBGG bereits deshalb für bedenklich, weil die Berechnungsweise "sehr kompliziert gestaltet und für einen juristischen Laien kaum nachvollziehbar" sei. Darüber hinaus führt der OGH diesbezüglich folgende Bedenken an: Das um die gesetzlichen Abzüge reduzierte Bruttoeinkommen sei auch dann um 30 Prozent zu erhöhen (§8 Abs1 Z1 dritter Satz KBGG), wenn im Einzelfall kein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht. Im Voraus sei es "fast nicht möglich" zu beurteilen, ob die "Zuverdienstgrenze" überschritten werde, zumal das Überschreiten durch nicht im Einflussbereich des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin liegende Umstände (zB kollektivvertragliche Lohnerhöhungen, angeordnete Überstunden) erfolgen könne. Durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung könne es (insbesondere bei verspäteter Auszahlung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber) zu "willkürlichen und grob unbilligen Ergebnissen" kommen. Nach Auffassung des OGH erscheint es "daher auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für die einzelnen Betroffenen bedenklich", "eine für Familien so zentrale Leistung an einen derart schwer durchschau- und nachvollziehbaren Sachverhalt zu binden".

Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden darüber hinaus auch gegen die in §8 Abs1 Z1 KBGG normierte Ermittlungsweise des Gesamtbetrags der Einkünfte bei unselbständiger Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die davon unterschiedliche Regelung des §8 Abs1 Z2 KBGG für "andere Einkünfte" aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Das steuerliche Einkommen bei selbständiger Erwerbstätigkeit sei leicht von einem Jahr in ein anderes verschiebbar und müsse daher nicht dem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen entsprechen. Zudem komme es zu einer Benachteiligung unselbständig Erwerbstätiger auch deswegen, weil eine Wahlmöglichkeit zwischen den Einkünften des Anspruchszeitraumes und jenen des Kalenderjahres für sie nicht besteht.

3.2.3. In allen Anträgen hält es der OGH für bedenklich, dass die Rückforderung nach §31 KBGG an keine weiteren Voraussetzungen als das Überschreiten der "Zuverdienstgrenze" bzw. der Freigrenze (beim Partner), insbesondere nicht an das Verschulden des Leistungsempfängers, geknüpft ist. Das KBG bzw. der Zuschuss zum KBG seien daher auch dann rückzufordern, wenn zum Zeitpunkt des Empfangs (Verbrauchs) der Leistung das Überschreiten der "Zuverdienstgrenze" bzw. Freigrenze noch nicht vorhersehbar, sondern erst nachträglich erkennbar war oder überhaupt erst durch nachfolgende Ereignisse ausgelöst wurde. Der OGH verweist in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis VfSlg. 14.095/1995 betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Nach Ansicht des OGH sei diese Form der Rückforderung mit dem erklärten Zweck der teilweisen Abgeltung der Betreuungsleistung und der mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundenen finanziellen Belastung der Eltern nicht vereinbar. Durch die Einschleifregelung des §12 Abs2 KBGG und die KBGG-Härtefälle-Verordnung (BGBl. II 405/2001 idgF) werde eine mögliche Verletzung des aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebots zwar für bestimmte Fälle (Härtefälle) ausgeschlossen, aber nicht grundsätzlich behoben.

3.3. Die Oberlandesgerichte Graz, Innsbruck, Linz und Wien schließen sich in ihren Anträgen im Wesentlichen den Bedenken des OGH an.

4. Die Bundesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Anträge beantragt. Für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von achtzehn Monaten bestimmen.

4.1. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die angefochtenen Bestimmungen präjudiziell und die Prozessvoraussetzungen gegeben seien.

4.2. In der Sache tritt die Bundesregierung den von den antragstellenden Gerichten dargelegten Bedenken wie folgt entgegen:

4.2.1. Zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte führt die Bundesregierung aus, die in §8 KBGG normierte Rechenformel sei eine "einfache Formel", deren Ausgangswert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage darstelle. Ob die Ermittlungsart für einen Einzelnen in dem Sinne nachvollziehbar sei, dass er die zugrunde liegenden Motive erschließen kann, sei für die Verpflichtung zur Einhaltung einer Anspruchsvoraussetzung unbeachtlich; es komme nicht darauf an, ob Rechtsbegriffe einem juristischen Laien verständlich sind. Der Gesetzgeber sei bei Festlegung des Erhöhungssatzes von 30 Prozent (§8 Abs1 Z1 dritter Satz KBGG) zulässigerweise von einer Durchschnittsbetrachtung der unselbständig Erwerbstätigen ausgegangen und habe sich zur Vereinfachung der Berechnung für einen pauschalen Ansatz entschieden. Das Abstellen auf das im Einkommensteuerrecht geltende Zuflussprinzip sei nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil einzelne Arbeitnehmer die gesetzliche "Zuverdienstgrenze" zu umgehen versuchten. Eine Unmöglichkeit der Vorausberechnung liege lediglich auf Seiten der Vollzugsbehörden vor:

Überstunden und Lohnerhöhungen stellten keine untypischen und überraschenden Ereignisse des Arbeitsalltages dar; Arbeitsentgelte würden in Österreich regelmäßig und pünktlich bezahlt und unterlägen der "15-Tage-Regel" des §19 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die Hochrechnung der im Bezugszeitraum erzielten Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf ein Jahr gewährleiste, dass die höchstzulässigen Einkünfte in Relation zu den Bezugsmonaten festgesetzt würden und die "Zuverdienstgrenze" der Anzahl der Bezugsmonate entsprechend ausgeschöpft werden könne. Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Bezieher durch Verzicht auf den Anspruch auf KBG für Zeiträume mit höherem Einkommen (§5 Abs6 KBGG) und durch rückwirkende Antragstellung (§4 Abs2 KBGG).

4.2.2. Zur unterschiedlichen Behandlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und anderen Einkünften bringt die Bundesregierung vor, dass die (für den Bezieher in der Regel günstigere) Abgrenzung nach dem Bezugszeitraum bei unselbständig Erwerbstätigen durch einfache Einholung der entsprechenden Informationen beim Dienstgeber erfolgen könne, während bei anderen Einkünften auch aufgrund deren Eigenheiten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht eine solche Abgrenzung bloß ermöglicht werde. Eine von der Einkunftsart unabhängige Wahlmöglichkeit würde eine unnötige zusätzliche Belastung der Vollzugsbehörden und Gerichte bedeuten.

4.2.3. Zu den von den antragstellenden Gerichten vorgebrachten Bedenken zur Rückforderung des Zuschusses zum KBG führt die Bundesregierung aus, dass gemäß §12 Abs2 KBGG nur jener Betrag rückgefordert werde, um den die Freigrenze überschritten wird. Nach Ansicht der Bundesregierung genügen die Bestimmungen zur Rückforderung des Zuschusses aufgrund der von den Unterhaltslasten abhängigen Höhe der Freigrenze, der Einschleifregelung und der Härtefälle-Regelung dem Gleichheitssatz.

4.2.4. Zur verschuldensunabhängigen Rückforderung nach §31 Abs2 zweiter Satz KBGG vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass diese aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten sowie aufgrund der Ausgestaltung des Zuschusses zum KBG als zinsloser Kredit gerechtfertigt sei, und verweist auf andere verschuldensunabhängige Rückforderungstatbestände (so §107 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes; §26 Abs1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967).

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung ein antragstellendes Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Da die Anwendung der jeweils angefochtenen Bestimmungen des KBGG in den den Anträgen zugrunde liegenden Verfahren jedenfalls denkmöglich ist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, sind die Anträge zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hält zunächst fest, dass er sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003) und sohin ausschließlich zu beurteilen hat, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Die angefochtenen Bestimmungen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:

2.2.1. Zum KBG:

Das mit dem KBGG, BGBl. I 103/2001, eingeführte KBG trat an die Stelle des - als Leistung der Arbeitslosenversicherung ausgestalteten - Karenzgeldes (vgl. dazu und zum Folgenden die Materialien zum KBGG, RV 620 BlgNR 21. GP, 53 ff.), das dem Grunde und der Höhe nach von den vor der Geburt des Kindes liegenden Zeiten einer unselbständigen Beschäftigung der Versicherten und der Höhe des von ihr damals erzielten Entgeltes abhängig war. Demgegenüber wird das KBG unabhängig von einer vorhergehenden (unselbständigen) Erwerbstätigkeit gewährt, weshalb es einem größeren Personenkreis - so beispielsweise auch nicht im Berufsleben stehenden Personen (insbesondere Hausfrauen, Studentinnen und Schülerinnen), selbständig Erwerbstätigen, geringfügig Beschäftigten - zusteht. Zielsetzung ist die finanzielle Unterstützung der Eltern während der Betreuung ihres Kindes in den ersten drei Lebensjahren im Sinne einer Abgeltung der Betreuungsleistung oder einer Ermöglichung der Inanspruchnahme außerhäuslicher Betreuung. Während der Bezug von Karenzgeld aufgrund der (vor BGBl. I 103/2001 geltenden) Regelungen des Karenzgeldgesetzes (in der Folge: KKG), BGBl. I 47/1997, über einen möglichen "Zuverdienst" eine Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen hat, steht der Bezug von KBG einer (eingeschränkten) Berufstätigkeit nicht im Wege: Das KBG wird nämlich (nach der Stammfassung des KBGG) auch dann gewährt, wenn der Grenzbetrag ("Zuverdienstgrenze") von € 14.600,-- pro Jahr nicht überschritten wird. Den Materialien zufolge soll damit eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf erreicht werden: Es soll einerseits (in beschränktem Umfang) die Möglichkeit bestehen, den Kontakt zum bisherigen Arbeitgeber aufrechtzuerhalten oder die beruflichen Fähigkeiten weiterhin zu verwerten; andererseits soll diese Tätigkeit nicht so intensiviert werden, dass darunter die Kinderbetreuung leidet. Die "Zuverdienstgrenze" ist somit offenbar nicht so zu verstehen, dass der Anspruch auf das KBG an die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit geknüpft ist; es geht vielmehr darum, das KBG nur jenen Eltern(teilen) zu gewähren, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken. Der Gesetzgeber nimmt dabei anscheinend in Kauf, dass eine "Zuverdienstgrenze" über die Einschränkung der Berufstätigkeit bzw. - anders betrachtet - die Bereitschaft (und Möglichkeit) zur Kinderbetreuung nur bedingt Auskunft gibt.

2.2.2. Zum Zuschuss zum KBG:

Beim Zuschuss zum KBG (§§9 ff. KBGG) handelt es sich hingegen um eine Geldleistung "für sozial schwache Eltern" (so explizit die Materialien zum KBGG, RV 620 BlgNR 21. GP, 53). Die Bestimmungen des KBGG betreffend den Zuschuss zum KBG sind größtenteils wörtlich dem KGG, BGBl. I 47/1997, entnommen (§§15 ff.), das seinerseits ohne inhaltliche Änderungen die Bestimmungen des Karenzurlaubszuschussgesetzes (in der Folge: KUZuG), BGBl. 297/1995, übernahm; dieses ersetzte damals Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (erhöhtes Karenzurlaubsgeld bzw. erhöhte Teilzeitbeihilfe) bzw. Regelungen des Betriebshilfegesetzes. Nach der hier zu beurteilenden Gesetzesfassung BGBl. I 103/2001 erhalten diesen Zuschuss (€ 6,06 täglich) Elternteile, denen KBG zuerkannt worden ist, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des beziehenden Elternteils € 3.997,-- pro Jahr nicht übersteigt. Handelt es sich um Ehegatten oder um nicht verheiratete Eltern, die im gemeinsamen Haushalt leben, dann wird der Zuschuss nur gewährt, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteiles eine bestimmte Freigrenze (im maßgeblichen Zeitraum € 7.200,-- pro Jahr zzgl. Zuschlägen im Fall weiterer Unterhaltspflichten) nicht überschreitet. Übersteigt das Einkommen diese Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag (dh. der übersteigende Betrag) auf den Zuschuss anzurechnen (§12 Abs2 KBGG).

Ausbezahlte Zuschüsse sind nicht nur dann zurückzuzahlen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben waren (insbesondere das Einkommen die Freigrenzen überschritten hat; §31 Abs2 KBGG), sondern auch dann, wenn das Einkommen in der Folge jährlich einen bestimmten Betrag überschreitet, und zwar in Prozentsätzen, die von der Höhe des Einkommens abhängen (§19 KBGG). Auch insofern entspricht die Rechtslage den Vorgängerregelungen. Im Hinblick darauf eignet dem Zuschuss wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens. Rechtstechnisch handelt es sich bei der Rückzahlung nach den §§18 ff. KBGG um eine Abgabe iSd Bundesabgabenordnung. Die Rückzahlung ist im Fall von verheirateten oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern von diesen Eltern zu leisten, sofern sie über ein entsprechend hohes Einkommen verfügen. Erhält den Zuschuss ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil (Anspruch auf Zuschuss zum KBG besteht in diesem Fall nur, wenn der allein stehende Elternteil eine Urkunde vorlegt, aus der der andere Elternteil hervorgeht: §11 Abs2 KBGG; von der Gewährung des Zuschusses ist der andere, zur Rückzahlung verpflichtete Elternteil zu verständigen: §16 leg.cit.). Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei allein stehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuß erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch mißbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken."

Die Regelungen des KBGG zum Zuschuss unterscheiden sich von den Vorgängerregelungen des KUZuG bzw. des KGG in der Höhe der Freigrenze (hinsichtlich des Einkommens des Ehegatten/Lebensgefährten), die im Gegensatz zu den Vorschriften nach dem KBGG in Monatsbeträgen angegeben war (mit S 5.495,-- in §3 Abs1 KUZuG und mit S 5.621,-- bzw. € 427,-- in §17 Abs1 KGG pro Monat);

wie auch im KBGG war schon in den Vorgängerregelungen für die Rückzahlung eine Einschleifregelung vorgesehen (vgl. §3 Abs2 KUZuG;

§17 Abs2 KGG).

2.3. Die Bedenken der antragstellenden Gerichte richten sich zunächst gegen die in §8 KBGG normierte Berechnung des für die Grenzbeträge in §2 Abs1 Z3 (KBG) und §9 Abs3 (Zuschuss zum KBG) KBGG sowie für die Freigrenze in §12 Abs1 (Zuschuss zum KBG) KBGG maßgeblichen Einkommens.

2.3.1. Diese Bestimmung wird von den antragstellenden Gerichten bereits deshalb für verfassungsrechtlich bedenklich erachtet, weil die Ermittlung des für die Grenzbeträge bzw. die Freigrenze maßgeblichen Einkommens als solche zu schwierig, zu undifferenziert und unsachlich sei.

Der Verfassungsgerichtshof vermag diese Bedenken im Ergebnis nicht zu teilen. Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich unbenommen, die Gewährung familienfördernder Leistungen, sofern diese nicht zugleich der Abgeltung einkommensteuerlicher Belastungen dienen sollen (was hier nicht der Fall ist), von der Einkommenssituation der Eltern abhängig zu machen. Das gilt auch dann, wenn die Bedachtnahme auf die Einkommenssituation - wie hier - nicht die soziale Bedürftigkeit, sondern den Umfang der Betreuungsleistung zum Ausdruck bringen soll. Verfassungsrechtliche Bedenken äußern auch die antragstellenden Gerichte diesbezüglich nicht. In einem solchen Fall ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar nahe liegend, an jenen Einkommensbegriff anzuknüpfen, der für Zwecke der Erhebung der Einkommensteuer geschaffen wurde. Ein Einkommensbegriff, der vom Gesetzgeber als geeignet angesehen wird, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Berechnung der Jahreseinkommensteuer zu messen, darf aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls auch dazu herangezogen werden, die Einkommenssituation für Zwecke des Sozialrechtes oder familienfördernder Maßnahmen festzustellen. Korrekturen sind diesfalls von der Sache her nur erforderlich und allenfalls verfassungsrechtlich geboten, wenn die steuerliche Einkommensermittlung durch Lenkungsnormen verzerrt ist.

Im Falle des KBGG knüpft der Gesetzgeber allerdings nicht einheitlich an das steuerlich maßgebliche Jahreseinkommen an, sondern wählt einen differenzierenden und modifizierenden Ansatz. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist vom Betrag der im Anspruchszeitraum zugeflossenen Lohneinkünfte (ohne Sonderzahlungen) auszugehen und dieser - da die "Zuverdienstgrenze" als Jahreseinkommensbetrag definiert ist - auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Grundsätzlich bestehen gegen ein Abstellen auf die Einkommenssituation im Anspruchszeitraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal damit eher eine Übereinstimmung zwischen der Einkommenssituation und der Betreuungssituation hergestellt wird als bei Betrachtung des Jahreseinkommens. Insbesondere im Jahr der Geburt des Kindes oder im Jahr des Auslaufens des Anspruches auf KBG wird es bei einer solchen Berechnungsweise offensichtlich wesentlich häufiger zur Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen kommen als bei Abstellen auf das Jahreseinkommen. Wenn der Gesetzgeber dabei den Zufluss "sonstiger Bezüge" in Form des weithin üblichen 13. und 14. Monatsbezuges sowie den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen als typisch betrachtet und durch eine pauschale Erhöhung des Ausgangsbetrags um 30 Prozent berücksichtigt (vgl. RV 620 BlgNR 21. GP, 62), somit auf eine aufwändige Ermittlung und Kontrolle dieser Zahlungen und Beträge im Einzelfall verzichtet, begegnet das ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch das Abstellen auf den Zufluss (anstelle der Fälligkeit) erscheint nicht unsachlich, zumal auf Grund der Regelung des §19 Abs1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 laufende Bezüge, die um die Jahreswende zufließen, ohnehin nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem betreffenden Kalenderjahr zugerechnet werden.

Dass die Ermittlung des maßgeblichen Jahresbetrags auf dieser Basis für die potentiell anspruchsberechtigten Bezieher von KBG unmöglich oder in verfassungswidriger Weise erschwert sei, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden. Es ist auch ohne subtile Sachkenntnis möglich und zumutbar, sich vom Inhalt des §8 KBGG Kenntnis zu verschaffen und - ausgehend von den am Lohnzettel aufscheinenden Daten - den für die im KBGG festgelegten Grenzbeträge bzw. Freigrenzen maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte nach dieser Bestimmung zu ermitteln. §27 KBGG sieht zudem vor, dass Bezugsberechtigte vom zuständigen Krankenversicherungsträger ein vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erstelltes Informationsblatt erhalten, aus dem ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem KBG-Bezug hervorgehen. In diesem - auch im Internet verfügbaren - Informationsblatt ist der erforderliche Rechenvorgang eingehend beschrieben und mit Beispielen erläutert.

Soweit die antragstellenden Gerichte in diesem Zusammenhang vorbringen, die Höhe des maßgeblichen Einkommens sei oft nicht vorhersehbar und daher ein Zufallsergebnis, ist Folgendes zu sagen:

Wird der Anspruch auf eine familienfördernde Leistung von der Einkommenssituation im Anspruchszeitraum selbst abhängig gemacht, dann kann vielfach erst im Nachhinein verlässlich beantwortet werden, ob diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist (war) oder nicht. Geht der Anspruchswerber in diesen Fällen von der Annahme aus, er werde die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten, und nimmt er daher das KBG (den Zuschuss zum KBG) in Anspruch, dann trägt er das Risiko, dass seine Annahme nicht zutrifft und er das KBG (den Zuschuss zum KBG) zurückzuzahlen hat. Er ist damit im Ergebnis in keiner anderen Situation wie ein Elternteil, der annimmt, die maßgeblichen Einkommensgrenzen zu überschreiten, und daher von vornherein keinen Antrag auf KBG (Zuschuss zum KBG) stellt. Dazu kommt, dass die Entscheidung in diesen Grenzfällen vom Gesetzgeber durch mehrere Maßnahmen erleichtert und damit auch das Risiko der Rückzahlung "abgefedert" wird: Zum einen besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung für sechs Monate (§4 Abs2 KBGG), zum anderen kann für Zeiträume, in denen voraussichtlich ungewöhnlich hohe Einkünfte zufließen, auf das KBG verzichtet und damit die Einhaltung der "Zuverdienstgrenze" für den Rest des Jahres erreicht werden (§2 Abs7 iVm §5 Abs6 und §8 Abs2 KBGG). Schließlich wird auf Härtefälle (zu denen auch das geringfügige Überschreiten der "Zuverdienstgrenze" gehört) durch das Gesetz (§31 Abs4 KBGG in der Stammfassung) und durch die auf seiner Grundlage ergangene KBGG-Härtefälle-Verordnung (erstmals BGBl. II 405/2001) Bedacht genommen. Beim Zuschuss zum KBG kommt hinzu, dass die Rückzahlung seit jeher nur den Betrag betrifft, um den das Einkommen die Freigrenze übersteigt (§12 Abs2 KBGG).

2.3.2. Die antragstellenden Gerichte wenden sich darüber hinaus auch gegen die Unterschiede in der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einerseits und anderer Einkünfte andererseits.

"Andere Einkünfte" (§§21 bis 23 und 27 bis 29 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich solcher aus Kapitalvermögen, die der so genannten Endbesteuerung unterliegen) sind gemäß §8 Abs2 KBGG mit dem einkommensteuerlich maßgeblichen Jahresbetrag zu berücksichtigen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass eine "Verschiebung" solcher Einkünfte von einem Jahr in das andere zwecks Einhaltung der "Zuverdienstgrenze" möglich ist (die antragstellenden Gerichte nennen dafür freilich selbst keine Beispiele), führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Wie schon oben ausgeführt, ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den steuerrechtlichen Einkommensbegriff aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auch für Zwecke der Bemessung familienfördernder Leistungen heranzieht, zumal eine alternative, vom Steuerrecht losgelöste "willkürfreie" Ermittlung des "tatsächlichen Einkommens" allein für Zwecke des KBGG kaum vorstellbar ist, jedenfalls aber nur mit einem unverhältnismäßig hohen administrativen Ermittlungsaufwand im Einzelfall zu verwirklichen wäre.

Dem Gesetzgeber ist auch kein verfassungsrechtlicher Vorwurf zu machen, wenn er im Hinblick auf die Technik der steuerrechtlichen Einkommensermittlung bei diesen Einkünften grundsätzlich an das Jahreseinkommen anknüpft und die Verhältnisse des Anspruchszeitraumes nur dann für relevant erachtet, wenn der Antragsteller entsprechende Nachweise über die zeitliche Lagerung der Einkünfte vorlegen kann. Aus dem Umstand, dass bei "anderen Einkünften" aus steuertechnischen Gründen grundsätzlich auf die Verhältnisse des Kalenderjahres abgestellt werden muss, folgt jedenfalls für den Gesetzgeber nicht das verfassungsrechtliche Gebot, bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit, bei denen ohnehin generell die im Regelfall günstigere Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse des Anspruchszeitraumes vorgesehen ist, eine Option für die Maßgeblichkeit des Jahreseinkommens einzuräumen.

2.3.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt somit die Bedenken der antragstellenden Gerichte hinsichtlich der Ermittlung des für die Grenzbeträge in §2 Abs1 Z3 (KBG) und §9 Abs3 (Zuschuss zum KBG) KBGG sowie für die Freigrenze in §12 Abs1 (Zuschuss zum KBG) KBGG maßgeblichen Einkommens im Ergebnis nicht. Der Gerichtshof kann insbesondere nicht finden, dass die hier zu beurteilende Rechtsmaterie einen höheren Grad an Kompliziertheit aufweist als andere Regelungsbereiche, vor allem auch solche des Sozialrechtes mit breitem Adressatenkreis. Ein in die Verfassungssphäre reichendes Ausmaß an Unübersichtlichkeit und Unverständlichkeit (vgl. VfSlg. 3130/1956; 16.381/2001) ist im vorliegenden Fall (noch) nicht gegeben.

Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob es alternative Lösungen gibt, die für die Beteiligten leichter durchschaubar und einfacher handhabbar sind, oder auch solche, die den vom Gesetzgeber angestrebten Zielen eher gerecht werden als die in der Stammfassung des KBGG getroffenen Regelungen. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber bereits in der Stammfassung des Gesetzes eine Regelung getroffen hat, die einerseits den Zwecken und Besonderheiten des KBG-Bezuges und andererseits Gesichtspunkten der administrativen Handhabbarkeit und Verwaltungsökonomie Rechnung trägt, somit geeignet ist, die - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Ziele des Gesetzgebers zu verwirklichen. Auch wenn es zweckmäßigere und leichter handhabbare Alternativen geben sollte, machte dies allein die hier zu beurteilende Regelung noch nicht verfassungswidrig.

2.4. Die antragstellenden Gerichte erachten ferner die Regelung des §31 Abs2 zweiter Satz KBGG für bedenklich, weil die Rückforderung von Leistungen nach dem KBGG an keine weiteren Voraussetzungen als das Überschreiten der "Zuverdienstgrenze" bzw. der Freigrenze (beim Partner), insbesondere nicht an das Verschulden des Leistungsempfängers, geknüpft ist.

Rückforderungsvorschriften dieser Art, die lediglich auf den objektiven Umstand des Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abstellen, sind in der österreichischen Rechtsordnung nicht ungewöhnlich (zB §26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967). Verfassungsrechtliche Bedenken sind im Allgemeinen dagegen nicht entstanden; sie wären auch nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt.

Solche Umstände hat der Verfassungsgerichtshof in dem (auch von den antragstellenden Gerichten zitierten) Erkenntnis VfSlg. 14.095/1995 angenommen. Dort hat er jene Vorschrift des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, die eine Verpflichtung zur (gänzlichen) Rückzahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits dann vorsah, wenn der Bezieher in der Folge ein Einkommen (als selbständig Erwerbstätiger) erzielte, das über die Geringfügigkeitsgrenze des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hinausging, dies auch dann, wenn die Ungebührlichkeit der Leistung nicht vorhersehbar war. Zu diesem Ergebnis kam der Verfassungsgerichtshof aber vor allem deswegen, weil die damals zu beurteilende Regelung eine volle, den Betrag der eigenen Einkünfte (unter Umständen weit) übersteigende Rückzahlungsverpflichtung beinhaltete. Im nun zu beurteilenden Fall hingegen kann das KBG den Betrag von rund € 5.300,-- pro Jahr nicht übersteigen, während die "Zuverdienstgrenze" schon nach der Stammfassung des Gesetzes nahezu beim dreifachen Betrag lag. Es ist daher ausgeschlossen, dass das KBG mit einem das erzielte Einkommen übersteigenden Betrag zurückzuzahlen ist. Dazu kommt, dass es im Fall des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) um eine Versicherungsleistung geht, die nur gewährt werden soll, wenn eigene Erwerbstätigkeit nicht möglich und zumutbar ist. Eine Erwerbstätigkeit soll somit jedenfalls nicht behindert werden, so dass Vorschriften, die im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung zur gänzlichen Rückzahlung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe verpflichten, im Hinblick auf diese Wirkung als unsachlich anzusehen sind. Beim KBG, das als Sozialleistung ohne Versicherungscharakter konzipiert ist, soll jedoch gerade eine Beschäftigung jenseits der "Zuverdienstgrenze" ausgeschlossen werden, um - in typisierender Betrachtung - die Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Wenn der Gesetzgeber in einem solchen Fall das Überschreiten der "Zuverdienstgrenze" mit der Sanktion der Rückforderung verbindet, handelt er nicht verfassungswidrig, auch wenn er im Fall des Überschreitens des Grenzbetrags die Rückforderung nicht auf den Differenzbetrag beschränkt.

3. Der Verfassungsgerichtshof teilt somit im Ergebnis nicht die Bedenken der antragstellenden Gerichte. Die Anträge waren daher abzuweisen; dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen.

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