UFS RV/0569-G/09

UFSRV/0569-G/0923.10.2009

Aussetzung der Einhebung: Zurückweisung mangels Darstellung der Ermittlung des Aussetzungsbetrages

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Tögl & Maitz Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Schmiedgasse 31, vom 18. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 18. Mai 2009 betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Bw ist Taxiunternehmer. Mit den Schreiben vom 3. April 2009 beantragte der Bw durch seinen Rechtsvertreters jeweils ohne jede Betragsangabe die "Aussetzung der Zahlung zur Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB)" für die Jahre 2003 bis 2007.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 2009 wies das Finanzamt die Anträge zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisen seien, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung der einzelnen in Frage kommenden Abgabenbeträge enthielten.

Dagegen wendet sich der Bw mit Berufungsschreiben seines Rechtsvertreters vom 18. Juni 2009 und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Laufes des Abgabenverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass es im gegenständlichen Fall offensichtlich sei, dass es sich um die gesamte Abgabennachforderung handle, weil "die zugrunde liegenden Bescheide" zur Gänze angefochten worden seien.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Juli 2009 zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 212a BAO lautet:

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Zur Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages:

Die BAO stellt nicht darauf ab, daß dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist; nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs 3 zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle muß die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Aussetzungsantrag enthalten sein (vgl. zB VwGH 18.2.1999, 97/15/0143).

Zur sofortigen Zurückweisung:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Das Fehlen der Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages ist ein inhaltlicher Mangel im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO. § 212a Abs. 3 BAO geht jedoch als speziellere Bestimmung der allgemeinen Regelung des § 85 Abs. 2 BAO über Mängel von Eingaben vor. Deshalb berechtigt das Fehlen der Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages die Abgabenbehörden auch dann ohne vorhergehenden Mängelbehebungsauftrag zur sofortigen Zurückweisung, wenn zusätzlich inhaltliche Antragsmängel (wie hier das Fehlen der Bekanntgabe der Höhe - nicht der Berechnung - der Aussetzungsbeträge) vorliegen.

Da die Zurückweisung der Anträge auf Aussetzung der Einhebung durch das Finanzamt rechtmäßig war, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegen steht, wenn ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen wurde (zur stRsp des Verwaltungsgerichtshofes vgl. das Erkenntnis vom 6.7.2006, 2003/15/0126).

Graz, am 23. Oktober 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte