Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs3;
BAO §212a Abs9;
BAO §115 Abs1;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs3;
BAO §212a Abs9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 13. März 1997 brachte der Beschwerdeführer Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommen-, Umsatz-, und Gewerbesteuer 1990 bis 1993 sowie Säumniszuschläge hinsichtlich Umsatzsteuer 1990 bis 1993 ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.
Mit Bescheid vom 26. März 1997 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag zurück, weil er die für die Aussetzung in Frage kommenden Abgabenbeträge nicht darstelle.
Mit einem weiteren Bescheid vom 26. März 1997 setzte das Finanzamt für den Zeitraum von 21. März 1997 bis 26. März 1997 gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen im Betrag von 735 S fest. Wie sich aus dem dem Bescheid beigelegten Berechnungsblatt ergibt, wurden die Zinsen ab 21. März 1997 von einem Abgabenbetrag von insgesamt 1,153.924 S und ab 25. März 1997 von einem Abgabenbetrag von 1,522.421 S berechnet.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Zinsenbescheid Berufung und begehrte, die Festsetzung von Aussetzungszinsen aufzuheben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Aufgrund der Eingabe vom 13. März 1997 sei am 26. März 1997 der Bescheid über die Zurückweisung des Aussetzungsantrages erlassen worden. Bis zum Ergehen des Zurückweisungsbescheides hätten gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht gesetzt werden dürfen. Die Behörde sei verpflichtet, für die tatsächlich eingetretene Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen vorzuschreiben.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
In der Beschwerde wird vorgebracht, das Finanzamt habe mit Bescheid vom 26. März 1997 den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 13. März 1997 zurückgewiesen, weil er keine Berechnung des Aussetzungsbetrages enthalte. Bei der Festsetzung von Aussetzungszinsen wisse die Behörde allerdings, für welche Beträge die Aussetzung beantragt worden sei. Sie gehe von Aussetzungsbeträgen in Höhe von 1,153.924 S und 1,522.421 S aus. Der angefochtene Bescheid erläutere nicht, wie die Aussetzungsbeträge und die Aussetzungszinsen berechnet worden seien.
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind Aussetzungszinsen u.a. zu entrichten, solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, nach der Regelung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden können.
Im gegenständlichen Fall hat der Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers unbestritten dazu geführt, daß aufgrund der Vorschrift des § 230 Abs. 6 BAO für einen bestimmten Zeitraum keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden durften. Damit sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Aussetzungszinsen gegeben.
Wie unter 5. des hg Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 98/15/0017 u.a., ausgeführt wird, erweist sich im übrigen auch die Zurückweisung des Aussetzungsantrages als dem Gesetz entsprechend. § 212a Abs. 3 BAO stellt nicht darauf ab, daß dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist; die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muß bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1990, 89/13/0205, vom 28. Jänner 1994, 91/17/0026 bis 0029, und vom 20. Februar 1996, 95/13/0022). Für die Frage der Aussetzungszinsenberechnung hat die Behörde hingegen amtswegige Ermittlungen über den Aussetzungsbetrag anzustellen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers, daß der Betrag von 1.522.421 S den gesamten offenen Rückstand an Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1990 bis 1993 sowie an Säumniszuschlägen für Umsatzsteuer 1990 bis 1993 darstellt. Durch Ausscheiden der Umsatzsteuern 1990 bis 1992 samt den entsprechenden Säumniszuschlägen - für diese Abgaben stand zufolge der erst späteren bescheidmäßigen Festsetzung eine Zahlungsfrist bis zum 24. März 1997 offen - errechnet sich der Betrag von 1,153.924 S, auf den - dies ist in der Beilage zum erstinstanzlichen Aussetzungszinsenbescheid deutlich dargestellt - die Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 21. bis zum 24. März 1997 entfallen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.
Wien, am 18. Februar 1999
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