UFS RV/0067-K/05

UFSRV/0067-K/0530.9.2009

Vorsteuern für gemischt genutztes Gebäude

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/15/0195 eingebracht (Amtsbeschwerde).

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Andrea Bw., WohnortBw, gegen die Bescheide des Finanzamtes FA betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gem. § 299 BAO vom 15.10.2004, Umsatzsteuer 2002 vom 15.10.2004 und Umsatzsteuer 2003 vom 18.1.2005 entschieden:

1.) betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gem. § 299 BAO vom 15.10.2004: Der Berufung wird stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.

2.) betreffend Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 15.10.2004: Die Berufung wird zurückgewiesen.

3.) betreffend Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 18.1.2005: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Strittig ist, inwieweit der Bw. ein Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes, zum Teil ab 2002 vermietetes, zum Teil privat, dh nicht-unternehmerisch genutztes Gebäude zusteht.

Mit Umsatzsteuererklärung 2002 vom 18.12.2003 begehrte die Bw. einen 100%-igen Vorsteuerabzug in Höhe von 26.185,23 € in Bezug auf die Sanierungskosten dieses Gebäudes. Gleichzeitig setzte sie einen Eigenverbrauch in Höhe von 854,29 € an.

Mit Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 5.1.2004 verzichtete diese im Namen der Bw. auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs 1 Z 27 UStG.

Mit Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 20.1.2004 wurden die Vorsteuern antragsgemäß in Höhe von 26.185,23 € angesetzt. Ferner wurde antragsgemäß ein Eigenverbrauch in Höhe von 854,29 € festgesetzt.

Mit Schreiben des Betriebsprüfers Thomas Prüfer an das Finanzamt vom 27.7.2004 wurde sinngemäß dargelegt, dass die Bw. ab 2002 ein gemischt genutztes, dh zum Teil (13 %) vermietetes, zum Teil privat, dh nicht-unternehmerisch genutztes Gebäude saniert habe. Die Bw. begehre den vollen Vorsteuerabzug für diese Sanierungskosten. Sie habe in der Umsatzsteuer- Jahreserklärung 2002 und in der UVA 12/2003 jeweils 100 % der Vorsteuern in Abzug gebracht. Für den nicht-unternehmerisch genutzten Teil sei ein Eigenverbrauch in Höhe der AfA angesetzt worden.

Für das Jahr 2002 stünden nur 13 % der geltend gemachten Vorsteuern (insgesamt 3.404,08 € statt der vom Bw. geltend gemachten 26.185,23 €) zum Vorsteuerabzug zur Verfügung. Ein Eigenverbrauch sei nicht zu versteuern.

Für Dezember 2003 stünden ebenso nur 13 % der geltend gemachten Vorsteuern (insgesamt 809,03 € statt 6.223,28 €) zum Abzug zur Verfügung. Ein Eigenverbrauch sei nicht zu versteuern.

Soweit das Schreiben des Betriebsprüfers vom 27.7.2004.

Mit Bescheid vom 15.10.2004 gem. § 299 BAO wurde der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 20.1.2004 aufgehoben. Dieser aufhebende Bescheid wurde ausschließlich wie folgt begründet: Gem. § 299 Abs 1 BAO könne die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise.

Mit Bescheid vom 15.10.2004 wurde die Umsatzsteuer 2002 neu festgesetzt. Die Vorsteuern wurden in Höhe von 3.404,08 € angesetzt. Ein Eigenverbrauch wurde nicht angesetzt. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet: Für Gebäude, die vor dem Jahr 2004 errichtet worden seien, sei für den nicht-unternehmerisch genutzten Teil weder ein Vorsteuerabzug zulässig, noch ein Eigenverbrauch zu versteuern.

Mit innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist eingebrachter Berufung vom 22. November 2004 gegen den Bescheid über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides "2003" vom 15. 10.2004 (hiebei handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler; es kann nur der Bescheid über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gemeint sein) wurde vorgebracht:

Vom Gebäude sei ein Anteil von 13 % vermietet. Von den Errichtungskosten des Gebäudes sei der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. Für den nicht-unternehmerisch genutzten Teil sei laufend ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch angesetzt worden. Diese Vorgangsweise entspreche der 6. MWSt- RL. Die unechte Steuerbefreiung des Eigenverbrauches widerspreche dem Gemeinschaftsrecht (EuGH vom 8.5.2003, C-269/00 Seeling).

Die Finanzverwaltung habe teilweise sehr wohl den Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile gewährt. In diesem Sinn sei faktisch der Vorsteuerausschluss nicht beibehalten worden (Beiser - Pülzl, SWK 2004, S 444). Es werde beantragt, den Bescheid gem. § 299 BAO aufzuheben.

Mit demselben Schriftsatz und mit derselben Begründung wurde auch gegen den neuen Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 15.10.2004 berufen. Soweit die Berufung vom 22.11.2004.

Im BP-Bericht vom 28.7.2004 für den Zeitraum 1-11/2003 wird ausgeführt:

Die Bw. habe für den Zeitraum 11/2003 Vorsteuern in Höhe von 28.260,09 erklärt. Allerdings sei die Eingangsrechnung Eipeldauer fälschlich mit 2.548,33 € + 20% Vorsteuern anstatt mit 25,48 € + 20 % Vorsteuern erfasst worden. Daraus ergebe sich unabhängig von den Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH "Seeling" jedenfalls eine Korrektur der geltend gemachten Vorsteuern von 504,57 €. 100% der Vorsteuern wären daher 27.755,52 €. Hievon seien 13 % als abzugsfähige Vorsteuern anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 7.9.2004 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 11/2003 wurden Vorsteuern in Höhe von 3.608,22 € angesetzt. Mit Bescheid vom 15.10.2004 über die Festsetzung von Umsatzsteuer 12/2003 wurden Vorsteuern in Höhe von 809,03 € angesetzt. In beiden Fällen wurde damit 13 % des von der Bw. begehrten Vorsteuerabzuges gewährt.

Mit Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 18.1.2005 wurden die abzugsfähigen Vorsteuern in Höhe von 4.417,25 € (d.s. 3.608,22 € + 809,03 €) angesetzt. Hiebei handelt es sich wiederum um 13% des von der Bw. begehrten Vorsteuerabzuges.

Mit Berufung vom 8.10.2004 bekämpfte die Bw. den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer 11/2003. Sie begehrte einen Vorsteuerabzug in Höhe von 100%, dh in Höhe von 27.755,52 €. Sie begründete ihre Berufung sinngemäß gleich wie die Berufung gegen den Bescheid gem. § 299 BAO vom 15.10.2004 betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002.

Mit Berufung vom 22.11.2004 bekämpfte die Bw. auch die Festsetzung von Umsatzsteuer 12/2003 mit derselben Begründung wie in Bezug auf die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gem. § 299 BAO vom 15.10.2004. Die Bw. begehrte für den Zeitraum 12/2003 den Ansatz der gesamten von ihr geltend gemachten Vorsteuer in Höhe von 6.223,28 €.

Mit Berufung vom 27.1.2005 bekämpfte die Bw. insbesondere den Umsatzsteuerbescheid 2003. Sie begehrte die Anerkennung von 100 % der geltend gemachten Vorsteuern. Sie begründete diese Berufung sinngemäß gleich wie die Berufung gegen die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gem. § 299 BAO vom 15.10.2004.

Feststellungen:

Seit Oktober 2002 vermietet die Bw. ein Büro im Hause Wohnung. 12, PLZ WohnortBw . Seit damals wird 13 % der Fläche dieses Hauses vermietet, 87 % dieser Fläche wird seit damals privat, dh nicht-unternehmerisch genutzt. Im Jahr 2002 war die Bw. in Bezug auf dieses gesamte Gebäude mit Sanierungskosten in Höhe von 130.926,13 € netto + Vorsteuern in Höhe von 26.185,23 € belastet (schriftliche Aufstellung "Aufteilung Haus" betreffend die Bw.; Aufstellung betreffend die Summe der Sanierungskosten 2002 betreffend die Bw.= Beilagen zum Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 3.3.2004; Anlagenverzeichnis 2002; Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2002, in der ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch von 87% der AfA angesetzt worden ist).

Im Jahr 2003 war die Bw. in Bezug auf dieses Gebäude mit weiteren Sanierungskosten von 138.873,61 € netto + Vorsteuern in Höhe von 27.755,52 € (1-11/2003) und weiteren Vorsteuern für Dezember 2003 von 6.223,28 € belastet (Aufstellung der Bw. über deren Sanierungskosten 1-11/2003= HA 1/2003; Kontrollmitteilung des Prüfers vom 27.7.2004).

Die gesamten Vorsteuern, mit denen die Bw. 2003 belastet war, betragen daher 33.978,8 €. 13 % hievon sind 4.417,25 €.

Über die Berufungen wurde erwogen:

1.) Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO betreffend Umsatzsteuer 2002:

Das Finanzamt hat den bekämpften Bescheid betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gem. § 299 BAO nicht begründet. Es liegt daher ein nicht sanierbarer Begründungsmangel vor, der zur Aufhebung des Bescheides führen muss (UFS vom 22.9.2008 RV/0466-F/07 m.w.N).

2.) Durch die Aufhebung des bekämpften aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat (§ 299 Abs 3 BAO). Daher scheidet zusammen mit dem Aufhebungsbescheid auch der mit diesem verbundene Sachbescheid vom 15.10.2004 betreffend Umsatzsteuer 2002 aus dem Rechtsbestand aus. Eine Berufung gegen den Sachbescheid ist nicht mehr zulässig.

3.) Umsatzsteuer 2003

Die Bw. hat u.a. auch im Jahr 2003 ein Gebäude saniert. Hiebei fielen Vorsteuern in Höhe von 33.978,8 € an. Sie nutzte dieses Gebäude zum Teil im Rahmen ihres Unternehmens (13 % der Nutzfläche), zum Teil privat, dh nicht-unternehmerisch (87% der Nutzfläche). Der auf die private Nutzung entfallende Teil der Vorsteuern wurde im bekämpften Bescheid nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Zum Vorsteuerabzug zugelassen wurden lediglich jene Vorsteuern, die der unternehmerischen Nutzung zuzuordnen waren (13 % der Vorsteuern, d.s. 4.417,25 €).

Jener Teil der an die Bw. ergangenen Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1-5 EStG 1988 sind, gilt nicht als für das Unternehmen der Bw. ausgeführt und berechtigt bereits seit der Geltung des UStG 1972 nicht zum Vorsteuerabzug (§12 Abs 2 Z 2 lit a UstG 1972 und 1994 i.V. m. Art 17 Abs 6 Unterabs. 2 der 6. RL). Die Kosten, die auf die private Nutzung des Gebäudes entfallen, sind keine abzugsfähigen Ausgaben i.S. des § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG. Die diesen Kosten zuzuordnenden Vorsteuern (87% der gesamten angefallenen Vorsteuern) sind daher ebenfalls nicht abzugsfähig. Abzugsfähig sind lediglich jene Vorsteuern, die den unternehmerisch genutzten Teilen des Gebäudes zuzuordnen sind (VwGH vom 28.5.2009, 2009/15/0100; VwGH vom 26.3.2007, 2005/14/0091). Der bekämpfte Bescheid entspricht dieser Rechtslage.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am 30. September 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

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