UFS RV/0670-G/08

UFSRV/0670-G/0817.7.2009

Übernahme von Pflegeheimkosten nach Schenkung einer Liegenschaft

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 18. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 beantragte der Berufungswerber seine Eigenleistungen in Höhe von € 8.553,16 für das Pflegeheim für seine Mutter als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das Finanzamt verweigerte das mit der Begründung, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht berücksichtigt hätten werden können, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 3.551,56 € nicht übersteigen würden.

In der dagegen erhobenen Berufung wendet der Berufungswerber zusammengefasst ein, dass die Aufwendungen für seine Mutter im Seniorenheim ihm sehr wohl aus sittlichen Gründen erwachsen wären. Da seine Schwester nur ein kleines Einkommen habe, bleibe er der einzig mögliche Zahler.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4), wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Soweit nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 vorliegen, ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen, dessen Berechnung § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 näher regelt.

Laut dem auch dem Berufungswerber zur Kenntnis gebrachten Bescheid des Sozialamtes des Magistrates Graz vom 17.11.2008, mit dem der Antrag der Mutter des Berufungswerbers auf Zuzahlung aus Sozialhilfemittel zu den Heimkosten ihrer Unterbringung im Seniorenheim abgewiesen wurde, wurde die Liegenschaft in G, mit Schenkungsvertrag vom 7.11.2000 an Frau H und an den Berufungswerber je zur Hälfte übergeben. Aus dem vorgelegten Schätzgutachten geht hervor, dass der anteilige Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft Euro 455.000 betragen habe. Auf Grund des Schenkungsvertrages sei eine Kostenübernahme nicht möglich.

Unter Beachtung der herrschenden Lehre und übereinstimmenden Rechtssprechung liegt eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung und daher zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, führen. Bloße Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Wenn gegen einen Steuerpflichtigen erhobene Ansprüche im Wert einer von Todeswegen oder im Schenkungswege erworbenen Vermögenssubstanz ihre Deckung finden, so liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG vor. Dabei ist es gleichgültig, ob dem Steuerpflichtigen die Belastung unmittelbar durch den Vermögenserwerb oder nur mittelbar im ursächlichen Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb erwächst, weil für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit neben den rechtlichen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind. Dies gilt auch dann, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen erwachsen, weil ihm das zur Deckung dienende Vermögen zugekommen ist (vergleiche VwGH 17. Februar 1982, 1696/80). Von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die auf die Übernahme von Vermögen zurückzuführen sind, kann daher dem Grunde nach erst dann gesprochen werden, wenn der Aufwand das erworbene Vermögen übersteigt (VwGH 21. Oktober 1999, 98/15/0201).

Im gegenständlichen Fall hat die Mutter ihrem Sohn, dem Berufungswerber, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor Beginn ihres Aufenthaltes im Pflegeheim ab 1.8.2006 eine Liegenschaft unentgeltlich übertragen. Der Wert dieser Liegenschaft stellt sich nach dem im Abweisungsbescheid des Sozialamtes vom 17.11.2008 genannten Schätzgutachten in Höhe von Euro 455.000 als ein Mehrfaches der in der Beilage zur Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung vom Berufungswerber genannten Beträge dar. Diese für das Pflegeheim zu bezahlenden Beträge fanden daher im übertragenen Vermögen ihre Deckung, wenngleich der Berufungswerber die Liegenschaft nur zur Hälfte erworben hat. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Vermögensübertragung und der Inanspruchnahme des Berufungswerbers als dem aus der Schenkung Begünstigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist demnach offenkundig. Dabei spielt es keine Rolle, dass seine Schwester nur ein kleines Einkommen hat.

Zusammenfassend wurde daher das gesetzliche Erfordernis der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht erfüllt, weshalb der Berufung schon aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen war.

Bezüglich des für eine Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ebenfalls erforderlichen Merkmales der Zwangsläufigkeit muss bemerkt werden, dass die in Streit stehenden Belastungen dem Berufungswerber nicht zwangsläufig erwachsen sind, weil sie sich letztlich als Ergebnis seines freiwilligen Verhaltens, nämlich der aus freien Stücken erfolgten Übernahme der Liegenschaft in sein Eigentum, darstellt, so dass seiner Mutter schließlich keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung standen, den infolge ihrer Pflegebedürftigkeit entstandenen erhöhten Bedarf abzudecken (Wiesner u.a., Einkommensteuergesetz, Anm. 26 zu § 34; VwGH vom 19. März 1998, 95/15/0024, vom 18. Februar 1999, 98/15/0036, und vom 19. Dezember 2000, 99/14/0294). Wenn der Berufungswerber der Liegenschaftsschenkung an ihn im Wissen, dass mangels ausreichenden Vermögens seiner (pflegebedürftigen) Mutter er entweder direkt oder indirekt in Form eines Rückersatzes von allfälligen öffentlichen Leistungen zur Begleichung von pflegebedingt erhöhten Kosten beitragen wird müssen, aus freien Stücken zugestimmt hat, liegt im Lichte der oben dargelegten herrschenden Rechtsauffassung eine Zwangsläufigkeit nicht vor.

Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes daher der bestehenden Rechtslage entspricht, war die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.

Graz, am 17. Juli 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Eigenleistungen, Pflegeheim, Vermögensumschichtungen, Liegenschaft, Schenkung

Verweise:

VwGH, 1696/80
VwGH, 98/15/0201
VwGH, 95/15/0024
VwGH, 98/15/0036
UFS, RV/0037-G/09

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