UFS RV/0037-G/09

UFSRV/0037-G/0910.6.2009

Übernahme von Pflegeheimkosten nach Schenkung einer Liegenschaft

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 7. und vom 8. Mai 2008, gegen die (nach Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ergangenen) Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. April 2008, betreffend die Einkommensteuer 2005 und die Einkommensteuer 2006, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat von seiner Mutter mit Notariatsakt vom 5. Juli 2004 die dort näher bezeichnete Liegenschaft geschenkt erhalten. Als (einzige) Gegenleistung wurde der Mutter ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht, von den Vertragsparteien bewertet mit monatlich 400,00 Euro, eingeräumt.

Im Jänner 2005 übersiedelte die Mutter des Berufungswerbers in ein Pflegeheim. Am 27. Juni 2005 schloss der Berufungswerber mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Vergleich, mit dem sich der Berufungswerber verpflichtete, einen Betrag in der Höhe des Schätzwertes der übernommenen Liegenschaft in der Höhe von 55.000,00 Euro als Aufwandersatz für die Pflegeheimunterbringung seiner Mutter an die Bezirksverwaltungsbehörde zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Bezirksverwaltungsbehörde, von einer Anfechtung des Schenkungsvertrages Abstand zu nehmen.

Mit Vertrag vom 1. Juli 2005 veräußerte der Berufungswerber schließlich die Liegenschaft um den vereinbarten Kaufpreis von 140.000,00 Euro.

Die vom Berufungswerber in den Jahren 2005 und 2006 tatsächlich geleisteten Ersätze machte er in den Einkommensteuererklärungen für diese Jahre letztlich erfolglos als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988 geltend.

In den fristgerecht eingebrachten Berufungen rügt der Berufungswerber eine (vermeintliche) Ungleichbehandlung des maßgeblichen Sachverhalts durch die Finanzämter in Österreich. In dem nach abweisender Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag verneint der Berufungswerber im Wesentlichen einen Zusammenhang zwischen der im Juli 2004 durch die Mutter an ihn erfolgten Schenkung der Liegenschaft einerseits und die Heimunterbringung der Mutter und die dadurch ab Jänner 2005 bewirkten Ersatzzahlungen andererseits.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4), wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Soweit nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 vorliegen, ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen, dessen Berechnung § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 näher regelt.

Unter Beachtung der herrschenden Lehre übereinstimmenden Rechtssprechung liegt eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung und daher zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, führen. Bloße Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Wenn gegen einen Steuerpflichtigen erhobene Ansprüche im Wert einer von Todeswegen oder im Schenkungswege erworbenen Vermögenssubstanz ihre Deckung finden, so liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG vor. Dabei ist es gleichgültig, ob dem Steuerpflichtigen die Belastung unmittelbar durch den Vermögenserwerb oder nur mittelbar im ursächlichen Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb erwächst, weil für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit neben den rechtlichen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind. Dies gilt auch dann, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen erwachsen, weil ihm das zur Deckung dienende Vermögen zugekommen ist (vergleiche VwGH 17. Februar 1982, 13/1696/80). Von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die auf die Übernahme von Vermögen zurückzuführen sind, kann daher dem Grunde nach erst dann gesprochen werden, wenn der Aufwand das erworbenen Vermögen übersteigt (VwGH 21. Oktober 1999, 98/15/0201).

Im gegenständlichen Fall hat nun die Mutter ihrem Sohn, dem Berufungswerber, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, nämlich nur etwa sechs Monate vor Beginn ihres Aufenthaltes im Pflegeheim eine Liegenschaft unentgeltlich übertragen. Der Wert dieser Liegenschaft stellt sich durch ihren im Jahr 2005 erfolgten Verkauf um den Kaufpreis von 140.000,00 Euro als ein Mehrfaches der bisher (in den hier maßgeblichen Jahre 2005 und 2006) vom Berufungswerber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu leistenden Ersätze dar. Diese Ersätze fanden daher im übertragenen Vermögen ihre Deckung. Die an die Bezirksverwaltungsbehörde zu leistenden Ersätze an Pflegekosten, zu deren Bedeckung nach dem maßgeblichen Landesrecht zuerst das Einkommen und Vermögen der zu pflegenden Person heranzuziehen sind, war eben gerade dadurch entstanden, dass die Mutter dem Berufungswerber in zeitlicher Nähe zuvor die auch zur Kostenabdeckung dienenden Liegenschaften übereignet hatte. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Vermögensübertragung und der Inanspruchnahme des Berufungswerbers als dem aus der Schenkung Begünstigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist demnach offenkundig.

Zusammenfassend wurde daher das gesetzliche Erfordernis der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht erfüllt, weshalb den Berufungen schon aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen war.

Obwohl daher das für eine Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ebenfalls erforderliche Merkmal der Zwangsläufigkeit gar nicht mehr zu prüfen ist, muss dazu bemerkt werden, dass die in Streit stehenden Belastungen dem Berufungswerber auch nicht zwangsläufig erwachsen sind, weil sie sich letztlich als Ergebnis seines freiwilligen Verhaltens, nämlich der aus freien Stücken erfolgten Übernahme der Liegenschaft in sein Eigentum, darstellt, so dass seiner Mutter schließlich keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung standen, den infolge ihrer Pflegebedürftigkeit entstandenen erhöhten Bedarf abzudecken.

Zu der durch nichts bewiesenen und nicht näher ausgeführten Behauptung einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis kann und braucht mangels Entscheidungsrelevanz nicht eingegangen zu werden. Aus den im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs und den in der Findok veröffentlichten Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats lässt sich jedoch entgegen der Ansicht des Berufungswerbers eine einheitliche Verwaltungsübung ablesen.

Da die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes daher der bestehenden Rechtslage entsprechen, waren die dagegen gerichteten Berufungen, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.

Graz, am 10. Juni 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Schenkung, wirtschaftlicher Zusammenhang, Pflegeheim, Fürsorge, verlorener Aufwand

Verweise:

VwGH, 98/15/0201

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