UFS RV/0626-S/07

UFSRV/0626-S/0731.3.2009

Dauernder Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Robert Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, 5020 Salzburg, Rechtsanwälte, Viktor Keldorferstraße 1, vom 4. September 2007 gegen den Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 21. August 2007 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2006 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume Juli bis Dezember 2006 und Jänner bis August 2007 entschieden:

Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2006 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner bis August 2007 wird geändert und die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 2007 mit dem Betrag von 361,20 € festgesetzt.

Die Fälligkeit der Bescheide bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Auf Grund einer Kontrollmitteilung des Zollamtes, wonach der in Deutschland zugelassene PKW des in Adresse1 hauptwohnsitzlich gemeldeten Berufungswerber (Bw.), an mehreren Tagen, jeweils am Morgen, an dieser Adresse abgestellt war, wurde der Bw. vom Finanzamt nach Darlegung der Gesetzeslage zu einer Stellungsnahme aufgefordert.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2007 teilte der Bw. dem Finanzamt mit, es sei richtig, dass er seit 1984 mit Hauptwohnsitz in A gemeldet sei. Zusätzlich sei er auch in Deutschland seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er habe 1995 sein Elternhaus notariell erhalten und in den folgenden Jahren mit sehr viel Eigenleistung am Haus angebaut, es renoviert und modernisiert. Zwei Wohnungen (Erdgeschoß und 1. Obergeschoß) seien vermietet. Die Wohnung im Dachgeschoß (2. Obergeschoß) bewohne seine Mutter. Dies sei ihre gemeinsame Wohnung, dort könne er jederzeit übernachten. Es befinde sich in seinem Haus noch Kleidung (u. a. auch Arbeitskleidung), diverse Einrichtungsgegenstände und vor allem sein Werkzeug. Er sei seit 1974 ununterbrochen in Deutschland berufstätig und mache seit 1977 Schichtarbeit (incl. Nachtschichten, Wochenenden und Feiertagen), in Österreich habe er noch nie eine Arbeitsstelle gehabt. Er sei verheiratet und sein Sohn leiste zurzeit den Wehrdienst beim österreichischen Bundesheer. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege in Deutschland. Neben seinem festen Beruf habe er zusätzlich seit einigen Jahren auch noch einen Nebenjob, um die finanziellen Belastungen, bedingt u. a. durch die Baumaßnahmen an seinem Haus, bewältigen zu können. Neben seinen zwei "Jobs" fahre er mindestens ein Mal pro Woche zu seinem Haus und übernachte dort auch, um zu arbeiten bzw. das Haus und den Garten instand zu halten. Durch seine beiden Jobs und die Instandhaltung seines Hauses halte er sich fast nur in Deutschland auf und nicht in Österreich. Anfang 2007 sei sein Schwager bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Nun wolle seine Schwester, dass er sich auch noch um ihr Anwesen kümmere. Sein PKW werde fast ausschließlich in Deutschland gefahren. In Österreich fahre er fast nur die Strecke vom ehemaligen Grenzübergang G bis zur Wohnung (ca. 400 - 500 m) und zurück. Seine Frau habe ein eigenes Auto mit österreichischem Kennzeichen. Zu Zeiten der Grenzkontrollen habe er einen sog. "90-Tage-Schein" gehabt, mit dem Auto maximal 90 Tage in Österreich sein durfte. Nach Wegfall der Grenzkontrollen habe er bei der Bezirkshauptmannschaft keine verbindliche Auskunft erhalten.

Im Zuge der am 3. Juli 2007 am Hauptwohnsitz in A eine Nachschau durchgeführten brachte der Bw. ergänzend zu den bisherigen Angaben vor, seine Frau arbeite bei der Post, sein deutscher Wohnsitz sei in Adresse2, gemeldet und der gegenständliche, im Jahr 2006 gebraucht gekaufte PKW sei sein Eigentum. Er wisse nicht mehr von wem er den PKW erworben habe, eine Autobahn-Jahresvignette sei nicht angebracht.

Mit weiterem Schreiben vom 27. Juli 2007 legte der Bw. diverse, an ihn gerichtete, das Haus in D betreffende Rechnungen, Gebührenvorschreibungen sowie Versicherungsbeitragsrechnungen vor. Zusätzlich zu den bisherigen Angaben wurde vorgebracht, dass seine Bankverbindungen und alle Versicherungen ausschließlich in Deutschland seien, er ein Handy mit deutscher Nummer habe und sein PC, Drucker, etc. in seinem Haus in Deutschland stünden. Er betone noch einmal, dass er sich auf Grund seiner beiden Berufe und der Betreuung der beiden Häuser fast ausschließlich in Deutschland aufhalte. Die Zeiten für seinen Nebenjob könne er so legen, dass er so lange wie möglich bei den beiden Häusern sein könne, um sie zu versorgen und auch seine 83jährige Mutter zu unterstützen. Logischerweise könne er auch jederzeit in seinem Haus übernachten, wovon er auch regelmäßig Gebrauch mache. In Österreich habe er nie eine Arbeitsstelle gehabt.

Mit den Bescheiden vom 21. August 2008 setzte das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2006 in Höhe von 494,40 € sowie die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2006 in Höhe von 264,88 € und Jänner bis August 2007 in Höhe von 412,80 € fest.

Gegen diese Bescheide erhob der Bw., vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Berufung und führte darin aus:

Der Bw. habe die 1984 die österreichische Staatsbürgerin X geheiratet. Sie wohne in einer Mietwohnung in A . Seit der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft verbringe der Bw. auch Zeiten in A , wo auch sein Sohn lebe. Zu Beginn der Lebensgemeinschaft, als das Kind noch klein war, habe sich der Bw. überwiegend in Österreich aufgehalten. Bereits damals habe der Bw. ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug gehabt. Er habe auch einmal ein Fahrzeug aus steuerlichen Gründen verzollt. In weiterer Folge hätten sich die Lebensverhältnisse dahingehend abgeändert, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Bw. wieder in Deutschland gewesen sei. Er habe daraufhin einen sog. 90-Tage-Schein beantragt und dieser sei auch ausgefüllt worden. Das Fahrzeug des Bw. habe sich zum damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar weniger als 90 Tage in Österreich befunden. Dies werde dadurch begründet, dass sich der Lebensmittelpunkt des Antragstellers in Deutschland befunden habe. Nachdem der Bw. 1995 das Elternhaus ins Eigentum übertragen erhalten habe, habe sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Bw. wieder erheblich nach Deutschland vertagt. Er sei im Schichtdienst in der Polizeiinspektion T tätig und habe eine Vielzahl von Nachtdiensten und Schichtdiensten zu verrichten, darüber hinaus arbeite er in einer Tankstelle in B. Während der Arbeitszeiten halte sich der Bw. daher ausschließlich in Deutschland auf. Er verbringe dort auch die überwiegende Anzahl der Nächte. Dies werde insbesondere dadurch begründet, dass er sich nach dem tragischen Tod seines Schwagers im Jahr 2007 auch um das Haus seiner Schwester zu kümmern habe, das sich in der Nähe seines Hauses befinde. Das Fahrzeug habe sich in den Jahren 2006 und 2007 erheblich weniger oft in A befunden als zu den Zeiten des 90-Tage-Scheines. Es sei höchstens 60 Tage im Jahr in Österreich gewesen Seit dem Besuch der Zollbeamten im Juli 2007 sei es nicht ein einziges Mal nach A gebracht worden. Fahre der Bw. nach A , parke er in Deutschland und gehe zu Fuß in die etwa 400 Meter von der Grenze entfernte Wohnung der Ehegattin. Der Bw. sei richtigerweise auch in A gemeldet, wie es den Meldegesetzen entspreche. Dies sei automatisch der Hauptwohnsitz, da der Bw. in Österreich keinen anderen Wohnsitz gemeldet habe. Daraus könne keine Rechtsfolge abgeleitet werden. Wesentlich sei allein der Lebensmittelpunkt. Der Bw. sei in Deutschland lohnsteuerpflichtig, der PKW werde dort zur Gänze versichert und versteuert und der Bw. habe auch sämtliche private Adressen in Deutschland. Auch der private PC befinde sich in D , er habe ausschließlich ein deutsches Handy und deutsche Bankverbindungen. Sämtliche Geldgeschäfte würden in Deutschland abgewickelt. Einziger Grund für die getrennten Lebensmittelpunkte der Ehegatten sei, dass die Gattin des Bw. in Österreich als Postangestellte in einer quasi öffentlich-rechtlichen Tätigkeit beschäftigt sei. Sie wolle ihre sichere Beschäftigung nicht aufgeben und sei daher an A gebunden. Die in den Bescheiden ausgeführte Rechtsansicht, wonach grundsätzlich bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes von einem Lebensmittelpunkt in Österreich ausgegangen werde sei falsch. Richtigerweise sei die Tatsache des Lebensmittelpunktes in Österreich Ansatzpunkt für die Vorschreibung der Steuer. Liege dieser nicht in Österreich, ergebe sich keine Grundlage für die Steuervorschreibung. Es werde die Einholung einer Auskunft bei der Dienststelle des Bw. und die Einvernahme der Ehegattin als Zeugin beantragt.

Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen, es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Abgabenschuldner ist derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird (§ 4 Z 2 NoVAG). Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung (§ 7 Abs.1 Z 3 NoVAG).

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs.1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Steuerschuldner ist dabei die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG). Die Steuerpflicht dauert in diesem Fall vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs.1 Z 3 KfzStG).

Für beide Tatbestände ist also relevant, ob ein Kraftfahrzeug im Inland zum Verkehr zuzulassen ist. Die Zulassungsregeln finden sich im Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), wobei sich die Zuständigkeit für die Beurteilung bei der Behörde befindet, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

In § 40 Abs.1 KFG definiert der Gesetzgeber den dauernden Standort eines Fahrzeuges als den Ort des Hauptwohnsitzes des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Diese Bestimmung ergänzt § 82 Abs. 8 KFG in der für den Beurteilungszeitraum gültigen Fassung und regelt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort außerhalb Österreichs, darf es auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurde (§ 79 KFG).

Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug (Kfz) im Inland ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, kommt es also darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Dafür ist entscheidend, wer das Kfz im Inland verwendet: Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Beweis nicht, dass der Standort des Fahrzeuges außerhalb Österreichs liegt, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen (VwGH 21.5.1996, 95/11/0378).

Der Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ ist somit erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des KFZ. Im Hinblick darauf, dass der Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum sowohl in Österreich als auch in Deutschland über einen Hauptwohnsitz verfügte, stellt sich die Frage nach dem tatsächlichen Hauptwohnsitz des Berufungswerbers, zumal es nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen geben kann (VwGH 16.5.1974, 946/73). Zur Bestimmung des Hauptwohnsitzes kommt es nicht darauf an, ob eine Person unter einer Anschrift tatsächlich aufrecht gemeldet ist. Dies besagt nämlich lediglich, dass die Person allenfalls melderechtlichen Vorschriften nachgekommen ist, bedeutet aber keineswegs, dass sie dort auch tatsächlich ihren Hauptwohnsitz begründet hat (VwGH 27.4.1982, 82/11/0054).

Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (21.05.1996, 95/11/0256) kommt es auf eine Gesamtschau an: Am Wohnsitz muss nicht der Schwerpunkt der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es muss sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Hierbei ist es durchaus möglich, dass am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen. Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (VwGH 16.05.1974, 946/73). Auch nach dem Urteil des EuGH vom 12. Juli 2001 (C-262/99 , Louloudakis) ist der Schwerpunkt bei Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen auf die persönlichen Bindungen zu legen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein (zB. VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114).

Der Bw. verfügte im berufungsgegenständlichen Zeitraum sowohl in Österreich (seit 1984) als auch in Deutschland (seit Geburt) über Hauptwohnsitze. Beim Wohnhaus in deutschen D handelt es sich um das Elternhaus des Bw., das ihm 1995 überschrieben wurde und welches er in den Folgejahren renovierte. Nunmehr sind zwei Wohnungen (Erdgeschoß und 1. Obergeschoß) vermietet. Das 2. Obergeschoß (Dachgeschoß) wird von der Mutter des Bw. bewohnt und wird vom Bw. als ihre gemeinsame Wohnung bezeichnet, in der er jederzeit übernachten kann. Der Bw. betreut Haus und Garten und sucht es dazu mindestens ein Mal in der Woche an seinen freien Tagen auf, fallweise übernachtet er dort. Im Haus befinden sich noch Kleidung, div. Einrichtungsgegenstände, PC und das Werkzeug des Bw. Der Bw. unterstützt neben seiner Mutter noch seine Schwester bei der Betreuung ihres Anwesens. Der Familienwohnsitz befindet sich in Adresse1 . Dort bewohnte der Bw. eine Mietwohnung mit Ehegattin und Sohn. Im österreichischen Telefonbuch schien er unter dieser Adresse mit einer Festnetznummer auf. Die Ehegattin ist in Österreich berufstätig und fährt einen in Österreich zugelassenen PKW. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet sich unstrittig in A . Der Sohn absolvierte im Berufungszeitraum den Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer. Die Bw. ist in Deutschland berufstätig. Den Hauptberuf übt er als Polizeibeamter in P aus und ist dabei im Schichtdienst tätig, wobei auch Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste zu leisten sind. Im Nebenerwerb arbeitet der Bw. in B . Beide Arbeitsstätten sind von A rund 10 Kilometer entfernt. Die Entfernung zum Haus in D beträgt rund 65 Kilometer von P und von B rund 84 km. Der Bw. verfügt über ein deutsches Handy, eine deutsche E-Mail-Adresse und deutsche Bankverbindungen. Der Bw. ist in Deutschland lohnsteuerpflichtig.

Die Verwendung des gegenständlichen PKW PKW in Österreich ist unbestritten. Bei den durchgeführten Kontrollen am 3. August 2006, 20. September 2006, 3. Jänner 2007 und 7. Februar 2007 war der gegenständliche PKW jeweils in der Früh vor dem Wohnhaus in A abgestellt, am Tag der Nachschau am 3. Juli 2007 zu Mittag. Seit der Nachschau wird der gegenständliche PKW nicht mehr nach Österreich eingebracht. Er wird in BG geparkt und die Strecke zur Wohnung in A (ca. 400 Meter) wird zu Fuß zurückgelegt.

Nachdem die vom Bw. geschilderten Lebensumstände unstrittig sind, konnte sowohl von der beantragte Einholung einer Auskunft bei der Dienststelle in P als auch der Einvernahme der Gattin als Zeugin abgesehen werden.

Die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Bw. liegen eindeutig in Deutschland. Allerdings ist nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Beziehungen der Vorrang gegenüber beruflichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu geben. Bei mehreren Wohnsitzen ist jener festzustellen, welcher die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt. Der Bw. kehrte im Wesentlichen arbeitstäglich an seinen Familienwohnsitz nach A zurück. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Bescheidbegründung blieben unbestritten und es stand auch der berufungsgegenständliche PKW bei den durchgeführten Kontrollen jeweils in der Früh vor dem Wohnhaus in A . Das Haus in D suchte der Bw. nach seinen Angaben dagegen nur zwischen den Schichten als Polizeibeamter an den freien Tagen, mindestens ein Mal pro Woche, auf, um dort zu arbeiten bzw. Haus und Garten instand zu halten und seine Mutter zu unterstützen. (Schriftsätze vom 30. März 2007 und 27. Juli 2007). Aus seinen Ausführungen geht klar hervor, dass der Bw - auch wenn er fallweise in seinem Haus übernachtete - dort nicht wohnte. Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates kann es in diesem Fall keinen Zweifel geben, dass - zumindest im Berufungszeitraum - die stärksten persönlichen Beziehungen und damit der Mittelpunkt der Lebensinteressen in A , wo er mit seiner Familie lebte, gelegen waren.

Daran ändert auch nichts, dass der Bw. in Deutschland lohnsteuerpflichtig ist. Dies ergibt sich schon - unabhängig vom Mittelpunkt der Lebensinteressen - aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Nach Artikel 19 dürfen die Aktivbezüge des im Hoheitsbereich tätigen Bw. nur in Deutschland besteuert werden. Nach Artikel 6 gilt dasselbe für die Einkünfte aus der Wohnungsvermietung.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats hatte der Bw. somit im fraglichen Zeitraum seinen Hauptwohnsitz im Inland. Damit greift die Vermutung Platz, dass der Standort des PKW im Inland ist. Um dies zu widerlegen, wendet der Bw. in den o. a. Schriftsätzen ein, dass sein PKW fast ausschließlich in Deutschland gefahren werde, er in Österreich fast ausschließlich im Ortsgebiet von A fahre und dies überwiegend auf der Strecke von der Wohnung bis zum ehemaligen Grenzübergang. In der Berufungsschrift wird lediglich die Behauptung aufgestellt, dass das Fahrzeug in den Jahren 2006 und 2007 höchstens 60 Tage pro Jahr in Österreich gewesen sei.

Abzustellen ist nach obigen gesetzlichen Bestimmungen allein auf die Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, weshalb das Ausmaß der Benutzung von in- oder ausländischen Straßen kein rechtlich relevantes Kriterium für die Beurteilung der Normverbrauchsabgabe- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht bzw. des "dauernden Standortes" des Fahrzeuges im Inland darstellt.

Die Verwendung des Fahrzeuges im Inland im verfahrensgegenständlichen Zeitraum blieb - mit Ausnahme des Monats August 2007 - unbestritten, es wurde diesbezüglich allein die - wie oben dargelegt rechtlich unmaßgebliche - fast ausschließliche Verwendung in Deutschland vorgebracht.

Wie bereits oben ausgeführt, kehrte der Bw. im Wesentlichen arbeitstäglich an seinen Wohnsitz in A zurück. Dass er dabei seinen PKW nicht verwendet hätte, wurde nicht eingewendet; zudem wurde dieser bei den Kontrollen jeweils in der Früh vor dem Wohnhaus beobachtet. Weiters fuhr der Bw. nach seinen Angaben nur an freien Tagen zu seinem Haus in D , wo er dann fallweise nächtigte. Damit ist aber die erstmals in der Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, das Fahrzeug sei höchstens 60 Tage pro Jahr in Österreich gewesen, weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Dass das Fahrzeug zu den Zeiten des "90-Tage-Scheins" nachweislich weniger als 90 Tage in Österreich war, ist für die Beurteilung im Berufungszeitraum ohne Relevanz.

Nach Auffassung des Unabhängige Finanzsenats kann bei der im Wesentlichen arbeitstäglichen Rückkehr nach A der Gegenbeweis des dauernden Standortes im Ausland nicht gelingen. Der Standort des Fahrzeuges war daher am Hauptwohnsitz des Bw. in A anzunehmen.

Damit ist die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG anzuwenden, wonach die Verwendung dieses PKW ohne inländische Zulassung nur innerhalb eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig ist. Der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG und des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG ist erfüllt und erfolgte die Vorschreibung der Abgaben zu Recht.

Die Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe musste vom Finanzamt geschätzt werden, da vom Bw. keine Unterlagen vorgelegt wurden. Der Höhe nach wurde die Normverbrauchsabgabe nicht bekämpft. Der berufungsgegenständliche PKW wurde am 28. Juni 2006 in Deutschland zugelassen. Nachdem die Verwendung des PKW in Österreich ab diesem Zeitpunkt nicht bestritten wurde, hat das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe unter Berücksichtigung der Einmonatsfrist zu Recht für den Kalendermonat Juli 2006 festgesetzt.

Gem. § 4 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 dauert die Kraftfahrzeugsteuerpflicht vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Auch die widerrechtliche Verwendung iSd des KfzStG begann am 28. Juni 2006. Nach der Nachschau vom 3. Juli 2007 hat der Bw. den gegenständlichen PKW allerdings nicht mehr nach Österreich eingebracht und hier verwendet. Der Berufung gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid Jänner bis August 2007 war daher insoweit stattzugeben, als die Kraftfahrzeugsteuer lediglich von Jänner bis Juli 2007 festzusetzen war (110 kW - 24 kW = 86 x 0,6 € = 51,60 x 7 Monate = € 361,20).

Abschließend ist dem Einwand des Bw., durch die Vorschreibung der angefochtenen Steuern komme es zu einer Doppelbesteuerung, die bestehende Doppelbesteuerungsabkommen jedenfalls ausschließen würden, Folgendes zu entgegnen:

Hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe ist festzuhalten, dass eine solche Verbrauchsabgabe in Deutschland nicht eingehoben wird. Die vom Bw. ins Treffen geführte Doppelbesteuerung kann somit nicht vorliegen. Zudem ist diese inländische Abgabe nicht gemeinschaftswidrig (EuGH vom 29.04.2004, C-387/01 , Weigel).

Bezüglich der Doppelbesteuerung bei der Kraftfahrzeugsteuer ist zu bemerken, dass auf Grund des u. a. mit Deutschland abgeschlossenen bilateralen Abkommens, BGBl. 1959/170 (Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr), Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen vereinbart sind. Demnach (Art 2) sind allerdings nur solche Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind, von den Abgaben des anderen Vertragspartner, die von diesem für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen in seinem Gebiet erhoben werden, befreit, wenn die Fahrzeuge nur vorübergehend zum privaten Gebrauch in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden.

Von einer vorübergehenden privaten Verwendung kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, weil der Bw. das Fahrzeug in Österreich regelmäßig benutzt hat, womit die Sachlage nicht unter das vorstehende Abkommen subsumiert werden kann.

Auch nach den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien RL 93/89/EWG sowie RL 83/182/EWG ergeben sich ausschließlich Befreiungen, welche nicht tatbestandsmäßig für den vorliegenden Sacheverhalt sind. Dass die Kraftfahrzeugsteuerpflicht an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland anknüpft, hat auch der EuGH (Urteil vom 21.03.2002, C-451/99 ) nicht als gemeinschaftswidrig erkannt (VwGH 23.03.2006, 2006/16/0003).

Insgesamt war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Salzburg, am 31. März 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, Kraftfahrzeugsteuer, Hauptwohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen, dauernder Standort, widerrechtliche Verwendung

Stichworte