häusliche Pflege- und Betreuungsaufwendungen sowie Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 2. April 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Pensionist.
Er beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2007 unter anderem den Abzug folgender Ausgaben als außergewöhnliche Belastung:
Begräbniskosten für seine am 20. Jänner 2007 verstorbene Ehefrau in Höhe von 6.380 €,
Kosten aus seiner Behinderung in Höhe von 7.019,23 € (8.902,75 € abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe von 1.883,52 €).
Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 2. April 2008 die Kosten aus der Behinderung in Höhe von 4.438,00 € (geltend gemachte Kosten in Höhe von 7.019,23 € abzüglich des vom Berufungswerber bezogenen Pflegegeldes der Stufe 2 in Höhe von 2.581,20 €) als außergewöhnliche Belastung. Die Begräbniskosten wurden mit der Begründung nicht anerkannt, sie hätten aus dem Nachlass bestritten werden können.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 erhob der Berufungswerber Berufung mit folgender Begründung:
Der Nachlass sei zur Gänze seiner Tochter zugesprochen worden. Dies gehe eindeutig aus den (der Berufung beiliegenden) Kopien des Protokolls des Notars und des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes D hervor. Da er die Begräbniskosten aus eigener Tasche bezahlt habe, seien sie als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. April 2008 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag richtet sich einerseits wie bisher gegen die Nichtberücksichtigung der Begräbniskosten, andererseits wird zusätzlich geltend gemacht, die außergewöhnliche Belastung infolge der Behinderung sei zu niedrig angesetzt. Der Fonds Soziales Wien stelle dem Berufungswerber jeden Monat ca. 1.500 € in Rechnung, weiters entstünden ihm Kosten in Höhe von ca. 140 € monatlich für die Essenszustellung.
Auf Vorhalt des Finanzamtes legte der Berufungswerber als Nachweis der Kosten aus seiner Behinderung folgende Unterlagen vor:
Belege des Fonds Soziales Wien über die Kosten von Pflege und Betreuung (Heimhilfe, Hauskrankenpflege) in Höhe von insgesamt 8.854,79 €,
Belege des Verkehrsbüro K über die Kosten der täglichen Essenszustellung (Mittagsmenü) in Höhe von 910,79 €.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzung erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro | 6% |
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro | 8% |
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro | 10% |
mehr als 36.400 Euro | 12% |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
für jedes Kind im Sinne des § 106 EStG 1988 (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen (§ 34 Abs. 5 EStG 1988).
Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Bei den geltend gemachten Begräbniskosten handelt es sich um Aufwendungen, die nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können.
Der Selbstbehalt ist im vorliegenden Fall wie folgt zu ermitteln:
Einkommen laut beiliegendem Berechnungsblatt | 47.140,63 € |
Sonstige Bezüge laut 1. Lohnzettel | + 3.703,08 € |
SV-Beiträge für die sonstigen Bezüge | - 181,07 € |
Sonstige Bezüge laut 2. Lohnzettel | + 5.409,54 € |
56.072,18 € | |
Davon 12 % | 6.728,66 € |
Da die berufungsgegenständlichen Begräbniskosten (6.380 €) den Selbstbehalt in Höhe von 6.728,66 € nicht übersteigen, scheidet eine Anerkennung der betreffenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung bereits aus diesem Grunde aus. Es erübrigt sich somit die Prüfung, ob die anderen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. VwGH 18.2.1999, 98/15/0036; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0077).
Hingegen können nach § 34 Abs. 6 TS 5 EStG 1988 bei Bezug von pflegebedingten Geldleistungen (wie zB Pflegegeld) Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Dies ist im angefochtenen Bescheid auch erfolgt. Strittig ist jedoch die Höhe der in Abzug zu bringenden behinderungsbedingten Mehraufwendungen.
Die als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Kosten aus der Behinderung sind im vorliegenden Fall wie folgt zu ermitteln:
Auf Grund der vom Berufungswerber vorgelegten Belege des Fonds Soziales Wien sind die Kosten von Pflege und Betreuung (Heimhilfe, Hauskrankenpflege) in Höhe von 8.854,79 € als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Auch die Kosten der täglichen Essenszustellung (Mittagsmenü) in Höhe von 910,79 € stellen dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung dar, sind jedoch um eine Haushaltsersparnis für ersparte Verpflegungskosten (in Höhe von drei Zehntel des Wertes der vollen freien Station gemäß der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl II 2001/416; drei Zehntel von monatlich 196,50 €, das sind 58,86 €) in Höhe von 706,32 € (58,86 € mal 12) zu vermindern. Die Kosten aus der Behinderung sind weiters, wie bereits im angefochtenen Bescheid, um das vom Berufungswerber bezogene Pflegegeld in Höhe von 2.581,20 € zu kürzen.
Die außergewöhnliche Belastung wird daher in der Berufungsentscheidung in Höhe von 6.478,06 € (Kosten von Pflege und Betreuung in Höhe von 8.854,79 €, zuzüglich Kosten der täglichen Essenszustellung in Höhe von 910,79 €, abzüglich Haushaltsersparnis in Höhe von 706,32 €, abzüglich Pflegegeld in Höhe von 2.581,20 €) berücksichtigt.
Es ergibt sich somit eine teilweise Stattgabe der Berufung.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 27. Februar 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Behinderung, häusliche Pflege, Heimhilfe, Hauskrankenpflege, Essenszustellung, außergewöhnliche Belastung |