Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0086 (vormals 2008/13/0249) eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 29.9.2011 betreffend das Kalenderjahr 2006 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.
Anmerkungen:
Abweichend RV/2897-W/07-RS1
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, vom 15. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 8. Juli 2008 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2006 bis Juli 2008 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Monate Jänner 2006 bis September 2006 erfasst, ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Rückforderungsbetrag beträgt:
Familienbeihilfe für Oktober 2006 bis Juli 2008 | 3.359,40 € |
Kinderabsetzbeträge für Oktober 2006 bis Juli 2008 | 1.119,80 € |
Rückforderungsbetrag gesamt | 4.479,20 € |
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) gab mit dem am 20. Juni 2008 beim zuständigen Finanzamt eingelangten Schreiben bekannt, dass ihr Sohn S, geboren am xx.xx.xxxx, sein Studium per 1.3.2008 unterbrochen habe. Beigelegt wurden dem Schreiben "Report Cards" für das Sommersemester 2007 (= 2. Semester) und das Wintersemester 2007/2008 (= 3. Semester) der Fachhochschule des bfi Wien betreffend das Studium 0230, Banking and Finance (Master's degree programme) Part time, Inskriptionsbestätigungen für die beiden Semester und ein Schreiben des Sohnes der Bw., in dem er mitteilt, dass er mit Ende des Wintersemesters 2007/2008 sein Studium unterbrochen habe und mit 1.4.2008 in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis eingetreten sei. Er ersuche daher, "die Zahlung der Waisenpension rückwirkend per 1.4.2008 einzustellen".
Mit Bescheid vom 8. Juli 2008 wurden von der Bw. die zu Unrecht gewährte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn S für den Zeitraum Jänner 2006 bis Juli 2008 in Höhe von insgesamt 6.311,60 € zurückgefordert. In der Begründung wurde nach Anführung der Bestimmungen der §§ 2 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) darauf hingewiesen, dass der Sohn der Bw. in den Jahren 2006 und 2007 die in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 festgelegte Einkommensgrenze überschritten und sein Studium ab März 2008 unterbrochen habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung erklärte die Bw., der Rückforderungsanspruch für die Jahre 2007 und 2008 werde von ihr anerkannt. Sie wende sich lediglich gegen die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Jahr 2006. Ihr Sohn habe mit 30.6.2006 sein Bachelor-Studium beendet. Ihres Wissens würden daher die Einkünfte, die ihr Sohn in den Monaten Juli bis September 2006 erzielt habe, nicht in die Berechnung des Einkommens einbezogen. Darüber hinaus dürfe auch die von ihm bezogene Waisenpension nicht hinzugerechnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Einwände habe ihr Sohn daher weniger als 8.725 € an Einkommen im Jahr 2006 bezogen. Diesem Schreiben legte sie das Bachelorprüfungszeugnis (Studienkennzahl 0229v) ihres Sohnes vom 30.6.2006 und den "Transcript of Records" der Fachhochschule des bfi Wien für das 1. bis 6. Semester der Studienrichtung 0229v Banking and Finance (Bachelor's degree programme) bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. August 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach Zitierung der §§ 2 und 5 FLAG 1967 erklärt, die Ausnahmebestimmung, auf die sich die Bw. berufe, greife im gegenständlichen Fall nicht, da ob des begonnenen FH-Masterstudiums eine durchgehend vorliegende Berufsausbildung gegeben sei.
In ihrem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wendet die Bw. ein, im konkreten Fall könne das Masterstudium ihres Sohnes nicht als Berufsausbildung gesehen werden, da ihr Sohn bei Beginn dieses Studiums bereits berufstätig gewesen sei. Das Studium sei daher als Fort- oder Weiterbildung zu sehen. In diesem Zusammenhang weise sie auch darauf hin, dass von zwei separaten Studien mit unterschiedlichen Studiennummern auszugehen sei. Die Beendigung des Bachelorstudiums sei nicht zwingend Voraussetzung für den Besuch des Masterstudiums. Die Berufsausbildung ihres Sohnes sei mit Beendigung seines Bachelorstudiums abgeschlossen gewesen. Sie beantrage daher die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in Anwendung zu bringen. Sie rufe in diesem Zusammenhang nochmals ihre bereits in ihrer Berufung vorgebrachten Einwendungen in Erinnerung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Fachhochschule des bfi Wien bietet seit dem Wintersemester 2003/04 einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang und seit dem Wintersemester 2006/07 zusätzlich einen dreisemestrigen Masterstudiengang für Bank- und Finanzwirtschaft an. Der Bachelorstudiengang ist als Vollzeit-Studium und der Masterstudiengang als berufsbegleitendes Studium konzipiert. Als Abschluss sind der FH-Bachelor bzw. der FH-Master vorgesehen. Zugangsvoraussetzung für das Masterstudium ist der Abschluss eines Bachelor oder Master degrees in einer dem Studium verwandten Disziplin.
Der Sohn der Bw. beendete den im Wintersemester 2003/04 begonnenen Fachhochschul-Studiengang Bank- und Finanzwirtschaft innerhalb der vorgesehenen Studiendauer von 6 Semestern mit der Bachelorprüfung am 30.6.2006. Er war zu diesem Zeitpunkt volljährig, hatte aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet. In der Folge begann er im Wintersemester 2006/07 das Masterstudium, welches er nach der vorgesehenen Studiendauer von drei Semestern Ende Februar 2008 ohne Abschluss abbrach.
Im Jahr 2006 setzten sich seine Einkünfte folgendermaßen zusammen:
Zeitraum | Arbeitgeber | Betrag |
0101-3101 | Bank. | 980,00 € |
0101-3006 | Kino | 745,07 € |
0101-3112 | Waisenpension | 1.204,32 € |
0103-3112 | Bank | 8.822,97 € |
Jahr 2006 | insgesamt | 11.752,36 € |
Im Jahr 2007 verdiente er bei der Bank insgesamt 13.507,86 € und auch für das Jahr 2008 ist den Angaben der Bw. und ihres Sohnes folgend von einem den Betrag von 9.000 € übersteigenden Einkommen auszugehen.
Die Bw. bezog für den Zeitraum Jänner 2006 bis Juli 2008 für ihren Sohn Familienbeihilfe in Höhe von monatlich 152,70 € und Kinderabsetzbeträge in Höhe von monatlich 50,90 €.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt aus den Ausführungen auf der Homepage der FH Wien, den vorgelegten Studienbestätigungen, den vorliegenden Einkommensnachweisen sowie der Dokumentation des Finanzamtes über die an die Bw. ausbezahlten Beträge und ist auch nicht strittig. Er ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
Ebenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 € (seit 1.1.2008 9 000 € ) übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 FLAG nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Der Sohn der Bw. hat mit 30.6.2006 den Bachelorstudiengang für Bank- und Finanzwirtschaft der Fachhochschule des bfi Wien abgeschlossen. Der Umstand, dass er in der Folge im September 2006 das Masterstudium begann, ändert nichts daran, dass er bereits mit dem Abschluss des Bachelorstudienganges eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Absolvierung der beiden Studiengänge kann daher nicht als ein einheitliches Studium angesehen werden, sondern ist das im Anschluss an den Bachelorstudiengang begonnene Masterstudium als ein weiteres Studium anzusehen, für welches - wenn nicht die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 überschritten wird - ebenfalls Familienbeihilfe zustehen würde.
Für die Beurteilung, ob eine Überschreitung der Einkommensgrenze während beider Studien vorliegt, ist eine Ganzjahresbetrachtung anzustellen, da in diesem Fall von einer ganzjährigen Berufsausbildung auszugehen ist. Dementsprechend kann bei der Einkommensermittlung auch keine Übergangsfrist von drei Monaten nach Abschluss einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG herausgerechnet werden, da das weitere Studium ebenfalls eine Berufsausbildung darstellen kann und unter Annahme einer weiteren Berufsausbildung noch kein Abschluss der Berufsausbildung vorliegt.
Der Sohn der Bw. bezog im Jahr 2006 ohne Berücksichtigung der Waisenpension und abzüglich des Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschales ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 10.548,04 €. Er hat damit die in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 vorgesehene Einkommensgrenze von 8.725 € überschritten, weshalb - trotz Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - kein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für das gesamte Jahr 2006 und damit keinesfalls für beide Studien bestand.
Da der Sohn der Bw. mit 30.6.2006 innerhalb der vorgesehenen Studienzeit den Bachelorstudienganges abgeschlossenen hat, und es hinsichtlich des Anspruches auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum, in dem dieser Studiengang erfolgreich absolviert wurde, unerheblich ist, ob in der Folge ein weiteres Studium begonnen wurde, für das - wie oben bereits dargelegt - kein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe bestand, ist zu prüfen, ob auch schon während des am 30.6.2006 erfolgreich absolvierten Studienganges die Einkommensgrenze überschritten wurde, oder ob für den Zeitraum dieser Berufsausbildung sowie für einen daran anschließenden dreimonatigen Übergangszeitraum ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe bestand.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Sohn der Bw. nach Beendigung dieses Studienganges genau in jener Situation befand, für die der Gesetzgeber auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG - für einen Übergangszeitraum von drei Monaten - einen Anspruch auf Familienbeihilfe normiert hat. Das innerhalb dieser drei Monate erzielte Einkommen ist daher ebenso wenig wie jenes, das in jenem Zeitraum erzielt wird, für den kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, auf den Grenzbetrag anzurechnen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und der Grenzbetrag nicht schon während der Berufsausbildung in diesem Jahr überschritten wurde.
Bei der Ermittlung des vom Sohn der Bw. während der mit 31.06.2006 abgeschlossenen Berufsausbildung erzielten Einkommens im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 sind daher sowohl die von ihm bezogene Waisenpension als auch alle nach dem 30.6.2006 bezogenen Einkünfte auszuscheiden. Die von der Bank im Zeitraum März bis Dezember 2006 bezogenen Einkünfte sind nur in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Zeitraum März bis Juni 2006 entspricht und somit nur mit 4/10 des Bezuges anzusetzen. Es ergibt sich demnach folgende Berechnung:
Zeitraum | Arbeitgeber | Betrag | davon anzusetzen | ergibt: |
0101-3101 | Bank. | 980,00 € | gesamter Betrag | 980,00 € |
0101-3006 | Kino | 745,07 € | gesamter Betrag | 745,07 € |
0101-3112 | Waisenpension | 1.204,32 € | 0,00 € | 0,00 € |
0103-3112 | Bank | 8.822,97 € | für 0103-3006 = 4/10 | 3.529,20 € |
Summe | 5.254,27 € | |||
abzüglich | Werbungskostenpauschale | - 132,00 € | ||
abzüglich | Sonderausgabenpauschale | -60,00 € | ||
ergibt | Einkommen | 5.062,27 € |
Der Sohn der Bw. hat daher während der Absolvierung des Bachelorstudienganges die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 nicht überschritten. Damit hatte die Bw. Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate Jänner 2006 bis Juni 2006 sowie im Anschluss daran in dem in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG vorgesehenen Übergangszeitraum von Juli 2006 bis September 2006. Die Familienbeihilfe wurde daher erst ab Oktober 2006 zu Unrecht bezogen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft (vgl. VwGH 19.3.2008, 2008/15/0002 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Da der Sohn der Bw. - wie oben dargelegt - im Zeitraum Oktober 2006 bis Juli 2008 nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe erfüllte, erfolgte die Rückforderung der an die Bw. ausbezahlten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Sinne der genannten Bestimmungen für diesen Zeitraum zu Recht. Für die Monate Jänner bis September 2006 hatte die Bw. jedoch einen Anspruch auf die ihr gewährte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, weshalb von einer Rückforderung für diesen Zeitraum Abstand zu nehmen ist. Der Rückforderungsbescheid ist hinsichtlich dieses Zeitraumes aufzuheben.
Der zurückzufordernde Betrag ist damit folgendermaßen zu berechnen:
Zeitraum | Anzahl der Monate | Betrag pro Monat | ergibt insgesamt. | |
Familienbeihilfe | 10/06 - 07/08 | 22 | 152,70 € | 3.359,40 € |
Kinderabsetzbetrag | 10/06 - 07/08 | 22 | 50,90 € | 1.119,80 € |
Rückforderungsbetrag gesamt | 4.479,20 € |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 12. November 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | Berufsausbildung eines volljährigen Kindes, Abschluss der Berufsausbildung, Einkommensgrenze |