Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wegen Überschreitens der Grenze nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967
Anmerkungen:
Abweichend RV/3122-W/08
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Amtsdirektor Stifter, vom 3. Juli 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 30. Juni 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das Kind Herrn Mag. CS werden Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KAB) im Zeitraum von 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2006 als zu Unrecht bezogen gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 i. V. m. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c. EStG 1988 zurückgefordert.
Zeitraum | Art | Betrag |
1.1. 2006 bis 30.6. 2006 | FB | 916,20 € |
1.1. 2006 bis 30.6. 2006 | KAB | 305,40 € |
Entscheidungsgründe
In dem dem Finanzamt am 28. Juni 2006 überreichten Formular betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe gab der Bw. - unter Beilegung entsprechender Zeugnisse sowie des Bescheides der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den Erwerb des akademischen Grades eines Magisters der Sozial und Wirtschaftswissenschaften - bekannt, dass sein im Jahre 1981 geborener Sohn C das Diplomstudium der Volkswirtschaftslehre am 4. April 2006 absolviert habe und ab diesem Zeitpunkt bei der BA-CA zu einem Monatsgehalt von rund 1.500 € beschäftigt sei.
Auf Grund der Angaben des Bw. und in Ansehung einer Mitteilung nach § 109 a EStG 1988, in welcher vorgenanntes Bankunternehmen bestätigt hat, dass Herrn Mag. CS im Jahr 2005 ein Geldbetrag von 11.448 € zugezählt worden sei, forderte das Finanzamt vom Bw. mittels Bescheid vom 3. Juli 2006 wegen Überschreitens der Grenzen nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 30. Juni 2006 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Gesamtausmaß von 3.664,80 € zurück.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 26. Juli 2006 führte der Bw. aus, dass der von seinem Sohn als freier Dienstnehmer im Jahre 2005 bezogene Betrag von 11.448 € um das Betriebsausgabenpauschale von 12% (1.373,76 €) bzw. um einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge von 1.562,30 € zu kürzen sei und insoweit das zu versteuernde Einkommen auf einen, richtigerweise - unter dem zulässigen Grenzbetrag von 8.725 € - angesiedelten Betrag von 8.511,94 € laute.
Im Jahr 2006 habe der Sohn des Bw. im Zeitraum 1. Jänner bis 31. März als freier Dienstnehmer ein (nach Abzug des Betriebsausgabenpauschales und der Sozialversicherungsbeiträge) zu versteuerndes Einkommen von 5.890,48 € erwirtschaftet und liege auch dieses unter dem in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 normierten Grenzbetrag.
In einem mit 22. August 2006 datierten Ergänzungsschreiben legte der Bw. neben den Überweisungsbelegen der BA-CA und der Aufgliederung der im Zeitraum April 2005 bis März 2006 in Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge das Studienblatt der Wirtschaftsuniversität Wien für das Sommersemester 2006, aus welchem hervorgeht, dass sein Sohn nach wie vor als ordentlicher Hörer gemeldet ist.
In einem mit 16. Jänner 2007 datierten Vorhalt wurde der Bw. respektive sein Sohn aufgefordert dem Finanzamt einerseits das im Zeitraum April bis Dezember 2006 bei der BA-CA bezogene Einkommen bekannt zu geben bzw. Mitteilung darüber zu machen, ob nach Abschluss des Diplomstudiums mit einem Doktoratstudium begonnen worden sei.
In seinem Antwortschreiben vom 2. Februar 2007 teilte der Bw. mit, dass sich das Einkommen seines Sohnes im Zeitraum April bis Dezember 2006 auf rund 19.000 € belaufen habe, wobei laut Auskunft des Arbeitgebers die genauen Lohnzetteldaten dem Finanzamt noch mitgeteilt werden würden.
Im übrigen habe der Sohn des Bw. nach seinem (Diplom)Studienabschluss mit einem Doktoratstudium nicht "ernsthaft" begonnen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2007 wurde dem Berufungsbegehren für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31.Dezember 2005 Folge gegeben, während das Finanzamt hinsichtlich des Zeitraumes 1. Jänner bis 30. Juni 2006 die Auffassung vertrat, dass die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag rechtens erfolgt sei, da angesichts eines für das Jahr 2006 bescheidmäßig ausgewiesenem Einkommen von 24.931,38 € der in § 5 Abs 1 FLAG 1967 angezogene Grenzbetrag von 8.725 € überschritten worden sei.
Mit Schriftsatz vom 6. August 2007 wurde gegen vorgenannte Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Hierbei führte der Bw. begründend aus, dass sein Sohn bei der BA-CA vom 1. Jänner 2006 bis zum 31. März 2006 als freier Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei und aus dieser Tätigkeit ein bescheidmäßig festgestelltes "Einkommen" von 5.890,48 € lukriert habe.
Ab 1. April 2006 sei Herr Mag. CS als Angestellter beschäftigt gewesen, wobei die Lohnsteuerbemessungsgrundlage für den Zeitraum April bis Juni 2006 auf monatlich 1.926,48 € gelautet habe
In Ansehung der Tatsache, dass ex lege das zu versteuernde Einkommen, das ein Kind innerhalb der drei Monate nach Abschluss seiner Berufsausbildung (4. April 2006) erzielt, bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Betracht bleibe, seien zur Ausmessung des Grenzbetrages von 8.725 € nur das Einkommen der Monate Jänner bis April 2006 heranzuziehen, wobei dieses tatsächlich auf einen Betrag von 7.816,96 € laute.
Zusammenfassend sei der Grenzbetrag so hin nicht überschritten worden und es ergehe daher der Antrag die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2006 rückgängig zu machen.
Ergänzende Ermittlung der Abgabenbehörde zweiter Instanz bei der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den Studienfortgang im Doktoratstudium des Studienfachs "Volkswirtschaft" zeitigten jenes Ergebnis, dass Herr Mag. CS bereits am 12. Dezember 2006 eine Fachprüfung in "Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften II" (Prof. Dr. NS) mit der Note "Sehr Gut" bestanden sowie im Zeitraum Jänner 2007 bis März 2007 eine weitere Fachprüfung, bzw. zwei Seminare mit positivem Erfolg absolviert hat.
Über die Berufung wurde erwogen:
Einleitend verbleibt festzuhalten, dass - in Übereinstimmung mit der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes - auf Grund der vom Bw. erbrachten Nachweise hinsichtlich des von seinem Sohn im Jahr 2005 bezogenen Einkommens die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 zu Unrecht erfolgt ist, weswegen dem Rechtsmittel in diesem Punkt Folge zu geben war.
Was hingegen die Rechtmäßigkeit der Rückforderung für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis zum 30. Juni 2006 anlangt, so ist den Berufungsausführungen, respektive dem Berufungsbegehren des Bw. nachstehendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz FLAG 1967 i. d. F. Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 € übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Hierbei normiert der zweite Satz leg. cit. in seiner lit. a, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens das zu versteuernde Einkommen, das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer Betracht bleibt.
In Ansehung vorstehender Ausführungen und des Ermittlungsergebnisses, wonach Herr Mag. CS in unmittelbarem Anschluss an sein Diplomstudium mit dem Doktoratstudium im Studienfach "Volkswirtschaft" begonnen hat und demzufolge im Sinne der Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG "für einen Beruf ausgebildet wurde" und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Überzeugung, dass für den Bw. im Jahr 2006 ein (grundsätzlicher), auf vorzitierter Norm fußender Anspruch des Bw. auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Im Gegensatz zur Auffassung des Bw., wonach sein Sohn mit 4. April 2006 die Berufsausbildung abgeschlossen habe und demzufolge nach § 5 Abs. 1 lit. a zweiter Halbsatz FLAG 1967 das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. unberücksichtigt bleibe, mit der Folge, dass zur Ausmessung des Grenzbetrages nur das in den Monaten Jänner bis April 2006 zu versteuernde Einkommen zum tragen komme, greift im zu beurteilenden Fall diese Ausnahmebestimmung ob des begonnenen Doktoratstudiums und damit einer im Jahr 2006 durchgehend vorliegenden Berufsausbildung gerade nicht.
Hierbei ist auch die im Vorlageantrag vom Bw. vertretene Ansicht, wonach das Doktoratstudium nicht ernsthaft betrieben werde, - ungeachtet der Tatsache, dass die Ernsthaftigkeit des Betreibens eines Studiums generell anhand der jeweiligen Studienvorschriften zu beurteilen ist - durch die Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde zweiter Instanz bei weitem widerlegt.
Demzufolge war für die Ausmessung des Grenzbetrages das gesamte im Kalenderjahr 2006 bezogene Einkommen des Sohnes zu berücksichtigen mit der Konsequenz, dass der Ansicht des Finanzamtes, wonach die Familienbeihilfe und der Kinderansetzbetrag im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2006 als zu unrecht bezogen zurückzufordern war, seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht mit Erfolg entgegengetreten werden konnte.
Zusammenfassend war daher der Berufung teilweise Folge zu geben.
Wien, am 31. Oktober 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | Berufsausbildung, Grenzbetrag, Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag |