UFS RV/1707-W/08

UFSRV/1707-W/084.7.2008

Durch Vorlage einer Kopie der NeuFÖ 3 Erklärung wird den materiellen Voraussetzungen nicht genüge getan

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. April 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien je vom 25. März 2008, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom 15. Februar 2008 erhielt der Berufungswerber (Bw.) von seinen Eltern, den diesen gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb in H übertragen.

Mit Bescheiden je vom 25. März 2008 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien sowohl für die Übertragung vom Vater als auch für die Übertragung von der Mutter die Grunderwerbsteuer jeweils ausgehend gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG vom anteilig übergebenen Wert der Grundstücke fest.

Dagegen wurde unter Vorlage einer Kopie einer Erklärung der (Teil-) Betriebsübertragung (NeuFö 3) Berufung erhoben und vorgebracht, dass auf Grund der Bestätigung der Bezirksbauernkammer Grunderwerbsteuer nicht anfalle.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.

Nun enthält das Neuförderungsgesetz Bestimmungen wonachund inwieweit z.B. die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des § 5a Abs. 1 NeuFÖG in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben wird.

§ 4 des Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NEUFÖG) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I 2002/111 lautet: "Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein. (1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären: 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2, 2. der Kalendermonat nach § 3, 3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen. (2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt. (3) Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. ........."

§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum NeuFöG (BGBl II 2002/483) lautet: "Erklärung der Übertragung § 4. (1) Ab 1. Jänner 2004 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) vorlegt. ......... (4) Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. ........."

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4. 12. 2003, 2003/16/0472) treten die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - ein und weiters sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erklärung der Neugründung nach § 4 NEUFÖG formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist die materielle Voraussetzung für die Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001, 2000/16/0314; vom 24.4.2002, 99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). Im Erkenntnis vom 4.12.2003, 2003/16/0472, führt der VwGH u. a. aus, das NEUFÖG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NEUFÖG) - eintreten

Die ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1 NEUFÖG vollständig ausgefüllte Erklärung (inklusive Bestätigung der Beratung) ist damit materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw. erst im Berufungsverfahren eine Kopie des vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck NeuFö 3 dem Finanzamt vorgelegt. Nun kann aber selbst die Nachreichung der ordnungsgemäße und vollständige Vorlage der Erklärung NeuFö 3 (die eine materielle Voraussetzung darstellt) den materiellen Mangel der nicht rechtzeitigen Vorlage nicht mehr sanieren (vgl. UFS 2. 12. 2005, GZ RV/0240-I/05 und 22. 4. 2008, GZ RV/0847-L/05 ).

Die Wirkungen des NEUFÖG können nur eintreten, wenn das vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte Original des amtlichen Vordrucks NeuFö 3 zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld dem Finanzamt vorgelegt wird. Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld war im gegenständlichen Fall der Abschluss des Übergabsvertrages. Im Berufungsfall wurde jedoch

1. eine Kopie

2. anläßlich der Berufung vorgelegt und es war

3. in dem Abschnitt in dem der Antragsteller anzukreuzen hat welche Abgabenbegünstigungen er beansprucht (zur Auswahl stehen: Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuchuch) auch keine Begünstigung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer beansprucht worden.

Damit aber konnten die begünstigenden Rechtswirkungen des NEUFÖG nicht eintreten und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 4. Juli 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 4 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987

Schlagworte:

Original, Kopie, Erklärung, NeuFö 3

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