UFS RV/0012-G/08

UFSRV/0012-G/0813.6.2008

Doppelte Haushaltsführung - Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0239 eingebracht. Mit Erk. v. 15.9.2011 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 10. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe erfahren gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom 12. Oktober 2007 keine Änderung.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Musiker und beantragte in seiner elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung von 3.461 Euro unter dem Titel "doppelte Haushaltsführung" als Werbungskosten. Laut eingereichter Beilagen setzen sich diese aus 1.040 Euro für Wohnungsaufwendungen und 2.421 Euro für Familienheimfahrten (X. - Graz, 74 km) laut Fahrtenbuch zusammen. Erläuternd führte der Bw. aus, dass er von Jänner bis August 2005 monatlich 130 Euro für die Wohnung bezahlt habe. Die restlichen Monate habe er die sich im Familienbesitz befindliche Wohnung unentgeltlich nutzen können.

Diese beantragten Aufwendungen fanden in dem in der Folge ergangenen Bescheid, mit der Begründung, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten stellen nur dann Werbungskosten dar, wenn die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Dienstort mindestens 120 km betrage, keine Berücksichtigung als Werbungskosten.

In seiner dagegen gerichteten Berufung führte der Bw. aus, dass er als Mitglied des A. Orchesters beim Y. Graz angestellt sei. Die Arbeitszeit sei geteilt und finde grundsätzlich zwischen 10.00-14.00 und 19.00-23.00 statt. Wegen des späten Endes der Arbeitszeit am Abend und der notwendigen Überbrückung der Zeit zwischen den Vormittags- und Abenddiensten sei für ihn ein zusätzlicher Wohnsitz am Arbeitsort zu seinem Familienwohnsitz in X. unbedingt erforderlich. Seine Gattin sei berufstätig und auch seine drei Kinder besuchen in X. die Schule, weshalb ein Zuzug seiner Familie weitgehend unzumutbar sei.

In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt zu diesem nunmehr noch strittigen Punkt aus, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort von 78 km und einer Fahrzeit von einer Stunde die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr bestätigt habe. Die Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort des Bw. betrage 72 km. Beinahe die gesamte Strecke könne auf der Autobahn zurückgelegt werden und sei laut Routenplaner innerhalb einer Stunde zu bewältigen. Daran vermöge auch das späte Ende der Arbeitszeit nichts zu ändern, da der Arbeitsbeginn am nächsten Tag erst um 10 Uhr sei.

In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. vor, dass die Strecke zwischen Dienstort und Hauptwohnsitz 74 km in jede Richtung betrage, die durchschnittliche Fahrzeit betrage jedoch 60 Minuten. Dazu müsse man jedoch eine durchschnittliche Parkzeit und einen Gehweg von jeweils fünf Minuten und Grenzwartezeiten hinzurechnen. Laut Orchesterordnung müsse er sich mindestens 15 Minuten vor Dienstbeginn am Dienstplatz befinden. Daraus folge, ohne Berücksichtigung einer Zeitreserve, ein Zeitaufwand vom Familienwohnsitz bis zum Dienstplatz von 85 Minuten. Dies bedeute, dass er erst gegen Mitternacht nach Hause käme um am nächsten Morgen um 7:30 Uhr (oder 8:30 Uhr ) den Weg zum Dienst antreten müsse. Ein weiterer Punkt sei die geteilte Arbeitszeit. Ohne Wohnung am Dienstort hätte er in der Zwischenzeit keine Aufenthaltsmöglichkeit.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Dazu zählen die Kosten für die Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten für Familienheimfahrten.

Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Abzugsbeschränkung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 begrenzt nicht nur die Höhe der Werbungskosten für Familienheimfahrten mit dem Betrag des höchsten Pendlerpauschales sondern erhält auch eine Definition der Familienheimfahrten. Das Vorliegen von Familienheimfahrten setzt Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und dem Familienwohnsitz sowie die Erfüllung der übrigen Kriterien einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung voraus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).

Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.12.2000, 97/13/0111; 26.5.2004, 2000/14/0207).

Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist (in diesem Sinne VwGH 25.2.2003; 99/14/0340, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16 Tz 102 Stichwort "Doppelte Hauhaltsführung). In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein, etwa wenn besonders schwierige Straßen- und Verkehrsverhältnisse vorliegen (zB schwer befahrene Berg- oder Passstraße, oder langjährige Großbaustelle wie UFS 28.4.2008, RV/0297-G/06).

Im vorliegenden Fall ist die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Bw. am Beschäftigungsort in Graz und dem Familienwohnsitz in X. laut Routenplaner viamichelin.at 71 Kilometer. Die Fahrzeit beträgt 49 Minuten. Eine besondere Unzumutbarkeit lässt sich dem Streckenlauf nicht entnehmen. Auch bei unregelmäßigen Dienstzeiten ist eine Fahrzeit mit dem Auto von nicht einmal einer Stunde keineswegs unüblich oder unzumutbar. Auch längere Grenzwartezeiten spielen kaum eine Rolle, da in den Sommermonaten laut Fahrtenbuch ohnehin keine Fahrten angefallen sind.

Der Unabhängige Finanzsenat vertritt somit die Auffassung, dass dem Bw. eine Fahrt zur Arbeit vom Familienwohnsitz aus (und die Rückkehr dorthin) zumutbar ist. Die Vorbringen des Bw. wie Parkplatzsuche, 15 minütiges vorheriges Eintreffen etc., sind nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt darzutun. Auch eine längere Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit macht eine tägliche Rückkehr üblicherweise nicht unzumutbar. Somit sind die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Folglich können die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten und die Kosten für die Wohnung des Bw. an seinem Beschäftigungsort nur als nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung angesehen werden.

Hinsichtlich der (stattgebenden) Erledigung im Zusammenhang mit den Herstellungskosten (Etui, Kinnhalter etc.) als Werbungskosten ergibt sich zur Berufungsvorentscheidung keine Änderung.

Der Berufung war somit - wie aus dem Spruch ersichtlich - insgesamt teilweise Folge zu geben.

Graz, am 13. Juni 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

doppelte Haushaltsführung, Zumutbarkeit, Wohnung, Familienheimfahrten, Familienwohnsitz

Stichworte