UFS FSRV/0041-S/07

UFSFSRV/0041-S/075.12.2007

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0122 (vormals 2008/15/0012) eingebracht. Mit Erk. v. 17.12.2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. FSRV/0006-S/10 erledigt.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache gegen A, in B, vertreten durch Mag. Christian Kras, Rechtsanwalt, 5162 Obertrum, Handelsstraße 6/2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 31. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7. August 2007, SN 2006/00188-003, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrg

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 7. August 2007 hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführerin (Bf.) A zur SN 2006/00188-003 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich als Wahrnehmender der die C betreffenden steuerlichen Verpflichtungen (im gemeinsamen Zusammenwirken mit C ) durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für das Unternehmen der C für die Zeiträume 1-12/2005 in Höhe von € 8.403,49 und für den Zeitraum 1-3/2006 in Höhe von € 2.655,03, insgesamt iHv. € 11.058,52 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit eine Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (i.V. mit § 11 FinStrG) begangen habe.

Die objektive Tatseite ergebe sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfungsabteilung (USO-Prüfung vom 18.5. 2006, ABNr. 221112/05) und sei bereits in rechtskräftigen Festsetzungsbescheiden manifestiert.

Bezüglich der subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass als Verschuldensform direkter Vorsatz anzunehmen sei, da der Bf als steuerlich Wahrnehmender unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht, nicht die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingereicht habe. Bereits in einer vorangegangenen Betriebsprüfung (Prüfung vom November 1999, zu ABNr. 101065/99) wurde festgestellt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben wurden. Der seinerzeitige Prüfungsauftrag, wie auch der Verzicht auf eine Schlussbesprechung wurde vom Bf unterschrieben und sei auch aus den seinerzeitigen sonstigen Feststellungen der Betriebsprüfung ersichtlich, dass die wirtschaftlich treibende Kraft dieses Imbissstandes der Bf war (persönliche Führung des Imbisstandes).

Mit Schriftsatz vom 31. August 2007 erstattet der Bf durch seinen Vertreter zum gegenständlichen Einleitungsbescheid eine Rechtfertigung, in der die Aussagen des Bf anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 15. März 2007 wiederholt wurden.

Auf die Ausführungen zu § 51 Abs. lit. a FinStrG, die nicht Gegenstand der bescheidmäßigen Einleitung sind, wird verwiesen.

Schließlich verweist der Bf auf die Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Salzburg vom 6. Juli 2007, GZ. FSRV/0017-S/07, die zwischenzeitlich rechtkräftig wurde und mit der der Bf vom Verdacht der Abgabenhinterziehung gemäß §§ Abs. 2 lit. a FinStrG frei gesprochen bzw. der Einleitungsbescheid aufgehoben wurde.

Weiters erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Einleitungsbescheid vom 7. August 2007 mit Schriftsatz vom 31. August 2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Zunächst verweist der Bf erneut auf die - oben angeführte - stattgebende Entscheidung des UFS-Salzburg. Im gegenständlichen - nunmehr bekämpften - Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7. August 2007 würden dem Beschwerdeführer exakt dieselben inkriminierenden Handlungen und exakt dasselbe Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorgeworfen. Ein Unterschied ergebe sich lediglich dadurch, dass der Bf als Wahrnehmender der seine Mutter betreffenden steuerlichen Verpflichtungen (im gemeinsamen Zusammenwirken mit seiner Mutter) bezeichnet werde und die Tat iVm. § 11 FinStrG begangen haben soll. Auf die Ausführungen zu § 11 FinStrG wird verwiesen.

Aufgrund der stattgeben Entscheidung des UFS-Salzburg im ersten Beschwerdeverfahren, in dem der Bf vom Verdacht der gegen ihn erhobenen Beschuldigung frei gesprochen wurde, stehe dem gegenständlichen bekämpften Bescheid das Rechtsinstitut der "entschiedenen Sache" und zusätzlich nach Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entgegen, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder frei gesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. Das Finanzamt hätte daher den gegenständlichen Bescheid gar nicht erlassen dürfen.

Darüber hinaus werde die Beschwerde in der Sache selbst wie folgt begründet: Dazu führt der Bf exakt (wortwörtlich) dieselbe Begründung wie im ersten Beschwerdeverfahren an. Diese Ausführungen gründen letztlich darin, dass die Führung des Imbissstandes der Eigentümerin somit seiner Mutter oblag und der Bf mangels Passivlegitimation nicht Täter des ihm angelasteten Finanzvergehens sein könne.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus der Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme vom 16. Oktober 1997 geht hervor, dass der Bf neben der Betriebsinhaberin für das Unternehmen zeichnungsberechtigt ist. Diese Niederschrift wurde auch vom Bf selbst unterschrieben.

Aus der Niederschriftliche Einvernahme vom 18. April 2007 geht hervor, dass der Bf sämtliche Steuererklärungen unterschrieben hat und dies im Einvernehmen mit der Mutter geschehen ist. Weiters führt der Bf in dieser Niederschrift aus, dass in den ersten Jahren (1997-2003) die Mutter die Vorarbeiten für den Steuerberater geleistet hat, später habe er dies selber gemacht. Anfänglich hatte seine Mutter den Kontakt mit dem Steuerberater, zum Schluss war er es selbst. Zum Schreiben betreffend Fristverlängerungsansuchen (und Stundungsansuchen) vom 27. Februar 2006 führte der Bf aus, dass dieses nicht von ihm verfasst wurde, lediglich der Zusatz: "Im Auftrag von D." und "Bezug: Finanzamt Salzburg Land", stamme von ihm.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.

Nach Absatz 3 leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Zum Beschwerdevorbringen wonach entschiedene Sache vorliege, ist darauf zu verweisen, dass mit einer Beschwerdeentscheidung betreffend einen Einleitungsbescheid über eine Finanzstrafsache keinesfalls endgültig entschieden wird. Durch eine Beschwerdeentscheidung wird der Beschuldigte weder verurteilt noch wird er freigesprochen. Wie in der Entscheidung des UFS-Salzburg vom 6. Juli bereits dargelegt wurde, geht es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH im Einleitungsbescheid nicht darum, die ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines ausreichenden Verdachtes rechtfertigen. Demgemäß hatte auch der Spruch der damaligen Beschwerdeentscheidung nicht auf Freispruch und Einstellung des Finanzstrafverfahrens zu lauten. Es besteht für die Finanzstrafbehörde daher der Möglichkeit nach ergänzenden Ermittlungen oder geänderter Sachverhaltsannahmen neuerlich gegen dieselbe Person ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Es liegt im gegenständlichen Fall daher weder entschiedene Rechtssache (res judicata) vor, noch wird damit die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt.

Im gegenständlichen Verfahren wird dem Bf zum Unterschied zum ersten Einleitungsbescheid nicht die Verletzung der persönlichen Steuerpflicht als Unternehmer, sondern die Verletzung der steuerlichen Pflichten seiner Mutter als Wahrnehmender (quasi als Vertreter) vorgeworfen. Es liegt dem gegenständlichen Einleitungsbescheid somit ein anderer Sachverhalt zugrunde der hinsichtlich des Vorliegens ausreichender Verdachtsgründe von der Rechtsmittelbehörde zu prüfen ist.

Die Verwirklichung des objektiven Sachverhaltes (Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Nichtentrichtung der darauf entfallenden Zahllasten), blieb unbestritten und ist daher als gegeben anzunehmen. Dazu ist auch auf die Feststellungen der Betriebsprüfung zu ABNr. 221112/05 zu verweisen.

Daran, dass der Bf die steuerlichen Angelegenheiten seiner Mutter wahrnahm (zumindest was die Einreichung von Steuerklärungen betrifft) besteht für die Rechtsmittelbehörde kein Zweifel und ist auf die Feststellungen aus dem Akteninhalt zu verweisen (der Bf war für das Einzelunternehmen zeichnungsberechtigt; hat sämtliche Steuererklärungen unterschrieben; hatte ab 2003 Kontakt mit dem Steuerberater usw.). Der Bf war auch bei beiden Betriebsprüfungen Ansprechperson für die jeweiligen Betriebsprüfer und hat dabei entweder auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung verzichtet (wie im Jahr 1999) oder an dieser teilgenommen (wie im Jahr 2006). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Bf die Verpflichtungen betreffend die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Zeitpunkte zu denen Umsatzsteuerzahllasten zu entrichten sind, nämlich zu den Fälligkeitstagen, bekannt war. Da die Umsatzsteuerbeträge die Vorsteuerbeträge in jedem Monat überschritten haben (siehe dazu auch in den Vorjahren) musste dem Bf klar sein, dass zu den jeweiligen Fälligkeitstagen Zahlungen an Umsatzsteuer an das Finanzamt zu leisten sind. Auf vorsätzliche Begehung ist auch deshalb zu schließen, da dem nunmehr vom Finanzamt gemachte Vorwurf, der Bf habe als Wahrnehmender der seine Mutter betreffenden steuerlichen Verpflichtungen gehandelt, in der Beschwerde mit keinem Wort entgegengetreten wird. In der Beschwerde wird lediglich - wortwörtlich gleich wie im ersten Beschwerdeverfahren - darauf hingewiesen, dass der Bf nicht als Unternehmer des Imbisstandes anzusehen ist. Da dem Bf dieser Vorwurf bzw. dieses Sachverhaltselement nicht mehr vorgeworfen wird, geht die gegenständliche Beschwerde, soweit sie Punkt 2 betrifft, vollkommen ins Leere.

Da der Bf als Wahrnehmender selbst Täter eines Finanzvergehens sein kann, ist der Hinweis auf § 11 FinStrG entbehrlich. Aufgrund des bestehenden Einheitstätersystems im Finanzstrafrecht kommt einer allenfalls unrichtigen Qualifizierung - gerade im Einleitugnsverfahren - keine Bedeutung zu. Damit ist aber der Verdacht, dass der Bf die subjektive Tatseite der vorgeworfenen vorsätzlichen Begehung erfüllt, als gegeben anzunehmen. Ob der Bf auch für die Entrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig gewesen ist, kann im weiteren Untersuchungsverfahren geklärt werden.

Dazu ist auch, wie schon in der ersten Beschwerdeentscheidung geschehen, darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.

Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist für die Zeiträume 1-12/2005 und 1-3/2006, der Verdacht der Abgabenhinterziehung durch den Bf als Wahrnehmenden im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend begründet und ist daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am 5. Dezember 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

Umsatzsteuervoranmeldungen, Wahrnehmender, entschiedene Sache

Stichworte