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Art. 1 § 81 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 81.

Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, die Österreichische Gesundheitskasse und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40214688