UFS RV/0246-G/06

UFSRV/0246-G/0630.10.2007

Behaltefrist für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder HR Dr. Jutta Pronegg, Dr. Erich Dietrich, Wirtschaftskammer Steiermark, Dr. Wolfgang Bartosch, Arbeiterkammer Steiermark, im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der "Bw., vertreten durch Mag. Erich Wolf, 8200 Gleisdorf, Weizer Straße 35/1, vom 18. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 19. April 2006 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

 

Mit Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2003, beide eingelangt am 5. Oktober 2004, machte die Berufungswerberin (= Bw.) für das Jahr 2003 eine Investitionszuwachsprämie gemäß 108e EStG in Höhe von 3.571,00 Euro geltend.

Der Durchschnittswert aus den Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter der Vorjahre 2000 -2002 laut Betrag A der Erklärung betrug 7.998,00 Euro.

Die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2003 betrugen laut Betrag B der Erklärung 43.707,00 Euro.

Daraus resultierte ein Zuwachs laut Betrag C der Erklärung in Höhe von 35.709,00 Euro.

Demnach betrug die beantragte Investitionszuwachsprämie 10 % des Zuwachses laut Punkt C, sonach 3.571,00 Euro (=Betrag F-GmbH).

Dem Verzeichnis war eine Beilage mit der Auflistung der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter 2003 beigelegt. Unter diesen Wirtschaftsgütern befand sich ein Toyota Hi Ace Kasten, Fahrzeugart Lastkraftwagen N1, angeschafft am 16.12.2003, um Anschaffungskosten in Höhe von 20.678,33 Euro.

Das Finanzamt führte in der Folge eine Außenprüfung durch und kam laut Niederschrift vom 18. April 2006 zum nachstehenden Ergebnis:

Die Investitionszuwachsprämie des Jahres 2003 werde um 2.068,00 Euro gekürzt, da die für den LKW Toyota Hi Ace (plus Klimaanlage) geltend gemachte Prämie nicht zulässig sei. Das Fahrzeug sei am 16. Dezember 2003 gekauft und ins Anlagevermögen übernommen worden. Am 2. Februar 2004 sei das Fahrzeug ohne jemals auf die Bw. angemeldet gewesen zu sein, an die VB-Leasing Finanzierungsgesellschaft m.b.H zu den Anschaffungskosten weiterverkauft und danach zurückgeleast worden. Da zwischen dem Ein- und Verkauf keine Nutzung bzw. Inbetriebnahme erfolgt sei, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie nicht gegeben.

In der Folge wurde mit Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gem. § 108 e EStG 1988 abweichend vom vorgelegten Verzeichnis eine Investitionszuwachsprämie für 2003 in Höhe von 1.503,00 Euro - festgesetzt und kam es dadurch zu einer Nachforderung in Höhe von 2.068,00 Euro.

Die beantragte Prämie war zuvor am 27. Oktober 2004 als Gutschrift in Höhe von 3.532,00 Euro verbucht worden.

Begründet wurde diese Festsetzung mit dem Hinweis auf die Niederschrift vom 18. April 2006.

In der Folge bekämpfte die Bw. den Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2003 und führte wie folgt aus:

Geschäftsgegenstand der Bw. sei die Lieferung und Montage von Lackiermaschinen. Die Bw. habe im Dezember 2003 das Neufahrzeug Toyota Hi Ace Kastenwagen, das als Montagefahrzeug für den Elektromonteur mit den notwendigen Einrichtungen versehen worden war, erworben. Das Fahrzeug sei aufgrund der erforderlichen firmenspezifischen Umbauarbeiten, welche saisonbedingt in den Monaten Dezember 2003 sowie Jänner 2004 erfolgt seien, im Jahr 2003 zwar noch nicht angemeldet, jedoch bereits mit 20.678,33 Euro aktiviert und die Abschreibung wahrscheinlich aufgrund der Umbaumaßnahmen mit 2.067,64 Euro bereits im Jahr 2003 geltend gemacht worden.

Die Anmeldung des entsprechend adaptierten Firmenfahrzeuges sei schließlich erstmals am 2. Februar 2004 erfolgt.

Seitens der finanzierenden Hausbank sei der Bw. ursprünglich mündlich eine Finanzierungszusage betreffend das Fahrzeug gegeben worden, jedoch aufgrund der sich zu diesem Zeitpunkt stark verschlechterten Kreditsituation dann schlussendlich nicht eingehalten worden. Demnach sei eine normale Bankfinanzierung nicht möglich gewesen und der Bw. sei nur noch die Möglichkeit geblieben, den Kaufpreis über Finanzierungsleasing aufzubringen. Die VB-Leasing Finanzierungsgesellschaft m.b.H habe das Finanzierungsleasing übernommen und laut Schreiben vom 10. April 2006 auch bescheinigt, dass sie für das Fahrzeug keine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht habe.

Das Fahrzeug sei folglich im Jahr 2004 wieder aus dem Anlagevermögen ausgeschieden. Laut Kommentarmeinung sei eine Behaltefrist für prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht vorgesehen. Wenn seitens der Finanzverwaltung ausgeführt werde, dass zwischen Ein- und Verkauf keine Nutzung bzw. Inbetriebnahme des Fahrzeuges erfolgt sei, so verkenne dieses den wirtschaftlichen Gehalt, da sehr wohl Maßnahmen (Umbauarbeiten) zur Nutzung des Wirtschaftsgutes für den sinnvollen Einsatz im Betrieb getätigt worden seien. Da im vorliegenden Fall keine missbräuchliche bzw. Doppelinanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie erfolgt sei, werde beantragt nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugunsten der Bw. zu entscheiden, zumal es ja auch in der Intention des Gesetzgebers gewesen sei, durch die Einführung der Investitionszuwachsprämie Investitionsanreize zu schaffen.

Der Berufung wurde der Leasingvertrag mit der VB-Leasing Finanzierungsgesellschaft m.b.H , (kurz Leasinggesellschaft), von der Bw. am 19. Jänner 2001 und von der Leasinggeberin am 9. Februar 2004 unterzeichnet, beigelegt.

Der Anschaffungswert für das Leasingobjekt laut Vertrag betrug 20.678,33 Euro und entsprachen den vom Fahrzeuglieferer an die Bw. verrechneten Anschaffungskosten.

Die Anmeldung des Fahrzeuges für die Zulassung zum Verkehr erfolgte am 2. Februar 2004.

Mit Kaufvertrag vom 2. Februar 2004, also zeitgleich verkaufte die Bw. das Fahrzeug an die Leasinggesellschaft um 20.678,33 Euro.

In der mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2007 wurde ergänzend vorgebracht:

Laut dem Vertreter der Bw. werde das gegenständliche Fahrzeug durch die Bw. auf Grund des oa. Leasingvertrages nach wie vor genutzt. Im Februar 2008 werde das Fahrzeug zum Restwert durch die Bw. ins Eigentum übernommen werden. Die am Fahrzeug vorgenommenen Umbauten seien im Zeitraum 2003/04 entsprechend den betrieblichen Anforderungen der Bw. vorgenommen.

Die Umbauten hätten eine Anhängekupplung, eine Dachgalerie sowie im Innenraum Werkzeugschränke, Stellagen, Ablagen, Halterungen für Spezialwerkzeuge, Leitern und Befestigungsösen umfasst.

Seitens des Finanzamtes wurde vorgebracht, dass laut (Voraus)rechnung vom 16. Dezember 2003 (die Bezahlung sei erst 2004 durch die Leasinggesellschaft erfolgt) das Fahrzeug in Rechnung gestellt worden sei und mit gleichem Datum auch die Umbauarbeiten verrechnet worden seien. Als Umbauarbeiten werden angeführt:

Die Anhängevorrichtung und Klimaanlage laut Rechnung vom 16. Dezember 2004. Die Arbeit sei nicht verrechnet worden. Auf der Rechnung sei vermerkt "Zahlbar netto Kassa bei Erhalt der Rechnung". Dieses Fahrzeug sei in der Folge in das Anlagevermögen übernommen und die Halbjahres-AfA geltend gemacht worden. Die Anmeldung und auch die Bezahlung des Fahrzeuges sei erst ca. 6 Wochen später, am 2. Februar .2004, erfolgt. Nach Ansicht des FA sei das Fahrzeug im Jahr 2003 noch nicht übernommen worden, sondern vom Auslieferer Autohändler adaptiert und erst in der Folge irgendwann im Jahr 2004 an die Bw. ausgeliefert worden. Nicht anders sei es zu erklären, dass erst am 2. Februar 2004 die Anmeldung und Bezahlung des Fahrzeuges erfolgte. Die Vereinbarung hätte laut Vorausrechnung einen anderen Inhalt gehabt.

Der Vertreter der Bw. führt aus, dass im Dezember 2003 das Fahrzeug an die Bw. durch die Autohändler geliefert und noch im Jahr 2003 durch die Bw. bezahlt worden sei.

Über die Frage der Referentin, wie die Zahlung erfolgt sei, gibt der Vertreter der Bw. an, entweder über unseren Betriebsmittelkredit oder kompensando als Gegengeschäft, exakt könne er dazu keine Angaben machen.

Das Fahrzeug sei an die Bw. inklusive Klimaanlage und die Anhängevorrichtung (lose) geliefert worden. In diesem Zustand sei das Fahrzeug im Jahr 2003 in das Anlageverzeichnis aufgenommen worden.

Auf die Feststellung der Referentin, dass die nunmehrigen Angaben des Vertreters der Bw. hinsichtlich der Bezahlung mit den Ausführungen in der Berufung, dass die ursprünglich von der Hausbank zugesicherte Kreditzusage auf Grund der sich verschlechterten finanziellen Situation nicht eingehalten habe werden können, weshalb der Weg des Finanzierungsleasings gewählt werden musste, im Widerspruch stünden, gibt der Vertreter der Bw. an:

Hinsichtlich einer eventuellen Kompensandozahlung sei auszuführen, dass die Bw. für diverse zur StGmbH gehörende Autohäuser und Werkstätten Leistungen erbracht hat.

Hinsichtlich der eventuellen Bezahlung im Rahmen eines Betriebsmittelkredites, sei auszuführen, dass die Bw. einen Kreditrahmen in Form eines Kontokorrentkredites gegenüber der Hausbank habe, dabei könne es durchaus sein, dass innerhalb dieses Kreditrahmens noch freie Mittel zur Verfügung gestanden seien.

Einen Widerspruch zu den Ausführungen in der Berufung könne er nicht erkennen.

Über Frage des Senates, wie denn die Kompensandoentrichtung gegenüber der Autohändler erfolgen konnte, wenn die Leistungen der Bw. gegenüber der StGmbH erbracht worden seien, gab der Vertreter der Bw. an, St sei eine Unternehmensgruppe. Im Auftragsschreiben sei bereits festgelegt, dass ein Fahrzeug innerhalb einer gewissen Frist mit einem gewissen Mindestwert abzunehmen sei. Weiters sei darin enthalten durch wen die Lieferung des Fahrzeuges erfolge. Die Leistungen der Bw. hätten den Neubau des St Autohauses in S-Stadt betroffen. Eine Kompensandoverrechnung sei allgemein so erfolgt, dass in der Schlussrechnung gegebenenfalls intern verrechnet worden sei, dass ein Fahrzeug an Zahlungsstatt übernommen worden sei und wenn das an die Bw. zu zahlende Leistungsentgelt den Fahrzeugwert überschritten habe, sei der Rest der Zahlung an die Bw. ergangen. Ob ein derartiger Ablauf im Gegenstandsfall stattgefunden habe, könne er aber nicht sagen.

Der Vertreter des Finanzamtes führte dazu aus, dass die Ausführungen über eine eventuelle Kompensandofinanzierung bzw. Finanzierung unter Ausnutzung eines Betriebsmittelkredites in direktem Widerspruch zu den Ausführungen in der Berufung und auch in direktem Widerspruch zu den Ausführungen auf der "Vorausrechnung", mit dem Vermerk "Zahlbar nach Erhalt", stünden. Nach Meinung des Finanzamtes habe eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht vor dem 2. Februar 2004 stattgefunden.

Der Vertreter der Bw. gibt dazu an, dass die Annahme des Finanzamtes, die Bezahlung habe nicht im Dezember 2003 stattgefunden, unrichtig sei.

Der Vertreter der Bw. beantragt die Klärung der in der Verhandlung aufgetauchten Punkte bezüglich der Bezahlung des Fahrzeuges und die Feststellung, dass bereits im Jahr 2003 über das Fahrzeug verfügt werden konnte.

Im Übrigen wurde seitens des Vertreters der Bw. die Stattgabe, seitens des Vertreters des Finanzamtes die Abweisung der Berufung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob ein Fahrzeug, dass vor Inbetriebnahme und vor der kraftfahrrechtlichen Anmeldung wieder veräußert wurde, die Voraussetzungen für ein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des § 108e EStG 1988 erfüllt.

Im Erkenntnis vom 20.04.2006, 2005/15/0156 hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass es Voraussetzung für die Prämienbegünstigung sei, dass das Wirtschaftsgut über einen längeren Zeitraum dem Betrieb im Anlagevermögen gedient habe.

Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis nachstehendes zum Ausdruck gebracht:

"Gemäß § 24 Abs. 6 KStG gilt u.a. die Bestimmung des § 108e EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1 KStG, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Gemäß § 108e Abs. 1 EStG kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter im Wege der Absetzung für Abnutzung, kurz Afa (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

Zweck der Investitionszuwachsprämie ist die Förderung zusätzlicher (über das durchschnittliche Maß hinausgehender) Investitionen.

Der Förderungszweck erfasst nicht den Kauf von Wirtschaftsgütern zum unmittelbaren Weiterverkauf dieser Wirtschaftsgüter.

Es ergibt sich daraus das Erfordernis, dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen, zumal nur in einem solchen Fall von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" die Rede sein kann (vgl Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988,Tz 3, Seite 4 "Behaltefrist").

Dort wird ausgeführt, dass § 108e EStG 1988 nicht anordnet, dass die Wirtschaftsgüter (Investitionen) für eine bestimmte Dauer gehalten werden müssten, um die Prämie zu erlangen. Allerdings ordnet Abs. 1 dieser Bestimmung an, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der Afa abgesetzt werden. Die Bestimmung normiert wohl auch als Voraussetzung, dass zumindest ein Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in der Folge über die Afa nach den §§ 7, 8 EStG 1988 abgeschrieben wird.

Die Investitionszuwachsprämie fördert die Mehrung von Investitionen im Verhältnis zur Vergangenheit. Ziel dieser Förderung ist es, aus konjunkturellen Gründen in bestimmten Jahren die Investitionstätigkeit der österreichischen Wirtschaft anzukurbeln (vgl Quantschnigg, ÖStZ 2003/239). Auch dieser Zweck der Regelung erhellt, dass die Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Anlagevermögen des investierenden Unternehmens zugehören müssen."

Das berufungsgegenständliche Fahrzeug wurde unbestritten nicht im Jahr 2003 in Betrieb genommen und auch nicht angemeldet. Dessen ungeachtet hat die Bw. im Jahr bereits eine Abschreibung in Höhe von 2.067,84 Euro vorgenommen.

Nach § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung=Afa). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

Danach beginnt die Afa jedoch erst mit der Inbetriebnahme (betriebliche Verwendung) des Wirtschaftsgutes. Dies ergibt sich aus der Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Gesamtdauer der "Verwendung oder Nutzung". Der Zeitpunkt der Anschaffung ist für den Beginn der Afa grundsätzlich nicht maßgeblich (siehe auch Doralt, Einkommensteuer, Kommentar I, Loseblattausgabe, Wien, WUV, § 7 Tz 31).

Mangels Inbetriebnahme des Fahrzeuges im Jahr 2003, konnte auch die Afa nicht beginnen. Der Umstand, dass die Bw. dennoch eine Afa geltend gemacht hat, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen objektiv nicht erfüllt waren und führt danach auch nicht zu einer Inbetriebnahme für Zwecke der Investitionszuwachsprämie.

Auch die Vornahme von Umbauten am Fahrzeug nach der Anschaffung kann nicht -wie von der Bw. begehrt- in wirtschaftlicher Betrachtungsweise in eine Inbetriebnahme umgedeutet werden. Daraus kann vielmehr abgeleitet werden, dass das Fahrzeug sich noch nicht in dem für die Inbetriebnahme erforderlichen Zustand befand.

Die Inbetriebnahme erfolgte jedenfalls nicht vor der kraftfahrrechtlichen Zulassung am 2. Februar 2004. Zeitgleich am 2. Februar 2004 wurde das Fahrzeug an die Leasinggesellschaft zu den Anschaffungskosten weiterveräußert. Auch dieser Umstand erhellt, dass zwischen Anschaffung und Weiterveräußerung kein Wertverlust durch Inbetriebnahme eingetreten ist.

Da das strittige Fahrzeug demnach rund sechs Wochen nach dessen Anschaffung vor Inbetriebnahme zu den Anschaffungskosten verkauft wurde, diente es dem Betrieb der Bw. nicht als Anlagevermögen und hat auch die Afa nicht begonnen. Das strittige Fahrzeug erfüllt daher in Anlehnung an die oben zitierte Literatur und das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 2006, 2005/15/0156 nicht die Voraussetzungen des § 108e EStG 1988 und stand demnach die Investitionszuwachsprämie für dessen Anschaffung nicht zu (siehe auch unabhängiger Finanzsenat vom 18. April 2007, RV/0108-F/05 und vom 26. März 2007, RV/0144-F/06).

Auch der Umstand, dass die Leasinggesellschaft keine Investitionszuwachsprämie für das gegenständliche Fahrzeug geltend gemacht habe, ändert nichts an dieser Betrachtung, da die Voraussetzungen der Investitionszuwachsprämie nur nach den Verhältnissen des jeweiligen Anspruchsberechtigten zu beurteilen sind. Ob die Leasinggesellschaft für dieses Fahrzeug theoretisch überhaupt eine Investitionszuwachsprämie geltend machen hätte können, hängt außerdem vom Durchschnittswert ihrer Anschaffungen der letzten drei Jahre und vom Investitionsvolumen im Anschaffungsjahr ab.

Die Bw. führt weiters aus, dass ihr ursprünglich seitens der finanzierenden Hausbank mündlich eine Finanzierungszusage für die Anschaffung des Fahrzeuges zugesichert worden sei, diese aber auf Grund der sich verschlechterten Kreditsituation der Bw. dann nicht eingehalten werden haben können. Deshalb habe man den Weg des Finanzierungsleasings wählen müssen.

Dazu ist auszuführen, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Unternehmer üblicherweise spätesten im Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes entsprechend seiner wirtschaftlichen Belastungsfähigkeit den Finanzierungsmodus geplant und gesichert hat. Wenn bereits so kurz nach der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes der Finanzierungsmodus geändert wird (Unterfertigung des Leasingvertrages seitens der Bw. bereits am 9. Jänner 2004), kann darin kein unvorhersehbares, mit höherer Gewalt vergleichbares Ereignis gesehen werden, das eine Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie trotz Ausscheidens des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen vor dessen Inbetriebnahme rechtfertigen würde.

In der Berufungsverhandlung brachte die Bw. wiederum vor, dass die Bezahlung des Fahrzeuges entweder über einen Betriebsmittelkredit innerhalb des ihr mittels eines Kontokorrentkredites eingeräumten Kreditrahmens oder im Kompensationswege für Leistungen an ein zur Unternehmensgruppe der Fahrzeuglieferin gehörendes Unternehmen erfolgt sei.

Das Finanzamt wiederum geht davon aus, dass eine Bezahlung im Lieferzeitpunkt nicht erfolgte bzw. äußerte den Verdacht, dass das Fahrzeug im Jahr 2003 gar nicht an die Bw. geliefert worden sei.

Dazu ist auszuführen, dass der Zeitpunkt der Bezahlung des Fahrzeuges durch die Bw. für die Frage der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie nicht entscheidungsrelevant ist, weshalb weitere Ermittlungen hinsichtlich dieser Frage für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens entbehrlich sind. Allerdings hat es nach den nunmehrigen Ausführungen der Bw., abweichend vom bisherigen Vorbringen, offenbar noch andere Finanzierungsmöglichkeiten neben dem von der Hausbank ursprünglich zugesagten, aber letztlich nicht gewährten Kredit gegeben. Damit widerspricht die Bw. ihren bisherigen Ausführungen, dass sie mangels Einhaltung der Kreditzusage der Hausbank zum Verkauf im Rahmen des Finanzierungsleasings gezwungen gewesen sei. Danach war die Finanzierung des Fahrzeuges offenbar gesichert und war die Bw. nicht gezwungen, schon so kurze Zeit nach der Anschaffung des Fahrzeuges dieses vor Inbetriebnahme weiter zu eräußern.

Wenn die Bw. im Jahr 2003 ein Wirtschaftsgut angeschafft und auch bezahlt hat und kurze Zeit danach zur Liquiditätsstärkung im Wege von "sale and lease back" ein Finanzierungsleasinggeschäft abgeschlossen hat, wird dadurch nicht das Erfordernis der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes im Jahr 2003 durch die Bw. erfüllt. Es steht fest, dass die Zulassung des Fahrzeuges durch die Bw. erst am 2. Februar 2004 erfolgte und es davor nicht zur Inbetriebnahme gekommen war. Nach den eigenen Ausführungen der Bw. seien vor der Veräußerung des Fahrzeuges lediglich Adaptierungsarbeiten am Fahrzeug im Zeitraum 12/2003 und 1/2004 vorgenommen worden.

Dass derartige Umbauten nicht wie von der Bw. begehrt, zumindest in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Inbetriebnahme darstellen, sondern erst den für die Inbetriebnahme erforderlichen Zustand schaffen, wurde bereits dargestellt.

Im Übrigen wären selbst dann, wenn entgegen der Ansicht des erkennenden Senates die Vornahme von Umbauten am Fahrzeug die Inbetriebnahme desselben darstellte, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie nicht erfüllt. Ein wesentliches Erfordernis für die Prämienbegünstigung ist es nämlich, dass das Wirtschaftsgut über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dient, da nur dann eine Absetzung im Wege der Afa möglich ist. Gerade dieses Erfordernis ist aber im Berufungsfall nicht erfüllt.

Da nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls feststeht, dass die Bw. das Fahrzeug im Jahr 2003 nicht in Betrieb genommen hatte, erübrigen sich auch Ermittlungen hinsichtlich des vom Vertreter des Finanzamtes in der Berufungsverhandlung geäußerten Verdachtes, dass die Lieferung des Fahrzeuges an die Bw. im Jahr 2003 überhaupt nicht erfolgt war.

Der Berufung war daher spruchgemäß der Erfolg zu versagen.

 

Graz, am 30. Oktober 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Behaltefrist, Investitionszuwachsprämie, Inbetriebnahme, Absetzung für Abnutzung, Wertverzehr, Anlagevermögen

Verweise:

VwGH 20.04.2006, 2005/15/0156

Stichworte