UFS RV/0993-L/07

UFSRV/0993-L/0718.10.2007

Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch die Europa Treuhand Wirtschaftsprüfer & Steuerberater GmbH, Europaplatz 4, vom 12. Dezember 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR ADir Renate Pfändtner, vom 12. November 2002 betreffend Schenkungssteuer zu den ErfNr.: 444.444, 555.555, 333.333, 222.222, in der Version der Berichtigungsbescheide gemäß § 293 der Bundesabgabenordnung (BAO) vom 20. November 2002 zu den Schenkungssteuerbescheiden vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 444.444 und 555.555 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben:

1)

Der Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 222.222 wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungssteuer gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt wird. Die Nichtfestsetzung erfolgt endgültig.

2)

Der Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 333.333 wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungssteuer gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt wird. Die Nichtfestsetzung erfolgt endgültig.

3)

Der Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 444.444 in der berichtigten Fassung laut Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO vom 20. November 2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungssteuer gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt wird. Die Nichtfestsetzung erfolgt endgültig.

4)

Der Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 555.555 in der berichtigten Fassung laut Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO vom 20. November 2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungssteuer gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt wird. Die Nichtfestsetzung erfolgt endgültig.

Entscheidungsgründe:

Zur Vorgeschichte wird auf die Berufungsentscheidung vom 14. November 2006, Zlen. RV/0707-L/04, RV/0708-L/04, RV/0709-L/04, RV/0710-L/04 und RV/0711-L/04 verwiesen. Die gegen die Punkte 2 bis 7 des Spruches eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG in das Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes zu G 23/07 ua. mit einbezogen und war daher Anlassfall iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 wurde der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben. In weiterer Folge hat der Verwaltungsgerichtshof die oben erwähnte Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0147 in den Punkten 2 und 7 aufgehoben. Mit Beschluß vom 18. September 2007 wurde das Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0147 auf Grund eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass die Berufungsentscheidung vom 14. November 2006, Zlen. RV/0707-L/04, RV/0708-L/04, RV/0709-L/04, RV/0710-L/04 und RV/0711-L/04 in den Punkten 2 bis 7 aufgehoben wurde. Daher war die Schenkungssteuer in Zusammenhang mit den in den Punkten 1 bis 4 des Spruches angeführten Verfahren nicht festzusetzen.

Linz, am 18. Oktober 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955

Schlagworte:

Schenkungssteuer

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