UFS RV/0315-S/06

UFSRV/0315-S/0620.8.2007

Aufwendungen aus dem Titel der Familienheimfahrten zu den Kindern aus geschiedener Ehe

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0297 eingebracht. Mit Erk. v. 24.6.2010 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0464-S/10 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers(Bw), in O, vertreten durch WTGmbH, vom 19. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2003 machte der Berufungswerber Werbungskosten in Höhe von € 7.232,23 geltend, darin enthalten Aufwendungen aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung im Betrag von € 4.515,48. Des weiteren beansprucht der Berufungswerber, welcher seit 17.10.1997 geschieden ist, den Unterhaltsabsetzbetrag für seine beiden nicht haushaltszugehörigen minderjährigen Kinder. Im Rahmen des Erstbescheides vom 30.05.2005 wurden dem Berufungswerber die zuvor genannten Werbungskosten zur Gänze anerkannt. Mit Bescheid gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) vom 23.02.2006 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 30.05.2005 aufgehoben und mit selbigem Datum ein neuer Sachbescheid erlassen, worin die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 4.515,48 herausgestrichen wurden. Im Rahmen der Berufung führt der Berufungswerber aus, dass er seit 1997 geschieden sei und ihn aufgrund der Selbständigkeit seiner geschiedenen Ehegattin eine erhöhte Betreuungsverpflichtung für die gemeinsamen minderjährigen Söhne (2003: 13 Jahre und 11 Jahre) träfe. Da die geschiedene Ehegattin des Berufungswerbers häufig an den Wochenenden arbeiten würde, obläge es ihm, den Kindern am Wochenende einen familiengerechten Haushalt zu bieten. Aufgrund der beruflichen Spezialisierung des Berufungswerbers wäre es ihm allerdings nicht möglich, eine adäquate Arbeitsstelle in S oder Umgebung zu finden. Der berufsbedingte Wechsel nach G seit Juni 2002 habe für den Berufungswerber Mehraufwendungen verursacht, die sich hauptsächlich in den erhöhten Aufwendungen für die Fahrten von S nach G niederschlagen würden. Aufgrund der Tatsache, dass die geschiedene Ehegattin des Berufungswerbers das Sorgerecht für die Kinder habe, wäre es ihm nicht möglich, diese zu sich nach Graz zu holen, sodass er diese Mehraufwendungen auch nicht vermeiden könne. Im Steuerrecht würde offensichtlich der Begriff ,Familie' aus Mann, Frau und Kindern bestehend interpretiert. Dies sei in Anbetracht der vielen Scheidungen jedoch nicht mehr zeitgemäß und bedürfe einer offeneren Interpretation. Dass ein Elternteil, welchem zwar nicht das Sorgerecht für die Kinder zukomme, jedoch aufgrund der Sachverhaltskonstellation faktisch für die Kinder zu sorgen habe, seine Kosten für die berufsbedingte Aufrechterhaltung von zwei Wohnsitzen steuerlich nicht geltend machen könne, widerspräche dem Recht auf Gleichbehandlung. Im Übrigen wären seine Aufwendungen für die alleinige Betreuung der Kinder am Wochenende höher, als jene, die jemand bei aufrechter Ehe, der am Wochenende zu seiner Familie nach Hause fährt, aufzubringen hätte. Die Begründung des Finanzamtes für die Nichtanerkennung der Kosten durch das Finanzamt mit dem Hinweis, dass "die Heimfahrten zum Besuch der Kinder privat veranlasst wären" widerspräche den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Berufungswerber wäre nämlich an den Wochenenden bei den Kindern nicht zu Besuch, sondern würde diese aufgrund der häufigen Berufstätigkeit der geschiedenen Ehegattin an den Wochenenden durchgehend von Freitag Abend bis Sonntag Abend allein betreuen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.04.2006 wurde das Berufungsbegehren mit folgender Begründung abgewiesen: "Da Ihr Familienwohnsitz seit 1997 infolge Scheidung aufgegeben wurde, ist gemäß § 16 EStG von einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht mehr auszugehen. Die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes folgte demnach aus persönlichen und privaten Gründen. Die dadurch entstandenen Ausgaben (Familienheimfahrten) gelten daher als nicht durch die Erwerbstätigkeit in G veranlasst und sind den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung nach § 20 EStG zuzurechnen. Dem Berufungsbegehren, wonach eine Betreuungsverpflichtung zugunsten der Kinder besteht und dadurch Mehraufwendungen entstehen, kann im Sinne des Einkommensteuerrechtes (wie oben ausgeführt) nicht Rechnung getragen". Im Vorlageantrag wiederholt der Berufungswerber sein Berufungsbegehren inhaltsgleich. Im Rahmen eines durch den unabhängigen Finanzsenat (UFS) geführten Telefonates mit der geschiedenen Ehegattin des Berufungswerbers, welche diesen als Steuerberaterin steuerlich vertritt, wurde mitgeteilt, dass der Berufungswerber in S seinen Hauptwohnsitz (Mietwohnung) habe, und in G , wo der Berufungswerber seiner Berufstätigkeit nachgehe, eine Einzimmerwohnung habe und dort auch alleine lebe. Als 1997 das Sorgerecht über die beiden Kinder geregelt worden sei, wäre es rechtlich nur möglich gewesen, dieses einem Elternteil zuzusprechen. Tatsächlich würde im Gegenstandsfall dieses Sorgerecht jedoch anders gelebt in dem Sinne, dass sich beide Eltern gleichermaßen um die Kinder kümmern und diese betreuen würden. Der Berufungswerber bemängelt, dass laut Rechtsprechung das Bestehen eines Familienwohnsitzes am Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft oder Lebensgemeinschaft festgemacht würde. Seiner Ansicht befände sich die Familie jedoch dort, wo Kinder sich befinden und auch betreut würden. Im Zuge einer Anfrage des UFS an das Zentrale Melderegister wurde die Wohnsitzsituation des Berufungswerber mit Hauptwohnsitz in S und Nebenwohnsitz in G mit Unterkunftgeber bestätigt.

Wie aus dem Einkommensteuerakt hervorgeht, ist der Berufungswerber seit Juni 2002 bei einem neuen Dienstgeber in G tätig. Weder aus dem Steuerakt noch aus dem Vorbringen des Berufungswerbers geht hervor, dass die neue Tätigkeit in G befristet wäre oder mit einem ständigen Wechsel der Arbeitsstätte verbunden wäre. Im Veranlagungsjahr 2002 anerkannte das Finanzamt die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung für sechs Monate und die Familienheimfahrten in Höhe der Hälfte des höchstzulässigen Pendlerpauschales von € 2.100,--, somit im Gegenstandsfall für sechs Monate betreffend € 1.050,--.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für "Familienheimfahrten" bzw. "doppelte Haushaltsführung", wie zum Beispiel für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist (vgl. VwGH 28.03.2000, 96/14/0177). Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehegatten aber auch in ständig wechselnden Arbeitsstätten haben (vgl. VwGH vom 29.01.1998, 96/15/0171 und vom 17.02.1999, 95/14/0059). Die Verlegung des Familienwohnsitzes ist überdies unzumutbar, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit-)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Familienwohnsitz jener Ort anzusehen, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. VwGH vom 24.04.1996, 96/15/0006).

Der Berufungswerber ist seit 1997 geschieden, wechselte im Juni 2002 seinen Dienstgeber nach G , unterhält jedoch weiterhin mit dem Argument der Notwendigkeit eines ordentlichen kindgerechten Wohnsitzes im Raum S eine Wohnung, wo er seit 15.02.1999 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Im Berufungsschreiben führt der Berufungswerber an, dass der Begriff des Familienwohnsitzes weiter zu fassen sei und auch dort bestehe, wo jemand einen Wohnsitz habe, um dort seine Kinder, für welche er zwar nicht das Sorgerecht habe, an den Wochenenden zu betreuen. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2003 geht hervor, dass der Berufungswerber einen Unterhaltsabsetzbetrag für seine beiden Kinder beansprucht. Dieser steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 dann einem Steuerpflichtigen zu, wenn er für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet. Gemäß § 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Aus der Tatsache, dass der Berufungswerber den Unterhaltsabsetzbetrag für seine beiden Kinder beansprucht aber auch aus der gesamten Sachverhaltskonstellation, wonach die Mutter der beiden Kinder das Sorgerecht hat und auch diese an ihrem Wohnsitz bzw in ihrem Haushalt betreut, geht hervor, dass das Bestehen eines Familienwohnsitzes in der Wohnung des Berufungswerbers in S nicht einmal in der eingeschränkten Definition des Berufungswerbers vorliegt, zumal sich das Erfordernis eines gemeinsamen Hausstandes am Familienwohnsitz und die Nichthaushaltszugehörigkeit der Kinder bei Beanspruchung des Unterhaltsabsetzbetrages einander ausschließen. Es ist der Begründung des Finanzamtes zu folgen, wonach die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in S durch den Berufungswerber nicht durch die Erwerbstätigkeit am neuen Dienstort in G veranlasst ist, sondern aus persönlichen und privaten Gründen in dem Sinn erfolgte, als der Berufungswerber sein Wahlrecht, wo er das Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern ausübt, insofern wahrnimmt, als er die Wochenenden gemeinsam mit den Kindern eben in S verbringt. Da die Kinder im Streitjahr 2003 bereits elf und dreizehn Jahre als sind, wäre es überdies auch denkbar, dass sie hin und wieder ihren Vater mit dem Zug in Graz besuchen. Abgesehen vom Nichtvorliegen eines Familienwohnsitzes im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung ist es dem Berufungswerber daher nicht unzumutbar, seinen Wohnsitz in Salzburg aufzugeben bzw. ist eben die Aufrechterhaltung desselben ausschließlich in der Privatsphäre des Berufungswerbers gelegen, weshalb die aus dem Titel der Familienheimfahrten geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Der Grund, warum für 2002 für sechs Monate die strittigen Aufwendungen dennoch gewährt wurden, liegt darin, dass die Verwaltungspraxis in zeitlicher Hinsicht davon ausgeht, dass für die Verlegung des Familienwohnsitzes bei allein stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten als ausreichend angesehen wird (LStR 2002, Rz 346). Generell ist aber die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH vom 21.06.2007, 2005/15/0079). Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte der Berufung daher kein Erfolg beschieden sein.

 

Salzburg, am 20. August 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Familienwohnsitz, Unterhaltsabsetzbetrag, gemeinsamer Hausstand, Haushaltszugehörigkeit, Besuchsrecht

Verweise:

VwGH 21.06.2007, 2005/15/0079
VwGH 17.02.1999, 95/14/0059

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