UFS RV/0464-S/10

UFSRV/0464-S/1011.8.2010

Anerkennung der doppelten Haushaltsführung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, in O, vertreten durch WT, vom 19. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Strittig ist die Anerkennung der Werbungskosten aus dem Titel der Familienheimfahrten in Höhe von 4.515,48 € ("Heimfahrten jedes 2. Wochenende Pflicht").

Mit Berufungsentscheidung vom 20. August 2007, RV/0315-S/06, wies der Unabhängige Finanzsenat das Berufungsbegehren ab, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 2010 zu Zl. 2007/15/0297 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorzitierten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof begründend aus:

Der Umstand, dass sich in der Wohnung des Beschwerdeführers in S kein "Mehrpersonenhaushalt" befindet, steht der Absetzbarkeit der Kosten für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz in S und der Wohnung am Arbeitsort in G nicht entgegen.

Es kommt vielmehr auf die - im Einzelfall zu beurteilende - Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes in den Bereich des Berufsortes an. Dabei kann sich die Unzumutbarkeit insbesondere auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben. Dass die Erziehung und Betreuung der minderjährigen Kinder und die Bewahrung des familiären Umfeldes für diese Kinder gewichtige Gründe darstellen können, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner

Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH vom 20. 9. 2007, 2006/14/0038).

Im Sachverhaltsbereich steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer seine elf und dreizehn Jahre alten Kinder an seinem in S beibehaltenen Hauptwohnsitz tatsächlich und kontinuierlich betreut hat und damit seinen Obliegenheiten als Vater zur Gewährleistung eines familiären Umfeldes für die Kinder und Aufrechterhaltung eines intensiven persönlichen Kontaktes laufend nachgekommen ist. Damit sind aber gewichtige, in der privaten Lebensführung verankerte Gründe vorgelegen, die für das Streitjahr eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers begründet haben.

Die belangte Behörde hat sohin den angefochtenen Bescheid mir Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Fahrten eines alleinstehenden Steuerpflichtigen zwischen seinem Hauptwohnsitz und der Wohnung am Berufsort als beruflich veranlasst anerkannt hat, findet sich für diese Fahrten in der Rechtsprechnung nicht einheitlich die Bezeichnung "Familienheimfahrten". Es bestehen aber dennoch keine Zweifel, dass auch für die steuerliche Berücksichtigung dieser Fahrten die Betragsbeschränkung des § 20 Abs. 1 Z.2 lit. e EStG idF BGBL. Nr. 201/1996 zur Anwendung kommt (siehe Doralt/Kofler, EStG, § 20 Tz 194/11).

Für den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass die aus dem Titel der Familienheimfahrten anzuerkennenden Kosten gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 mit dem höchsten Pauschbetrag in Höhe von 2.100,00 € gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 idF BGBl. Nr. 297/1995 begrenzt sind.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Salzburg, am 11. August 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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