Kosten für Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung bei gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat durch RR über die Berufung des Bw., vom 1. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 5. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 nach der am 23. Mai 2007 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der am 09. September 2005 beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 gab der Bw. neben Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € - 668,48 bekannt und begehrte u.a. die Berücksichtigung von Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten im Ausmaß von € 4.168,50.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 05. Jänner 2006 änderte das Finanzamt den erklärungsgemäß ergangenen Erstbescheid vom 09. September 2005 ohne Ansatz der begehrten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten gemäß § 299 Abs. 1 BAO 1 mit nachfolgender Begründung ab:
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren, bei allein stehenden Arbeitnehmern ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können. Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
In der am 01. Februar 2006 fristgerecht erhobenen Berufung führte der Bw. u.a. aus:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2004 eine Lohnsteuernachzahlung in Höhe von € 1.458,97 vorgeschrieben. Diese Vorschreibung resultiert aus der Streichung der erhöhten Werbungskosten in Höhe von € 4.168,50.
Da ich seit ein paar Jahren mit Hr. XX, Vers.Nr. : aaa in eheähnlicher Partnerschaft lebe, ersuche ich das Finanzamt um Zuerkennung der erhöhten Werbungskosten für Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung. . . .
Laut Meldeabfrage des Finanzamtes vom 16. 02.2006 ist der Bw. seit 27. August 2002 an derselben Adresse wie der genannte Lebenspartner gemeldet.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 27. Februar 2006 legte das Finanzamt dar:
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz und Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können die Kosten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden (bei allein stehenden Arbeitnehmern ein Zeitraum von ca. sechs Monaten, bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von ca. zwei Jahren).
Eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung kann nur unterstellt werden, wenn der Ehegatte (im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte in Höhe von mehr als € 2.200,00 jährlich erzielt.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung versteht man unter einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen verschieden geschlechtlichen Personen.
Der Gesetzgeber hat wohl in einer Reihe von Bereichen, in denen bisher Lebensgefährten gegenüber Ehegatten benachteiligt waren, Regelungen getroffen. Den Wertungen des Gesetzgebers ist jedoch zu entnehmen, dass es ihm jeweils um die Gleichstellung der heterosexuellen Lebensgemeinschaft mit der Ehe ging und nicht etwa um eine Gleichstellung der homosexuellen Lebensgemeinschaft.
§ 33 Abs. 4 EStG stellt den steuerpflichtigen Alleinerhalter mit Kind, der in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, einem verheirateten Alleinverdiener gleich. Auch hier geht der Gesetzgeber von einer Gleichstellung einer verschieden geschlechtlichen Lebensgemeinschaft mit einer Ehe aus.
Die Neuordnung der Familienbesteuerung setzte sich die Gleichstellung der Lebensgemeinschaft mit zumindest einem Kind mit der ehelichen Gemeinschaft zum Ziel. Auch hier ging der Gesetzgeber offenkundig von einer verschieden geschlechtlichen Lebensgemeinschaft aus.
Aus den dargelegten, zum Teil auch in letzter Zeit stammenden, gesetzlichen Bestimmungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Gleichstellung der heterosexuellen Lebensgemeinschaft mit der Ehe beabsichtigt und teilweise auch vollzogen hat. Eine Gleichstellung homosexueller und heterosexueller Partnerschaften hat der Gesetzgeber jedoch bisher nicht vorgenommen.
Da in Ihrem Fall weder die Voraussetzungen für eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung noch auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vorliegen, können die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und für die doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, sondern stellen gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen dar.
Den Vorlageantrag vom 21. März 2006 begründete der Bw. damit, dass in seinem Fall bis auf den Umstand, dass er mit seinem Lebensgefährten nicht verheiratet sei, was in Österreich nicht möglich wäre, alle sonstigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten erfüllt seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich im betreffenden Gesetz um eine diskriminierende Formulierung handle, die möglicherweise verfassungswidrig sei.
Im Verfahren vor dem UFS wurde der Bw. ersucht nachfolgende Fragen zu beantworten und entsprechende Unterlagen zu übermitteln:
1.) Wo befindet/befanden sich Ihr/ Tätigkeitsort/Dienstort seit dem Jahr 2002 ?
Um Vorlage aller Arbeits-/Dienst-/Angestelltenverträge betreffend Ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ( ab 2002) wird ersucht.
Bezüglich des Jahres 2004 sind die für die Wohnung am jeweiligen Dienstort gezahlten Mieten oder sonstige Zahlungen beleg mäßig (z.B. Überweisungsbelege, Kontoauszüge,...) nachzuweisen.
2.) Fahrtaufzeichnungen bezüglich der Familienheimfahrten sind zu übermitteln bzw. möge bekannt gegeben werden, wann die Fahrten erfolgten.
3.) Um Übermittlung des Mietvertrages bezüglich der Wohnung in xxx, aa , wird ersucht.
4.) Die Mietzahlungen in Höhe von € 2.065,50 an den Vermieter für die unter Punkt 3. angeführte Wohnung für das Jahr 2004 mögen belegmäßig (siehe oben) nachgewiesen werden.
Der Bw. übermittelte seinen am beginnenden 01. Dezember 2001 mit der Firma bb abgeschlossenen, in welchem als Dienstort mm (Bundesland Salzburg) angegeben ist.
Einem ebenfalls mitübermittelten Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass dieses Dienstverhältnis am 31.10.2003 endete und der Bw. ab 01. November 2003 bis laufend als Angestellter der Fa. XY erfasst ist.
Zudem legte der Bw. Kopien über die erfolgten Mietzahlungen vor und führte aus, er reise üblicherweise am Montag zu seinem Dienstort und kehre am Donnerstag nach K zurück.
Der Lebenspartner des Bw. ist Bankangestellter und erzielte am gemeinsamen Wohnort relevante steuerliche Einkünfte.
In der am 23. Mai 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der Bw. ergänzend aus:
Er habe seinen Lebensgefährten am Heiligen Abend des Jahres 1996 kennen gelernt und bestehe bereits seit diesem Zeitpunkt eine Beziehung zu diesem. Sein Lebensgefährte trage die Betriebskosten des Hauses in der aa, er übernehme dafür die Kosten für Einkäufe und Diverses. Er lebe praktisch seit 1997 in einer Lebensgemeinschaft mit seinem Lebensgefährten. Seine Wohnung in der hh habe er einige Jahre behalten, da er einen gewissen Zeitraum abwarten wollte um sich sicher zu sein.
Bei der Firma XY handle es sich um eine Firma, die demselben Konzern wie die Firma bb angehöre und es sei auch sein Tätigkeitsbereich unverändert geblieben.
Der als Zeuge einvernommene Lebensgefährte bestätigte das Vorbringen des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung.
Abschließend ergänzte der Bw. es sei nicht einsehbar, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten vorlägen, dass diese allein aufgrund des Umstandes einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft versagt würden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z 1 leg.cit. dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a leg.cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt und deswegen am Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss.
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8.2.2007, Zl. 2004/15/0102).
Eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist somit dann nicht privat veranlasst bzw. sind Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte (bzw. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft) am Familienwohnsitz Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und diese nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 24.4.1996, Zl. 96/15/0006).
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet.
Der Bw. lebt mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner in einer Lebensgemeinschaft. Sowohl der Bw. als auch sein Lebensgefährte gaben im Verfahren übereinstimmend an, dass ihre Beziehung 1996 begonnen habe und der Bw. 1997 in das Haus des Lebensgefährten eingezogen sei. Die Ummeldung als Hauptwohnsitz erfolgte zwar erst am 22. August 2002 und gab der Bw. auch noch in der Einkommensteuererklärung für 2001 seinen Zweitwohnsitz als Wohnadresse an, doch liegt andererseits in den Veranlagungsakten ein an den Bw. an die Adresse XX adressiertes Schriftstück vom Dezember 2001 ein. Die übereinstimmende Aussage des Bw. und seines Lebensgefährten, dass der Bw. seit Jahren bei ihm wohne kann daher nicht als unzutreffend bewertet werden, zumal der Bw. den Grund des Behaltens seiner alten Wohnung damit erklärte, abwarten zu wollen, wie sich die Dinge entwickeln. Auf Basis der im Streitfall geschilderten seit 1997 bestehenden Lebensgemeinschaft handelt es sich um eine in wirtschaftlicher, finanzieller und sexueller Hinsicht einer Ehe absolut vergleichbare, langjährige Gemeinschaft. Der Bw. ging 2001 ein Dienstverhältnis ein, wodurch ihm - beruflich veranlasst - die begehrten Aufwendungen entstanden.
Auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der oben dargelegten Ermittlungsergebnisse erachtet der erkennende Senat, dass das Vorliegen der - für Lebenspartner - laut Lehre und Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung zu bejahen ist.
Das Finanzamt versagte den geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten deshalb die Anerkennung, weil es die Auffassung vertrat, dass man unter einer eheähnlichen Gemeinschaft nur eine Lebensgemeinschaft zwischen verschiedengeschlechtlichen Personen verstehen könne. Dem Einkommensteuergesetzgeber gehe es lediglich um die Gleichstellung der heterosexuellen Lebensgemeinschaften mit der Ehe und nicht um eine Gleichstellung der homosexuellen zur heterosexuellen Lebensgemeinschaft. Die Neuordnung der Familienbesteuerung setzte sich die Gleichstellung der Lebensgemeinschaft mit zumindest einem Kind mit der ehelichen Gemeinschaft zum Ziel. Der Gesetzgeber sei dabei offenkundig von einer verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ausgegangen.
Diese Auffassung erscheint jedenfalls für den Bereich der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten im Gesetz nicht gedeckt. In diesem Zusammenhang ist nämlich nach der Lehre und Rechtsprechung lediglich von Bedeutung, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Arbeitsstätte zumutbar ist oder nicht. Es ist unbestritten, dass - bei sonst gleichem Sachverhalt - im Falle einer heterosexuellen Lebensgemeinschaft der gemeinsame Wohnsitz in K als Familienwohnsitz zu werten und eine Verlegung dieses Familienwohnsitzes an den Ort der Arbeitsstätte des Bw. unzumutbar wäre und damit die von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Abzugsfähigkeit der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten erfüllt wären. Es ist nun nicht nachzuvollziehen, weshalb dies im Falle einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft anders beurteilt werden sollte. Für die hier alles entscheidende Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung kann es keine Rolle spielen, ob der Bw. In einer gleichgeschlechtlichen oder verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt. Eine derartige Unterscheidung wäre unsachlich.
Mit dem Familienbesteuerungsgesetz (BGBl.Nr. 312/1992) führte der Gesetzgeber den Begriff "(Ehe)Partner" und mit ihm die Lebensgemeinschaft (eheähnliche Gemeinschaft) ins Einkommensteuergesetz ein. § 106 Abs. 3 EStG 1988 definiert den (Ehe)Partner als eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 leg.cit. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Der Begriff "(Ehe)Partner" wird im Einkommensteuergesetz 1988 an verschiedenen Stellen größtenteils unter ausdrücklichem Verweis auf die Bestimmung des § 106 Abs 3 EStG 1988 (z. B. § 18 Abs. 3 Z. 1, § 33 Abs 4 Z. 1, § 34 Abs. 7 Z. 1 bis 3 und § 35 Abs. 1 EStG 1988) verwendet.
In der Bestimmung des §106 Abs. 3 EStG 1988 scheint durch Hinweis auf das Vorhandensein eines Kindes auf den ersten Blick auf eine heterosexuelle Lebensgemeinschaft Bezug genommen zu sein. Diese Auslegung ist aber nicht zwingend. Der Wortlaut der Bestimmung lässt nämlich auch die Deutung zu, dass auch eine gleichgeschlechtliche Person (Ehe)Partner im Sinne des § 106 Abs. 3 EstG 1988 sein kann, wenn nämlich diese Person oder der Steuerpflichtige selbst ein Kind gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 aus einer vorangegangenen verschiedengeschlechtlichen Beziehung in die gleichgeschlechtliche eheähnliche Partnerschaft mitbringen.
Für den vorliegenden Fall kann dies aber letztlich dahingestellt bleiben, weil weder die Bestimmung des § 106 Abs. 3 EStG noch irgendeine andere Bestimmung des EStG, in der der Begriff "(Ehe)Partner" Verwendung findet, auf den Streitfall anzuwenden ist. § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist deshalb für den Streitfall nicht von Bedeutung, weil dort die Lebensgemeinschaft nur dann als steuerlich relevant angesehen wird, wenn ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorhanden ist. In der Lehre und Rechtsprechung ist aber für die Anerkennung von Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten als Werbungskosten und für die dazu vorgelagerte Frage der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes das Vorhandensein eines Kindes auch bei Ehen und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften keine Voraussetzung. Auch die kinderlose eheähnliche Partnerschaft sprich Lebensgemeinschaft kann bei Vorliegen der übrigen Kriterien zur dauerhaften steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten führen.
In einer Reihe von Bereichen hat der Gesetzgeber, in denen Lebensgefährten gegenüber Ehepartnern benachteiligt waren, Regelungen zur Gleichstellung getroffen (vgl. § 123 Abs. 8 lit. d iVm § 123 Abs. 7 ASVG, §§ 32 KO und Anfo, § 72 Abs. 2 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 ZPO). Nach Lehre und Rechtsprechung war in diesen Fällen von heterosexuellen Lebensgemeinschaften auszugehen.
Im Bereich des MRG (Mietrechtsgesetz) hatte sich der OGH (Oberste Gerichtshof) in seinem Urteil vom 05.12.1996, 6 Ob2325/96x, mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit einem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner ein Eintrittsrecht gemäß § 14 Abs. 3 MRG zustünde. In dieser Entscheidung brachte das Höchstgericht zum Ausdruck, auch wenn die Gesetzgebung von den dadurch Betroffenen als unbefriedigend empfunden werde ( fehlende Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften in § 14 Abs. 3 MRG), sei es nicht Sache der Rechtsprechung, diese zu korrigieren oder im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz hineinzutragen, die darin nicht enthalten seien und verneinte das Eintrittsrecht gleichgeschlechtlicher Lebenspartner. In diesem Urteil verwies der OGH auch auf die Neuordnung der Familienbesteuerung (BGBl 1922/312), welche die Gleichstellung der Lebensgemeinschaft mit zumindest einem Kind mit der ehelichen Gemeinschaft zum Ziel gehabt habe. Auch hier sei von einer verschieden geschlechtlichen Lebensgemeinschaft auszugehen.
Von dieser Rechtsansicht ging der OGH mit seiner Entscheidung vom 16.05.2006, 5 Ob70/06i ab und führte aus, der Begriff des Lebensgefährten setze eine "in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft" voraus. Eine Einschränkung - wie bei der Ehe - auf verschiedengeschlechtliche Partnerschaften widerspreche aufgrund des Urteils des EGMR aus 2003 (Karner gegen Österreich, Urteil des EGMRK vom 24. 7. 2003, 40016/98) der Europäischen Menschenrechtskonvention, konkret dem Diskriminierungsverbot und dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Eine MRK-konforme Auslegung gebiete demnach die Bejahung eines Eintrittsrechts - unter Gegebenheit der sonstigen Voraussetzungen - auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.
Nach der jüngsten Rechtssprechung des OGH, erlischt auch bei Eingehen einer neuen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft der Unterhaltsanpruch eines geschiednen Ehepartners. Bis dato wurde der Unterhalt nach Scheidungen nur dann aufgehoben, wenn sich der geschiedene Partner wieder verheiratete oder eine neue heterosexuelle Lebensgemeinschaft einging. Diese Regelung wurde nun auf gleichgeschlechtliche Beziehungen ausgeweitet.
Auch unter diesem Aspekt erscheint dem erkennenden Senat eine unterschiedliche Beurteilung von heterosexuellen und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften als nicht gerechtfertigt um dem Bw. allein aus dem Grunde des Vorliegens einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft die Berücksichtigung der begehrten Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG zu versagen.
Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Klagenfurt, am 14. Juni 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung |