UFS RV/1210-W/06

UFSRV/1210-W/0631.5.2007

Sicherstellung auf Grund bestrittener Feststellungen der Betriebsprüfung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder HR Dr. Walter Mette, KomzlR Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayerhofer über die Berufung des AA, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 21. Jänner 2005 betreffend Sicherstellung gemäß § 232 BAO nach der am 31. Mai 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Sicherstellungsauftrag vom 21. Jänner 2005 ordnete das Finanzamt zur Sicherstellung von Abgabenansprüchen in Höhe von € 613.094,93 (Einkommensteuer 2000 bis 2002) die Sicherstellung in das Vermögen des Berufungswerbers (Bw.) an.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Sicherstellungsauftrag beziehe sich auf die kürzlich abgeschlossene Betriebsprüfung bei der S-KEG. Bei dieser KEG fungiere der Bw. als haftender Gesellschafter. Die Betriebsprüfung habe jedoch in der Größenordnung ein derart absurdes Ergebnis erbracht, dass die dort festgelegten Werte nie und nimmer richtig sein könnten. Es sei beabsichtigt, gegen die bisher noch nicht ergangenen Bescheide Rechtsmittel einzulegen und werde nach positiver Erledigung dieses Rechtsbehelfes der sich ergebende Rückstand wieder gutzuschreiben sein.

Andererseits sei durch die zeitweilige Beschränkung des Bw. in seiner finanziellen Mobilität die äußerste Gefahr einer Insolvenz gegeben, ohne dass wirtschaftlich gesehen eine solche Insolvenz notwendig wäre. Es sei somit zu befürchten, dass allein durch die Sicherungsmaßnahmen des Finanzamtes eine Existenz wirtschaftlich vernichtet werde, ohne dass entsprechende zwingende wirtschaftliche Gründe dahinter stünden.

Der Bw. beantrage die Ladung zur Verhandlung vor einem gesamten Senat.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Februar 2005 als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. im Wesentlichen ergänzend aus, dass er entgegen den Behauptungen im bekämpften Bescheid sich sehr bemüht habe, die von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen zu entkräften, seine Argumente seien jedoch nie auch nur ansatzweise einer Würdigung teilhaftig geworden.

Während in dem vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 20.12.2000, 99/13/0244) entschiedenen Fall der Zufluss zugerechneter Beträge bewiesen und der Höhe nach konkretisiert gewesen sei, bestehe im gegenständlichen Fall nur eine Klarheit, und die heiße, dass die vorgeschriebenen Beträge nie und nimmer richtig sein könnten.

Der Bw. werde auf Basis einer Steuervorschreibung, welche total unklar und strittig sei, in seinen künftigen Dispositionen derart eingeengt, dass ein normales Wirtschaften für ihn nicht mehr möglich sei. Es bestehe somit tatsächlich die Gefahr, dass er auf Grund von Vorschreibungen, die nie und nimmer der Wahrheit entsprechen könnten, in die Insolvenz getrieben werde.

In der am 31. Mai 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass aus Sicht des Bw. eine viel zu hohe Schätzung durchgeführt, in der Folge der Betrieb eingestellt und das Vermögen des Bw. verwertet worden sei

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Gemäß § 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu enthalten:

a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;

b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;

c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;

d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne dieser Bestimmung ist im Wesentlichen dann zu sprechen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a. bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut Bericht vom 13. Dezember 2004 über das Ergebnis der Außenprüfung bei der S-KEG, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, handelt es sich beim Betrieb der S-KEG um ein Taxiunternehmen, das im Prüfungszeitraum (2000 bis 2002) bis zu 20 Fahrzeuge im Mehrschichtbetrieb betrieben hat. Nach den Angaben des Bw. laut Niederschrift vom 6. September 2004 wird eine Abrechnung mit den Fahrern nur wöchentlich vorgenommen, obwohl Erlöse laufend, das heißt zumindest täglich, festzuhalten sind. Die dabei erstellten Grundaufzeichnungen (Zettel, auf die der Kilometerstand aufgeschrieben wird und von dem aus die Überträge in die Monatsliste vorgenommen werden) werden weggeworfen.

Nach der zuvor erwähnten Niederschrift vom 6. September 2004 erwartet der Bw. von den Fahrern die Ablieferung eines Euros für jeden gefahrenen Kilometer, wobei nicht gewährleistet ist, dass es sich dabei um den tatsächlich eingefahrenen Umsatz oder bereits um einen lohnreduzierten "Rohgewinn" handelt, zumal der Bw. bei diversen Besprechungen anführte, dass die Fahrer die Fahrzeuge zu einem Fixbetrag zur Verfügung gestellt bekommen, ohne jedoch dazu konkrete Angaben zu machen. Jedenfalls sind die erwirtschafteten Umsätzen unabhängig vom Abrechnungsmodus mit den Lenkern der S-KEG zuzurechnen, wobei schon aus den vorstehenden Ausführungen ableitbar ist, dass die erklärten Umsätze nicht den tatsächlichen Umsätzen entsprechen können.

Weiters wurde von der Betriebsprüfung durch Erhebungen bei Kfz-Werkstätten, Versicherungen und anhand von Kontollmitteilungen des Erhebungsdienstes bei sechs Fahrzeugen festgestellt, dass die Kilometerzähler rückläufige Stände ausweisen, sodass als erwiesen gilt, dass die Kilometerzähler der Fahrzeuge manipuliert wurden. So wurde etwa beim Fahrzeug W1 am 11. März 2003 in einem Reparaturauftrag von der Werkstätte der Kilometerstand händisch mit km 31.914 angegeben, die Ablesung durch den Erhebungsdienst am 12. Mai 2003 ergab einen Kilometerstand von km 50.816 und am 23. Juli 2003 wurde von der AV ein Kilometerstand von km 40.879 abgelesen.

Außerdem wurde von der Betriebsprüfung anhand von Versicherungsmeldungen (AE) bzw. Unfallberichten fünf Fahrzeuglenker festgestellt, welche zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Arbeitnehmer gemeldet waren, bzw. wurde auch festgestellt, dass der Bw. auch als Taxilenker unterwegs war.

Auf Grund dieser Mängel sind weder die Einnahmen noch die Ausgaben eindeutig nachvollziehbar und liegen für den gesamten Prüfungszeitraum schwerwiegende Mängel der Aufzeichnungen gemäß §§ 131 ff BAO vor, die eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung nach § 184 BAO - deren Berechtigung selbst von der S-KEG im Rahmen der Berufung vom 17. Mai 2005 gegen die Bescheide vom 1. Februar 2005 nicht bestritten wurde - verpflichtend nach sich ziehen.

Laut Beilage zur Erklärung der Einkünfte für Personengesellschaften für die Jahre 2000 bis 2002 beträgt der Anteil des Bw. am Ertrag der Gesellschaft 100%, daher sind die zugeschätzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur Gänze dem Bw. zuzurechnen.

Dem nicht näher konkretisierten Einwand, dass die festgelegten Werte nie und nimmer richtig sein könnten, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.2.1989, 88/13/0154, 0155) aus dem Wortlaut des § 232 BAO hervorgeht, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld iSd. § 226 BAO Voraussetzung ist, für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich erscheint. Aus den zuvor angeführten Tatsachen kann jedenfalls der Schluss gezogen werden, dass vom Bw. Tatbestände verwirklicht wurden, an die das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, bzw. lagen auf Grund der Feststellungen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches vor. Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. VwGH 10.7.1996, 92/15/0115).

Die besonderen Umstände des Einzelfalles, die nach der Lage des Falles eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben befürchten lassen, sind in den in der Begründung des Sicherstellungsauftrages, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, angeführten Umständen, insbesondere in dem dringenden Verdacht einer Abgabenhinterziehung und der vom Bw. schon im Prüfungsverfahren geäußerten Befürchtung einer Insolvenz zu erblicken. In Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, die am 25. Jänner 2005 bekannt gegebene wirtschaftliche Lage (abgesehen von der Eigentumswohnung ES kein Vermögen, Schulden in Höhe von € 250.000,00 bis € 300.000,00; Einkünfte als Taxiunternehmer), auf welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.10.2001, 96/13/0055) gemäß § 280 BAO bei der Entscheidung über die Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag als im Berufungsverfahren der Behörde zur Kenntnis gelangte neue Tatsachen und Beweise - zumal diese im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages objektiv gegeben waren - Bedacht zu nehmen ist, bedurfte es zur Sicherung der Einbringung der zu erwartenden - und mit Bescheiden vom 17. Februar 2005 auch festgesetzten - Abgabenforderung in voraussichtlicher Höhe von € 613.094,93 des raschen Zugriffes der Behörde auf den einzigen laut Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. vom 25. Jänner 2005 vorhandenen Vermögenswert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 31. Mai 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Betriebsprüfung, schwerwiegende Mängel der Aufzeichnungen, Schätzung, Ermittlung des genauen Ausmaßes, Verdacht einer Abgabenhinterziehung, Befürchtung einer Insolvenz

Stichworte