Normen
BAO §183 Abs4;
BAO §232 Abs1;
BAO §232 Abs2;
BAO §232;
BAO §4 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
BAO §183 Abs4;
BAO §232 Abs1;
BAO §232 Abs2;
BAO §232;
BAO §4 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb bis zum Verkauf seines Unternehmens an seine Gattin im Jahr 1984 einen Handel mit Geldspielautomaten. Seit Einstellung dieser Tätigkeit bezieht er eine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, ist jedoch weiterhin als Sachverständiger für Geldspielautomaten tätig.
Im Zug eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Finanzstrafverfahrens erhärtete sich der Verdacht, er habe in den Jahren 1983 bis 1987 bedeutende Einkünfte aus sich in der Schweiz befindlichem Kapitalvermögen nicht erklärt und damit Einkommensteuer hinterzogen.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 1988 ordnete das Finanzamt die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers zur Sicherung der Einkommensteuer für die Jahre 1983 bis 1987 mit einem Betrag von 2,435.000 S (in der Folge nur: Sicherstellungsauftrag) an. Zur Begründung der Gefährdung der Einbringung der Abgabe führte das Finanzamt aus, das dem Beschwerdeführer gehörende inländische Grundstück sei bereits mit 4,140.000 S pfandrechtlich belastet. Das sonstige inländische Vermögen bestehe bloß aus zwei Kraftfahrzeugen, deren Wert in keinem Verhältnis zum bisher ermittelten Abgabenanspruch stehe. Da der Beschwerdeführer über ein Wertpapierdepot in der Schweiz verfüge, das er bisher verschwiegen habe, sei eine Vermögensverlagerung in das Ausland nicht auszuschließen.
Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, wie er bereits anläßlich seiner Vernehmung am 27. Oktober 1988 ausgeführt habe, entspreche es nicht den Tatsachen, daß er über ein Wertpapierdepot in der Schweiz verfüge, weswegen ihm weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch sonstige Einkünfte zugeflossen seien. Die depotführende Bank habe zwar bestätigt, ein der Nummer nach bestimmtes Wertpapierdepot werde bei ihr geführt, sein Name scheine jedoch nicht auf. Aus den anläßlich der bei ihm vorgenommenen Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen ergebe sich kein Hinweis auf eine Abgabenhinterziehung. Im übrigen sei die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet, weil eine Vermögensverlagerung in das Ausland wegen des nach seiner verstorbenen Gattin laufenden Verlassenschaftsverfahrens nur schwer möglich sei.
In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es bestehe weiterhin der Verdacht, er habe bedeutende Einkünfte aus sich in der Schweiz befindlichem Kapitalvermögen nicht offengelegt. Die Gefährdung der Einbringung der hinterzogenen Abgabe sei nach wie vor gegeben. Er beziehe nach seinen Angaben nur eine Penison von monatlich rund 10.000 S. Mit diesem Betrag müsse er seinen Unterhalt bestreiten und Alimente für ein Kind leisten. Der bisher dem Finanzamt nicht bekanntgegebene Besitz einer Farm in Afrika lasse im Zusammenhang mit dem Wertpapierdepot in der Schweiz, das er verschwiegen habe, den Schluß auf Steuerunehrlichkeit zu. Der Wert der Verlassenschaft nach seiner verstorbenen Gattin stehe noch nicht fest. Er habe auch nur eine bedingte Erbserklärung abgegeben.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung nicht Stellung.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid schränkte die belangte Behörde den sicherzustellenden Betrag auf 1,591.291 S ein, wobei sie zur Begründung auf die zwischenzeitig erlassenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1983 bis 1987 verwies. Im übrigen vertrat sie die Ansicht, der Sicherstellungsauftrag sei im damaligen Zeitpunkt auf Grund der Feststellungen im Finanzstrafverfahren dem Grund nach gerechtfertigt gewesen. Zwar sei im Sicherstellungsverfahren nicht über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Höhe der Abgabenschuld zu entscheiden, es müßten jedoch ausreichende Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches vorliegen. In der unterlassenen Erklärung bedeutender Einkünfte aus sich in der Schweiz befindlichem Kapitalvermögen und dem nicht bekanntgegebenen Besitz einer Farm in Afrika seien ausreichende Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches zu erblicken. Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld liege vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden müsse, nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde erscheine die Abgabeneinbringung gesichert. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1988 nur noch über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von rund 165.000 S verfügt. Das ihm zur Hälfte gehörende inländische Grundstück sei zu Gunsten einer Bank mit rund 3 Mio S verpfändet. Der Wert der dem Beschwerdeführer gehörenden zwei Kraftfahrzeuge stehe in keinem Verhältnis zur nunmehr bestehenden Abgabenschuld. Im Verlassenschaftsverfahren nach der verstorbenen Gattin seien Forderungen von rund 2,6 Mio S geltend gemacht worden, weswegen der Beschwerdeführer auch nur eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe. Auf Grund der Feststellungen im Finanzstrafverfahren bestehe der Verdacht einer Abgabenhinterziehung. Unter Beachtung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des steuerunehrlichen Verhaltens des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages von einer Gefährdung bzw Erschwerung der Einbringung der Abgabenschuld auszugehen gewesen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf richtige Anwendung des § 232 BAO insofern verletzt, als die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht vorgelegen seien. Er macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt zunächst die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes muß im Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende Begründungspflicht iSd § 93 Abs 3 lit a BAO in der Begründung des Sicherstellungsauftrages bzw in der diesen bestätigenden Berufungsentscheidung dargetan werden. Die Begründung muß in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren.
Der angefochtene Bescheid genügt diesen Anforderungen. Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid iSd § 183 Abs 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, daß sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, daß die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Der belangten Behörde lagen auf Grund der Feststellungen im gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Finanzstrafverfahren gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches vor. Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - nicht zu entscheiden. Bei der gegebenen Sachlage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Sicherstellung dem Grund nach als gerechtfertigt angesehen hat. Mit den umfangreichen Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Zurechnung der Einkünfte aus sich in der Schweiz befindlichem Kapitalvermögen an die verstorbene Gattin des Beschwerdeführers wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß er - wie die belangte Behörde festgestellt hat - nur mehr über geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verfügt und auch kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise das Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 92/15/0235, 0236, mwA), liegt eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld schon dann vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, daß nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Der Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen zugrundeliegen. Vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlungen sind hingegen nicht erforderlich.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der unbestrittenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des eingeleiteten Finanzstrafverfahrens zu dem Schluß gelangt ist, daß die Einbringung der - nunmehr feststehenden - Abgabenschuld beim Beschwerdeführer gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert gewesen ist, weswegen sie die Erlassung des Sicherstellungsauftrages für erforderlich gehalten hat.
Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel liegen hinsichtlich des Sicherstellungsauftrages nicht vor, weswegen es sich erübrigte, darauf einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
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